halb aus, weil die Steuerpflichtige nach Eigenbedarfskündigung und Umbaumaßnahmen den Wohnraum ihrer Tochter und deren Familie zu einem niedrigeren (hier: jedoch 66 % der ortsüblichen Miete nicht unterschreitenden) Mietzins überlässt. (Rn.27) 4. Durch die Zusammenlegung von zwei vormalig fremdvermieteten Zwei-Zimmer-Wohnungen zu einer dann fremdvermieteten Vier-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eines komplett zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudes wird weder ein neues Wirtschaftsgut geschaffen, noch kommt es durch die bloße Zusammenlegung zu einer Substanzmehrung bzw. Erweiterung i.S.
2 Satz 1 Alt. 2 HGB. Bei den Umbaukosten für die Zusammenlegung handelt es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, nicht um Herstellungskosten (Abgrenzung zu BFH-Entscheidungen, denen andere Sachverhalte zugrunde lagen). (Rn.37) (Rn.48) (Rn.52) 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.
BFH: IX B 84/21)
Verfahrens haben die Kläger zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H. zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Randnummer 2 Die Klägerin erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Objekts in der Y in Z (zwei Wohnungen) sowie in der X in Z (fünf Wohnungen). Randnummer 3 Für das Objekt in der X wurden Beratungskosten für die Beendigung von zwei Mietverhältnissen im Erdgeschoss i.H.v. € aufgrund Eigenbedarfskündigung sowie i.H.v. € für an die Altmieter geleistete Zahlungen infolge
vorzeitigen Auszugs geltend gemacht. In den – erstmals im Klageverfahren vorgelegten – Kündigungsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass die jeweiligen Zwei-Zimmer-Wohnungen fortan von ihrer Tochter sowie deren beiden Kindern und dem Lebensgefährten der Tochter bewohnt werden sollten. Der Raumbedarf der vierköpfigen Familie sollte dergestalt gedeckt werden, dass auch die Nachbarwohnung in Anspruch genommen werde und nach Räumung beider Wohnungen infolge von Wanddurchbrüchen eine Vier-Zimmer-Wohnung entsteht. Die Kündigungsschreiben erhielten die Mieter im Februar 2017 persönlich von der Klägerin, der Auszug aus den jeweiligen Zwei-Zimmer-Wohnungen erfolgte durch die Mieter Ende Juni 2017 bzw. Ende Juli
Beklagten daher nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung, sondern zählten zu den Kosten der privaten Lebensführung. Die geltend gemachten Herstellungskosten von € sowie die Instandhaltungskosten i.H.v. € wurden erklärungsgemäß berücksichtigt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 legten die Kläger durch ihre steuerliche Bevollmächtigte Einspruch ein und begehrten die Anerkennung der unberücksichtigt gebliebenen Kosten für die Mietwohnung in der W in Z sowie der Beratungskosten und Abstandszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Mietverhältnisse in der X wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung trugen sie vor, dass sich die Klägerin mehrfach wöchentlich in der angemieteten Wohnung in der W aufhalten würde, um die Verwaltung der Mietobjekte vor Ort in Z zu betreiben. Dies sei kostengünstiger als Hotelübernachtungen. Eine Aufstellung hinsichtlich der einzelnen Tage, an denen sich die Klägerin in der Wohnung in der W aufhielt, wurde dem Einspruch beigefügt. Die Überwachung von Reparaturen, Bauarbeiten, die persönlichen Zusammenkünfte mit der Verwaltung, mit Hausmeistern, mit Reinigungsfirmen, mit Bauingenieuren, mit Mietern usw. machten nach dem Vortrag der Klägerin überwiegend Übernachtungen erforderlich, weil entsprechende Termine nicht in kurzer Abfolge koordinierbar seien. Darüber hinaus nehme die Klägerin aufgrund ihrer 20-jährigen