und stellte dem Beklagten mit Schreiben vom
folgende bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen zur weiteren Reduzierung der Lärm-und Geruchsemissionen: Randnummer 5 o Neubau einer Wartehalle für zwölf Lebendtiertransportfahrzeuge, Randnummer 6 o Erweiterung der Viehwagenwaschanlage um 4 Waschplätze auf insgesamt 12 Waschplätze, Randnummer 7 o Versetzung von Tanks für Flotat, Magen- und Darminhalt und Randnummer 8 o Erweiterung der biologischen Abluftreinigungsanlage. Randnummer 9 Aufgrund umfangreicher
forderungen des Beklagten bat die Klägerin um die Möglichkeit der Überarbeitung der Antragsunterlagen und reichte diese mit Schreiben vom
Nr. 7.4
einem entsprechenden Hinweis seitens des Beklagten erweiterte die Klägerin den Antragsgegenstand mit Schreiben vom 23. August 2016 um folgende Maßnahme: Randnummer 12 „In der Zeit zwischen 23:00 Uhr 04:00 Uhr dürfen insgesamt höchstens 5 und max. 2 beladene Tiertransporter pro Stunde Betriebsgelände anfahren.“ Randnummer 13 Die Abweichung wurde damit begründet, dass „aufgrund vom Anlagenbetreiber nicht zu vertretenden Umständen
23:00 Uhr und vor 4:00 Uhr eintreffende Tiertransporter unverzüglich in einer geschlossenen Halle abgestellt werden und damit als Emissionsquelle eliminiert werden. Eine Erhöhung der Schlachtkapazität sollte damit nicht verbunden sein. Randnummer 14 Hinsichtlich der Erweiterung der biologischen Abluftreinigungsanlage stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2016 fest, dass diese keiner Genehmigung
SchG bedurfte. Die Beschreibung der Erweiterung der biologischen Abluftreinigungsanlage wurde sodann von der Klägerin in die überarbeiteten Antragsunterlagen
richtlich aufgenommen. Randnummer 15
dem der Fachbereich Tierschutz des Beklagten die Errichtung der Wartehalle abgelehnt sowie die Zustimmung zur Einfuhr von Lebendtiertransporten in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr versagt und der Beklagte dies der Klägerin mitgeteilt hatte, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2016 zu dieser Thematik noch einmal ergänzend Stellung. Es wurde ausgeführt, dass die Wartehalle gerade dem Schutz der Tiere während der Wartezeit dienen solle. Hierdurch komme es aber nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Entladung der Tiere. Gleiches gelte im Hinblick auf die Tiertransporte, die in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr eintreffen würden. Der Produktionsbetrieb sei bis 2:00 Uhr vorgesehen und genehmigt, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt sachkundiges Personal in der Schlachttierwartehalle anwesend sei. Spätestens ab 4:00 Uhr, dem bestimmungsgemäßen Beginn der Anlieferung am nächsten Schlachttag, sei wieder sachkundiges Personal im Bereich der Entladung anwesend. Der Zeitraum, in dem eintreffende Fahrzeuge in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr nicht entladen würden, sei damit gering und angemessen und würde nicht gegen die vom Fachbereich Tierschutz angeführten Bestimmungen verstoßen. Die Anlieferung bleibe trotz des Antrages weiterhin für die Zeit zwischen 4:00 Uhr und 23:00 Uhr geplant. Für nicht von ihr zu vertretende Umstände solle in begrenztem Umfang die Anlieferung in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr möglich sein. Randnummer 16 In der Folgezeit führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren
SchG i.V.m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (
forderung zum Thema Lärmschutz wegen der im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr beabsichtigten zusätzlichen Anlieferungen teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2016 mit, sie sehe die Forderung
einer genauen Betrachtung des öffentlichen und anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs als unbegründet an. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm schreibe lediglich die Prüfung von organisatorischen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen aus dem anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr im öffentlichen Bereich vor. Scheitere dies, könne die Genehmigung gleichwohl nicht versagt werden. Im Übrigen stünden ihr keine Daten zum maßgeblichen Fahrzeugverkehr pro Zeiteinheit für den öffentlichen Bereich zur Verfügung, anhand derer eine genaue Betrachtung durchführbar wäre. Die Forderung
einer genauen Betrachtung des öffentlichen und anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs sei zudem unter Berücksichtigung des dafür erforderlichen Zeitaufwandes unverhältnismäßig. Da die
forderung zum Lärmschutz
Ablauf der Einwendungsfrist mitgeteilt worden sei und die Genehmigungsfähigkeit des Antrages von der Prüfung gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm nicht abhängig sei, werde sie der Aufforderung zur genaueren Betrachtung unter Berücksichtigung der anlagenbezogenen und des übrigen (öffentlichen) Verkehrs nicht
kommen. Randnummer 18 Die Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben des Beklagten vom
Aktenlage entschieden. Randnummer 19 Hierauf führte die Klägerin mit Schreiben vom
. Zudem fand anlässlich der Anhörung am
Ankunft auf dem Betriebsgelände der Anlage zum Schlachten von Tieren unverzüglich abzuladen. Wird die Zeitdauer von 30 Minuten vom Erreichen der Anlage bis zum Entladen überschritten, ist dies zu dokumentieren und die Ursache für die Überschreitung schriftlich zu begründen. Der für den Tierschutz zuständigen Überwachungsbehörde sowie der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde ist diese Dokumentation auf Verlangen vorzulegen.“ Randnummer 29 Zur Begründung der höchstens 5 anlagenbezogenen Fahrzeugbewegungen durch LKW in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr, welche max. 10 mal im Jahr erfolgen dürfen, führte der Beklagte aus, dass sich das nächstgelegene Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet und nur 22 m vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt befinde, weshalb die zusätzliche nächtliche Anfahrt von Lebendtiertransportfahrzeugen auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf den Lärmschutz nicht zumutbar sei. In diesem Abstandsbereich sei mit Aufwachreaktionen durch vorbeifahrende LKW zu rechnen. Der Sinn der im oben genannten Genehmigungsbescheid benannten Anlieferungsbeschränkungen sei es, zusätzliche Aufwachreaktionen wenigstens für den Kernbereich von 5 Stunden innerhalb einer anzusetzenden 8-stündigen
tzeit sicher auszuschließen, was ein Abwägungsergebnis darstelle, welches dem hohen Gut einer möglichst ungestörten
truhe und den betrieblichen Interessen in einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Industriegebiet gerecht werde. Unter Berücksichtigung des Tierwohls würden in begründeten Ausnahmefällen 5 Fahrzeugbewegungen in der bisher von der von Fahrzeugbewegungen freigehaltenen Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahme bedeute eine Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Zur Konkretisierung der Ausnahme und zum Schutz der Anwohner im angrenzenden reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO in Anlehnung an Nr. 7.2 TA-Lärm (seltene Ereignisse) dürfe die Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb zehnmal im Jahr nicht überschreiten. Randnummer 30 Die Nebenbestimmung zum Tierschutz unter III.6 begründete der Beklagte damit, dass die Nutzung einer Wartehalle für 12 Lebendtiertransportfahrzeuge auch in Bezug auf den Tierschutz zu prüfen gewesen sei. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes aus Anhang III.1.2 S. 1 der Verordnung EG Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung werde mit der Nebenbestimmung Nr. 6.1 eine maximale Zeitdauer vom Erreichen des Schlachthofes bis zum Beginn der Entladung von 30 Minuten festgelegt. Dieser Zeitraum entspreche der Entladezeit eines Lebendviehtransportfahrzeuges und könne entstehen, wenn trotz sorgfältiger Planung durch den Betrieb alle Entladerampen belegt seien. Auch die Lebendviehtransportfahrzeuge, die zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr den Schlachthof erreichen würden, seien sofort
