Schuldners aber auf ein Konto erfolgen, das der leistende Unternehmer bei der Abtretungsempfängerin (Bank) unterhalten muss, welche den Geldeingang -- die Guthabenforderung -- mit eigenen Kreditforderung(en) verrechnet, zu deren Sicherung die Forderung abgetreten war, dann ist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "Vereinnahmung" i.S.
G durch die Bank als Abtretungsempfängerin vorliegt, maßgeblich, ob die Bank eine Zahlung erhalten hat. (Rn.79) (Rn.88) 3. Bei einem Kontokorrentkonto, bei dem alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung laufend untereinander verrechnet werden ("corrente Verrechnung") ist zu differenzieren: (Rn.88) Weist das Kontokorrentkonto im Zeitpunkt
Geldeingangs einen Habensaldo aus, so hat die Bank tatsächlich keine Möglichkeit
Zugriffs. (Rn.89) Hingegen reicht bei einem im Debet befindlichen Kontokorrentkonto bereits eine Gutschrift für die nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die kontoführende Bank aus (entgegen Urteil
FG Köln vom 29.10.2014 - 3 K 796/11). (Rn.91) (Rn.93) 4. Für die Frage der Vereinnahmung i. S.
G kommt es nicht darauf an, ob das Kontokorrentkonto gekündigt ist, ob die Bank der Verfügung widerspricht, ob der Betrag durch die Bank separiert worden ist oder ob die Bank die Überschreitung der Kreditlinie duldet. (Rn.94) 5. Der Haftungsumfang ist nicht über § 13c Abs. 2 Satz 3 UStG und § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG hinausgehend dergestalt eingeschränkt, dass von einer nur quotalen Haftung nach dem Anteil
abgetretenen Umsatzes an den gesamten Umsätzen auszugehen wäre (vgl. Literatur). Dafür findet sich im Gesetz keine Stütze. (Rn.101) 6. Die Vorschrift
G verstößt nicht gegen Unionsrecht; einer diesbezüglichen EuGH-Vorlage bedarf es nicht. (Rn.47) (Rn.105) 7. Revision eingelegt (Az.
BFH: XI R 2/22). Verfahrensgang nachgehend BFH, 29. November 2022, XI R 2/22, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Klägerin nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. mit § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Z-GmbH (vormals: A-GmbH) haftet. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Bank, bei der die A-GmbH ihr Geschäftskonto eingerichtet hatte. Die A-GmbH war seit 1997 im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung von Verfahren und Systemen zur Nutzung digitaler Informationen tätig Die Umsatzsteuer berechnete sie, obwohl keine Gestattung
Beklagten nach § 20 UStG vorlag, jedenfalls teilweise nach vereinnahmten Entgelten. Randnummer 3 Die Klägerin hatte der A-GmbH auf dem Kontokorrentkonto eine Kreditlinie in Höhe von € eingeräumt. Mit Globalzessionsvertrag vom 28. November 2003 trat die A-GmbH zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab. Randnummer 4 Im Verlaufe
Jahres 2011 geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die darin mündeten, dass die Klägerin zum
Kreditvertrages richtete die Klägerin ein Abwicklungskonto ein, so dass auf dem ursprünglichen Geschäftskonto der A-GmbH Zahlungseingänge nur bis zum 31. August 2011 zu verzeichnen waren. Randnummer 5 Am wurde über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzantragsverfahren war am die vorläufige Verwaltung
Schuldnervermögens angeordnet worden. Die Zahlungseingänge auf dem bei der Klägerin geführten Geschäftskonto der A-GmbH vor dem
Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung nach der Eröffnung vereinnahmt.(…) Unter Berücksichtigung
der Insolvenzmasse aus den Zahlungseingängen bei Ihnen zustehenden Auskehrbetrages ergibt sich die folgende Gesamtabrechnung: Zahlungseingänge B-Bank für Insolvenzmasse EUR abzgl. Auskehrbetrag Masse an B-Bank EUR Auskehrbetrag B-Bank an Insolvenzmasse EUR Bitte überweisen Sie den Betrag von EUR auf mein Insolvenzsonderkonto(..)