Tätigkeit als Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) an der D meist Weiterbildungen, Berufsverbandszusammenkünfte, Tagungen und Kurse in Z wahr. Die Kosten in diesem Zusammenhang seien daher ebenso im Rahmen der Einkünfteermittlung aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen seien die Aufwendungen jedoch nur im Rahmen der Vermietung berücksichtigt worden, da dies keine weiteren steuerlichen Konsequenzen zur Folge habe. Randnummer 8 Die Kündigung der Mieter im Erdgeschoss sei erforderlich gewesen, um die dringend notwendige Sanierung der Wohnungen vornehmen zu können. Auch sollte eine große Wohnung entstehen, was mit den ehemaligen Mietern so nicht möglich gewesen sei. Die Leerstandszeiten von Juli 2017 bis November 2017 seien minimal gehalten worden und eine entgeltliche Vermietung der neuen Wohnung jederzeit beabsichtigt gewesen. In der Steuerberatungskanzlei seien bereits im September 2017 Beratungsgespräche hinsichtlich der entgeltlichen Weitervermietung geführt worden. Ebenso habe sich die Klägerin die mögliche Miethöhe für die „neue“ Wohnung im September 2017 von dem Verwalter bestätigen lassen. Nach Ansicht der Klägerin stünden die Beratungskosten und Abstandszahlungen
halb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Vermietungseinnahmen. Randnummer 9 Das Einspruchsverfahren – in
sen Verlauf der Beklagte im Übrigen auch eine teilentgeltliche Vermietung an die Tochter prüfte, welche er jedoch verwarf – blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht
Beklagten beende eine Kündigung die Einnahmeerzielung und sei daher grundsätzlich nicht geeignet, diese zu fördern. Anders sei es, wenn Kündigungen erfolgten, um eine bessere Vermarktung der Wohnung mit höheren Mieteinnahmen zu forcieren. Im Streitfall sei indes das Gegenteil eingetreten. So hätten die Mieteinnahmen der Klägerin für die beiden im Erdgeschoss belegenen Wohnungen vor Kündigung zusammen € monatlich betragen, nach Kündigung und Fertigstellung der Umbaumaßnahmen sei die Mieteinnahme auf den Betrag von € zurückgefallen. Die Gründe für die Kündigung seien daher nicht wirtschaftlich veranlasst, sondern der privaten Sphäre zuzurechnen. Auch erfüllten die eigenen Mietaufwendungen für das Vorhalten der Wohnung in der W nicht den Werbungskostenbegriff. Es sei nicht erkennbar, dass diese Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen erforderlich oder auch nur förderlich wären. So obliege die Verwaltung der Wohnungen in der X der C, welche die Mieten vereinnahme, mit den Mietern abrechne, Reparaturen und Pflegemaßnahmen veranlasse, was sich aus den betreffenden Abrechnungen ergebe. Für die von der Klägerin angeführten Tätigkeiten bedürfe es keiner gesonderten Wohnung, vielmehr genüge die fernmündliche Telekommunikation um erforderliche Absprachen zu treffen. Auch die von der Klägerin aufgelistete Anwesenheit in der Wohnung, u.a. über das Weihnachtsfest und an Wochenenden sowie die unmittelbare Nähe zu einer Meldeadresse der Tochter in der V spreche für eine erhebliche private Veranlassung. Randnummer 10 Der Beklagte gelangte darüber hinaus zu der Auffassung, dass hinsichtlich der i.H.v. € geltend gemachten Instandhaltungs- und Umbaumaßnahmen nur i.H.v. € Erhaltungsaufwendungen, im Übrigen jedoch Herstellungskosten vorliegen würden, und verböserte die Einkommensteuerfestsetzung nach vorheriger Anhörung in seiner Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2020 entsprechend. Nach seiner Ansicht sei aus zwei Mietwohnungen eine bisher nicht vorhandene große Wohnung neu geschaffen worden. Er verwies auf die Entscheidung
Bundesfinanzhofes -BFH-, Urteil vom