Ankunft in dem Schlachtbetrieb zu entladen. Da bei den vom Betrieb beantragten max. 2 Transporten pro Stunde nicht alle Entladerampen genutzt würden, müsse mit dem Entladen sofort begonnen werden. Eine andere Vorgehensweise widerspräche dem Tierschutz. Als Ermächtigungsgrundlage benannte der Beklagte § 16 a TierSchG. Er sei danach befugt, die streitgegenständliche Anordnung zu treffen, da die Gefahr eines Verstoßes gegen die VO (EG) Nr. 1/2005 und VO (EG) Nr. 1099/2009 sowie gegen § 10 Abs. 3 TierschTrV bestehe. Der vorgegebene Zeitrahmen von 30 min stelle dabei ein Entgegenkommen dar. Ansonsten sei bereits mit der Ankunft am Schlachthof, also sofort, mit dem Entladen zu beginnen. 30 Minuten seien
dem vorliegenden Sachvortrag der Zeitrahmen, den der Schlachthof benötige, um das Entladen zu organisieren. Die vermeidbare Belastung der Tiere durch eine unnötige Verlängerung der Transportzeit sei also zu unterbinden. Hierzu seien auch durch den Burgenlandkreis entsprechende Verfügungen erlassen worden. Randnummer 31 Die Klägerin hat am 5. Februar 2019 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 32 Sie wendet sich gegen die unter Z.I. 10.01 und unter Z.III.4.2.2 enthaltenen Einschränkungen der hiermit genehmigten Fahrzeugbewegungen zur
tzeit auf „maximal 10-mal im Jahr“ und „begründete Ausnahmefälle“ sowie gegen die tierschutzrechtliche Nebenbestimmung zu III.6. Hinsichtlich ihres Verständnisses des von ihr im Rahmen der Antragstellung verwendeten Begriffes „Ausnahmefälle“ führte der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass seitens der Klägerin hierunter von vornherein jeder Fall verstanden worden sei, in dem die geplanten Zeitfenster nicht eingehalten werden könnten. Dies könne sich jeweils um wenige Minuten
23 Uhr bzw. vor 4 Uhr handeln, komme aber immer wieder vor. Randnummer 33 Hinsichtlich der die Nebenbestimmung Z.I, 10.01, Z.III.4.2.2 betreffenden Klage handele es sich um eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass einer geänderten Nebenbestimmung. Randnummer 34 Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruches trägt die Klägerin wie folgt vor: Randnummer 35 Nebenbestimmungen unter Z. I.10.1 bzw. III.4.2.2 (Fahrzeugbewegungen zur
tzeit) Randnummer 36 Die unter Z. I.10.1 des Entscheidungstenors enthaltenen Einschränkungen für die Betriebseinheit 10.01 und die auf diese Einschränkungen bezogene Nebenbestimmung unter Z. III.4.2.2 des Genehmigungsbescheides vom 8. Januar 2019 seien rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Gestattung von 5 anlagenbezogenen LKW-Fahrzeugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr
Maßgabe ihres im letzten Schreiben vom 23. November 2018 konkretisierten Genehmigungsantrages. Randnummer 37 Diesem Anspruch, der seine rechtliche Grundlage in den §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 BImSchG finde, stünden insbesondere keine Belange des Lärmschutzes entgegen. Dessen Beurteilung sei anhand der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.4 TA-Lärm vorzunehmen. Nr. 7.4 TA-Lärm trenne bekanntlich zwischen den Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück als Anlagengeräusche (Abs. 1) und den Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Abs. 2). Dabei handele es sich um Straßenlärm, der aber
Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm der Anlage in gewissem Umfang noch zugerechnet werde. Die Bestimmung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm kollidiere aus verschiedenen Gründen nicht mit der Genehmigung von anlagenbezogenen Fahrzeugbewegungen auf ihrem Betriebsgelände in dem Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr. Randnummer 38
t rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, lasse sich im hiesigen Fall nicht
weisen. Es fehle an einer entsprechenden Informationsgrundlage, anhand derer eine solche Bewertung vorgenommen werden könnte. Denn eine solche Betrachtung bedürfe einer schalltechnischen Untersuchung, für deren Erarbeitung eine entsprechend belastbare Erhebung des maßgeblichen Fahrzeugverkehrs im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück zwingend notwendig sei. Eine solche Verkehrserhebung liege aber weder ihr noch der Verkehrsbehörde der Stadt A-Stadt vor. Es stünden deshalb keine Daten zum maßgeblichen Fahrzeugverkehr pro Zeiteinheit für den öffentlichen Bereich zur Verfügung. Der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche könne daher nicht ermittelt oder gar in belastbarer Weise dargestellt und belegt werden. Randnummer 40 Die Durchführung einer Verkehrsdatenerhebung in Bezug auf den öffentlichen Fahrzeugverkehr im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück sei ihr
dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht zuzumuten. Zwar erlege § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG den Eigentümern und Betreibern von Anlagen gewisse Mitwirkungspflichten auf, zu denen auch die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen zählen würden. Die Auskunftspflicht und eine damit einhergehende Erkundigungspflicht erstrecke sich auf Tatsachen, von denen der Verpflichtete aufgrund seiner Stellung als Anlagenbetreiber, Eigentümer oder Besitzer üblicherweise Kenntnis habe sowie auf Tatsachen, für die er die Verantwortung trage. Den Verpflichteten könne jedoch keine allgemeine „Ausforschungspflicht“ auferlegt werden. Die durch allgemeine, nicht anlagenbezogene Fahrzeugbewegungen verursachten Verkehrsgeräusche im öffentlichen Verkehrsraum seien jedoch weder üblicherweise in ihr Wissen gestellt noch falle deren Messung in ihren Kompetenzbereich. Die gleichen Einschränkungen würden auch in Bezug auf die Vorlage von Unterlagen gelten. Die ihr auferlegte Verpflichtung, eine Verkehrsdatenerhebung hinsichtlich der Verkehrsgeräusche durch Fahrzeugbewegungen im öffentlichen Straßenraum vorzunehmen, erweise sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig. Sie habe diese Maßnahme daher zu Recht verweigert. Die fehlende
weisbarkeit dieser Voraussetzungen könne daher auch nicht zu ihren Lasten gehen. Auf die zu erwartenden Kosten für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angesprochen, erklärte der Prokurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, entsprechende Erkundigungen seien durch die Klägerin nicht angestellt worden. Der Klägerin lägen auch sonst keine Erkenntnisse hierzu vor. Randnummer 41 bb) Auch die weitere Anforderung (Nr. 7.4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TA-Lärm), dass keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sei, liege nicht vor. Dies impliziere, dass der Fahrzeugverkehr im öffentlichen Bereich ausschließlich dem antragstellenden Betrieb zuzuordnen wäre. Das treffe vorliegend nicht zu, da es sich um die öffentliche „Zufahrtsstraße“ zur B 91 handele, die auch zur
tzeit von vielen Dritten benutzt werde. Es bestünden danach keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem Abstand von 500 m zu ihrem Betriebsgelände eine isolierte Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes allein durch die in dem Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr an- und abfahrenden Tiertransporter stattfinde. Vielmehr sei der von ihrem Betriebsgelände an- und abfließende Verkehr zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig in den allgemeinen Straßenverkehr integriert und von diesem nicht mehr zu unterscheiden. Der Umstand, dass sich die Tiertransporte dabei noch innerhalb des Abstandes von 500 m zu ihrem Betriebsgelände bewegen würden, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich und rechtfertige keine andere Bewertung. Denn der Abstand von 500 m sei nicht als strikte Grenze zu verstehen. Er diene zwar der Konkretisierung, inwieweit im Regelfall noch ein räumlicher Zusammenhang mit der Anlage gegeben sei. Entscheidend für die Zurechnung zur Anlage sei jedoch letztlich nicht der Abstand, sondern die Frage der Vermischung. Solange sich der Zu-und Abgangsverkehr also nicht mehr oder noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr einfüge, sei er dem Betrieb zuzurechnen. Da im vorliegenden Fall bereits mit dem Verlassen bzw. bis zum Verlassen der Zufahrt in ihrem Betriebsgelände eine Vermischung mit dem übrigen Straßenverkehr erfolge, sei der Abstand von 500 m hier nicht maßgeblich. Randnummer 42 cc) Schließlich fehle es auch an der weiteren Zurechnungsvoraussetzung der Nr. 7.4 Abs.2,
Nr. 6.7 Abs. 1 S. 1 TA-Lärm als Ausdruck der konkreten Schutzwürdigkeit eines Plangebiets gebildet werden könnten. Hier liege das Grundstück ... aufgrund der Nähe zum Gewerbegebiet innerhalb einer solchen Gemengelage. Es sei daher in entsprechender Anwendung der Nr. 6.7 Abs. 1 S. 1 TA-Lärm hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte ein Zwischenwert zu bilden. Gemäß § 2 Abs. 2 16. BImSchV betrage der Immissionsgrenzwert in reinen Wohngebieten bei