“. Randnummer 8 Am 12. Oktober 2012 reichte der Insolvenzverwalter für den Zeitraum vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens (vom bis 2011) die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 ein. Die darin errechnete Umsatzsteuer betrug € und entsprach damit – bis auf geringe Rundungsdifferenzen - der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar bis November 2011 (€) sowie einer Umsatzsteuersonderzahlung i.H.v. €. Der Beklagte meldete die nicht abgeführte Umsatzsteuer für Juli 2011 i.H.v. € und für August 2011 i.H.v. € , insgesamt € zur Insolvenztabelle an. Randnummer 9 Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der A-GmbH vom wurde die Firma in Z-GmbH geändert. Am ist die Z-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit –FamFG- gelöscht worden. Randnummer 10 Aufgrund Prüfungsanordnung vom 9. Oktober 2013 führte der Beklagte bei der Z-GmbH eine abgekürzte Außenprüfung durch, die sich auf die Umsatzsteuer 2011 für den Zeitraum vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens erstreckte. Die Prüfung beschränkte sich auf die Frage der Haftungsinanspruchnahme i.S.d. § 13c UStG. Dabei stellte die Prüferin unter Bezugnahme auf die Feststellungen
Insolvenzverwalters fest, dass noch im Zeitraum vom
Insolvenzverwalters der Globalzession unterlegen, weswegen er diese nicht angefochten habe. Die Klägerin habe mithin als Abtretungsempfängerin über diese eingegangenen Geldbeträge und die darin enthaltene Umsatzsteuer verfügen können. Nach den dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Unterlagen seien die betreffenden Forderungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 06/2011, 07/2011 und 8./2011 als steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen angemeldet worden. Es sei aber lediglich für den Voranmeldezeitraum 06/2011 die Umsatzsteuer von der Schuldnerin zum Fälligkeitstag – dem 10.08.2011- entrichtet worden. Für die danach fällig gewordene und nicht mehr abgeführte Umsatzsteuer der A-GmbH für Juli (€) und August 2011 (€) in Gesamthöhe von € komme die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Abtretungsempfängerin gemäß § 13c UStG in Betracht. Dabei ordnete die Prüferin die im Zeitraum vom
Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr entrichtet worden. Die Anmeldung durch den Beklagten zur Insolvenztabelle trete an die Stelle der Festsetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid nebst Anlage Bezug genommen. Randnummer 12 Mit ihrem am
Haftungsbetrages für Juli 2011 auf € verbösernd auf € fest. Dabei ordnete er aufgrund der Sollbesteuerung die aus der Anlage der Einspruchsentscheidung ersichtlichen, vereinnahmten Forderungen den Voranmeldungszeiträumen zu, in denen das Rechnungsdatum lag. Auf diese Weise gelangte er für den Monat Juli 2011 zu vereinnahmten Forderungen in Gesamthöhe von € und für August i.H.v. €. Da für den Voranmeldungszeitraum August 2011 Umsatzsteuerbeträge i.H.v. € vereinnahmt worden seien, für diesen Voranmeldungszeitraum tatsächlich jedoch nur Umsatzsteuer i.H.v. € fällig und nicht entrichtet sei, hafte die Klägerin auch nur in diesem Umfange. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 1. April 2014 nebst Anlage verwiesen. Randnummer 15 Mit der am 29. April 2014 Klage erhobenen Klage macht die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages geltend, eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen im Sinne
G liege aufgrund der rechtlichen Besonderheiten der Giro- und Kontokorrentvereinbarung nicht vor. Ergänzend führt sie an, ein „Auskehren“ der in der Zeit vom
laufenden Geschäftsbetriebes verwendet worden. Wegen
beantragten Zeugenbeweises wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2019 (Bl. 103 d. Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 18 Ferner fehle es auch an einem „Einziehen" durch die Klägerin. Nach der amtlichen Begründung zum StÄndG 2003, mit dem die Bestimmung
G eingeführt wurde (BT-Drucksache 15/1562 Satz 46) müsse der Abtretungsempfänger die Forderung „einziehen". Der Begriff
„Einziehens" sei zudem in § 2 Abs. 2 Satz 1
Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG-) gesetzlich definiert. Soweit danach der Pfändungsgläubiger die Forderung
Vollstreckungsschuldners in eigenem Namen geltend zu machen habe, könne eine Bank, solange sie als „Zahlstelle" fungiere, weder Leistungsempfängerin noch Einziehende sein. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit der Klägerin als Kreditinstitut während einer ungekündigten Geschäftsbeziehung deutlich von der Tätigkeit eines Factoring- oder Inkassounternehmens. Randnummer 19 Die hier vorliegende Globalzession sei am 28. November 2003 unterzeichnet worden. Soweit die Bestimmung
