(2)Die nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anerkannten Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich soll unter Berücksichtigung dienstlicher Belange gewährt werden. Wenn Gleitzeitkonten eingeführt werden, sollen die anrechenbaren Reisezeiten diesem Konto gutgeschrieben werden.“ Randnummer 27 Diese Regelung ist unwirksam. Sie verstößt schon gegen § 63 Abs. 1 LBG LSA , weil es dem Verordnungsgeber verwehrt ist, von einem formellen Gesetz abzuweichen. Die gewählte Struktur führt ebenfalls zur Unwirksamkeit, weil der Verordnungsgeber gehindert ist, den Tatbestand eines formellen Gesetzes durch von ihm geschaffene Regeln zu definieren, wenn das nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Genau das versucht der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 1 ArbZVO a.F., indem er selbst vorgibt, unter welchen Bedingungen eine Zeitspanne Arbeitszeit sein soll und welche Inanspruchnahme durch den Dienstherrn den Begriff der Arbeitszeit nicht erfüllen soll. Randnummer 28 Die Regelung kann sich auch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Zwar beruht § 8 ArbZVO a.F. nicht auf der Verordnungsermächtigung des § 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBG LSA. § 8 ArbZVO a.F. ist in der Fassung der Arbeitszeitverordnung durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom
- Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) geschaffen worden; das zum Zeitpunkt der Dienstreise geltende Landesbeamtengesetz ist erst 2009 entstanden. Die Verordnung selbst stützt sich – wie im Einleitungssatz zitiert - auf § 72 Abs. 6 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 120) - BG LSA -. § 72 Abs. 6 BG LSA enthält nur den Wortlaut, das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dieser Wortlaut ist auch dann nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage tauglich, wenn zusätzlich auf die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ( § 72 Abs. 1 bis 3 BG LSA ) zurückgegriffen wird. Denn diese Regelungen begrenzen die Höchstarbeitszeit pro Woche und verpflichten Beamte über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Eine Ermächtigung, die Arbeitszeit zu definieren, war damit auch nicht verbunden. Zudem ist das Regelungsgefüge insgesamt als Grundlage für den Erlass von Verordnungen nicht tauglich, weil das Gesetz nicht Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 79 Abs. 1 Satz 2 LVerf LSA). Die später geschaffene Ermächtigung des § 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBG LSA ist zwar hinreichend bestimmt, sie kann aber einer unwirksamen Verordnung nicht zur Wirksamkeit verhelfen und enthält auch keine Ermächtigung zu der getroffenen Regelung. Randnummer 29 § 8 ArbZVO a.F. ist auch deshalb unwirksam, weil er innerhalb seines Regelungsprogramms gegen Art. 3 GG verstößt. So lässt sich schon kein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ArbZVO a.F. erkennen. Während Reisezeiten außerhalb des Dienst- oder Wohnortes teilweise anerkannt, teilweise nach Abs. 2 in Freizeit ausgeglichen werden, in bestimmten Fällen die Arbeitszeit sogar ohne dienstliche Inanspruchnahme als erfüllt gilt, wird bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort die Reisezeit immer in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb bei einer Reise am Dienst- oder Wohnort die Inanspruchnahme stärker sein soll, als bei Überschreiten der Gemeindegrenze; es ist eher umgekehrt. Die Differenzierung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Auch bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort kann nicht ohne weiteres von marginalen Reisezeiten und einer nahezu vollständigen dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ausgegangen werden. Randnummer 30 Es erschließt sich auch nicht, weshalb Reisezeit und selbst Zeiten nach Abschluss der Dienstreise noch als Arbeitszeit anerkannt werden sollen, um damit die tägliche Sollarbeitszeit zu erreichen, eine Anerkennung aber ausscheidet, wenn die Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort so umfangreich ist, dass schon damit die Sollarbeitszeit erreicht wird. Diese Regelungen wirken dem Gesundheitsschutz als einer der Grundlagen des Arbeitszeitrechts entgegen. Denn je länger das Dienstgeschäft am Ziel der Dienstreise andauert und je mehr die Arbeitskraft und die Zeit des Beamten dadurch in Anspruch genommen wird, desto geringer ist die Berücksichtigung der Reisezeiten. Sobald das Dienstgeschäft die Sollarbeitszeit erreicht oder überschreitet, werden die Fahrtzeiten nicht mehr als Arbeitszeit anerkannt und nur zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Randnummer 31 Nach dem Vorgenannten ist die im Urteil des erkennenden Gerichts vom
- August 2016 (Az.: 5 A 80/15 HAL – juris) noch nicht entschiedene Frage dahingehend zu beantworten, dass Reisezeiten zu allein dienstlichen Tätigkeiten, die nicht mit privaten Tätigkeiten verknüpft sind, in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,00 EUR festgesetzt. Randnummer 35 Gründe: Randnummer 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer von der dem Kläger voraussichtlich zustehenden Besoldung für die streitige Arbeitszeit aus, die ersichtlich den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nicht überschreitet.