t 49 dB (A), in Gewerbegebieten hingegen 59 dB (A). Als Zwischenwert wäre daher in erster Annäherung ein Immissionswert von 54 dB (A) anzusetzen. Gemessen an diesem Maßstab unterschreite der Beurteilungspegel des anlagenbezogenen Verkehrs den Immissionsgrenzwert sogar um 5 dB (A). Randnummer 44 Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Grundstückes R.102 bereits eine erhebliche Vorbelastung gegeben sein dürfte, welche die Zumutbarkeitsschwelle erhöhe. Denn im Umfang der Vorbelastungen könnten Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären. Hier befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Grundstückes R. 102 die Bundesstraße B 91, von der erhebliche Verkehrsgeräuschemmissionen ausgehen dürften. Das Grundstück sei daher diesbezüglich in beträchtlichem Umfang vorgeprägt und somit auch in seiner Schutzbedürftigkeit herabgesetzt. Als entsprechend vermindert würden sich demnach die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes darstellen, sodass den Anwohnern des Grundstücks eine erhöhte Einwirkung von Immissionen zumutbar sei. Auch dieser Umstand müsse Eingang in die Betrachtung finden. Die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm seien demnach insgesamt nicht gegeben. Im Übrigen würde selbst das Vorliegen von ein oder zwei der genannten Voraussetzungen unschädlich sein, da Nr. 7.4.Abs. 2 TA-Lärm das kumulative Bestehen der drei aufgeführten Anforderungen voraussetzen. Randnummer 45
lasse sich den genannten Vorschriften keine feste zeitliche Vorgabe dahingehend entnehmen, was es bedeute, die Tiere
dem Eintreffen am Schlachthof „so schnell wie möglich“ abzuladen. Sicher sei jedenfalls, dass „so schnell wie möglich“ nicht gleichbedeutend mit „ohne ungerechtfertigte Verzögerung“ sei. Denn letzteres beziehe sich auf den Zeitraum zwischen dem Abladevorgang und der Schlachtung, während sich „so schnell wie möglich“ auf den Zeitraum zwischen dem Eintreffen am Schlachthof und dem Abladevorgang beziehe. Eine konkrete, für alle Anwendungsfälle geltende zeitliche Vorgabe lasse sich daraus schon unter Beachtung europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Bestimmtheitsanforderungen nicht ableiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff müsse vielmehr für den Einzelfall konkretisiert werden. Ansonsten würde hier die Exekutive mit ihrer „Auslegung“ der Rechtsvorschrift als „Ersatznormgeber“ tätig. Aus der Tierschutzschlachtverordnung ergebe sich nichts anderes. Lediglich aus § 3 Abs. 1 Tierschutzschlachtverordnung ergebe sich ein sehr allgemein gehaltenes Gebot, die Tiere so zu betreuen, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht würden. Eine starre zeitliche Grenze sei danach in Ansehung der europarechtlichen und deutschen Rechtsvorgaben verwaltungsseitig gänzlich frei und ohne rechtliche Grundlage gesetzt. Randnummer 50 Sofern der Beklagte in S. 1 der angegriffenen Nebenbestimmungen festlege, dass das Abladen der Schweine
Ankunft der Fahrzeuge am Schlachthof „unverzüglich“ erfolgen solle, habe er lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff durch eine andere, ebenso unpräzise Formulierung ersetzt, ohne die Rechtsvorschrift für den Einzelfall zu konkretisieren. Dies stelle eine unzulässige Regelungstechnik dar. Denn der Adressat werde hinsichtlich des genauen Gehalts der getroffenen Anordnung im Unklaren darüber gelassen, was genau er nun tun dürfe bzw. was er zu unterlassen habe. Randnummer 51 In S. 2 der angegriffenen Nebenbestimmung werde sodann eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Minuten zum Entladen der Tiere
Erreichen der Anlage bestimmt, ohne allerdings die Überschreitung als unzulässig zu bezeichnen. Vielmehr werde daran lediglich eine Dokumentationspflicht geknüpft. Auch wenn man mit einer Überschreitung der 30 Minuten-Vorgabe nicht das Verdikt einer tierschutzrechtlichen Unzulässigkeit verknüpfe, lasse sich diese maximale Zeitvorgabe den europarechtlichen und nationalen tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen. Zudem erweise sich die vermeintliche Konkretisierung der europarechtlichen Vorgaben durch den Beklagten als beliebig bzw. zufallsbasiert gewählt. Denn die Annahme des Beklagten, dass die gesetzte Vorgabe der Entladezeit eines Tiertransportes entspräche und entstehen könne, wenn trotz sorgfältiger Planung durch den Betrieb alle Entladerampen belegt seien, sei durch den Beklagten weder präzisiert noch belegt. Der Beklagte lasse zudem völlig unberücksichtigt, dass sie aufgrund der hohen Schlachtkapazität ihres Betriebes mehrere Tiertransporte parallel zu koordinieren und in die Organisation des Abladevorgang mit einzubeziehen habe. Hierbei könnte es durchaus häufig vorkommen, dass Verzögerungen und Störungen des geplanten Betriebsablaufes aufgrund unvorhergesehener Geschehnisse eintreten würden, die aus der Sphäre der Lieferanten stammen oder auf äußere Einflüsse wie Verkehrsereignisse beim Transport zurückzuführen seien und daher weder in ihren Verantwortungsbereich fielen noch von ihr zu vertreten seien. Diese Aspekte würden in der pauschalen Betrachtung des Beklagten jedoch in keiner Weise Eingang finden. Weiterhin werde nicht deutlich, was genau der Beklagte als Ankunft definiere. So führe er in der Nebenbestimmung zum einen die „Ankunft auf dem Betriebsgelände“ und direkt darauf folgend das „Erreichen der Anlage“ an, während in der Begründung das „Erreichen des Schlachthofes“ genannt werde. Der Anfangszeitpunkt für die Betrachtung des Entladevorgangs bzw. der Beginn der zeitlichen Vorgabe für die Entladung sei anhand dieser undifferenzierten und voneinander abweichenden Formulierungen nicht exakt bestimmbar. Dies berge eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass
den konkreten örtlichen Gegebenheiten auf ihrem Betriebsgelände 2 Stellen existieren und passiert würden, welche aus ihrer Sicht die „Zeitmessung“ in Gang setzen könnten. Denn die Tiertransporte würden zunächst eine Toranlage durchfahren, durch die das Betriebsgelände erreicht werde. Hier übergebe der Fahrer seine Papiere dem Wachtposten, der diese beim Pförtner an Tor 2 einreiche. Dort werde gleichzeitig die Systemzeit erfasst, welche mit dem Einfahren auf das Betriebsgelände gleichzusetzen sei. Im Anschluss daran würden sich die Fahrer beim zuständigen Hallentierarzt melden,
dem sie ihr Fahrzeug im Wartebereich auf dem Viehhof abgestellt hätten. Der Hallentierarzt oder vertretungsweise ein amtlicher Fachassistent würden die Meldezeit auf einer für die Veterinärbehörde geführten Liste notieren. Entsprechend der dargestellten Abläufe könne aus ihrer Sicht sowohl das Durchfahren des Tores zum Betriebsgelände als auch die Meldung beim Hallentierarzt den maßgeblichen Anfangszeitpunkt für die Vorgabe einer Entladezeit von 30 Minuten bilden. Randnummer 52 Schließlich entbehre die Behauptung des Beklagten, in dem „Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung“, Stand Dezember 2018,
Anhang 1 der VO (EG) 1/2005, Kap. 5, Nr. 1.1.2 ein Transport unter anderem von Hausschweinen im Regelfall die Beförderungsdauer von 8 Stunden nicht überschreiten dürfe. Allerdings könne
Nr. 1.1.3 dieses Kapitels die unter Nr. 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kap. 6 erfüllt seien. Dort fänden sich zusätzliche Bedingungen für „lange Beförderungen“ unter anderem von Hausschweinen. Diese seien zulässig, wenn die Transportmittel in bestimmter Art und Weise technisch ausgestattet sowie wenn weitere Voraussetzungen erfüllt seien. Dafür gebe es einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 1/2005. Die Transportmittel, mit denen die Schweine zu ihrem Schlachthof in A-Stadt befördert würden, würden diese Voraussetzungen erfüllen und hätten entsprechende Zulassungsnachweise. Als „Beförderung“ in diesem Sinne sei der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen definiert (vergleiche Art. 2 lit. j VO (EG) 1/2005 ). Auch ein Aufenthalt auf dem Schlachthofgelände unterfalle damit noch dem Transport, der
allem bei entsprechender Ausstattung der Fahrzeuge sehr wohl die Gesamtdauer von 8 Stunden überschreiten dürfe. Randnummer 54 Nichts anderes ergebe sich aus § 10 der Tierschutztransportverordnung. Generell werde hierin die Beförderungsdauer ebenfalls auf 8 Stunden begrenzt.