G nach § 27 Abs. 7 UStG auf den 8. November 2003 abstelle, liege eine unzulässige und damit verfassungswidrige Rückwirkung vor. Randnummer 20 Alle bislang veröffentlichten finanzgerichtlichen Entscheidungen beträfen andere, nicht vergleichbare Sachverhalte. Insbesondere sei noch kein Sachverhalt entschieden worden, in dem die Bank (bei einer stillen Zession) als Zahlstelle fungiert habe und daher keine Leistungsempfängerin sei, mithin die abgetretenen Forderungen weder „vereinnahmt" noch „eingezogen" habe und der Kunde (Zessionar) ohne Einschränkungen über die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge habe verfügen können. Zudem werde in den bisherigen finanzgerichtlichen Entscheidungen übersehen, dass nach Art. 193, 205 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG) -MwStSystRL- (vormals Art. 21 der 6. UST-RL EG 388/77) eine gesamtschuldnerische Haftung nicht beliebig angeordnet werden könne, sondern nur unter den Voraussetzungen der Art. 193 ff. der Richtlinie. Zwingende Voraussetzung sei u.a., dass eine Lieferung oder Dienstleistung an den (haftenden) Steuerpflichtigen erfolge, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Besicherung eines Kredits falle nicht in den Anwendungsbereich der Art. 205, 193 MwStSystRL. Im Gegensatz zu einem Factoringunternehmen erbringe die Klägerin weder eine Lieferung noch eine steuerpflichtige Leistung. Die Rechtsprechung
BFH im Urteil vom 16. Dezember 2015 - XI R 28/13 - sei unionsrechtswidrig und verstoße gegen Art. 205, 193 MwStSystRL. Soweit der Senat dies anders sehe, werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vorzulegen. Randnummer 21 Eine Klärung der Vereinbarkeit mit der MwStSystRL sei bislang in der Rechtsprechung nicht erfolgt und die bislang ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig. Für die Besicherung von Krediten weiche der BFH zudem von der Auffassung der Finanzverwaltung ab, die in den UStAE eine richtlinienkonforme Auslegung vornehme. Auf das Urteil
BFH vom 16. Dezember 2015 - XI R 28/13 – habe der Gesetzgeber mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz die Sätze 4 und 5 in § 13c Abs. 1 UStG eingefügt. Die Anweisungen in Abschn. 13c Abs. 1
Beklagten ungenügend, da nicht ersichtlich sei, ob überhaupt steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vorlägen und ob die Zahllast aus den beiden Voranmeldungen 7/2011 und 8/2011 zutreffend ermittelt worden sei. Randnummer 24 So habe der Beklagte z. B. nicht geprüft, ob der Leistungsort im Inland liege. In einer Vielzahl der Fälle hätten die Kunden der GmbH ihren Sitz im Ausland gehabt. Auch stelle der Beklagte allein auf das Rechnungsdatum ab. Tatsächlich müsse aber der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Entstehung der Steuerschuld nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) durch die Insolvenzschuldnerin nicht identisch mit dem Rechnungsdatum sein, sondern könne auch davorliegen. Derzeit könne nicht beurteilt werden, ob die Voranmeldungen 7/2011 und 8/2011 tatsächlich die in diesem Voranmeldungszeitraum entstandenen Steuerschulden umfassten oder deutlich niedriger sein müssten, wenn etwa die Leistungen bereits im Voranmeldungszeitraum 6/2011 oder früher erbracht worden seien. Denn es lägen weder genaue Leistungsbeschreibungen der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen durch den Beklagten vor noch befänden sich Rechnungskopien, insbesondere der im Juli 2011 erstellten Rechnungen, bei der Akte. Die Insolvenz-Schuldnerin habe bspw. wohl in großem Umfang Luftbildauswertungen oder Bildflugauswertungen (z.B. für die Stadt E., Gutschrift von € am 11. August 2011) vorgenommen, die nach der Leistungsbeschreibung darauf hindeuteten, dass die Leistung schon vor Rechnungserstellung erbracht worden sei. Folge sei, dass die Umsatzsteuerschuld spätestens im Juni 2011 entstanden sei. Randnummer 25
Weiteren hafte die Klägerin allenfalls quotal. Der Beklagte habe für die Ermittlung
Haftungsbetrages nur auf die Zahlungseingänge abgestellt und die unzutreffende Auffassung vertreten, dass die Klägerin insoweit bis zur Höhe
Zahlbetrages aus den Voranmeldungen 7/2001 und 8/2011 hafte, als die Zahlungseingänge diesen Betrag erreichen. Die Eingangsrechnungen und die darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuer habe er nicht berücksichtigt. Eine Abgrenzung, ob die Vorsteuerbeträge zutreffend zugeordnet und ob Forderungsberichtigungen nach § 17 UStG in den beiden VA vorzunehmen seien, sei vom Beklagten nicht vorgenommen worden. Dies sei jedoch notwendig, da sich hierdurch die Zahllast aus den beiden VA verringern könne und - auf Grundlage der Auffassung
