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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat L 9 KA 1/18 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines angestellten

Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines angestellten Arztes in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum - Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung - M

§ 103Nr.

19 Rn. 26). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich regelmäßig darauf, ob die äußersten Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber eingehalten wurden; dies ist der Fall, wenn sich die getroffene Regelung auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die maßgeblichen Verfahrensvorschriften sowie die Grenzen des dem Normgeber ggf. zukommenden Gestaltungsspielraums beachtet worden sind (vgl. BSG, a.a.O.). Der erkennende Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung an, die an der BedarfsplR insoweit bisher keine Zweifel geäußert hat (vgl. BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 22). Randnummer 41 Ein zusätzlicher Vertragsarztsitz im Wege der Anstellung eines Arztes muss gemäß Randnummer 42 § 36 Abs. 1, 2, 5 und 8 BedarfsplR unerlässlich sein, um die vertragsärztliche Versorgung durch die betroffene Facharztgruppe in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und um einen dauerhaften Sonderbedarf in Form eines zusätzlichen lokalen oder eines qualifikationsgebundenen Versorgungsbedarfs zu decken. § 36 Abs. 3 BedarfsplR sieht als Mindestbedingungen für die Feststellung eines Sonderbedarfs vor, dass die Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung bzw. Anstellung aus versorgt werden soll, räumlich abgrenzbar ist und aufgrund der Bewertung der Versorgungslage festgestellt werden kann, dass diese unzureichend ist. Außerdem muss der Ort der Niederlassung für die beantragte Versorgung geeignet sein. Das heißt, dass strukturelle Mindestbedingungen, nämlich Erreichbarkeit und Stabilität, gewährleistet sind, die sich u.a. unter Beachtung bestehender Versorgungsstrukturen durch eine ausreichende Anzahl von Patienten im Einzugsbereich ausdrücken. Randnummer 43 Anwendbar ist die letzte Fassung der §§ 36, 37 BedarfsplR. Denn für das Zulassungsbegehren der Klägerin sind die Grundsätze über die Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Rechts- und Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung des Senats zu berücksichtigen (BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 22). Randnummer 44 3) Ein lokaler Sonderbedarf ist nicht feststellbar. Hier geht der Beklagte - insoweit in Übereinstimmung mit dem Antrag der Klägerin - davon aus, dass bei einer Zulassung wegen eines lokalen Sonderbedarfs alle Leistungen der Facharztgruppe abgerechnet werden dürfen. Konsequent hat das Sozialgericht daher - dem Antrag der Klägerin folgend - den Beklagten verurteilt, die Anstellung des Beigeladenen zu 8. im Wege des Sonderbedarfs als Facharzt für Innere Medizin mit vollem, hilfsweise mit halbem Versorgungsauftrag zum Gegenstand der Neubescheidung zu machen. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bewirkt die Zulassung, dass der Vertragsarzt an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist (so BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 31). Grundsätzlich dürfen die Fachärzte nicht von den Leistungen ausgeschlossen werden, die zum Kernbereich ihres Fachgebietes gehören (vgl. Pawlita in Schlegel/Völzke, juris Praxiskommentar SGB V, § 95 SGB V, Randziffer 46). Randnummer 45 Eine Beschränkung der Zulassung bei lokalem Sonderbedarf auf nur eine oder zwei Leistungen (Polygraphie und/oder Polysomnographie) ist unzulässig, da gemäß § 36 Abs. 6 BedarfsplR nur bei qualifikationsbezogenem Sonderbedarf eine Beschränkung der Zulassung auf die ärztlichen Leistungen möglich ist, die im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen. Dies schließt es entgegen der Ansicht des Sozialgerichts aus, eine solche Beschränkung in analoger Anwendung auch für den Fall eines lokalen Versorgungsdefizits zu erwägen. Denn damit würde eine berufsregelnde Vorschrift (Zulassung bei lokalem Sonderbedarf) unzulässig verengt. Randnummer 46 Die Zulassung wegen eines lokalen Versorgungsbedarfs setzt dementsprechend voraus, dass auch in der gesamten Breite der Leistung der jeweiligen Facharztgruppe ein Versorgungsdefizit besteht (BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 33). Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht der Fall; dies behauptet auch kein Beteiligter. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass aufgrund durch den vom Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z. B. in Struktur, Zustand, Lage, Infrastruktur, geografische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen (§ 36 Abs. 4 BedarfsplR). Hier ist nicht ersichtlich und zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin behauptet, dass ein solcher Bedarf aufgrund von Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs besteht. Vielmehr liegt ihrer Ansicht nach eine generelle, flächendeckende Unterversorgung für eine sehr spezielle Leistung vor. Dies ist nicht der Fall eines lokalen Sonderbedarfs. Auch bei Anträgen auf qualifikationsbezogenen Sonderbedarf erfolgt die Prüfung bezogen auf das Versorgungsspektrum, das durch den antragstellenden Arzt erbracht werden soll, und