2 Tierschutztransportverordnung gelte dies allerdings nicht, soweit die Nutztiere in Transportmitteln befördert würden, die die Anforderungen der VO (EG) 1/2005 erfüllen würden und entsprechend zugelassen seien, soweit beim Transport die Vorgaben
4 und Anhang 1 VO (EG) 1/2005 eingehalten würden und soweit der Transportunternehmer über eine Zulassung
3 VO (EG) 1/2005 verfüge. Beides sei hier der Fall. Soweit
3 Tierschutztransportverordnung eine unverzügliche Abladung der Tiere vorgeschrieben sei, gelte dies nur für die Transporte, die nicht -wie hier- die Voraussetzungen zur Überschreitung der Transportdauer von 8 Stunden erfüllen würden. Randnummer 55 Die Klägerin beantragt, Randnummer 56
tanlieferungsverbots aufgehoben, so sei die Klägerin dennoch nicht in der Lage, in dem von ihr begehrten Umfang zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr Anlieferungen von Schlachttieren entgegenzunehmen. Denn dann bleibe es bei der Nebenbestimmung Nr. 5.2.12 des Genehmigungsbescheides vom
VfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA aufzuheben und er diesem Ersuchen
kommen würde. Davon könne aber überhaupt keine Rede sein, da er das jetzt begehrte Vorgehen der Klägerin nicht für genehmigungsfähig halte. Die Klägerin habe daher nur die Wahl, die Nebenbestimmung zum Lärmschutz so zu akzeptieren, wie sie sei, oder auf Anlieferungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr gänzlich zu verzichten. Randnummer 61 Die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Randnummer 62 Nebenbestimmungen unter Z. I.1 bzw. III.4.2.2 Randnummer 63 Die Klägerin habe mit ihrem am 23. November 2018 konkretisierten Genehmigungsantrag die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für 5 anlagenbezogene LKW-Fahrzeugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr in Ausnahmefällen beantragt. Soweit die Klägerin nunmehr vorbringe, diesen Anspruch ohne Beschränkung für alle Nächte zu besitzen, könne er dem nicht folgen. Denn beantragt worden sei lediglich der Ausnahmefall. Eine Präzisierung, in welchem Umfang mit Ausnahmen zu rechnen sei, sei in den Antragsunterlagen nicht erfolgt. Daher habe er
pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller Belange die beanspruchbaren Nächte auf max. 10 begrenzt. Dabei habe er auf die TA Lärm als heranzuziehende Beurteilungsgrundlage Bezug genommen und auf die Regelung der seltenen Ereignisse gemäß Nr. 7.2 TA Lärm zurückgegriffen. Hieran halte er fest. Insbesondere seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die hier streitgegenständlichen Einschränkungen gegeben. Die Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze von Lärm richte sich primär
den von der Anlage ausgehenden Geräuschen (vgl. TA Lärm Nr. 3.1). Seien Fahrzeuggeräusche zu gewärtigen, die bei der Ein- und Ausfahrt auf das Betriebsgelände entstünden und im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stünden, dann seien diese Geräusche der Anlage zuzurechnen, bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und auch zu beurteilen (vergleiche TA Lärm Nr. 7.4 Abs. 1). Die in Rede stehenden Tiertransporte erfüllten diese Anforderung. Da diese Transporte über öffentliche Verkehrsflächen zur Anlage hin erfolgten, sei auch Abs. 2 der TA Lärm Nr. 7.4 zu beachten. Die Prüfung der Regelung habe ergeben, dass die unter Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aufgeführten 3 Kriterien gleichzeitig zutreffen würden und damit organisatorische Maßnahmen in den Fokus zu nehmen gewesen seien. Randnummer 64 Soweit die Klägerin zu Nr. 7.4 Abs. 2, 1. Spiegelstrich TA Lärm erkläre, die behördlich
geforderte schalltechnische Untersuchung zu den Fahrzeuggeräuschen im öffentlichen Verkehrsraum unter Einbeziehung des anlagenbezogenen und des übrigen Fahrzeugaufkommens zu Recht verweigert zu haben, sei schwer vorstellbar, dass eine Verkehrsbehörde keine Aussagen zum Verkehr auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Verkehrswegen treffen könne. In Ermangelung weiterer Angaben, welche eine Bringschuld der Klägerin darstellen würden, sei hier
dem vorhandenen Kenntnisstand zu entscheiden gewesen, d. h. es seien die Ergebnisse der Geräuschimmissionsprognose der TÜV Nord Umweltschutz GmbH vom
geforderten schalltechnischen Untersuchung bedurft. Randnummer 66 Soweit sich die Klägerin hinsichtlich Nr. 7.4 Abs. 2,
barschaft zu gewährleisten. Zwar könnten gemäß der Kommentierung zur TA Lärm in Gemengelagen prinzipiell Zwischenwerte zwischen den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zur Anwendung kommen. Zur Prüfung sei aber der Beurteilungspegel der Geräusche des insgesamt einwirkenden, vorhandenen öffentlichen Verkehrs und des anlagenbedingten An-und Abfahrtverkehrs
SchV rechnerisch zu ermitteln. Eine solche Berechnung sei trotz
forderungen seitens der Klägerin bis heute nicht vorgelegt worden. Damit fehle es schon an der Prüfungsgrundlage für die etwaige Festlegung von Zwischenwerten. Ebenso könne mangels Unterlagen nicht konkret
geprüft werden, in welchem Maß mit Grenzwertüberschreitungen durch den Gesamtverkehr zu rechnen sei. Randnummer 67 Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Erfüllung des Minimierungsgebotes durch organisatorische Maßnahmen darauf hinweise, dass ein Anhalten der Lieferfirmen zu lärmarmem Verhalten ausreiche, um die
barschaft vor übermäßigem Lärm zu schützen, sei er
wie vor der Auffassung, dass es in der vorliegenden Situation ohne gutachterliche Aussagen zur Gesamtbelastung durch Geräusche auf öffentlichen Verkehrswegen ermessensrichtig sei, eine hohe Gewichtung auf die Vermeidung einer Verschlechterung der Lebensverhältnisse zu legen und die zusätzliche Belastung durch Lebendtiertransporte auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Bei der Beschränkung der Anzahl der zusätzlichen Tiertransporte auf max. 10 pro Jahr sei Bezug auf die einzige sich anbietende Ausnahmeregelung genommen worden, nämlich auf die Bestimmungen für seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 TA Lärm. Die Festlegung von max. 10 Mal pro Kalenderjahr sei daher nicht willkürlich erfolgt, sondern für die Bestimmtheit der beantragten Ausnahme erforderlich gewesen. Randnummer 68 Nebenbestimmung III.6 (Tierschutz) Randnummer 69 Auch insoweit sei den Ausführungen der Klägerin nicht zu folgen. Insbesondere gehe die Klägerin in der Annahme fehl, dass mit der Genehmigung des Baus der Wartehalle für Lebendtiertransporter auch deren Nutzung genehmigt worden sei. Das Tierschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen würden keine Genehmigung von Schlachtanlagen vorsehen. Vielmehr müsse sich der Betreiber eines Schlachthofes wie jeder Tierhalter an die geltende Rechtslage halten. Abzustellen sei insoweit auf die Anforderungen der VO (EG) Nr. 1/
1/2005 ohne Verzögerungen durchgeführt werden müssten. Die VO (EG) Nr. 1099/2009 schreibe vor, dass die Tiere
dem Eintreffen am Schlachthof so schnell wie möglich abgeladen werden müssten. Die angefochtene Nebenbestimmung sei geeignet, diese rechtlichen Forderungen umzusetzen. Da die Klägerin derzeit entgegen früherer Antragsunterlagen kein unverzügliches Abladen der Schlachttiere
Erreichen des Schlachthofes sicherstelle, sei die Nebenbestimmung auch erforderlich. Inhaltlich gebe die Nebenbestimmung unter Z. III.6 nur die grundlegenden Gesichtspunkte aus dem Genehmigungsantrag vom
nationaler Transportverordnung „Ankunft im Schlachtbetrieb“, § 10 Abs. 3) sei für den Fall, dass trotz der oben genannten Bemühungen der Klägerin keine Entladerampen zur Verfügung stehen, die Zeit für die Entladung eines Transportfahrzeuges, die sich
Angaben der Klägerin in der Regel auf 20-30 Minuten belaufen würden, zugrunde gelegt worden. Dies diene der Umsetzung der Forderung, dass der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen erfolgen müsse, Art. 3f VO (EG) Nr. 1/2005, wobei der Transport erst mit dem Abladen des letzten Tieres ende. Diese Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unverzüglich“ sei dabei keine alleinige Auffassung der Behörden in Sachsen-Anhalt. Auch das Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung, Stand Juli 2018, gebe in Anlage B. 3 „Checkliste zur Kontrolle der Standardarbeitsanweisungen“ die Sollvorgabe, dass eine Entladung der Tiere innerhalb von 30 Minuten, max. 60 Minuten
Ankunft erfolgen solle. Somit handele es sich bei der Forderung einer maximalen Zeitdauer vom Erreichen des Schlachthofes bis zum Beginn der Entladung von 30 Minuten um Vorgaben, die der guten fachlichen Praxis bei der tierschutzgerechten Schlachtung von Schweinen entsprächen und bundesweit durch die Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossen worden seien. Diese Forderung werde mit der Aufnahme in das Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung zur Grundlage des Verwaltungshandelns der Überwachungsbehörden. Die Aufnahme der Nebenbestimmung, die Überschreitung dieser Zeit zu dokumentieren, gebe der Überwachungsbehörde die Möglichkeit, bei der Bewertung des tierschutzgerechten Handels der Klägerin Ermessen auszuüben, ohne jede Überschreitung als Verstoß ahnden zu müssen. Die fragliche Nebenbestimmung sei danach zwingend für die Erteilung der Genehmigung erforderlich gewesen. Ohne diese Nebenbestimmung zum Tierschutz wäre die Genehmigung an § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gescheitert. Jedenfalls sei das so, wenn man die Wünsche der Klägerin einfach umgesetzt hätte. Randnummer 74 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 75 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 76 Sie ist, bezogen auf den Antrag zu 1) als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO und bezogen auf den Antrag zu 2) als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Kammer geht dabei unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsinhaltes des angegriffenen Bescheides davon aus, dass es sich insbesondere auch bei den hier streitgegenständlichen Bestimmungen zur