Beklagten - eine Haftung hierdurch „gedeckelt" werde. Wegen
Antrages der Klägerin auf Beiziehung von Unterlagen und Gewährung von Akteneinsicht wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 12. Februar 2019 (Bl. 98 f d. Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 26 Schließlich könne eine gesamtschuldnerische Mithaftung
Geschäftsführers der GmbH nach §§ 34, 69 AO sowie eine Mithaftung
übernehmenden Unternehmens in Betracht kommen. Wegen
Antrages der Klägerin auf Beiladung und Zeugeneinvernahme wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 12. Februar 2019 (Bl. 102 f d. Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 27
Weiteren sei der Haftungsbescheid wegen Zahlungsverjährung aufzuheben. Die Steuerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin seien zum
Finanzamtes, die Richtigkeit der angemeldeten Umsätze im Einzelnen zu überprüfen, bestehe nicht. Bereits der Insolvenzverwalter habe die Buchführung überprüft und nicht beanstandet. Auch habe der Beklagte aufgrund Prüfungsanordnung vom
Insolvenzverfahrens (
G handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige sog. „unechte“ Rückwirkung. Randnummer 38 Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei für die Umsatzsteuer Juli und August 2011 noch keine Zahlungsverjährung eingetreten, da durch die Anmeldung der Beträge zur Insolvenztabelle eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung eingetreten sei. Randnummer 39 Am
Verfahrens bleibt der ursprüngliche Haftungsbescheid, soweit er nicht mit Bescheid vom
Zessionars für eine Steuerschuld
Zedenten an. Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S.
G an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzte und nicht oder nicht vollständig entrichtete Steuer, § 13c Abs. 2 Satz 3 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2021 V R 16/20, BFHE nn; vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144; FG Münster, Urteil vom 23. April 2020 – 5 K 2400/17 U –, Rn. 28, juris; FG München, Urteil vom 22. Juni 2010 – 14 K 1707/07 –, Rn. 11, juris). Randnummer 47 1) Die Vorschrift
G verstößt nicht gegen Unionsrecht. Randnummer 48 Grundlage für § 13c UStG ist im Unionsrecht Art. 205 der Richtlinie
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG. Nach der Rechtsprechung
BFH, der sich der Senat anschließt, verstößt die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist auch im Falle der stillen Zession anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom
G auf alle Fälle anzuwenden, in denen Forderungen nach dem
Abtretungsvertrages, da mit Vertragsschluss die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung beendet ist. Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht (BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl. II 2010, 520, Rn. 13 – 14, m.w. N.). Randnummer 50 2) Die Voraussetzungen nach § 13c Abs. 1 UStG für eine Haftung der Klägerin liegen im Streitfall vor. Randnummer 51
Zessionars als Haftenden nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG reicht es aus, dass sich die festgesetzte fällige Steuer zunächst aus einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid ergibt, der nach der Insolvenzeröffnung aufgrund einer späteren Eintragung der nicht getilgten Jahressteuer in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) erledigt und hierdurch modifiziert wird (BFH-Urteil vom 23. Juli 2020 V R 44/19, BFHE 270, 54, Rn. 20). Der Vorauszahlungsbescheid (§ 18 Abs. 1 UStG i. V. mit § 168 Satz 1 AO) hat nach ständiger Rechtsprechung
BFH im Verhältnis zur Steuerberechnung für das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) und zur Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit § 168 Satz 1 AO) nur "vorläufigen Charakter" (BFH-Urteile vom
jeweiligen Vorauszahlungsbescheides „auf andere Weise“ (§ 124 Abs. 2 letzter Halbsatz AO) und treten für die Berechnung der Haftungsschuld an
sen Stelle (BFH-Urteile vom
Kalenderjahres auch dann materiell-rechtlich im Anspruch auf die für das Kalenderjahr zu entrichtende Steuer auf, wenn aufgrund der Insolvenzeröffnung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. mit § 87 InsO kein Jahresbescheid mit Zahllast mehr ergehen kann (BFH-Urteil vom
