KG enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung in ihrer am
KG von 1.770 €. Die übrigen Einwendungen der Kostenschuldnerin gegen die Kostenberechnung hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 56 bis 62 d. A.) verwiesen. Randnummer 4 Gegen diese, ihm am
KG) auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 455.831,88 € mit 1.770 € berechnet. Randnummer 8 Der Geschäftswert der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses entspricht dem Verkehrswert der darin aufgeführten Gegenstände (§§ 46 Abs. 1, 115 S. 1 GNotKG). Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 38 S. 2 GNotKG – anders als bei den in §§ 102 f. GNotKG bezeichneten Geschäften – nicht abzuziehen. Ihr Betrag ist dem Wert der Vermögensgegenstände allerdings auch nicht hinzuzurechnen. Randnummer 9 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der in § 115 S. 1 GNotKG verwandte Begriff der Gegenstände, auf deren Wert es ankommt, nicht auch die in dem Nachlassverzeichnis erwähnten Nachlassverbindlichkeiten. Entgegen der Ansicht des Kostengläubigers ergibt sich nichts Anderes daraus, dass in der Vorschrift von dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände die Rede ist. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorschrift sowohl bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen als auch bei Siegelungen anzuwenden ist. Nicht hingegen folgt daraus, dass mit dem Begriff der verzeichneten Gegenstände in Abgrenzung zu den versiegelten Gegenständen nicht nur Sachen, sondern neben weiteren Vermögensgegenständen auch Verbindlichkeiten gemeint seien. Randnummer 10 Zudem hat die Behandlung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswertes in § 38 GNotKG, der nach seinem S. 2 gerade auch Nachlassverbindlichkeiten betrifft, eine abschließende Regelung erfahren. Durch diese Vorschrift ist klargestellt, dass Verbindlichkeiten – außer im Falle abweichender Regelungen wie in den §§ 102 f. GNotKG – nicht abzuziehen sind. Ein Hinweis darauf, dass sie stattdessen dem Wert der Vermögensgegenstände hinzugerechnet werden sollen, ergibt sich indes weder aus dieser Vorschrift, noch an anderer Stelle im GNotKG. Die ausdrückliche Anordnung des Abzugsverbotes in § 38 GNotKG belegt hingegen, dass eine Hinzurechnung der Verbindlichkeiten ohne weiteres stets ausgeschlossen ist. Wäre die Hinzurechnung die Regel, käme der Abzug ohnehin nicht in Betracht, sodass es der Vorschrift des § 38 GNotKG nicht bedurft hätte. Aus der Notwendigkeit des Abzugsverbotes folgt vielmehr, dass der Geschäftswert ohne diese Regelung dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Reinvermögen entspräche. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG. Randnummer 12 Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG) sind nicht erfüllt. Der Wunsch des Kostengläubigers, eine von der herrschenden Meinung abweichende Entscheidung herbeizuführen verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Vereinzelt gebliebene, der Ansicht des Kostengläubigers entsprechende landgerichtliche Beurteilungen erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.