bezogen auf die Region, die vom Ort des beantragten Sitzes aus versorgt werden soll. Auch ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf hat also immer einen räumlichen Bezug (vgl. GBA, 16.5.2013, Tragende Gründe, S. 9, https://www.g-ba.de/downloads/40-268-2319/2013-05-16_BPL-RL_lokaler-Versorgungsbedarf-Sonderbedarf_ TrG.pdf; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 101 SGB V (Stand: 06.11.2020), Rn. 203). Randnummer 47 Den fehlenden lokalen Sonderbedarf unterstreicht der Umstand, dass für die Erbringung einer Polysomnographie (GOP 30901) im Jahr 2014 in der Raumordnungsregion Halle/Saale insgesamt fünf Ärzte zugelassen waren, in der Raumordnungsregion Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg jedoch kein Arzt über eine solche Genehmigung verfügte. Es verwundert nicht, dass bei einer solchen Sachlage sich auch Patienten aus Wittenberg und Dessau (aus der Raumordnungsregion Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg) mit einer Fahrzeit von 56 Minuten bzw. 40 Minuten bei dem Beigeladenen zu 8. vorstellten. Daran würde die hier streitige Zulassung nichts ändern. Zwar verweist § 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplRL betreffend die Mindestbedingungen bei der Feststellung von Sonderbedarf auf die „Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll“ und nicht auf den Planungsbereich. Darüber hinaus stellt die BedarfsplRL auch bei der Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss im Rahmen der Frage der Erreichbarkeit (§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BedarfsplRL) darauf ab, dass die Erreichbarkeit „auch nicht durch Vertragsärzte in einem angrenzenden Planungsbereich sichergestellt werden kann“ (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 a.E. BedarfsplRL; siehe dazu auch BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 42 - 43). Gleichwohl ist dies als Begründung für einen lokalen Sonderbedarf in der Raumordnungsregion Halle/Saale ungeeignet. Randnummer 48 Die Unterschiede zwischen lokalem und qualifikationsbezogenem Sonderbedarf dürfen insoweit nicht verkannt werden. Ersterer beruht darauf, dass innerhalb einer Planungsregion teilweise lokal eine Sondersituation z.B. aufgrund der schlechten Erreichbarkeit besteht. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Einrichtung der Klägerin in H. ist verkehrstechnisch über drei Autobahnanschlüsse (A 9, A 14, A 38 bzw. A 143) sowie einen ICE-Bahnhof sehr gut erreichbar. Welche schlecht erreichbare Region so versorgt werden soll, ist weder von einem Beteiligten vorgetragen noch erkennbar. Die Regelung der Zulassung wegen eines lokalen Sonderbedarfs ist kein Auffangtatbestand (im Sinne einer lex generalis), um in Fällen des Bedarfs nach einer höchstspezialisierten Leistung, die aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs nicht erfüllt, gleichwohl im Bedarfsfall eine Zulassung für eine höchstspezialisierte Leistung zu ermöglichen. Randnummer 49 Dies gilt hier umso mehr, als die Zusatz-Weiterbildung „Schlafmedizin“ ein Querschnittsfach betrifft. Folgerichtig sind die entsprechenden Leistungen der Schlafstördiagnostik bei der Abrechnung im EBM auch unter den „arztgruppenübergreifenden, bei spezifischen Voraussetzungen berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen“ eingeordnet. Dies bestätigt auch die WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 16. April 2005 sowohl in der Fassung vom 1. Januar 2011 als auch der aktuellen Fassung. Seit dem 1. April 2021 können drei weitere Fachgruppen die GOP zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen abrechnen. Bedingung ist die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“. Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung Zusatz-Weiterbildung „Schlafmedizin“ ist damit zur Zeit der Entscheidungsfindung durch den Senat die „Facharztanerkennung für Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie“ (vgl. die von der Kammerversammlung am 19.10.2019 beschlossene WBO, genehmigt durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration am 20.2.2020; zu finden unter https://www.aeksa.de/www/website/PublicNavigation/arzt/weiterbildung/WBO_2020/, dort S. 390). Randnummer 50 Insbesondere bei einer solchen nicht auf eine konkrete Facharztgruppe bezogene Spezialisierung kann die Schaffung eines zusätzlichen Facharztsitzes keine bestimmbare Versorgungslücke schließen. Andernfalls müsste dieselbe Versorgungslage, die die Klägerin beklagt, zur Bejahung eines lokalen Sonderbedarfs auch für die Zulassung aller weiterer Fachrichtungen, die der Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin zugrunde liegen können, führen (d.h. Fachärzte für Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie, Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie für Psychosomatische Medizin.) Randnummer 51 Ausdrücklich bestimmt dagegen § 37 Abs. 2 Satz 3 BedarfsplR, dass ein qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen kann, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11 bis 14 mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst. Für einen lokalen Sonderbedarf fehlt - konsequent - eine entsprechende Bestimmung. Randnummer 52 4) Die Anschlussberufung ist zulässig (dazu bei a), aber unbegründet (dazu bei b). Auch ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf ist nicht festzustellen. Randnummer 53

