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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat 5 Wx 11/21 Beschluss Notarkosten: Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses § 3

Notarkosten: Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses Orientierungssatz Bei der Berechnung des Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses sind die Passiva nicht in Ansatz zu

§ 3Abs. 2 GNot

KG enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung in ihrer am

  1. Juni 2020 in formeller Hinsicht berichtigten Fassung (Bl. 11 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 2 Die Kostenschuldnerin hat verschiedene Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben. Unter anderem hat sie geltend gemacht, dass der Geschäftswert dem Wert der in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Gegenstände ohne Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten entspreche. Dies hat der Kostengläubiger zum Anlass genommen, um die gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung nachzusuchen. Randnummer 3 Das Landgericht hat dem Präsidenten des Landgerichts Dessau-Roßlau Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine Stellungnahme der Ländernotarkasse (Bl. 39 bis 43 d. A.) eingeholt und die Kostenberechnung am
  2. Juli 2021 dahingehend abgeändert, dass der Rechnungsbetrag sich auf 5.265,50 € abzüglich der bereits geleisteten Zahlung und somit auf 3.301,86 € belaufe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Geschäftswert sich nach dem Wert der in dem Nachlassverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände ohne Hinzurechnung des Betrages der Nachlassverbindlichkeiten richte und deshalb bei 455.831,88 € liege. Daraus ergebe sich eine Gebühr nach Nr. 23.500 der Anl.

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KG von 1.770 €. Die übrigen Einwendungen der Kostenschuldnerin gegen die Kostenberechnung hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 56 bis 62 d. A.) verwiesen. Randnummer 4 Gegen diese, ihm am

  1. Juli 2021 zugestellte Entscheidung hat der Kostengläubiger am
  2. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Betrag der Nachlassverbindlichkeiten Eingang in den Geschäftswert zu finden habe. Randnummer 5 Das Landgericht hat es am
  3. August 2021 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Randnummer 6 Die Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluß des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  4. Juli 2021 ist zulässig (§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 10 Abs. 2 S. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG), aber unbegründet. Randnummer 7 Zu Recht hat das Landgericht die Gebühr für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Nr. 23.500 der Anl.

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KG) auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 455.831,88 € mit 1.770 € berechnet. Randnummer 8 Der Geschäftswert der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses entspricht dem Verkehrswert der darin aufgeführten Gegenstände (§§ 46 Abs. 1, 115 S. 1 GNotKG). Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 38 S. 2 GNotKG – anders als bei den in §§ 102 f. GNotKG bezeichneten Geschäften – nicht abzuziehen. Ihr Betrag ist dem Wert der Vermögensgegenstände allerdings auch nicht hinzuzurechnen. Randnummer 9 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der in § 115 S. 1 GNotKG verwandte Begriff der Gegenstände, auf deren Wert es ankommt, nicht auch die in dem Nachlassverzeichnis erwähnten Nachlassverbindlichkeiten. Entgegen der Ansicht des Kostengläubigers ergibt sich nichts Anderes daraus, dass in der Vorschrift von dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände die Rede ist. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorschrift sowohl bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen als auch bei Siegelungen anzuwenden ist. Nicht hingegen folgt daraus, dass mit dem Begriff der verzeichneten Gegenstände in Abgrenzung zu den versiegelten Gegenständen nicht nur Sachen, sondern neben weiteren Vermögensgegenständen auch Verbindlichkeiten gemeint seien. Randnummer 10 Zudem hat die Behandlung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes in § 38 GNotKG, der nach seinem S. 2 gerade auch Nachlassverbindlichkeiten betrifft, eine abschließende Regelung erfahren. Durch diese Vorschrift ist klargestellt, dass Verbindlichkeiten – außer im Falle abweichender Regelungen wie in den §§ 102 f. GNotKG – nicht abzuziehen sind. Ein Hinweis darauf, dass sie stattdessen dem Wert der Vermögensgegenstände hinzugerechnet werden sollen, ergibt sich indes weder aus dieser Vorschrift, noch an anderer Stelle im GNotKG. Die ausdrückliche Anordnung des Abzugsverbotes in § 38 GNotKG belegt hingegen, dass eine Hinzurechnung der Verbindlichkeiten ohne weiteres stets ausgeschlossen ist. Wäre die Hinzurechnung die Regel, käme der Abzug ohnehin nicht in Betracht, sodass es der Vorschrift des § 38 GNotKG nicht bedurft hätte. Aus der Notwendigkeit des Abzugsverbotes folgt vielmehr, dass der Geschäftswert ohne diese Regelung dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Reinvermögen entspräche. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG. Randnummer 12 Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG) sind nicht erfüllt. Der Wunsch des Kostengläubigers, eine von der herrschenden Meinung abweichende Entscheidung herbeizuführen verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Vereinzelt gebliebene, der Ansicht des Kostengläubigers entsprechende landgerichtliche Beurteilungen erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.