sich für das Kalenderjahr 2011 ergebenden Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle erledigt. Der Eintrag in die Insolvenztabelle in Höhe von € ist für die Berechnung der Haftungsschuld an deren Stelle getreten (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 548, Rdn. 18). Randnummer 59 bb) Die von der Klägerin gegen die Festsetzungerhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Randnummer 60
halb entsprechend § 166 AO daran gehindert ist, Einwendungen gegen die der Haftung zugrundeliegende Umsatzsteuerschuld geltend zu machen, weil sie in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubigerin die Möglichkeit hatte, der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle zu widersprechen, vgl. §§ 178 Abs. 1, 179 InsO und ihre Einwendungen in dem vom Finanzamt dann zu betreibenden Feststellungsverfahren (§ 185 InsO i. V. mit § 251 Abs. 3 AO) geltend zu machen. Der BFH hat im Falle einer Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 27. September 2017 - XI R 9/16 - juris entschieden, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Randnummer 61 Aber auch unbeschadet der Vorschrift
Senats folgt schon aus den durch die A-GmbH selbst abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, dass die der Klägerin im Haftungszeitraum zugeflossenen Beträge aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen der A-GmbH nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG stammten. Zwar obliegt grundsätzlich der Nachweis, dass der in der abgetretenen Forderung enthaltene Steuerbetrag bei der Steuerberechnung einer Steuerfestsetzung berücksichtigt worden ist, dem Finanzamt. Bei einer Steueranmeldung darf das Finanzamt aber, sofern keine Anzeichen für das Gegenteil bestehen, davon ausgehen, dass der Unternehmer den fraglichen Umsatz in dieser erfasst hat (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13c UStG Rz. 32). Für den pauschalen Einwand der Klägerin, die Steuerschuldnerin habe in den Voranmeldungen eventuell fälschlicherweise nicht steuerbare und nicht steuerpflichtige Umsätze, insbesondere Auslandsumsätze angemeldet, hat im Übrigen weder die Prüfung durch den Insolvenzverwalter noch die durch den Beklagten durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung irgendetwas ergeben, noch lassen sich hierfür aus dem übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte entnehmen. Randnummer 64
halb nicht in Betracht, weil sich sämtliche Vorauszahlungsbescheide - wie bereits oben ausgeführt- mit dem Tabelleneintrag i. S.
2 AO auf andere Weise erledigt haben. Randnummer 67 Anhaltspunkte für eine doppelte Berücksichtigung von Umsätzen bei der der Anmeldung zur Insolvenztabelle zugrundeliegenden Steuerberechnung lassen sich den Akten nicht entnehmen.Dies folgt zunächst aus der vom Insolvenzverwalter am 12. Oktober 2012 erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011, die den Zeitraum vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens -
Insolvenzverwalters hatte auch eine bei der GmbH für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung
Beklagten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Randnummer 68 Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass die auf die gegenständlichen Forderungen entfallende, fällige und nicht abgeführte Umsatzsteuer und die verbliebene Zahllast rechnerisch zutreffend ermittelt worden sind. Randnummer 69 (
Insolvenzverfahrens unterbrochen worden, § 231 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 AO. Nach gefestigter Rechtsprechung
BFH berühren weder der Eintritt der Festsetzungsverjährung noch der Zahlungsverjährung die Rechtmäßigkeit eines vor Verjährungseintritt erlassenen Haftungsbescheids (BFH-Beschlüsse vom
Haftungsverfahrens nach § 13c UStG jeden einzelnen Umsatz der GmbH, der dem geltend gemachten Haftungsbetrag zu Grunde liegt, näher darzulegen. Dafür ergeben sich schon keine Anhaltspunkte im Gesetz (vgl. auch: FG Köln, Urteil vom
G. Randnummer 75 Der Haftungstatbestand umfasst alle Formen der Abtretung und damit auch die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsbeziehungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten, insbesondere die Globalzession (BFH-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739). Dem steht es nicht entgegen, wenn die Abtretungen – wie im Streitfall - nicht offengelegt wurden. Denn § 13c UStG ist auch im Fall der stillen Zession anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom
Schuldners aber auf ein Konto erfolgen, das der leistende Unternehmer bei der Abtretungsempfängerin (Bank) unterhalten muss, welche den Geldeingang -die Guthabenforderung- mit eigenen Kreditforderung(en) verrechnet, zu deren Sicherung die Forderung abgetreten war. Randnummer 80 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 13c UStG sei nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer die Forderung weiterhin im eigenen Namen und für eigene Rechnung einziehe und die Forderung tatsächlich in den ausschließlichen Verfügungsbereich
leistenden Unternehmers gelange (Leonhard in Bunjes, UStG, a§ 13c Rz. 34). Randnummer 81 Nach einem Beschluss
FG München vom
halb weiteren Verfügungen
Kontoinhabers jederzeit widersprechen könne, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit der Überziehung habe (vgl. FG Münster, Urteil vom 23. April 2020 – 5 K 2400/17 U, EFG 2020, 946-951, Rn. 38; s. auch Jatzke, DStR 2018, 2116, und Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau 2018, 901). Sei die vereinbarte Kreditlinie dagegen noch nicht überschritten und der Unternehmer als Zedent nicht daran gehindert, im Rahmen der vereinbarten Überziehung frei über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen, liege noch keine haftungsbegründende Vereinnahmung durch den Zessionar vor. Randnummer 83 Nach einem Urteil
FG Köln vom 29. Oktober 2014 (3 K 796/11, EFG 2015, 856-862) soll eine Vereinnahmung i. S. von § 13c UStG bei einer stillen Abtretung nicht vorliegen, solange der Unternehmer im Rahmen einer - auch nur geduldeten - Überziehung über die Gelder auf dem Girokonto verfügen könne. Erst wenn die Bank die eingehenden Gelder ausschließlich zur Rückführung der Kreditlinie verwende und es dem abtretenden, leistenden Unternehmer
halb nicht mehr möglich sei, die in dem abgetretenen Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer abzuführen, liege eine Vereinnahmung seitens der Bank vor. Richte sich der Übergang der Verfügungsbefugnis vom Kontoinhaber auf die kontoführende Bank allein danach, ob sich das Konto, auf dem die betreffenden Gegenleistungsansprüche eingehen, im Stadium der geduldeten Überziehung oder bereits jenseits dieser Grenze befindet, sei die zugleich vorgenommene stille Abtretung dieser Gegenleistungsansprüche an die kontoführende Bank nicht ursächlich für eine Vereinnahmung dieser Forderungen durch das Kreditinstitut. Vielmehr beruhe die Vereinnahmung allein auf den bankvertragsrechtlichen Wirkungsmechanismen der unwiderruflichen Verrechnung eingehender Gutschriften mit den Rückführungsansprüchen der Bank und erfolge unabhängig davon, ob diese gutgeschriebenen Forderungen zuvor an die Bank abgetreten worden seien. Randnummer 84 Die Finanzverwaltung geht ebenfalls davon aus, dass im Umfang einer geduldeten Überziehung der Unternehmer die Verfügungsbefugnis über eingehende Beträge behält und diese ihm nicht vom kontoführenden Kreditinstitut als Abtretungsempfänger entzogen wird. Eine Vereinnahmung i. S.
G soll erst hinsichtlich der darüber hinausgehenden Gutschriften eintreten (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 25 UStAE). Allerdings beträgt danach der Umfang der geduldeten Überziehung regelmäßig nicht mehr als 15 v. H.
vereinbarten Kreditrahmens (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 25
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Randnummer 85 Der BFH hat bislang offengelassen, ob sich die gemäß § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung bereits in einer Gutschrift auf dem bei der Abtretungsempfängerin geführten debitorischen Kontokorrentkonto ergibt, obwohl der Zedent über dieses Konto im Rahmen einer geduldeten Überziehung noch weiterhin verfügungsbefugt ist. Eine Vereinnahmung hat er indes für den Fall bejaht, dass der Zedent die ihm eingeräumte Verfügungsmacht tatsächlich nutze, um seine Verbindlichkeiten bei der kontoführenden Bank zu tilgen (BFH-Urteil vom 25. November 2015 V R 65/14, nv, BFH/NV 2016, 953). Randnummer 86 Im Fall der Überweisung auf ein debitorisch geführtes Konto, bei welchen die Kreditlinie bereits erheblich überschritten sei, hat es der BFH für eine Vereinnahmung als ausreichend angesehen, dass das Kreditinstitut die ihm zustehende Rechtsmacht, Verfügungen