  1. a)Die Anschlussberufung entspricht den Voraussetzungen nach § 202 SGG i.V.m. § 524 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Insbesondere ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil auch beschwert, auch wenn nach dem Tenor des Urteils die Klage nicht (teilweise) abgewiesen wurde. Randnummer 54 Die Verneinung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs durch das Sozialgericht stellt gegenüber der Bejahung eines Überprüfungsbedarfs bezüglich des lokalen Sonderbedarfs zwar keinen eigenen Streitgegenstand dar (anders die Fallgestaltung in BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 14). Gem. § 95 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 7 SGB V ist die Anstellung eines Arztes in einem MVZ zu genehmigen, wenn ein lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf festgestellt wird. Der Antrag ist soweit unterschiedslos auf die Anstellung bzw. Zulassung des Arztes gerichtet; der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist deckungsgleich. Damit handelt es sich im Wesentlichen nur um unterschiedliche Rechtsnormen, auf die ein Anspruch möglicherweise gestützt werden kann. Randnummer 55 Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem das Sozialgericht den Beklagten zur Neubescheidung ohne (Teil-)Abweisung der Klage bzw. ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Region oder bestimmte Leistungen verurteilt hat, könnte die Verneinung eines (Überprüfungs-)Anspruchs bezüglich eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs nur ein Minus gegenüber dem ausgeurteilten lokalen Sonderbedarf sein. Randnummer 56 Allerdings können im Fall eines Bescheidungsurteils, wie es das Sozialgericht hier getroffen hat, die Rechtskraftwirkungen i.S. des § 141 Abs. 1 SGG und ihre Grenzen regelmäßig nicht allein der Urteilsformel entnommen werden. Vielmehr bestimmt die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft (BSG, 14.7.2021, B 6 KA 1/20 R, juris m.w.N.). Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils erfasst dabei nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt (BSG, a.a.O. m.w.N.). Aus diesem Grund kann ein Bescheidungsurteil auch den Kläger beschweren, nämlich dann, wenn die vom Gericht der Behörde zur Beachtung vorgegebene Rechtsauffassung sich nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist (BSG, a.a.O. m.w.N). Randnummer 57 Dem entsprechend geht das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das den Beschwerdeausschuss zu erneuter Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die gerichtliche Prüfungskompetenz im nachfolgenden Klageverfahren über den neuen Bescheid beschränkt und dass der Kläger deshalb in einem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren mit Einwendungen, die vom Gericht in die für eine Neubescheidung als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung nicht übernommen wurden, ausgeschlossen ist (BSG, 14.7.2021, B 6 KA 1/20 R, juris m.w.N.). Randnummer 58 Hier ist den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts klar zu entnehmen, dass im Falle der Rechtskraft seines Urteils die Prüfung eines qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarfs ausgeschlossen sein sollte. Insoweit besteht eine Beschwer der Klägerin, weshalb die Anschlussberufung zulässig ist. Randnummer 59
  2. b)Gemäß § 37 BedarfsplR erfordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs die Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs in einer Region durch den Zulassungsausschuss (vgl. BSG, 13.8.2014, B 6 KA 33/13 R, juris Rn. 22 ff). Gemäß Absatz 2 dieser Norm ist eine besondere Qualifikation im Sinne von Absatz 1 anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der WBO beschrieben ist. Hier knüpft der Normgeber entgegen der Ansicht der Klägerin direkt an die WBO an, was angesichts der folgenden Gleichstellung vergleichbarer Qualifikationen auch rechtlich unproblematisch ist. Denn auch eine Zusatz-Weiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Randnummer 60 Dies ist hier nicht der Fall. „Schlafmedizin“ ist keine besondere Qualifikation, wie sie durch den Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der WBO beschrieben ist. Eine Zusatzbezeichnung allein genügt nicht, ein qualifikationsbezogenes, sonderbedarfsfähiges vertragsärztliches Leistungsspektrum zu beschreiben (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des GBA vom 16. Mai 2013, Nr. 2.5). Sie steht hier im Hinblick auf die erforderliche Weiterbildungszeit (dazu bei
  3. aa)und hinsichtlich der Breite des damit verbundenen Leistungsspektrums (dazu bei
  4. bb)nicht auf einer Stufe mit einem Schwerpunktfach (vgl. § 37 Abs. 3 BedarfsplR). Randnummer 61