Gartens zuließen. Wegen der diesbezüglich geschilderten Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2020 verwiesen. Die Situation beider Mieter im Erdgeschoss habe sich durch den jeweiligen Umzug verbessert. Die lange von den Mietern vor sich hergeschobene Entscheidung zur eigenen Kündigung sei ihnen letztlich lediglich von der Klägerin abgenommen worden und habe zu einer für beide Seiten vorteilhaften Situation geführt. Zudem habe die Vermietung an die Tochter der Kläger ein dauerhaftes und zuverlässiges Mietverhältnis versprochen. Sie entlaste die Klägerin und die Verwaltung, indem sie z.B. die geleerten Mülltonnen wieder an Ort und Stelle setze (keine zusätzlichen Hausmeisterkosten). Sie sorge für sofortige Abhilfe bei Störungen von Heizung, Warmwasser, verstopften Regenrinnen, in dem sie direkt die entsprechenden Firmen anrief und nicht erst Meldung bei der Verwaltung mache. Randnummer 12 Hinsichtlich der getätigten Aufwendungen für den Umbau der beiden gekündigten Wohnungen vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese Kosten als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen seien, da die Maßnahmen der künftigen Vermietung an die Tochter dienten. Bei Einzug der Tochter seien die vorherigen Wohnungen im Erdgeschoss durch zwei Mauerdurchbrüche so einfach wie möglich zusammengelegt worden. Dabei seien die vormals getrennten Wohnungseingangstüren sowie Elektrik-, Heizungs- und Wasserkreisläufe auch nach Zusammenlegung der beiden Wohnungen erhalten geblieben, so dass durch Einziehen entsprechender Trennwände jederzeit wieder separate Zwei-Zimmer-Wohnungen entstehen könnten. Die Klägerin legte eine Anlage zum Kaufvertrag für das Objekt in der X in Z von 1996 vor (Urkundenrolle Nr. 1484/1996), in welcher unter Baubeschreibung – Wohngebäude folgender „spezieller Hinweis“ vermerkt wurde: „Die 5 Wohnungen werde derart gebaut, incl. Heizung, Sanitär und Elektrik, daß die Wohnungen 1 + 2 sowie 3 + 4 jeweils in eine einheitliche Etagenwohnung mit vertretbarem bautechnischen Aufwand (z.B. Entfernen der nichttragenden Zwischenwände im Wohnbereich) zu ändern sind.“ Randnummer 13 Weiter teilte die Klägerin mit, dass es sich nicht um eine aufwendige Renovierung handelte, sondern um eine zeitgemäße, bescheidene. In den Wohnungen
Erdgeschosses seien lediglich defekte Fliesen im Bad ausgetauscht, Wasserhähne erneuert, verrostete Heizkörper ersetzt, defekter Fußboden erneuert, Parkett abgeschliffen, Wände und Decken gestrichen, kaputte Rollläden ersetzt und Rollläden elektrifiziert worden. Ferner sei die defekte Küchentür durch eine Glastür ersetzt worden. Diese Arbeiten seien auch bei jedem anderen Mieterwechsel notwendig gewesen. Die Renovierungen in der Erdgeschosswohnung seien auch getrennt durchgeführt worden. Ob durch die Vermietung an die Familie der Tochter zunächst eine Minderung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingetreten sei, sei für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht entscheidend. Da die Miete der Tochter mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete betrage, dürften die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Randnummer 14 Dass der Flächenzuwachs von 1,44 m² nicht im Mietvertrag mit der Tochter der Klägerin vermerkt wurde, folge zum einen aus dem Umstand, dass die von der Klägerin (auch in der Vergangenheit) verwendeten Mietverträge keine Mietflächenangaben enthielten und zum anderen nach der Judikatur