tanlieferung um eine Nebenbestimmung handelt, obgleich sie sich unter anderem im „Hauptregelungsteil“ des Änderungsbescheides vom
tanlieferungszeiten. Randnummer 77 Soweit sich die Klägerin mit dem Antrag zu 1) gegen die im angegriffenen Bescheid erfolgten Einschränkungen der zugelassenen
tanlieferungen auf maximal 10 Mal im Jahr und den Zusatz „begründete Ausnahmefälle“ wendet und einen anderen Inhalt der Nebenbestimmung verlangt, macht die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise im Wege der Verpflichtungsklage geltend. Ihr ist insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnet, im Wege der isolierten Anfechtungsklage gegen die angegriffenen Bestandteile der Nebenbestimmung vorzugehen. Bei der hier streitgegenständlichen Regelung handelt es sich um eine Änderung der unter Nr. 5.2.12 des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2008 getroffenen Nebenbestimmung. Die hier streitgegenständlichen Maßgaben, unter denen die begehrte Änderung der Nebenbestimmung vorgenommen wurde, stellen dabei eine Inhaltsbestimmung zu dieser Regelung dar. Inhaltsbestimmungen sind Regelungen, die den Inhalt der Hauptbestimmung (Genehmigung) näher konkretisieren und kennzeichnen. Alle Feststellungen, die der Konkretisierung der Genehmigung dienen, indem sie die genehmigte Anlage und die genaue Ausgestaltung und Beschaffenheit des Betriebes näher bestimmen, sind unabhängig von ihrer Formulierung als Inhaltsbestimmungen zu qualifizieren. Der Begriff der Inhaltsbestimmung ist damit auf die Festlegung des Genehmigungsgegenstandes begrenzt; alle darüberhinausgehenden Regelungen der Genehmigung stellen keine Inhaltsbestimmung dar (Mann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 3, Stand September 2021, § 12 Rn. 55). Bei der hier streitgegenständlichen Regelung über die Zulässigkeit von Fahrzeugbewegungen zur
tzeit handelt es sich in ihrer Gesamtheit zwar um eine Nebenbestimmung zu dem Genehmigungsbescheid vom
tzeit zugelassenen Fahrzeugbewegungen kennzeichnet vielmehr den Inhalt der Hauptbestimmung, die ohne diesen Zusatz offensichtlich nicht getroffen worden wäre. Geht es der Klägerin mithin um die entlastende Änderung einer Nebenbestimmung, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. auch Feldhaus – Czajka, BImSchR, Stand 11/2021, § 12 BImSchG, Rn. 116 ff.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2) gegen die unter Ziff. III. 6 getroffene tierschutzrechtliche Anordnung wendet, ist hingegen die Anfechtungsklage die zulässige Klageart. Randnummer 78 Die Klägerin hat ihren Antrag zu 1) in der mündlichen Verhandlung dabei zulässigerweise dahingehend konkretisiert, dass sie die Zulassung von bis zu 5 Fahrzeugbewegungen pro
t, höchstens aber 2 pro Stunde in der Zeit von 23.00 Uhr bis 4.00 Uhr (ohne weitere Einschränkungen) begehrt. Die ihrem Antrag in der Fassung vom
des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG - in der Fassung vom
SchG die Änderung der Nebenbestimmung i.S.d. § 12 Abs. 1 BImSchG. Danach kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt es dem Beklagten danach auch, die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die streitgegenständliche Anlage mit Auflagen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Randnummer 83
SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Randnummer 84 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Unter für die
barschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die
barn
Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a.
der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom
SchG zu prüfenden Parameter, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall)), eingehalten sind, zumal dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Randnummer 87 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprüfung ist Nr. 7.4 der TA Lärm.
dieser Regelung sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten
Nummer 6.1 Buchstaben
t rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, Randnummer 89 - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und Randnummer 90 - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen
den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl) vom
tzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) max. 10 Tiertransporte (20 LKW-Bewegungen) erfolgen. Danach wird von 2,5 LKW-Bewegungen pro
tstunde ausgegangen. Ausgehend hiervon wird ein den LKW-Fahrten zuzuordnender Immissionspegel L m, E, N von 48,3 dB (A) angenommen. Die höchsten Geräuschimmissionen durch die an- und abfahrenden LKW seien am Wohnhaus Röntgenweg 102 zu erwarten. Die südliche Fassade des Wohnhauses sei ca. 22 m von der Fahrbahnachse entfernt. Der maßgebliche Beurteilungspegel am genannten Wohnhaus sei für die
tzeit mit 49 dB (A) anzunehmen. Das Wohnhaus R.102 befinde sich in einem reinen Wohngebiet. Für Immissionsorte in reinen Wohngebieten sei in der 16. BImSchV ein Immissionsgrenzwert (IGW) von 49 dB (A) für die
t festgelegt. Die berechneten Beurteilungspegel der Verkehrsgeräuschimmissionen der an- und abfahrenden LKW würden die Immissionsgrenzwerte nicht um 5 dB unterschreiten. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kriterien
t rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöht. Hierzu wird im genannten schalltechnischen Gutachten lediglich ausgeführt, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne. Anhand der derzeit vorliegenden Erkenntnisse spricht vieles dafür, dass dieses Kriterium erfüllt sein dürfte. So wird in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur überwiegend davon ausgegangen, dass es zu einer Erhöhung um 3 dB (A) im Sinne der genannten Regelung jeweils dann kommt, wenn der von dem Bauvorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr etwa die Hälfte des gesamten Verkehrs ausmachte (vergleiche Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand September 2021, TA Lärm Nr. 7 Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
TA Lärm zu ermitteln. Entsprechende Zu- und Abschläge entfallen. Für die
tzeit ist nicht die „lauteste“
tstunde, sondern der Mittelungspegel über die 8-stündige
tzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) maßgeblich. Das Berechnungsverfahren
der 16. BImSchV schreibt ferner vor, dass die Ergebnisse auf ganze dB (A) aufzurunden sind. Damit ist bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB (A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB (A) auszugehen (Tegeder, a.a.O., Rn. 47). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht allgemein auf die von öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Geräusche bezieht, sondern nur auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der oder von einer bestimmten Anlage (Hansmann, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 47). Bezugsobjekte für den Verkehrslärmbeitrag der Anlage sind daher die öffentlichen Erschließungswege der Anlage, nicht aber sämtliche öffentliche Verkehrsflächen in einem Umkreis von 500 m. Maßgebend sind danach nur die öffentlichen Erschließungswege von und zur Anlage, soweit noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, höchstens aber in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück. Die Verkehrsgeräusche durch andere Verkehrswege bleiben dabei unberücksichtigt (Hansmann, a.a.O., Rn. 52). Randnummer 94
den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass sich der weit überwiegende Teil des 500 m-Radius bzw. bis zur Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Bereich der Straße Am S.bzw. B. befindet. An dieser Straße sind - soweit ersichtlich - neben dem Betriebsgelände der Klägerin u.a. ein Fußballplatz, ein Elektrogroßhandel, ein Getränkemarkt, ein Kaminmarkt, ein Möbelhandel, ein Fitnessstudio sowie ein Gebrauchtwagenhändler ansässig. Die Nutzung der Straße „Am S.“ bzw. der B. als Durchgangsstraße zwischen B 87 und B 91 erscheint im Hinblick auf den parallel verlaufenden R. sowie die B. Straße mit Anbindung an die M. Straße fernliegend. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB (A) durch die beantragten
tanlieferungen jedenfalls naheliegend. Hierzu fehlt es aber letzten Endes an belastbaren Berechnungen. Randnummer 95 Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist nicht auszuschließen. Angesichts des voraussichtlich hohen Anteils des anlagenbezogenen LKW-Verkehrs in der Straße am S.dürfte im 500 m Radius jedenfalls noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 2 TA Lärm erfolgen. Hiervon geht auch die durch die Klägerin vorgelegte Geräuschimmissionsprognose vom 30. März 2016 aus. Randnummer 96 Nicht abschließend feststellbar ist ferner, ob die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten sind. Nr. 7.4.2, 3. Spiegelstrich verweist insoweit auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV.