Zedenten zu verhindern, in Einzelfällen ausübe. Denn dann entscheide der Zessionar, wie mit den Zahlungseingängen auf dem debitorisch geführten Konto umgegangen werde, sodass der Zessionar als wirtschaftlich Verfügungsberechtigter anzusehen sei (BFH, Urteil vom
Geldeingangs einen Habensaldo aus, so hat die Bank tatsächlich keine Möglichkeit
Zugriffs. Die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die eingegangene Gutschrift, also insbesondere die (tatsächliche) Entscheidungsgewalt, hiervon ggfs. andere laufende Kreditverbindlichkeiten zurückzuführen, liegt ausschließlich beim Bankkunden. Randnummer 90 Anders ist der Fall der Gutschrift auf dem debitorischen Kontokorrentkonto im Falle einer vereinbarten oder auch nur geduldeten Überziehung, bei dem der Kunde aber weiterhin „verfügungsbefugt“ ist, zu beurteilen. Hier wird der auf dem Konto eingezahlte Betrag aufgrund der Kontokorrentabrede unmittelbar mit dem Schuldsaldo
Bankkunden bzw. mit dem Kreditrückzahlungsanspruch der Bank verrechnet. Der Kontoauszug weist einen entsprechend niedrigeren Sollsaldo aus, noch bevor der Bankkunde in diesem Fall frei über den eingegangenen Betrag verfügen kann. Randnummer 91 Ohne weiteres Zutun
Bankkunden - und durchaus in seinem Interesse - wird vereinbarungsgemäß mit der Gutschrift der bestehende Überziehungssaldo aufgrund fortlaufender Verrechnung verringert, mit dem Ergebnis, dass der Bankkunde infolge der Verrechnung weniger (Überziehungs-) Kredit und weniger Zinsen schuldet. Mithin reicht bei einem im Debet befindlichen Kontokorrentkonto bereits eine Gutschrift für die nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die kontoführende Bank aus. Randnummer 92 Eine entsprechende Verrechnung der Forderungen ist im Streitfall auch in den gegenständlichen Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2011 auf dem durchgehend im Debet befindlichen Kontokorrentkonto der A-GmbH durchgehend erfolgt. Zur Überzeugung
Senats liegt bereits in dieser fortlaufenden Verrechnung durch die Klägerin als kontoführende Bank eine Vereinnahmung i. S.
G, da die Klägerin als Abtretungsempfängerin eine Zahlung aus den verfahrensgegenständlichen abgetretenen Forderungen erhalten hat. Randnummer 93 Der gegenteiligen Auffassung
FG Köln (Urteil vom 29. Oktober 2014 - 3 K 796/11, EFG 2015, 856-862), wonach die Vereinnahmung allein auf den bankvertragsrechtlichen Wirkungsmechanismen und die zugleich vorgenommene stille Abtretung der Gegenleistungsansprüche an die kontoführende Bank nicht ursächlich für die Vereinnahmung sei, ist nicht zuzustimmen. Dem steht nach Auffassung
Senats bereits entgegen, dass die Globalzession und die Kontokorrentabrede nicht nebeneinander stehen, sondern im Rahmen eines einheitlichen Geschäfts vereinbart worden sind. Randnummer 94 Für die Frage der Vereinnahmung i. S.
G kann es nach der Überzeugung
Senats entgegen der bisher in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen auch weder darauf ankommen, ob das Kontokorrentkonto gekündigt ist, die Bank der Verfügung widerspricht, ob der Betrag durch die Bank separiert worden ist oder die Bank die Überschreitung der Kreditlinie duldet. Denn alle diese Umstände liegen in der Entscheidungsgewalt der Bank, die damit den Zeitpunkt
Eintritts der eigenen Haftung selbst steuern könnte. So hat es die Bank in der Hand, den Zeitpunkt ihrer Kündigung hinauszuschieben und weitere Verfügungen
Kontoinhabers zu dulden. Das kontoführende Kreditinstitut hat – neben der Geschäftsführung und den Beratern eines Unternehmens – auch regelmäßig gegenüber allen anderen Gläubigern einen besseren Überblick über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und – wie der Streitfall zeigt - es in der Hand, mit einer Kündigung der Kreditlinie letztlich die Zahlungs einstellung eines (zahlungsunfähigen) Unternehmens herbeizuführen oder weitere Verfügungen auf einem debitorischen Konto zuzulassen. Letzteres wird sie in der Regel aber nur dann und auch nur solange tun, wie sie sich hiervon weitere Vorteile, insbesondere die Vereinnahmung weiterer abgetretener Forderungen verspricht (vgl. zum Fall der Duldung der Überschreitung der Kreditlinie: FG Münster a.a.O.). Randnummer 95 Einer Vereinnahmung i. S.