Bundesgerichtshofes, erst bei einer Abweichung von mehr als 10% eine entsprechende Mietpreisanpassung erforderlich sei. Randnummer 15 Schließlich seien auch die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung in der W zu berücksichtigen, da sie durch das Vermietungsverhältnis veranlasst seien. Die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltung sei im Wesentlichen mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung und sämtlicher hierfür notwendiger Tätigkeiten, wie der Ablesung der einzelnen Zähler beauftragt gewesen. Mit der Auswahl, der Koordinierung und der Überwachung der einzelnen Handwerker, welche Umbauarbeiten durchführten, sei die Hausverwaltung nicht befasst worden, dies habe allein die Klägerin getan. Sie habe sich über Jahre ein Pool von Handwerkern ihres Vertrauens geschaffen und aus diesen ausgewählt, mit diesen verhandelt und deren Tätigkeit koordiniert und überwacht. Weiter suche sie sämtliche vom Vermittlungsmakler vorgestellte Kandidaten aus, führe Gespräche, fertige die Mietverträge an, erarbeite die Wohnungsabgabe- sowie -übergabeprotokolle und nehme an Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben teil, organisiere größere Reparaturen, nehme von den Mietern Beschwerden oder Änderung zur Person entgegen. Dafür und für den Besuch von Weiterbildungen und andere berufliche Verpflichtungen nutze sie die angemietete Wohnung mit einer Größe von 47,95 m², welche mit alten, niedrigpreisigen Möbeln ausgestattet sei. In Anbetracht ihres Alters (geboren) und der Vollbeschäftigung in einer Praxis in U (Entfernung zu Z km) sei die Wohnung in der W bei der hohen Frequenz ihrer Aufenthalte in Z erforderlich. Auf die Zusammenstellung der Aufenthalte der Antragstellerin vor Ort in der Wohnung W wird Bezug genommen. Weiter legte die Klägerin zahlreichen E-Mail-Verkehr und weitere Unterlagen über die Vereinbarung von Terminen und die Beauftragung von Firmen vor. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 1. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2020 dahingehend zu ändern, dass als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin berücksichtigt werden Beratungskosten wegen Eigenbedarfs i.H.v. €; für an Altmieter wegen
vorzeitigen Auszuges geleistete Zahlungen i.H.v. €, sofort abziehbare Instandhaltungskosten iHv € (= € abzgl. €) unter gleichzeitiger Rückgängigmachung berücksichtigter AfA iHv € und schließlich für die Anmietung der Wohnung in der W, in Z Aufwendungen iHv €. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 18 Der Beklagte hält an seiner Auffassung aus dem Einspruchsverfahren fest. Wie von den Klägern vorgetragen, sei auch nach seiner Ansicht der Vorgang der Kündigung der Altmieter, die Durchführung der Umbaumaßnahmen sowie die anschließende Neuvermietung an die Familie der Tochter als Gesamtvorgang zu beurteilen. So sei eine wirksame Kündigung der bestehenden Mietverträge nur aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Neuvermietung an Angehörige rechtlich überhaupt durchsetzbar. Anschließend seien erhebliche Investitionen getätigt worden, um in einer Stadt mit ansteigendem Mietniveau zu einem deutlich verringerten Mietzins die neu entstandene Wohnung an die Tochter mit Familie zur Nutzung überlassen zu können. Aus Sicht
Beklagten lasse ein solches Handeln lediglich familiäre Gründe erkennen. Welche steuerlich relevanten Gründe vorliegen könnten, erschließe sich dem Beklagten nicht. So lägen keine Mietrückstände der Altmieter vor und seien auch für die Zukunft nicht zu erwarten gewesen. Aufwendungen für die Kündigung seien nach Ansicht
Beklagten als Werbungskosten dann zuzulassen, soweit eine bessere Verwertung im Rahmen von Veräußerung oder Vermietung die Folge aus dieser Kündigung wäre. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die im Rahmen
Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen zeigten, dass nicht eine erforderliche Sanierung, sondern die Überlassung der Räume an Familienangehörige und damit eine private Veranlassung Auslöser der Baumaßnahmen gewesen sei. Randnummer 19 Soweit die Kläger als Begründung für die Anmietung der Wohnung W im Jahr 2017 die Umbaumaßnahmen benennen, wies der Beklagte darauf hin, dass die Wohnung bereits seit geraumer Zeit durch die Klägerin angemietet gewesen sei. Es bleibe daher weiterhin offen, inwieweit die Auswahl, Koordinierung und Überwachung der Handwerker einer extra hierfür angemieteten Wohnung bedürfe, zumal die Wohnung auch vor Beginn und nach Abschluss der Umbaumaßnahmen im vergleichbaren Umfang genutzt worden sei, insbesondere auch über Wochenenden und an Feiertagen am Jahresende. Soweit die Klägerin Termine für Weiterbildungen, Geburtstage und einer Beerdigung aufgezählt habe, erfülle dies nicht den Werbungskostenbegriff. Vielmehr ergebe sich auch hier aus den im Klageverfahren vorgelegten E-Mail-Verkehr, dass eine E offensichtlich mit weiten Teilen der Organisation und Leitung der Umbaumaßnahmen am Objekt in der X betraut wurde. Ferner seien Vorort-Termine ausweislich der Unterlagen auch durch die Tochter wahrgenommen worden. Dies relativiere nach Ansicht
Beklagten den Vortrag der Klägerin zur Notwendigkeit eines „Vorortseins“ im Zuge der baulichen Maßnahmen. Der Beklagte betonte in diesem Zusammenhang nochmals die räumliche Nähe der angemieteten Wohnung in der W zur Meldeadresse der Tochter (V) und die Anwesenheit über Wochenenden und Feiertage. Randnummer 20 In Bezug auf das Vorliegen von Herstellungskosten für die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen führte der Beklagte an, dass mit der Durchsetzung der Eigenbedarfskündigung zwei verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge hinsichtlich
Gebäudes in der X nach außen erkennbar dokumentiert würden. Auch sei durch die Zusammenlegung der zwei Wohnungen eine erhebliche Änderung der Nutzbarkeit eingetreten. Die Änderung
Funktions- oder Nutzungszusammenhanges werde nach der Rechtsprechung
BFH (Urteil vom
engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs – als Herstellungskosten zu werten. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten
Beklagten (3 Bd. Steuerakten, 1 Bd. Rechtsbehelfsakte) und die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 22 Am 10. September 2021 ist die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin erörtert worden. Wegen
Inhalts wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 23 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 10. September 2021 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Randnummer 25 II. Die zulässige Klage ist in Höhe
aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 26 Der Bescheid für 2017 über Einkommensteuer vom
BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteil vom 7. Juli 2005 – IX R 38/03, BStBl II 2005, 760 m.w.N.). Beratungskosten zur (vorzeitigen) Beendigung
Mietverhältnisses sind mithin nur dann Werbungskosten, wenn das Objekt bzw. die betreffende Wohnung weiterhin der Einkünfteerzielung dient. Darlegungs- und nachweispflichtig für das Weiterbestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteten, aktuell jedoch wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnraums, ist der Steuerpflichtige. Randnummer 29 Eigenbedarf bedeutet nicht per se, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst benötigt und nicht mehr vermieten will, mithin die Einkünfteerzielungsabsicht entfallen ist. Eigenbedarf liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht im Fall
