Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Voraussetzungen für einen sog. Hängebeschluss - Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - Einstufung eines Betriebs als "Betrieb der Fleischwirtschaft" Orientierungssatz 1. Das Finanzgericht kann im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) erlassen, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann (vgl. Rechtsprechung). (Rn.17) (Rn.18) 2. Voraussetzung für einen solchen "Hängebeschluss" ist u.a., dass eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile, deren Eintritt konkret bevorsteht, erforderlich ist (vgl. Rechtsprechung; hier: verneint in Bezug auf einen Antrag auf vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 6 Abs. 9 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 6a GSA Fleisch). (Rn.19) Tenor Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 5. August 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Feststellung, dass sie am Standort ihrer Zweigniederlassung in X keinen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S.v. § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) betreibt. Dieses hätte zur Folge, dass sie einstweilen nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft einer Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal nach § 2 Abs. 1, § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterliegen würde. Randnummer 2 Über die im Nachgang in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene, bei Gericht am 13. August 2021 eingegangenen Feststellungsklage (Az. 3 K 568/21) hat der Senat noch nicht entschieden. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat ausweislich der Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts Y () ihren Sitz in Z und betreibt Zweigniederlassungen in X, W und V. Am Standort X produziert die Antragstellerin nach eigenen Angaben auch sog. Convenience Produkte. Neben eigenen Mitarbeitern beschäftigte die Antragstellerin jedenfalls bis zum 31. März 2021 auch Werkarbeitnehmer und Zeitarbeiter. Randnummer 4 Zur Begründung ihres o.g. Antrages hat die Antragstellerin u.a. vorgetragen, dass die bei ihr tätigen Beschäftigten am Standort X in der Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 von insgesamt abgeleisteten Arbeitsstunden mit einem Anteil von 46,50 v.H. in der Fleischverarbeitung und im Übrigen in anderen Tätigkeitsbereichen (etwa bei der Herstellung veganer Produkte, Verpackung, Werksverkauf etc.) eingesetzt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. Randnummer 5 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete zudem den Erlass einer Zwischenentscheidung, da zu befürchten sei, dass der Antragsgegner u.a. einer Aussetzung seiner Kontrollbefugnisse bis zur rechtskräftigen Klärung der streitigen Rechtsfragen nicht zustimme. Ohne Erlass der beantragen Zwischenentscheidung drohten daher die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie die Einziehung von Taterträgen, welche die Antragstellerin schwerwiegend, existentiell und irreparabel in ihren Rechten und unternehmerischen Interessen verletze. Es drohten monatliche Einziehungen in Höhe der an die Zeitarbeitsunternehmen geleisteten Zahlungen von über €. Erginge die Zwischenentscheidung und würde der Eilantrag später abgelehnt, wäre der Antragsgegner lediglich für einen vorübergehenden, überschaubaren Zeitraum daran gehindert gewesen, die Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch zu prüfen. In seinen weiteren Prüfungskompetenzen, etwa nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wäre er nicht beschränkt. Es werde auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 30. März 2021 (4 V 22/21) in einem parallel gelagerten Fall verwiesen. Randnummer 6 Die Antragstellerin könne den Einsatz von Fremdarbeitern auch sehr schnell wieder beenden, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung abschlägig beschieden würde. Während der Zeit, für die der Hängebeschluss ergehe, würden die Zeitarbeiten den ihnen zustehenden Tariflohn erhalten. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu untersagen, von seiner Kontrollbefugnis gemäß § 6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und innerhalb dieses Zeitraums zwischen Antragstellung und Abschluss des Eilverfahrens eventuell begangene Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch im Hinblick auf den Einsatz von Zeitarbeitern zu ahnden, insbesondere diesbezüglich Bußgeldbescheide zu verhängen und eine Einziehung gem. § 29a OWiG zu vollziehen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Antragstellerin am Standort X, als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG einstuft, wird dem Antragsgegner untersagt, in den unter Ziffer 2 des Hauptantrages aufgeführten Betriebsbereichen () von seiner Kontrollbefugnis gemäß § 6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und dort innerhalb dieses Zeitraums zwischen Antragstellung und Abschluss des Eilverfahrens eventuell begangene Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch im Hinblick auf den Einsatz von Zeitarbeitern zu ahnden insbesondere diesbezüglich Bußgeldbescheide zu verhängen und eine Einziehung gem. § 29a OWiG zu vollziehen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abzulehnen. Randnummer 9 Er hat bisher inhaltlich zur begehrten einstweiligen Anordnung nicht Stellung genommen. Randnummer 10 Im Rahmen einer Stellungnahme zur begehrten Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) hat er ausgeführt, dass er eine Erklärung des Inhaltes, dass er bis zur Entscheidung des Senats über den vorläufigen Rechtsschutzantrag davon absehen werde, die Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch zu prüfen und eventuelle Verstöße zu ahnden, nicht abgeben werde. Randnummer 11 Weiter sei eine solche Zwischenentscheidung in der FGO nicht vorgesehen. Es sei auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unabwendbare Nachteile entstehen würden. Randnummer 12 Der begehrte Ausspruch käme zudem einer vorübergehenden Außerkraftsetzung des GSA Fleisch nur für ein einziges Unternehmen gleich. Der Antragsgegner sei eine Bundesbehörde, zu deren Aufgaben es nunmehr gehöre, das GSA Fleisch - ein Bundesgesetz - nach bundeseinheitlichen Maßstäben anzuwenden. Durch die begehrte Zwischenentscheidung würde die Antragstellerin gegenüber sämtlichen anderen Betrieben der Fleischwirtschaft in unzulässiger Weise privilegiert. Zugleich würde ihr das Risiko der rechtlichen Bewertung, ob sie ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch sei, abgenommen. Randnummer 13 Auch würde der Hängebeschluss die von der Antragstellerin beschriebenen Schwierigkeiten nicht lösen. Diese liegen in dem gesetzlichen Verbot, Leiharbeitnehmer einzusetzen- und nicht in einer möglichen Prüfung durch die Antragsgegner und einen in Abhängigkeit von den Feststellungen ggf. anschließenden Bußgeldbescheid. Es bedürfte vielmehr einer auf diesem Wege nicht erreichbaren vorübergehenden Aussetzung des Verbots, Leiharbeitnehmer einzusetzen. Randnummer 14 Die Kontrollbefugnis des § 6a GSA Fleisch setze aber auch nicht zwingend einen Betrieb der Fleischwirtschaft voraus, denn der Antragsgegner müsse zur Ausübung seiner Kontrollbefugnisse die Möglichkeit haben, erst einmal zu prüfen und festzustellen ob und in welchem Umfang ein Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung einsetze. Entscheidungsgründe Randnummer 15 1. Der Finanzrechtsweg ist gegeben (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 Finanzgerichtsordnung – FGO -, § 6 b Abs. 2 GSA Fleisch, § 23 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Randnummer 16 2. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Dieses gilt sowohl für den hinsichtlich der begehrten Zwischenentscheidung gestellten Haupt- als auch für den Hilfsantrag. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.