Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Forderungsverjährung wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis anspruchsbegründender Umstände Leitsatz
(2018)BGB § 826, Rdn. 149a). Der Kläger hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Ohne den streitgegenständlichen Vertragsschluss hätte er sich ein anderes Fahrzeug beschaffen müssen, für das Aufwendungen erforderlich geworden wären, die er erspart hat. Randnummer 32 Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der Kaufpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Abzustellen ist mithin insoweit auf die voraussichtliche Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeuges (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, VIII ZR 70/94, Rdn. 23; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019, 7 U 24/19 , Rdn. 113; sämtlich zitiert nach Juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rdn. 1167, 1186, 3564). Das Fahrzeug des Klägers wies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2021 nach Schätzung des Senats, da der konkrete Kilometerstand durch den Prozessvertreter mangels Information durch den nicht erschienenen Kläger nicht mitgeteilt werden konnte, eine Laufleistung von etwa 159.000 km auf. Dem liegt eine Hochrechnung der für den Zeitpunkt der Erstellung der Klage am 23. Dezember 2019 (143.000
- km)und für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2020 (149.803
- km)mitgeteilten Laufleistungen zugrunde. Der Senat schätzt überdies die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der streitgegenständlichen Art mit einem 2,0 Liter Dieselmotor gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 300.000 km (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 109 zu einem VW Sharan mit 2,0-Liter Dieselmotor; KG, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 151 zu einem VW Touran mit 2,0-Liter Dieselmotor; beide zitiert nach Juris). Der Kläger hat danach unter Berücksichtigung des Anfangskilometerstandes von 40.000 km bei Erwerb mit dem Fahrzeug bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Kilometerstand von 159.000 km insgesamt 119.000 km zurückgelegt. Randnummer 33 Der zu erstattende Gebrauchsvorteil von 8.879,23 € berechnet sich danach wie folgt: Randnummer 34 Bruttokaufpreis x gefahrene km Gesamtlaufleistung abzgl. km-Stand bei Kauf Randnummer 35 19.400,00 € x 119.000 km 260.000 km (300.000 km abzgl. 40.000
- km)= 8.879,23 € (Gebrauchsvorteil) Randnummer 36 Dem Kläger ist nach alledem ein Schaden in Höhe von 10.520,77 € zu erstatten. 3. Randnummer 37 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 826, 249 BGB in der zuerkannten Höhe von 455,41 €. Randnummer 38 Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruches dem Grunde nach ohne Weiteres ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche auch vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen. Ersatzfähig sind dabei die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die zur Rechtsverfolgung erforderliche Tätigkeit tatsächlich angefallen sind. Der Höhe nach kann der Kläger die Anwaltskosten aber nach dem geltend gemachten Gegenstandswert von 9.884,76 € verlangen, denn er übersteigt den gezahlten Kaufpreis (19.400,00 €) abzüglich Vorteilsausgleichung per 11. Dezember 2019 (7.685,38 €) nicht. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung am 11. Dezember 2019 betrug ca. 143.000 km, so dass sich der abzugsfähige Nutzungsvorteil wie folgt berechnet: Randnummer 39 19.400,00 € x 103.000 km 260.000 km (300.000 km abzgl. 40.000
- km)= 7.685,38 € Randnummer 40 Das dem Kläger zu erstattende Anwaltshonorar berechnet sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 9.884,76 € danach wie folgt: Randnummer 41 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG, §§ 13, 14 RVG 725,40 € Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Anrechnung Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3
(4)VV RVG - 362,70 € Zwischensumme: 382,70 € zzgl. Umsatzsteuer 19 %: 72,71 € Gesamt: 455,41 €
- Randnummer 42 Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar, weil sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. a. Randnummer 43 Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat nicht vor dem
- Januar 2017 zu laufen begonnen, so dass sie bei Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klagerhebung noch nicht abgelaufen war. Randnummer 44 Ein Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits am
- Januar 2016, für den die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, ist nicht festzustellen. Hierfür müsste Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezüglich sämtlicher anspruchsbegründender Umstände noch im Jahre 2015 feststehen. aa. Randnummer 45 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Die Kenntnis aller Einzelumstände ist nicht notwendig, ebensowenig muss der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom
- Juni 2008, XI ZR 319/06, Rz. 27; Urteil vom
- Mai 2009, VI ZR 294/08, Rz. 17; Urteil vom
- Mai 2014, I ZR 217/12; Versäumnisurteil vom
- Juni 2016 – V ZR 134/15, Rz. 10; sämtlich zitiert nach Juris). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom
- September 2014, III ZR 217/13, Rz. 15; Urteil vom
- Oktober 2014, XI ZR 348/13; Urteil vom
- Oktober 2014, XI ZR 17/14, Rz. 46; Urteil vom
- November 2014, V ZR 309/12, Rz. 14; Urteil vom
- November 2016, VI ZR 594/15, Rz. 11; BAG, Urteil vom
- März 2013, 5 AZR 424/12; sämtlich zitiert nach Juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom
- Juni 2016, V ZR 134/15, Rz. 10, zitiert nach Juris). Zu einer vergleichbaren Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof jüngst (Urteil vom
- Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rz. 21, zitiert nach Juris) ausgeführt: die von dem dortigen Berufungsgericht für das Jahr 2015 tatbestandlich festgestellte Kenntnis des Klägers vom "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein" und "von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs" beinhalte, dass der Kläger wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben hatte. Randnummer 46 In diesem Sinne ist Kenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB also nicht nur Kenntnis des Klägers vom sog. Diesel- oder Abgasskandal allgemein, sondern auch Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs. bb. Randnummer 47 Nach dem Vortrag der Beklagten kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger vor dem
- Januar 2016 positive Kenntnis der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs von dem sog. Abgasskandal hatte oder grob fahrlässig nicht hatte. Zwar hat die Beklagte ab September 2015 gerichtsbekannt die Öffentlichkeit allgemein informiert. So hat sie am
- September 2015 in einer ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, zugleich mit einer Pressemittteilung, über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typs EA189 informiert. Durch wiederholte und umfassende Pressemeldungen der Beklagten und entsprechende wiederkehrende vielfältige Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen sowie in Online-Medien geriet der sog. Abgasskandal über die Monate bis Ende 2015 in die allgemeine Wahrnehmung der Öffentlichkeit. Am
- September 2015 hat die Beklagte darüber informiert, dass rund fünf Millionen Fahrzeuge der Marke VW mit der Umschaltlogik ausgestattet seien und dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Mit der Pressemitteilung vom
- September 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ihren Aktionsplan zur Umrüstung entwickelt habe, wonach die Maßnahmen im Oktober 2015 den Behörden vorgestellt, Kunden der Fahrzeuge informiert und eine Webseite zur individuellen Überprüfung angeboten würden. Weltweit seien elf Millionen Konzernfahrzeuge betroffen. Am
- Oktober 2015 hat die Skoda Auto Deutschland GmbH darüber informiert, dass eine Webseite freigeschaltet sei, auf der jedermann durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Am
- Oktober 2015 hat die Beklagte über die Tatsache informiert, dass das Kraftfahrtbundesamt beschlossen habe, den Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der Umschaltlogik durch einen Rückruf umzusetzen, und dass der Rückruf im Januar 2016 starten solle. Am
- November 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie das Update dem Kraftfahrtbundesamt vorgestellt habe und dieses nach intensiver Begutachtung bestätigt habe. Am
- Dezember 2015 hat die Beklagte nochmals über die Maßnahmen für die EA 189-Motoren, insbesondere zur Dauer des einzelnen Updates und zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Updates berichtet. Auf diese Weise war zweifellos eine breite Öffentlichkeit über den massenhaften Einsatz einer von dem Kraftfahrtbundesamt beanstandeten manipulierenden Software zur Abgasregelung bei Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns informiert. Auf dieser Grundlage kann nach der Lebenserfahrung zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis von der generellen Thematik und auch von der Betroffenheit von Skoda-Dieselfahrzeugen hatte. Auf das Bestreiten einer Kenntnis des Klägers von der individuellen Betroffenheit gerade seines Fahrzeugs kann eine solche Kenntnis hier jedoch nicht festgestellt werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger entsprechend informiert hat. Eine solche Information ist schon deshalb erforderlich, weil der Halter eines Kraftfahrzeuges, der kein Fachmann ist, regelmäßig nicht weiß, welche Bezeichnung der Motor besitzt, der in seinem Wagen verbaut ist. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass es dem Laien auch in genereller Kenntnis des sog. Diesel-Abgasskandals immer möglich gewesen wäre, allein durch die öffentlich wahrzunehmende Information, dass in Motoren des Typs EA 189 eine unzulässige Abschaltsoftware eingebaut ist, von der Betroffenheit des eigenen Wagens auszugehen und sich die entsprechenden Informationen zeitnah zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als jener beanstandete Motor nur in einige Dieselfahrzeuge des Volkswagenkonzerns und auch nur in die Fahrzeuge bestimmter Baujahre eingebaut worden ist. Auch sind nur einige Baureihen der einschlägigen Typen der Dieselfahrzeuge betroffen gewesen, so dass insoweit von den Betroffenen eine detektivische Arbeit verlangt würde, um eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Randnummer 48 Dafür hätte die Beklagte zumindest vortragen müssen, dass noch im Jahre 2015 hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs des Klägers eine entsprechende Information erfolgt ist, sei es über eine schriftliche oder mündliche Mitteilung des betreuenden Autohauses oder über eine entsprechende Onlineabfrage durch den Kläger. Hierzu ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, nur allgemein die Möglichkeiten zu beschreiben, die der Kläger hätte nutzen können, um sich zu informieren. Das hätte jedoch bereits vorausgesetzt, dass für den Kläger zwingend ersichtlich war, dass sein Fahrzeug über einen Motor der Baureihe EA 189 verfügte. Dazu, dass der Kläger einen der aufgezeigten Wege tatsächlich noch im Jahre 2015 genutzt hat, um sich über die Betroffenheit gerade seines Fahrzeugs zu informieren, fehlt es an Vortrag. Die allgemeine und nicht überzeugende Behauptung der Beklagten, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass der Kläger keine positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des gegenständlichen Fahrzeugs bereits im Jahre 2015 gehabt habe, vermag den fehlenden Vortrag nicht zu ersetzen. Auch sonst ist nach Aktenlage nichts dafür zu erkennen, dass der Kläger um die Betroffenheit seines Fahrzeuges schon im Jahre 2015 gewusst hat. Randnummer 49 Insofern folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Ansicht (z. B. OLG Schleswig, Urteil vom
- Januar 2021, 12 U 102/20, zitiert nach Juris), dass es eines substantiierten Bestreitens des Klägers bedürfe, weil es sich nicht erschließe, warum er trotz der zahlreichen Veröffentlichungen der Beklagten die Angelegenheit nicht auf den von ihm erworbenen PKW bezogen habe, bzw. dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Kläger nicht das Naheliegende unternommen habe und anhand der angebotenen Internetplattform nachgeprüft habe, ob auch sein Fahrzeug von dem Skandal betroffen sei. Eine solche Betrachtung ließe die Abgrenzung zwischen Kenntnis und Fahrlässigkeit verschwimmen. Überdies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom
- Dezember 2020 (a.a.O.) gerade keinen Grundsatz aufgestellt, wonach bereits die Gesamtheit der Veröffentlichungen im Abgasskandal durch die Autohersteller im Jahre 2015 auf die verjährungsrechtliche Kenntnis des einzelnen Geschädigten von der Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs schließen lassen könnte oder es sich jedenfalls als grob fahrlässig darstelle, angesichts der Veröffentlichungen im Jahre 2015 keine Abklärung für das eigene Fahrzeug betrieben zu haben. Randnummer 50 Ungeachtet dessen, dass den Kunden ab Oktober 2015 Möglichkeiten zur Verfügung gestellt worden sind, sich darüber zu informieren, ob ihr Fahrzeug von der Umschaltsoftware betroffen ist, traf den Geschädigten im Jahre 2015 auch keine Nachfrage-/Informationsobliegenheit wegen seines Fahrzeuges, deren Verletzung sich für die Frage der Verjährung als grob fahrlässig darstellen würde. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (z. B. BGH, Urteil vom
- März 2016, XI ZR 122/14, zitiert nach Juris). Randnummer 51 Der Kläger hat es nicht versäumt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen anzustellen und das nicht zu beachten, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Zumindest in dem hier streitgegenständlichen vergleichsweise frühen Stadium nach dem Bekanntwerden des sog. Diesel-Abgasskandals in den wenigen Monaten bis zum Jahresende 2015 konnte zwar der besorgte Kunde über die dargestellten Wege für sich selbst abklären, ob sein Fahrzeug betroffen ist, er musste dies allerdings nicht. Der weniger besorgte Halter eines Fahrzeugs des Volkswagenkonzerns konnte durchaus die Dinge zunächst einmal auf sich zukommen lassen. Immerhin war am
- Oktober 2015 durch die Beklagte bekanntgegeben worden, dass die Angelegenheit durch einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge bewältigt werden soll. Ein Rückruf von Kraftfahrzeugen legt es aber nahe, dass die Initiative von dem Fahrzeughersteller ausgeht, der die jeweiligen Fahrzeughalter über die Notwendigkeit des Updates der Motorsteuerungssoftware und damit die Betroffenheit des Fahrzeuges vom sog. Abgasskandal informiert. b. Randnummer 52 Die bis zum