  5. aa)Zur Konkretisierung des Merkmals des Gleichstehens der Qualifikationen im zeitlichen Umfang hat das Bundessozialgericht mehrfach auf eine Weiterbildungszeit von 36 Monaten abgestellt (2.9.2009; B 6 KA 34/08 R, Rn 14, „Kinder-Pneumologie“ m.w.N.). Randnummer 62 Der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ setzte nach der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung der WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt lediglich eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten voraus, von denen jedoch 6 Monate bereits bei der Facharztausbildung abgeleistet werden dürfen. Damit ist der Erwerb dieser Zusatzbezeichnung regelmäßig in 12 Monaten möglich. Randnummer 63 Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Fassung nennt keinen Zeitraum mehr. Die Zusatz-Weiterbildung „Schlafmedizin“ wird in der aktuellen WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nur noch wie folgt festgelegt: Die Zusatz-Weiterbildung „Schlafmedizin“ umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Klassifikation und Behandlung von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und schlafbezogenen Störungen. Randnummer 64 Neben der deutlich geringeren Gesamtweiterbildungszeit sprechen weitere Umstände hinsichtlich der Erbringung der schlafmedizinischen Kernleistungen Polygraphie und Polysomnographie gegen eine Gleichstellung mit den o. g. Qualifikationen. Nach § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen wird die Genehmigung zur Erbringung der Polygraphie nach Erwerb der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ erteilt. Diese hängt aber nicht zwingend davon ab, sondern sie wird auch an Vertragsärzte erteilt, die ihre fachliche Befähigung dadurch nachweisen können, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnungen Facharzt für HNO-Heilkunde, Kinder- und Jugendmedizin bzw. Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere und Allgemeinmedizin oder die Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung Innere Medizin und Pneumologie zu führen, und die erfolgreich an einem einschlägigen Grundlagenkurs von 30 Stunden Dauer an mindestens fünf Tagen teilgenommen haben. Randnummer 65 Die Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie wird in Sachsen-Anhalt in fachlicher Hinsicht erteilt, wenn die fachliche Befähigung durch den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ belegt wird (§ 6 Qualitätsvereinbarung). In Bundesländern, in denen die WBO die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ nicht vorsieht, wird die Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie (und der Polygraphie) jedoch auch erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Qualitätsvereinbarung erfüllt sind. Danach ist neben weiteren Leistungsnachweisen in zeitlicher Hinsicht eine mindestens sechsmonatige ganztägige oder eine mindestens zweijährige begleitende Tätigkeit in einem Schlaflabor unter Anleitung erforderlich (vgl. auch Sozialgericht Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris). Randnummer 66
  6. bb)Nach § 37 Abs. 3 BedarfsplR ist Mindestvoraussetzung für eine ausnahmsweise qualifikationsbezogene Zulassung, dass „der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweist“ (vgl. auch BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 26). Diese Breite ist hier nicht gegeben, zumal die Erbringung der Polygraphie und der Polysomnographie nicht einmal wie oben dargelegt zwingend zum Fachgebiet der Inneren Medizin gehört. Randnummer 67 Das Leistungsspektrum der „Schlafmedizin“ ist jedoch sehr klein. Die schlafmedizinische Diagnostik umfasst nach der WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt lediglich die Polysomnographien sowie die kardiorespiratorischen Polygraphien. Randnummer 68
  7. c)Die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung reicht bereits nach dem Wortlaut der BedarfsplR nicht zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation für eine Sonderbedarfszulassung aus. Schon durch die Art der Aufzählung der zum Nachweis der Qualifikation genannten Kriterien in der BedarfsplR wird deutlich, dass diese nach dem Willen des Normgebers abschließend sind. Randnummer 69 Aus Sinn und Zweck der in § 37 Abs. 2 BedarfsplR getroffenen Regelungen ergibt sich ebenfalls, dass die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung nicht genügt. Denn die WBO der Ärztekammer Sachsen-Anhalt differenziert deutlich zwischen Abschnitt B. (Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen) einerseits und Abschnitt C. (Zusatz-Weiterbildungen wie dem der Schlafmedizin). Während in Abschnitt B. verschiedene Qualifikationen zusammengefasst sind, werden Zusatz-Weiterbildungen davon gesondert aufgeführt. Besondere Qualifikationen, die nicht in Form einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der WBO ihren Niederschlag gefunden haben, müssen außer Betracht bleiben (BSG, 13.8.2014, B 6 KA 33/13 R,