Eigenbedarfs fortbestehen kann, wenn eine (entgeltliche) Vermietung an den Familienangehörigen oder den Haushaltsangehörigen beabsichtigt ist. Randnummer 30 Vorliegend steht aufgrund der Vorlage der Eigenbedarfskündigungen vom Februar 2017 zur Überzeugung
Senats fest, dass die Klägerin ihre Einkünfteerzielungsabsicht zu keiner Zeit aufgegeben hatte. Die Klägerin hat den Eigenbedarf mit der Überlassung
freiwerdenden Wohnraums an ihre Tochter sowie deren beiden Töchter und dem Lebensgefährten der Tochter begründet. Im Dezember 2017 ist auch tatsächlich entgeltlich an die Tochter vermietet worden. Denn nach den – hier nicht streitgegenständlichen – Feststellungen
Beklagten beträgt das zwischen der Klägerin und ihrer Tochter vereinbarte Entgelt für die Wohnraumüberlassung gemäß § 21 Abs. 2 EStG nicht weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete. Da gerade keine verbilligte Überlassung vorliegt, sind die geltend gemachten Aufwendungen für Beratungskosten auch in voller Höhe berücksichtigungsfähig. Randnummer 31 b. Soweit der Beklagte dagegen eingewandt hat, dass die Mieteinnahmen nach Kündigung und Fertigstellung der Umbaumaßnahmen für das Mietverhältnis mit der Tochter zurückgefallen seien, entfällt
halb nicht das Vorliegen einer dauerhaften Vermietungsabsicht, mit der Folge der Zuordnung der diesbezüglichen Aufwendungen zur Privatsphäre der Klägerin nach § 12 Nr. 1 EStG. Randnummer 32 Nach dem Regelungszweck
G ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit – wie vorliegend – grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Fremdvermietung wird regelmäßig in der Absicht ausgeübt, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, so dass Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 30. September 1997 – IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Randnummer 33 Dass im Streitfall Liebhaberei der Klägerin vorliegt und im Ergebnis ggf. kein Totalüberschuss zu erzielen sei, hätte im Rahmen einer Prognose beurteilt werden müssen. Dazu hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen, auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Absicht der Klägerin, auf Dauer keinen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Randnummer 34 Der Beklagte verkennt, dass der Vermieter – vorliegend also die Klägerin – bei Abschluss eines Mietvertrages frei ist, eine geringere Miete zu vereinbaren als mit dem Vormieter. Bei einer „verbilligten“ Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG, d. h. einer Nutzungsüberlassung ohne adäquate Gegenleistung, ist die Nutzungsüberlassung lediglich in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Aufteilungsgebot) und nicht etwa der Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht in Gänze zu unterstellen. Da im Streitfall die Gegenleistung der Tochter jedoch mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt, liegt nach § 21 Abs. 2 EStG insgesamt eine Vollentgeltlichkeit in Bezug auf die Nutzungsüberlassung vor, so dass die diesbezüglichen Aufwendungen – entgegen der Ansicht
Beklagten – auch nicht als einkommensteuerrechtlich irrelevante Privataufwendungen anzusehen sind. Randnummer 35
2 Satz 1 (
Gebäudes" zur Folge hat ; auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 – IX R 36/12, BStBl II 2013, 732, m.w.N). Randnummer 43 Die "nutzbare Fläche" i.S. der vorgenannten Rechtsprechung umfasst dabei nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S.
FlV), sondern auch die zur Wohnung/ zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen
Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (i.S.