G steht es schließlich auch nicht entgegen, wenn die Bank im Anschluss daran – wie die Klägerin im Streitfall – noch weitere Verfügungen auf dem debitorischen Konto im Rahmen einer vereinbarten oder auch nur geduldeten Überziehung zulässt. Denn in einem solchen Fall gewährt die Bank im Rahmen der vereinbarten fortlaufenden („correnten“) Verrechnung einen neuen Kredit. Dies steht aber der Annahme einer Vereinnahmung zuvor eingegangener Zahlungen durch die Bank auch bei einem ungekündigten Kredit nicht entgegen. Insbesondere steht dieser Auslegung der Wortlaut
G nicht entgegen, denn das Gesetz verlangt gerade keine endgültige Vereinnahmung der Beträge (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 23. April 2020 – 5 K 2400/17 U, Rn. 39, juris). Auch würde der Sinn und Zweck der Haftungsregelung
G – die Vermeidung von Steuerausfällen – verfehlt, wenn man auf eine endgültige Vereinnahmung abstellen würde (FG Münster, Urteil vom 23. April 2020 – 5 K 2400/17 U, Rn. 41 - 42, juris; in diesem Sinne auch: Jatzke, DStR 2018, 2111, 2116). Randnummer 96 Mangels Entscheidungsrelevanz lässt es der Senat
halb dahinstehen, ob und in welchem Umfange die A-GmbH im Zeitraum bis Ende August 2011 noch weitere eigene Verfügungen ausgeführt hat.
hierzu sowie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung angebotenen Zeugenbeweises bedarf es
halb nicht. Randnummer 97 Nach alledem haftet die Klägerin dem Grunde nach als Abtretungsempfängerin nach § 13c UStG. Randnummer 98 dd) Der Beklagte hat die Klägerin auch der Höhe nach zutreffend in Anspruch genommen. Randnummer 99 Nach § 13c Abs. 1 UStG haftet der Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Allerdings verlangt das Gesetz – wie bereits ausgeführt - keine betragsmäßige Deckungsgleichheit zwischen der Haftungsforderung und dem Umsatzsteueranteil in den abgetretenen Forderungen; § 13c UStG verweist vielmehr auf die aufgrund der Steuerberechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG entstehende Steuerschuld (vgl. auch Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, § 13c Rz. 35). Aus dem Gesetz folgt insoweit eine zweifache Begrenzung der Höhe der Haftung. Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 3 UStG ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG ist die Haftung der Höhe nach außerdem begrenzt auf den in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Randnummer 100 Anhaltspunkte für eine weitere Begrenzung der Haftung bestehen zur Überzeugung
Senats im Streitfall nicht. Randnummer 101 In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, das Finanzamt habe zu prüfen, in welcher Höhe die in den Gesamtumsätzen enthaltene abgetretene Umsatzsteuer entrichtet worden sei. Hierzu sei der entrichtete Betrag zu der gesamten festgesetzten Steuer ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis sei auf die in den Gesamtumsätzen enthaltene abgetretene Umsatzsteuer anzuwenden (Slotty-Harms/Jansen UR 2004, 221, 223). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine weitere, über § 13c Abs. 2 Satz 3 und § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG hinausgehende Einschränkung
Haftungsumfangs durch die Annahme einer nur quotalen Haftung nach dem Anteil
abgetretenen Umsatzes an den gesamten Umsätzen im Gesetz keine Stütze findet (Sternberg in: Wäger, UStG,
G („ haftet… für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer“), sondern auch der mit der Norm verfolgte Sinn und Zweck, nämlich die Vermeidung von Steuerausfällen im Zusammenhang mit der Vereinnahmung abgetretener Bruttoforderungen. Randnummer 102 Nach alledem liegen zur Überzeugung
Senats die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach vor. Randnummer 103 ee) Da es sich bei der Frage der Haftungsinanspruchnahme
Abtretungsempfängers nach § 13c UStG abweichend zur Vorschrift
G: „Der Abtretungsempfänger ist ... in Anspruch zu nehmen.“) und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, gehen auch die Ausführungen der Klägerin zu etwaigen Ermessensfehlern
Beklagten bei der Auswahl möglicher anderer Haftungsschuldner ins Leere. Mangels Entscheidungsrelevanz lässt es der Senat
halb dahinstehen, ob in Bezug auf weitere mögliche Haftungsschuldner überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Klägerin behaupteten jeweiligen Haftungsnorm vorliegen. Der beantragten Beiladung der Nachfolgeunternehmen der A-GmbH bedurfte es
halb nicht. Randnummer 104 II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 105 III) Da der Senat – wie oben näher dargelegt – die streitige Vorschrift für gemeinschaftskonform hält, sieht davon ab, die Sache dem EuGH zu Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom
Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Der BFH hat bislang nicht entschieden, ob sich in Fällen der Globalzession die gemäß § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung bereits in einer Gutschrift auf dem bei der Abtretungsempfängerin geführten debitorischen Kontokorrentkonto ergibt, obwohl der Zedent über dieses Konto aufgrund ungekündigter Kreditlinie weiterhin verfügungsbefugt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.