SchV ist danach an der hier maßgeblichen Immissionsquelle, dem Wohnhaus R. 102, zur
tzeit ein Beurteilungspegel von 49 dB (A) maßgeblich. Dieser Grenzwert dürfte durch die (insgesamt) zu erwartenden Emissionen auf den hier maßgeblichen Verkehrswegen ohne weiteres überschritten werden, zumal bereits der allein durch die beabsichtigten LKW-Fahrten zur
tzeit zu erwartende Emissionspegel laut Geräuschimmissionsprognose vom 30. März 2016 bei 48,3 dB (A9, aufgerundet also bei 49 dB (A) liegt. Randnummer 97 Soweit die Klägerin einwendet, dass hier im Hinblick auf die vorliegende Gemengelage ein Zwischenwert zwischen den für Wohngebiete und Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerten zu bilden sei, der bei 54 dB (A) zur
tzeit anzusetzen wäre, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird zwar hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Zwischenwerten die Auffassung vertreten, dass dies im Einzelfall zulässig sein dürfte/könnte (vgl. z.B. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 50, Nr. 6 Rn. 61 ohne Begründung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
Nr. 7.4., 2. Abs. TA Lärm zu treffenden Maßnahmen auch folgerichtig erscheint. Danach kommt vorliegend der
SchV für reine Wohngebiete maßgebliche Grenzwert von 49 dB (A) zum Tragen mit der Folge, dass bereits anhand der vorliegenden Informationen davon auszugehen ist, dass auch die Voraussetzungen
Nr. 7.4., Abs. 2, 3. Spiegelstrich TA Lärm erfüllt sein dürften. Vor diesem Hintergrund kann hier offenbleiben, ob anhand der vorliegenden Unterlagen eine Überschreitung eines Zwischenwertes von 54 dB (A) - wie die Klägerin meint - sicher ausgeschlossen werden könnte. Randnummer 98 Fehlt es mithin jedenfalls an tragfähigen Berechnungen zur Lärmbelastung durch den anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen, obwohl das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, so fehlen die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten hinsichtlich der
Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm gebotenen Maßnahmen erforderlichen Grundlagen mit der Folge, dass es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Nebenbestimmung fehlt. Randnummer 99 Denn die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung kann nicht durch den Erlass von Nebenbestimmungen oder eine sonstige Berücksichtigung bei der Ermessensausübung ersetzt werden. Dies hat auch für den hier begehrten Erlass einer geänderten Nebenbestimmung
SchG zu gelten. Es fehlt ohne die von der Klägerin
geforderte schallschutztechnische Untersuchung an einer gesicherten Tatsachenbasis zur Bewertung des Vorhabens und zu einer sachgerechten Ermessensausübung (vgl. hierzu auch VG Kassel, Urteil vom
reichen lassen, § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchG. Randnummer 100 Keine „unzulässige Verschiebung“ der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen liegt allenfalls dann vor, wenn die Behörde die Erfüllbarkeit einer bestimmten Genehmigungsvoraussetzung annehmen darf. Dies ist denkbar, wenn verschiedene Lösungswege für die Einhaltung einer
dem Stand der Technik erforderlichen Emissionsbegrenzung zur Verfügung stehen (Mann, a.a.O., § 12 Rn. 153), geht aber keinesfalls, soweit der Kernbereich der Genehmigung betroffen ist. Randnummer 101 Dem Beklagten ist danach nicht die Möglichkeit eröffnet, die Erfüllbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen durch eine entsprechende Ausgestaltung der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung sicherzustellen. Offenbleiben kann insoweit, ob die Frage, wie oft und unter welchen Voraussetzungen die hier streitgegenständliche Anlieferung zu
zeiten gestattet wird, Kernbestandteil der insoweit maßgeblichen Änderungsgenehmigung ist. Ist es nämlich – wie hier – anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich, den Umfang der möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen i.S.d. § 6 BImSchG abzuschätzen, so ist es dem Beklagten auch verwehrt, die begehrte Ausweitung der
tanlieferungen gewissermaßen ins Blaue hinein mit Einschränkungen zu genehmigen, deren notwendiger Umfang überhaupt nicht ersichtlich ist. Randnummer 102 Etwas anderes ergibt sich - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch nicht aus dem Umstand, dass Nr. 7.4, 2. Absatz TA Lärm selbst die Anforderungen an die zu treffenden Maßnahmen eher gering ansetze. Zwar kommt in o.g. Regelung zum Ausdruck, dass hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheblich mildere Maßstäbe anzusetzen sind als hinsichtlich der unmittelbar der Anlage zuzurechnenden Geräusche (vgl. auch Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7 Rn. 35). Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm konkretisiert insoweit die Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung für die Zuordnung des An- und Abfahrtverkehrs entwickelt hat (vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm, Rn. 50). Dabei sieht Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm lediglich organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche vor. Das führt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass ihr Antrag auf Erlass der begehrten Nebenbestimmung nicht unter Hinweis auf Nr. 7.4.2 TA Lärm abgelehnt werden könnte. Nr. 7.4.2 TA Lärm ist die Wertung zu entnehmen, dass auch dann öffentliche Vorschriften einem Vorhaben i.S.d. § 6 BImSchG entgegenstehen, wenn mögliche Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllenden Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterbleiben. Um eine solche organisatorische Maßnahme handelt es sich auch bei der zeitlichen Beschränkung von
tanlieferungen. Welcher Art die zur Minderung der die Voraussetzungen der Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm erfüllenden Geräusche getroffenen Maßnahmen wiederum als ermessensgerecht in Betracht gezogen werden können, hängt dabei unter anderem auch von dem Maß der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die begehrten
tanlieferungen ab. Randnummer 103 Das Fehlen der schalltechnischen Untersuchung,
der sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorliegen und gegebenenfalls in welchem Umfang Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind, ist der Klägerin anzulasten. Denn es obliegt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. So sind
SchG dem schriftlichen Genehmigungsantrag die zur Prüfung
SchV bestimmt, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Hiernach hat der Genehmigungsantragsteller im Einzelnen
prüfbar darzulegen, wo und wie die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll und dass alle Genehmigungsvoraussetzungen, auch die des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, vorliegen. Zu den "Unterlagen" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gehören regelmäßig auch entsprechende Analysen und Prognosen, ggf. in Form von Gutachten. Ob zu bestimmten Fragen Unterlagen vorzulegen sind, hängt davon ab, ob insoweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens und seiner Auswirkungen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit bestehen und eventuell Nebenbestimmungen zur Genehmigung geboten sein können (vgl. zum Ganzen: Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 29, m.w.N.). Randnummer 104 Ein anderer Maßstab folgt weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ) noch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ),
der die Beteiligten zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen, eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, aber nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung nur durch ein (technisches) Sachverständigengutachten
gewiesen werden, genügt die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 24, 26 VwVfG regelmäßig, wenn sie den Antragsteller zur Vorlage eines Privatgutachtens auffordert; sie ist weder über § 24 noch über § 26 VwVfG verpflichtet, auf ihre Kosten ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
SchV die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Die Vorschrift eröffnet der Behörde lediglich die Möglichkeit, ungeachtet des Vorliegens eines gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der
SchG verfängt insoweit bereits deshalb nicht, weil es nicht um eine Mitwirkung im Rahmen der Überwachung, sondern um die beantragte Erweiterung einer bestehenden Genehmigung geht. Randnummer 109 Soweit die Klägerin einwendet, die Beibringung der erforderlichen schalltechnischen Untersuchung sei ihr angesichts des Fehlens einer Verkehrserhebung der Stadt A-Stadt für den insoweit maßgeblichen Bereich unzumutbar, verfängt dieser Einwand schließlich bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihr die Einholung eines entsprechenden Gutachtens unter Einbeziehung einer Verkehrserhebung nicht möglich wäre und welche, insbesondere finanziellen Belastungen für diesen Fall auf sie zukämen. Der Prokurist der Klägerin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass die Klägerin bislang insoweit keinerlei Informationen eingeholt habe. Randnummer 110 Ist es mithin Sache der Klägerin, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4. TA Lärm vorliegen, ist auch das Gericht nicht gehalten, den danach unvollständigen Genehmigungsantrag der Klägerin durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten bescheidungsfähig zu machen. Randnummer 111 Die gleichwohl durch den Beklagten erfolgte Bescheidung ihres Antrages beschwert die Klägerin jedenfalls nicht, da der Beklagte mit der angegriffenen Nebenbestimmung über das hinausgeht, was die Klägerin
den hier getroffenen Feststellungen verlangen könnte. Randnummer 112 II.2. Die Nebenbestimmung Nr. III.6 (Tierschutz) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 113 Der Beklagte ist zunächst befugt, im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung i.S.d. § 16 BImSchG und mit Blick auf § 6 BImSchG auch die Einhaltung der hier maßgeblichen tierschutzrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen. Ob dies auch die Zuständigkeit zum Erlass einer Anordnung
G umfasst, kann insoweit offenbleiben. Zuständige Behörden für die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit auch für den Erlass notwendiger Anordnungen
G gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 ZuStVO SOG LSA sind allerdings grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Eingeschlossen von der Konzentrationswirkung