FlV). Denn die für die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende WoFlV ist für die Auslegung
2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung
umbauten Raums (BFH, Urteil vom
Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, deutlich gesteigert werden – sog. Standardsprung (im Einzelnen BFH, Urteil vom 12. September 2001 – IX R 39/97, BStBl II 2003, 569). Randnummer 46 dd. Ob die Kosten der (jeweiligen) Baumaßnahmen als (nachträgliche) Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind, hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz anhand der gesamten Umstände
Einzelfalls zu prüfen (BFH, Urteil vom
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs der Immobilie in der X als (Fremd-)Vermietungsobjekt zu Wohnzwecken, ist folglich auf das gesamte Gebäude abzustellen. Randnummer 51 Auch führt nicht etwa die Umsetzung einer Eigenbedarfskündigung zu verschiedenen Nutzungs- oder Funktionszusammenhängen. Denn vorliegend erfolgte gerade keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin, sondern weiterhin eine Fremdnutzung. Der betreffende Gebäudeteil wurde vormals an Dritte und nunmehr an Angehörige fremdvermietet . Wie bereits gezeigt, meint Eigenbedarf nicht per se die Nutzung der Wohnung durch den Vermieter selbst; Eigenbedarf liegt ebenso vor, wenn der Vermieter die Wohnung für Familienangehörige benötigt. So liegt der Fall hier. Randnummer 52 bb. Entgegen der Ansicht
Beklagten wurde durch die Zusammenlegung der Erdgeschosswohnungen auch keine Substanzmehrung und damit „Erweiterung“ i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative HGB herbeigeführt. Randnummer 53 Der Beklagte verkennt, dass im Streitfall das gesamte Gebäude das maßgebliche Wirtschaftsgut darstellt. Randnummer 54 Zwar hat die vormalig durch Zwischenwände „blockierte“ Fläche zu einer Vergrößerung um 1,44 m² geführt. Eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit
Gebäudes hatte die „Umbaumaßnahme“ jedoch nicht zur Folge. Die nutzbare Fläche
Wirtschaftsgutes, also
gesamten Gebäudes in der X in Z, inkludierte bereits vor dem Wanddurchbruch die streitgegenständliche Fläche von 1,44 m². Vor dem Wanddurchbruch wurden diese 1,44 m² dahingehend genutzt, zwei Wohnungen – die Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes waren – voneinander zu trennen. Nunmehr werden diese 1,44 m² dazu genutzt, Räume zu verbinden. Geändert hat sich im Streitfall mithin nur die (unbeachtliche) tatsächliche Nutzung. Denn von Beginn an bestand die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut (Gebäude) in beiden Varianten zu nutzen. Randnummer 55 Bestätigt wird diese Ergebnis auch durch die Judikatur. In seinem Beschluss vom
halb nicht für die Annahme von Herstellungskosten. Randnummer 57 Im Streitfall liegt eine reine „Umgestaltung“ der Räume durch das Entfernen der Zwischenwände vor. Randnummer 58 Schließlich ist auch nach der Verkehrsanschauung keine Substanzmehrung und insofern keine Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB gegeben. Denn unabhängig davon, dass die fünf Wohnungen ausweislich der vorgelegten Anlage (Baubeschreibung) zum Kaufvertrag derart gebaut wurden, inkl. Heizung, Sanitär und Elektrik, dass die Wohnungen 1 + 2 sowie 3 + 4 jeweils in eine einheitliche Etagenwohnung durch Entfernen der nichttragenden Zwischenwände im Wohnbereich zu ändern waren, entspricht der vorliegende Streitfall nicht den Beispielsfällen aus der zur Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB angeführten BFH-Rechtsprechung (sh. oben, II. 3. a. bb.). Randnummer 59
BFH vom 3. Dezember 2002 – IX R 64/99 hinweist, kann diese Entscheidung nicht auf den hiesigen Streitfall übertragen werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall ist durch den Einbau einer Dachgaube die nutzbare Fläche erweitert worden. Der BFH gelangte daher (zu Recht) zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Errichtung der Dachgaube Herstellungskosten darstellen. Randnummer 60 Im hier zu würdigenden Fall ist jedoch der bisher vorhandenen Bausubstanz nicht etwas Neues hinzugefügt worden. Es ist gerade kein – z. B. durch den Einbau oder Rückbau von Trennwänden – bisher nicht vorhandener Bestandteil in das Gebäude eingefügt worden, der als "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit"
Gebäudes angesehen werden könnte. Randnummer 61
BFH vom