- Dezember 2019 laufende Verjährung ist durch die Einreichung der Klage am
- Dezember 2019 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, denn die Klage ist am
- Februar 2020 „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Randnummer 53 Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten. Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (z. B. BGH, Urteil vom
- Dezember 2019, II ZR 281/18, zitiert nach Juris). Randnummer 54 Der Kläger hat die Zustellung nur geringfügig verzögert. Die ihm zuzurechnenden Verzögerungen belaufen sich auf nicht mehr als 14 Tage. Der Kläger durfte – jedenfalls bis drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist – zunächst die Gerichtskostenrechnung vom
- Januar 2020 abwarten (z. B. BGH, Urteil vom
- Januar 2016, II ZR 280/14, zitiert nach Juris). Der Senat kann offenlassen, wann die Kostenrechnung tatsächlich bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist. Selbst wenn die Kostenrechnung nicht erst am
- Januar 2020 dort eingegangen wäre, wie der Kläger zuletzt – ohne Erwiderungsmöglichkeit für die Beklagte – vorgetragen hat, sondern schon zu dem theoretisch frühestmöglichen Zeitpunkt nach einem lediglich eintägigen Postlauf am
- Januar 2020, wäre keine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung von mehr als 14 Tagen zu verzeichnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers musste die Kostenrechnung prüfen und an den Kläger weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen (z. B. BGH, Beschluss vom
- Juli 2015, V ZR 1, zitiert nach Juris). Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf (z. B. BGH, Urteil vom
- September 2017, V ZR 103/16, zitiert nach Juris). Die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist begann mithin – zugunsten der Beklagten einen Zugang der Kostenrechnung am
- Januar 2020 unterstellt – am
- Januar 2020 und endete mit Ablauf des
- Januar 2020 (Freitag). Dem Kläger war darüber hinaus eine ausreichende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzubilligen (z. B. BGH, Urteil vom
- September 2015, III ZR 66/14, zitiert nach Juris). Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann insbesondere nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen (z. B. BGH, Urteil vom
- Juli 2015, V ZR 154/15, zitiert nach Juris). Der Partei ist deshalb zur Bewirkung der Einzahlung in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen (z. B. BGH, Urteil vom
- September 2017, V ZR 103/16, zitiert nach Juris). Die Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger lief hiernach frühestens am
- Januar 2020 ab. Da der Kläger den Kostenvorschuss am
- Februar 2020, also neun Tage nach Ablauf der Wochenfrist, eingezahlt hat, beträgt die ihm zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klage erst am
- Februar 2020, die allein den gerichtlichen Abläufen geschuldet war, nicht mehr als 14 Tage. B. Randnummer 55 Der Kläger kann die verlangten Verzugszinsen auf die Hauptsache in gesetzlicher Höhe ab dem
- Dezember 2019 gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. C. Randnummer 56 Schließlich ist auch auf die beantragte und wegen §§ 756, 765 ZPO zulässige Feststellung zu erkennen. Die begehrte Feststellung ist auch begründet, denn die Beklagte ist mit dem fruchtlosen Ablauf der ihr mit Schriftsatz des Klägers vom
- Dezember 2019 bis zum
- Dezember 2019 gesetzten Frist zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer damals angemessenen Nutzungsentschädigung (9.515,24 €) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Wagens in Annahmeverzug geraten. D. Randnummer 57 Der Beklagten war keine Frist zur Stellungnahme auf den erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bei ihr eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom
- Februar 2021 zu gewähren, denn er enthält kein für die Entscheidung erhebliches Vorbringen, das der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hätte. Soweit der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenrechnung vom
- Januar 2020 vorgetragen hat, kam es auf diesen für die Entscheidung des Senats nicht an. Denn selbst unter Berücksichtigung eines zugunsten der Beklagten frühestmöglichen Zugangszeitpunkts, also früher als der von dem Kläger vorgetragene Zeitpunkt, ist die Zustellung der Klage verjährungshemmend demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Soweit der Kläger vorsorglich seinen Anspruch auf § 852 BGB gestützt hat, hat hierüber der Senat nicht zu entscheiden, denn er bejaht bereits einen Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB. E. Randnummer 58 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache hinsichtlich des Beginns der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).