SchG sind dabei nur behördliche Entscheidungen, die vom Bürger vor Errichtung bzw. Betrieb der Anlage eingeholt werden müssen, die also Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und insoweit eine Freigabewirkung für den Betreiber der Anlage haben (Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 13 BImSchG, Rn. 72). Die ersetzten behördlichen Entscheidungen müssen gerade auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet sein. Nutzungen der Anlage, die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, werden von der Konzentrationswirkung nicht erfasst (Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, § 13 Rdnr. D 2; Guckelberger, in: Kotulla, BImSchG, § 13 Rdnr. 50). Randnummer 114 Jedoch darf
SchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung
G. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden, dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung folgend, von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dabei nur erfasst, wenn sie anlagenbezogen sind (BVerwG, Beschluss vom
der ihrem Art. 30
folgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
VO (EG) 1099/2009 stellen die Unternehmer sicher, dass die Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen in Anhang III eingehalten werden. Anhang III enthält „Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen“, wobei
Anhang III Nr. 1.2 die Tiere
dem Eintreffen so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden. Diese Regelungen sind ausdrücklich an die Betreiber der Schlachthöfe gerichtet und damit anlagenbezogen. Denn sie betreffen unmittelbar den Betrieb des Schlachthofes. Randnummer 116 Nichts anderes hat für die darüber hinaus in Bezug genommene Regelung in Art. 3 lit. a und f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (EG - Tiertransportverordnung, ABl. 2005, Nr. L 3, ber. ABl. 2006 Nr. L 113 S. 26, im Folgenden: VO(EG) Nr. 1/2005) zu gelten, wonach ein Tiertransport ohne Verzögerungen durchzuführen ist. Auch diese Verordnung ist
der ihrem Art. 37
folgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die VO (EG) 1/2005 deren unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen unter Bezugnahme auf Art. 288 Abs. 2 AEUV bestätigt (Urteil vom
dieser Verordnung neben dem Transportunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch andere verpflichtet. So regelt Art. 3 VO (EG) 1/2005, unter welchen Bedingungen man eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen kann. Dabei hat
dieser Regelung trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter oder zu erwartender Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Befugnis des Beklagten zum Erlass der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung ergibt sich indes unmittelbar aus §§ 16, 12, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. VO(EG) Nr. 1099/2009 und VO (EG) Nr. 1/2005, sofern sie - wie hier - im Rahmen des Erlasses einer Änderungsgenehmigung Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung unmittelbar geltender europarechtlicher Regelungen trifft. Randnummer 118 Der Befugnis des Beklagten zum Erlass der streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung steht dabei auch nicht der Umstand entgegen, dass Anlass der Regelung eine Änderungsgenehmigung
SchG ist. Die hierzu getroffenen Nebenbestimmungen müssen sich demnach im Hinblick darauf, dass die Änderungsgenehmigung eine gebundene Entscheidung darstellt, auf die Anlagenänderung beziehen. Dies schließt zwar nicht aus, dass Nebenbestimmungen zu unveränderten Anlagenteilen getroffen werden, wenn anders die Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt werden können. Jedoch ist die Änderungsgenehmigung kein Instrument für den Erlass
träglicher Auflagen hinsichtlich nicht betroffener Anlagenteile (vgl. Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 43 m.w.N.). Der Beklagte hält sich mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung im Rahmen der ihm hiernach eröffneten Befugnisse. Denn aus der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Begründung zu der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung geht klar hervor, dass die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die beantragte Errichtung und Nutzung einer Wartehalle für 12 Lebendtierfahrzeuge geprüft wurde. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals eingehend erläutert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese Nebenbestimmung auch nur für den Fall Geltung erlangen soll, dass die beantragte (und mit Änderungsgenehmigung vom 08. Januar 2019 genehmigte) Wartehalle errichtet und genutzt wird, was bislang noch nicht der Fall ist. Randnummer 119 Die Einhaltung der hier streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen war danach von der Immissionsschutzbehörde – unabhängig von
folgenden Überwachungsbefugnissen der zuständigen Tierschutzbehörde – zu prüfen, wobei von der Prüfungs- und Regelungskompetenz des Beklagten vorliegend auch der Erlass der zur Sicherstellung der Einhaltung der hier maßgeblichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Nebenbestimmungen umfasst ist. Der Umfang der Prüfungs- und Regelungskompetenz der Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der
SchG zu prüfenden Vorschriften ist umstritten (vgl. hierzu Dietlein, in Landmann/Rohmer, a.a.O, § 6 Rn. 23 ff. m.w.N.).
Ansicht des erkennenden Gerichtes ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der nicht bestehenden Konzentrationswirkung der Beklagte zwar nicht generell verpflichtet ist, anlagenbezogene tierschutzrechtliche Regelungen in die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung aufzunehmen. Er ist allerdings auch nicht daran gehindert, entsprechende Regelungen zu treffen, jedenfalls wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderung - hier: die Errichtung der Wartehalle - nicht anders sichergestellt werden kann, die beantragte Änderung mithin ohne die Nebenbestimmung
Auffassung der Genehmigungsbehörde abgelehnt werden müsste. Dies war hier
den eindrücklichen Schilderungen des Mitarbeiters aus dem Bereich Tierschutz des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall, da angesichts der Genehmigung der Errichtung einer Wartehalle seitens der Genehmigungsbehörde tiefgreifende Bedenken bestanden, ob die Einhaltung der hier streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen über die Unverzüglichkeit des Abladens der Tiere
Ankunft auf dem Schlachthof ohne eine ausdrückliche dahingehende Regelung im Bescheid sichergestellt werden kann. Randnummer 120 Die angegriffene Nebenbestimmung ist auch inhaltlich rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 121 Sie enthält zunächst - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - einen zulässigen Regelungsgegenstand, soweit hierin das „unverzügliche“ Abladen der Tiere
Ankunft auf dem Betriebsgelände verlangt wird. Randnummer 122 Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit insbesondere ein, der Beklagte ersetze mit „unverzüglich“ lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff durch einen anderen. Zwar handelt es sich bei dem Begriff „unverzüglich“ um einen unbestimmten, im Rechtsverkehr häufig angewandten, Rechtsbegriff. § 121 BGB enthält eine Legaldefinition des Begriffes. Unverzüglich bedeutet demnach „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser Begriff stimmt mit § 10 Abs. 3 der (nationalen) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 i.V.m. Art. 3 lit.a) und f) VO (EG) Nr. 1/2005 überein, wonach die Tiere
Ankunft im Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen sind. Die Formulierung stimmt ferner auch – wie die Klägerin zutreffend vorbringt – im Wesentlichen mit der Forderung in Anhang III, Nr. 1.2 zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S.1) überein, wonach die Tiere
dem Eintreffen „so schnell wie möglich“ abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden sollen. Denn
beiden Begrifflichkeiten ist ohne zu zögern mit dem Abladevorgang zu beginnen, wobei
beiden Begrifflichkeiten indes auch ein zeitlicher Spielraum bis zum Beginn des Abladevorganges gegeben ist, so lange hierfür eine Rechtfertigung besteht. Randnummer 123 Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich insoweit um eine sog. gesetzeswiederholende Anordnung handelt, folgt hieraus indes nicht deren Unzulässigkeit. Vielmehr kann eine solche gesetzeswiederholende Anordnung zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung einer Ge- oder Verbotsnorm ungeachtet parallel möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren ergehen, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und wenn ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (Hessischer VGH, Beschluss vom
weis früherer Verstöße ist hingegen nicht erforderlich. So hat die Rechtsprechung etwa für das Gebiet des Arbeitszeitrechts entschieden, dass Anlass zum Ergehen eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts bestand, wenn
Ergehen eines Hinweises auf Verstöße gegen die Arbeitszeitverordnung in einem Betrieb die Arbeitszeiteinhaltung nicht hinreichend dokumentiert werden und keine ausreichenden Auskünfte erteilt werden konnten (vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 26. Oktober 2011, a.a.O.). Randnummer 125
den hier vorliegenden Erkenntnissen bestanden für den Beklagten jedenfalls deutliche Anhaltpunkte dafür, dass Tiere im Fall der Errichtung einer Wartehalle für LKW nicht unverzüglich
der Ankunft auf dem Betriebsgelände abgeladen, sondern mitunter deutlich länger als 30 min auf dem LKW verbleiben würden, zumal die Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens selbst ausgeführt hatte, dass jedenfalls zur
tzeit nur eingeschränkt abgeladen werden solle und auch bei Engpässen an der Entladerampe bzw. am dahinter befindlichen Wartestall die Schweine für gewisse Zeit auf den LKW in der Wartehalle verbleiben könnten. Es bestehen vor diesem Hintergrund begründete Anhaltspunkte für die Annahme des Beklagten, dass die Wartehalle für LKW im Fall ihrer Errichtung dazu genutzt werden würde, die Tiere
ihrer Ankunft im Fall von Engpässen an bzw. hinter der Entladerampe oder bei in der
t eintreffenden LKW zunächst auf den LKW zu belassen, also eben nicht unverzüglich
Ankunft abzuladen. Danach erscheint es jedenfalls mit Blick auf die Zukunft zur Sicherung der tierschutzrechtlichen Anforderungen eines schnellen Abladevorganges angebracht, sozusagen gesetzeswiederholend auf die Pflicht zum unverzüglichen Abladen hinzuweisen. Randnummer 126 Die durch die getroffene Anordnung konkretisierte bzw. wiederholte Verpflichtung der Klägerin, die Tiere
dem Eintreffen der LKW auf dem Betriebsgelände so schnell wie möglich bzw. unverzüglich abzuladen, ergibt sich dabei, wie bereits ausgeführt, unmittelbar aus Art. 15 VO (EG) 1099/2009 i.V.m. Anlage III Nr. 1.