BFH vom 27. September 2001 – X R 55/98 nicht dazu führen im Streitfall Herstellungskosten anzunehmen. In der vorgenannten Entscheidung betrieb der Kläger im Erdgeschoss seines Hauses eine Gastwirtschaft sowie ein Lebensmittelgeschäft einschließlich eines Getränkelagers. Er baute das Erdgeschoss um, indem er den Lebensmittelladen unter Herstellung eines neuen Eingangs in den Getränkelagerraum verlegte und in dem bisherigen Ladenbereich einen Restaurantbereich einrichtete, der durch eine neue Zwischenmauer von dem zwischen Laden und Restaurant befindlichen Lager abgetrennt wurde. Der BFH ordnete u.a. die Aufwendungen für die neu gesetzte Trennwand zwischen Getränkelager, Flur und Restaurantbereich – einschließlich
Zumauerns
früheren Durchgangs zwischen Laden und Restaurantbereich bzw. der Durchbrechung der Zwischenmauer – als neu eingefügte Bestandteile den Herstellungskosten zu, weil das Gebäude insoweit i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB erweitert wurde. Im vom BFH zu würdigenden Fall lag gegenüber dem früheren Bauzustand eine auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete Substanzmehrung vor, die über das bloße Versetzen von Wänden hinausging. Dies ist im hier zu würdigenden Sachverhalt jedoch gerade anders – so ist weder eine Funktionsänderung angestrebt oder durchgeführt worden noch liegt eine Substanzmehrung vor, die über das Entfernen von statisch unwesentlichen (Zwischen-)Wänden hinausgeht. Randnummer 63
BFH vom 22. Januar 2003 - X R 9/99 lag ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb
sen Ergebnis im Streitfall nicht übertragbar ist. Denn dort erwarben die Kläger ein im Erwerbszeitpunkt vermietetes Einfamilienhaus. Nach der vorzeitigen Beendigung
Mietverhältnisses gegen Zahlung einer Ablösesumme renovierten und modernisierten die Kläger das Gebäude umfassend und nutzten es nun erstmals zu eigenen Wohnzwecken, wobei die Eigennutzung bereits im Zeitpunkt der Anschaffung geplant war. Daher zählten die Aufwendungen zu den Erhaltungs- oder Anschaffungskosten. Randnummer 64 cc. Schließlich liegen auch keine Herstellungskosten i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative HGB wegen einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vor, die den Gebrauchswert
Gebäudes insgesamt deutlich erhöht hätten. Weder wurde durch das Entfernen von Zwischenwänden noch aufgrund der übrigen Baumaßnahmen in den Wohnungen im Erdgeschoss ein Standardsprung in mindestens drei der vier Kernbereiche der Wohnungsausstattung – Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation, Fenster – herbeigeführt. Auch der Beklagte hat solche Feststellungen nicht getroffen. Randnummer 65 Nach alledem sind daher die durch den Umbau verursachten Kosten nicht als Herstellungskosten anzusehen. Zur Überzeugung
Senats ist davon auszugehen, dass sämtliche aufgeführten Aufwendungen wie etwa Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper, Erneuerung der Wasserhähne, lediglich der Wiederherstellung eines zeitgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung bzw.
Hauses dienten. Die gesamten von der Klägerin geltend gemachten Kosten i.H.v. € sind – wie zunächst vom Beklagten im Bescheid vom
Beklagten es für die Übernahme hausverwaltender Tätigkeit durch die Klägerin keiner gesonderten Wohnung bedürfe, sondern diese Tätigkeit auch fernmündlich möglich sei. Maßgebend für die Berücksichtigung als Werbungskosten ist allein, ob die geltend gemachten Aufwendungen den Begriff der Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG erfüllen. Randnummer 69 Danach sind Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst ist, d. h. wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, muss im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände
konkreten Einzelfalls festgestellt werden ( Loschelder in: Schmidt, EStG,
Verfahrens zu tragen hätte und außerdem kein hoher Streitwert vorliegt (BFH, Urteil vom 20.04.2005 – X R 53/04, BStBl II 2005, 698). Die Unterliegensquote der Kläger liegt aber über 5%. Randnummer 74 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Randnummer 75 V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
2 FGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist die Revisionszulassung für die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die im Streitfall maßgebenden Fragen sind bereits höchstrichterlich entschieden und der Senat ist hiervon nicht abgewichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.