§ 101Nr.

16; BSG, 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R, juris Rn. 26; siehe auch GBA, 16.5.2013, Tragende Gründe, S. 12, kritisch dazu: Pawlita in JurisPK-SGB V,

  1. Aufl. 2016, § 101 Rn. 68). Randnummer 70 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 71 6) Der Senat hat die Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Nach dem Verständnis des Senats entspricht es wie dargelegt der Rechtslage und der Rechtsprechung des BSG, dass die Klägerin den Beigeladenen zu
  2. unabhängig von einem tatsächlichen Bedarf nicht anstellen darf. Es ist zweifelhaft, ob dies mit dem Ziel des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen (vgl. auch BT-Drucks 17/6909 S. 74 zu Nr. 35 [§ 101]), und der Berufsfreiheit der Ärzte nach Art. 12 Grundgesetz vereinbar ist. Es entspricht nicht den sonst geltenden Grundsätzen, den Bedarf wie hier durch Ermächtigungen abzudecken (siehe § 116 Satz 2 SGB V; weiter BSG, 2.9.2009, B 6 KA 34/08 R,

§ 101Nr.

7 Rn. 18, 32; BSG, 17.6.2009, B 6 KA 38/08 R,

§ 101Nr.

5 Rn. 19). Der hier von den Zulassungsgremien gewählte Weg, den Beigeladenen zu

  1. seit rund 20 Jahren zur Leistungserbringung zu ermächtigen, dürfte nicht mit § 36 Abs. 5 Satz 2 BedarfsplR vereinbar sein. Der Beklagte hat diese aktenkundige Praxis ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Randnummer 72 7) Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 60.000,00 € festgesetzt. Randnummer 73 Zwar ist in Zulassungsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R, juris; BSG, 26.9.2005, B 6 KA 69/04 B, juris; BSG, 12.10.2005, B 6 KA 47/04 B, juris; zuletzt BSG, 17.3.2021, B 6 KA 2/20 R, juris Rn. 66; siehe auch SG Marburg, 23.2.2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50). Statistische Unterlagen für den Umsatz einer schlafmedizinischen Praxis sind nicht ersichtlich; die subjektiven Vorstellungen der Klägerin sind keine geeignete Grundlage zur Festsetzung des Streitwerts. Dabei ist auch die Unklarheit zu bedenken, ob nur die Ermächtigung zur Erbringung der speziellen schlafmedizinischen Leistungen oder generell ein Vertragsarztsitz für das Fachgebiet Innere Medizin erstrebt wird, wobei nicht verkannt wird, dass das Sozialgericht den Beklagten verurteilt hat, über den Antrag der Klägerin, die Anstellung des Beigeladenen zu
  2. im Wege des Sonderbedarfs als Facharzt für Innere Medizin mit vollem, hilfsweise mit halben Versorgungsauftrag zu genehmigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 74 Maßstab für den Streitwert ist in Angelegenheiten, die - wie hier - nicht beziffert werden, die Bedeutung der Sache für den Kläger. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Anders als das Sozialgericht Marburg (
  3. Februar 2011, S 12 KA 382/10, juris Rn. 48 - 50, juris) in einem Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung angenommen hat, hält der Senat es im vorliegenden Fall nicht für sachgerecht, die über den Beigeladenen zu
  4. im Rahmen der Ermächtigung generierten Quartalshonorare zugrunde zu legen. Vielmehr orientiert sich der Senat an Abschnitt B Ziff. VI. Nr. 16.1 des Streitwertkataloges der Sozialgerichtsbarkeit (einsehbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), wonach der Streitwert bei einer Genehmigung zur Anstellung in einem MVZ anhand des Regelstreitwertes von 5.000,00 € pro Quartal für drei Jahre berechnet wird. Eines pauschalen Praxiskostenabzuges bedarf es in dem Fall aber nicht (so auch SG Magdeburg, 18.4.2018, S 1 KA 87/15 , juris Rn. 56 ).

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