SchG trifft (vgl. hierzu Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Art. 22 EG-TierschlachtungsVO Rn. 2 m.w.N.) oder aber - wie hier - Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der genannten Vorschriften im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung trifft. Randnummer 127 Der Beklagte kann die gegenüber der Klägerin getroffene Anordnung darüber hinaus auch auf die Regelung in Art. 3 lit.
einem unverzüglichen Abladen der Schweine
Ankunft auf dem Schlachthofgelände entgegenstehe, verfängt nicht. Randnummer 128 Die VO(EG) Nr. 1/2005 ist - wie bereits ausgeführt -
der ihrem Art. 37
folgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Verpflichtung aus Art. 3 Satz 2 lit a und j), wonach der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen zu erfolgen hat, trifft dabei, wie bereits ausgeführt, auch die Klägerin als Schlachthofbetreiberin. Ausdrücklich erwähnt ist dies nicht zuletzt im 16. Erwägungsgrund zur VO(EG) Nr. 1/2005. Schweinetransporte dürfen
Anhang I Kapitel V Ziffer 1.1, 1.2 VO (EG) Nr. 1/2005 regelmäßig nicht mehr als 8 Stunden dauern, wobei dieser Zeitraum jedoch
Ziffer 1.3, 1.4 jedoch auf bis zu 24 Stunden verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen
Anhang VI vorliegen, was
den Ausführungen der Klägerin der Fall ist. Hieraus folgt indes nicht, dass in den Fällen, in denen die maximale Transportdauer nicht ausgeschöpft ist, ein Verbleiben der Schweine auf dem LKW den europarechtlichen Vorgaben gerecht würde. Die in Art. 3 Satz 2 lit.
dem Eintreffen so schnell wie möglich abzuladen sind. Das Beschleunigungsgebot ist Ausdruck der Erkenntnis, dass die Belastungen der Tiere mit zunehmender Transportdauer überproportional zunehmen. Dem Sinn und Zweck des Beschleunigungsgebots würde es aber widersprechen, wenn
Erreichen des Schlachthofs durch Verzögerung der Abladung die maximal zulässige Transportzeit ausgeschöpft werden könnte. Wenn sich die Entladung der Transportfahrzeuge auf dem Gelände des Schlachthofs aus Gründen verzögert, die in der Verantwortungssphäre des Schlachthofunternehmers liegen, und dieser damit das ihm mit Eintreffen der Tiere auf seinem Schlachthof obliegende Gebot zum sofortigen Abladen verletzt, greifen mithin die Regelungen der VO (EG) Nr. 1099/2005 und der TierSchlV (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom
dieser Regelung sind in den Fällen des Absatzes 1 die Tiere
Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
TrV dürfen Nutztiere zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Allerdings gilt
TrV Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die
2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen
Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen (1.), beim Transport die Vorgaben
4 sowie
Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden (2.) und der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung
TrV erscheint danach jedenfalls fraglich, da diese Regelung nur im Fall der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 TierschTrV zur Anwendung kommen soll.
den Ausführungen der Klägerin liegen jedoch hinsichtlich der zum Transport der Schweine verwendeten LKW die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TierschTrV vor, so dass Abs. 1 Satz 1 und damit auch Abs. 3 nicht zur Anwendung käme. Hierzu liegen indes keine stichhaltigen Erkenntnisse vor. Auch dies steht indes der hier streitgegenständlichen Forderung des Beklagten
einem unverzüglichen Abladen der Schweine
Ankunft am Schlachthof nicht entgegen. Insoweit gelten obenstehende Ausführungen zur VO (EG) Nr. 1/2005 entsprechend. Denn auch die Regelung in § 10 TierschTrV ist Ausdruck des o.g. Beschleunigungsgebotes. Randnummer 130 Die angegriffene Nebenbestimmung begegnet auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als hierin für den Fall, dass „die Zeitdauer von 30 Minuten vom Erreichen der Anlage bis zum Entladen überschritten“ wird, eine Dokumentation sowie eine schriftliche Begründung der Ursache für die Überschreitung verlangt wird. Randnummer 131 So geht aus der angegriffenen Bestimmung - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - der Anfangszeitpunkt für den Beginn der zeitlichen Vorgabe für den Entladevorgang hinreichend bestimmt hervor i.S.d. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Entscheidend ist insoweit, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen dabei verwendet werden, solange sie auslegungsfähig sind und dies zu klaren Ergebnissen führt (vgl. insgesamt zum Vorstehenden OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, BeckRS 2010, 46920; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 37 Rdnr. 36). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Nebenbestimmung gerecht. Der Beginn des 30-Minuten-Zeitraumes bis zur angeordneten Dokumentationspflicht ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und vor dem Hintergrund der fachlichen Qualifikationen und Kenntnisse sowohl der für die Klägerin handelnden Personen als auch der mit dem Vollzug der Anordnung befassten Mitarbeiter des Beklagten verständlich und hinreichend bestimmt. Der Beklagte verwendet zwar - wie die Klägerin zutreffend bemerkt – keine wortgleichen Formulierungen zur Bestimmung des Anfangszeitpunktes für das unverzügliche Entladen und für den Beginn des 30 - Minuten-Zeitraumes. So wird in Satz 1 der angegriffenen Nebenbestimmung hinsichtlich der Forderung
einem unverzüglichen Beginn des Entladens auf das „Eintreffen der LKW auf dem Betriebsgelände“ abgestellt, während in Satz 2 als Beginn für den dort bestimmten Zeitraum das „Erreichen der Anlage“ genannt wird. In der Begründung der Nebenbestimmung wird wiederum auf das „Erreichen des Schlachthofes“ abgestellt. Bei verständiger Betrachtung ist jedoch mit allen verwendeten Formulierungen das Erreichen der Eingangstoranlage zum Betriebsgelände gemeint. Die Ausführungen der Klägerin hierzu, angesichts des großen Betriebsgeländes sei für sie nicht erkennbar, ob der Beklagte als Anfangszeitpunkt das Durchfahren der Eingangstoranlage oder gegebenenfalls erst die Ankunft im Wartebereich auf dem Viehof und die Vorstellung beim Hallentierarzt meinen könnte, ist insoweit nicht
vollziehbar. Randnummer 132 Schließlich begegnet auch die Ermessensausübung des Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte stellt insoweit maßgeblich darauf ab, dass
VO (EG) 1/2005 ein Tiertransport ohne Verzögerungen durchgeführt werden müsse und
Anhang III Punkt 1.2 zur VO (EG) Nr. 1099/2009 die Tiere unverzüglich
dem Eintreffen auf dem Schlachthof abgeladen werden müssten. Er habe danach nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern eine weiteres Verweilen der Tiere auf dem LKW
dem Eintreffen auf dem Schlachthof zu einer erhöhten Belastung der Tiere führe. Vielmehr verlange der Normgeber eine unverzügliche Entladung. Insbesondere die VO (EG) 1/2005 sei für die Behörde eine verbindliche Auslegung des § 2 TierschG, wonach Tiere artgerecht zu halten seien. Die Vorgabe von 30 Minuten stelle insoweit ein Entgegenkommen seinerseits dar und entspreche dem Zeitrahmen, der
seinen Erkenntnissen regelmäßig erforderlich sei, um das Entladen zu organisieren. Damit brachte der Beklagte nicht zum Ausdruck, dass er sich hinsichtlich der Zeitdauer von 30 Minuten rechtlich gebunden sehe. Die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich zwingender Vorgaben beziehen sich vielmehr auf das „unverzüglich“. Soweit der Beklagte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des vorgegebenen Rahmens von 30 Minuten bis zum Einsetzen einer Dokumentationspflicht mit Schreiben vom 19. März 2019 ausführte, das von der AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft erstellte „Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung“ (Stand Dezember 2018) gebe einen Zeitraum von 30 Minuten für die Behörden verbindlich vor, hat er nunmehr klarstellend ausgeführt, dass er die Einhaltung eines zeitlichen Rahmens von 30 Minuten ab Ankunft bis zur Entladung der Tiere in Anlehnung an die Empfehlungen dieses Handbuches und unter Berücksichtigung der bei vergangenen Kontrollen festgestellten regelmäßigen Zeiten zwischen Ankunft und Entladung für ausreichend halte. Diese Vorgaben entsprächen zudem der guten fachlichen Praxis. Die
Ablauf dieses Zeitraumes angeordnete Dokumentationspflicht sei erforderlich, um die Erforderlichkeit eines etwaigen Einschreitens abschätzen zu können. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen, dass er sich hinsichtlich des 30-Minuten-Zeitraumes durch die Empfehlungen im oben zitierten Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung rechtlich gebunden gesehen hat. Der Vertreter des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Angaben im o.g. Handbuch als Empfehlungen betrachte, an die er sich anlehne. Im genannten Handbuch ist in Anlage B.3.1. als „Soll-Vorgabe“ die „Entladung der Tiere innerhalb 30 min (max. 60 min)
Ankunft“ enthalten, und zwar unter Hinweis auf die Empfehlungen bei bsi-Schwarzenbeck – Gute fachliche Praxis d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.