Zur „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verhängung einer Höchststrafe von 15 Jahren Leitsatz
(2)Das generalpräventiv begründete Ausweisungsinteresse in auch noch aktuell. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 19) bildet für die generalpräventive Ausweisung die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Randnummer 31 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse hier noch aktuell. Der Straftatbestand unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht, und gemäß § 38 Abs. 2 StGB beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre. Die vom Kläger begangenen Taten unterliegen daher gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, die nach § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat begann. Die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren, die gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt und sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängert, ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 12. April 2021 - 10 B 19.1716 - juris Rn. 78) Zweifel angemeldet, ob eine derart lang andauernde „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von zwanzig Jahren in allen Fällen tatsächlich zu bejahen ist, in denen die Höchststrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt. Dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, dass eine Aktualität des generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresses jedenfalls dann noch besteht, wenn die strafrechtlichen Folgen noch nicht beendet sind (so auch BayVGH, Urteil vom 12. April 2021, a.a.O.), was hier aufgrund der noch laufenden Führungsaufsicht der Fall ist. Randnummer 32
- b)Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht allerdings ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüber. Randnummer 33
- aa)Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Ihm erteilte die Beklagte am 4. Mai 2010 eine Niederlassungserlaubnis. Zwar erlischt diese gemäß § 51 Nr. 5 AufenthG mit der Ausweisung, und nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt die Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Diese Wirkung muss aber bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG außer Betracht bleiben, denn andernfalls käme die Vorschrift niemals zur Anwendung (vgl. Cziersky-Reis, in: Hofmann Ausländerrecht, § 55 Rn. 7). Auf der Grundlage dieser Niederlassungserlaubnis und vorangegangener Aufenthaltserlaubnisse hat sich der Kläger auch mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Randnummer 34
- bb)Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Auch diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers angenommen, dass er mit seiner - im Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 5. November 2021 (s.o.) bereits volljährigen - Tochter (zeitweise) in häuslicher Gemeinschaft und familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Davon geht auch der Senat aus. Randnummer 35
- c)Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses mit dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse fällt unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien voraussichtlich zu Lasten des Klägers aus. Randnummer 36 In die Abwägung sind die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen; durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert. Besonders schwerwiegende Interessen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 19 CS 20.2977 - juris Rn. 31). Auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bedarf es einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und es wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Randnummer 37
- aa)Bei der hiernach u.a. vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens, das den Ausweisungsgrund bildet, fällt besonders zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er nach den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt mit Kokain mit einer sehr hohen Wirkstoffmenge (dem 58-fachen der nicht geringen Menge Kokain-Hydrochlorid) handelte und er der Kopf des im Rauschgifthandel tätigen „Duos“ war, was den Grund für die vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe bildete. Randnummer 38
- bb)Bei der Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zu Lasten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass seine Tochter im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits volljährig gewesen ist und der Kläger mit ihr nach Lage der Dinge nur zeitweise in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass dem Verhältnis von Eltern zu erwachsenen Kindern regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden darf als dem Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. Randnummer 39 Bei Volljährigkeit eines Kindes fehlt es, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Beistandsgemeinschaft vorliegen, am Fortbestand einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft schützt die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Eine Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes treten Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Die Lebensgemeinschaft kann dadurch zur bloßen Haus- bzw. Begegnungsgemeinschaft werden, die Gemeinsamkeiten des Zusammenwohnens wahrt, jedem Mitglied der Familie im Übrigen aber die unabhängige Gestaltung seines Lebens überlässt. Volljährige Kinder lösen sich in der Regel mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt. Sie leben häufig mit den Eltern nur dann noch eine gewisse Zeit zusammen, wenn sie auf diese aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angewiesen sind. Maßgebend für die Schutzwürdigkeit des Zusammenlebens von erwachsenen Familienangehörigen in einem Haushalt ist vor allem das Maß des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird. Bei einer Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienangehörigen ergeben sich daher nur dann weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn ein Familienmitglied auf wesentliche Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe im Sinne einer besonderen Beistandsgemeinschaft tatsächlich regelmäßig erbringt. Das Fortbestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn die Fortführung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist und die beteiligten Familienmitglieder erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung weiterhin zusammenleben wollen. Erwachsene Kinder und Eltern sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen. Nur im Falle einer besonderen Lebenshilfe zwischen erwachsenen Familienangehörigen im Sinne einer Beistandsgemeinschaft ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutsch verheirateten Ausländers. Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit (zum Ganzen: (BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 7, m.w.N.). Randnummer 40 Dass der Kläger und seine Tochter - anders als bei einem Elternteil zu seinem volljährigen Kind üblich - auf gegenseitigen Beistand angewiesen sind, ist nicht ersichtlich. Allein der Wille des Klägers, seine Tochter finanziell zu unterstützen, verleiht dem Verhältnis kein besonderes Gewicht; zumal eine finanzielle Unterstützung auch vom Ausland aus möglich ist. Randnummer 41
- cc)Im Übrigen sind in die Abwägung folgende Gesichtspunkte einzustellen: Zugunsten des Klägers ist sein langjähriger, mittlerweile über 21 Jahre dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen; dabei fällt allerding zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er über sieben Jahre davon in Haft verbracht hat. Für den Kläger spricht auch, dass er seit September 2018 einer Beschäftigung als Logistik-Mitarbeiter nachgeht und durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren seine Verschuldungssituation bereinigen will. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet lässt sich daraus aber noch nicht ableiten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller neben der Beziehung zu seiner Tochter im Bundesgebiet über weitere persönliche oder sonstige Bindungen verfügt, denen bei der Abwägung ein beachtliches Gewicht zukommt. Zwar trägt er vor, er unterhalte im Bundesgebiet auch "verschiedene soziale Bindungen" außerhalb der Familie, er hat diese aber nicht näher konkretisiert. Soweit er geltend macht, er habe „gutes Verhältnis“ zu seiner - von ihm getrennt lebenden - Ehefrau und seinem Schwiegervater, dürften sich daraus ebenfalls keine besonderen persönlichen Bindungen ergeben. Es spricht auch nichts dagegen, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich (für die Zeit der Einreisesperre) wieder in die Lebensverhältnisse in Nigeria einzuleben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sein Heimatland erst im Alter von 20 Jahren verlassen hat und deshalb dort sozialisiert und geprägt wurde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Heimatland über keine persönlichen Bindungen mehr verfügt, was eine Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse erschweren würde. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2013 (Seite 6) lebten zu diesem Zeitpunkt seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern in Nigeria. Randnummer 42 Entgegen der Auffassung des Klägers fällt zu seinen Gunsten nicht maßgeblich ins Gewicht, dass über seinen Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung erst nach mehr als fünf Jahren entschieden wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung dann zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre. Zwar hätten bei zeitnaher Entscheidung über den Widerspruch die familiären Bindungen zu seiner Tochter und möglicherweise auch noch zu seiner Ehefrau größeres Gewicht gehabt. Andererseits hätte das Ausweisungsinteresse eine höhere Aktualität besessen als im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Ferner hätten nicht zugunsten des Klägers die durchaus positiven Entwicklungen, wie insbesondere die Erwerbstätigkeit und die Straffreiheit des Klägers nach seiner Haftentlassung, berücksichtigt werden können. Randnummer 43 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 44 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).