, die die Praktikabilität und Effektivität des abfallrechtlichen Vollzugs umfasst, definiert. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Sachherrschaft (§ 3 Abs 9 KrWG). Ein Besitzbegründungswille ist dafür nicht erforderlich. (Rn.7) 3. Bei Holzbahnschwellen, deren Verwendung
1907/2006 für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt, für bestimmte Bereiche und Zwecke aber verboten ist, handelt es sich um Abfall im subjektiven Sinne
WG, wenn offen bleibt, zu welchem konkreten Zweck sie wiederverwendet werden sollen. (Rn.14) 4. Hat die zuständige Behörde eine Anlage zur Lagerung von Abfällen
SchG stillgelegt und auf der Grundlage des § 5 Abs 3 Nr 2 BImSchG den Anlagenbe-treiber verpflichtet, die auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle zu entsorgen, kann da-neben auf der Grundlage des § 62 KrWG auch dem Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer die Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle aufgegeben werden. (Rn.20)
Nr 31 Sp 2 Abs 3 des Anh XVII der Ver-ordnung (EG) 1907/2006 unzulässig ist, so dass die Gesundheit der mit ihnen in Kontakt kommenden Personen gefährdet wird. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
weislich einer zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuführen bzw. einem zulässigen Bahnunternehmen zur Wiederverwendung als Gleisbauteile zu überlassen. Zur Begründung gab er u.a. an, die Voraussetzungen für ein Einschreiten
SchG lägen vor, da es sich bei den auf dem Grundstück lagernden Bahnschwellen und Schienenelementen um Abfälle handele und das gezielte Annehmen und Zwischenlagern von Abfällen einen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagenbetrieb darstelle. Die Anordnung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes durch die Beräumung der eingelagerten Abfälle stütze sich auf § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG. Hiergegen erhob die C-GmbH Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Auf entsprechenden Antrag der C-GmbH setzte der Antragsgegner mit Schreiben vom
zuweisen. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, es handele sich bei den bezeichneten Gegenständen um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Ein Entledigungswille folge daraus, dass die angelieferten Gleisjoche in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt worden seien. Damit stünden sie nicht mehr für ihre ursprüngliche Zweckbestimmung zur Verfügung. Für die einzelnen Bauteile sei auch kein unmittelbarer, neuer Verwendungszweck ersichtlich. Die teerölimprägnierten Holzbahnschwellen wiesen karzinogene Eigenschaften und eine potentielle Gemeinwohlgefährdung durch die mit der Zeit austretenden und den Boden negativ beeinflussenden Teeröle auf. Sie seien deshalb
der Altholzverordnung als gefährlicher Abfall einzustufen und entsprechend zu entsorgen. Hiergegen erhob der Antragsteller am
WG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Eine Nutzung der Materialien im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmung der Stoffe scheide aus. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der auf dem Grundstück lagernden Hölzer und Metalle sei es gewesen, als (komplett fertige) Schienenelemente einer Bahnanlage zu dienen. Die Gleisjoche seien allerdings noch vor Ort demontiert und in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt worden. Es sei auch kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten. Es fehle jedenfalls an der für die Unmittelbarkeit erforderlichen zeitlichen Komponente. Der Antragsteller trage hierzu vor, die gebrauchten Bahnschwellen würden durch die C-GmbH angekauft und -
einer ggf. erforderlichen Aufbereitung - zur anderweitigen Verwendung als Bahnschienen weiterveräußert. Die C-GmbH erwerbe von vornherein nur Bahnschwellen, die grundsätzlich einer Weiterveräußerung zugänglich seien, nicht aber Bahnschwellen als Abfall oder zum Zwecke der Entsorgung. Im Übrigen sei er - der Antragsteller - auch bereit, solche Materialien zu übernehmen, die von der C-GmbH nicht mehr benötigt oder nicht mehr verwendet oder verwertet werden könnten. Er könne die entsprechenden Teile noch für Zäune oder Grundstücksabgrenzungen nutzen. In Betracht komme auch eine Nutzung zur Verstärkung einer auf dem Grundstück befindlichen Rampe. Mit diesem Vortrag habe der Antragsteller eine zweckentsprechende Verwendung der auf seinem Grundstück lagernden Materialen nicht plausibel dargelegt. Eine konkrete Absicht der Wiederverwendung durch die C-GmbH sei nicht plausibel vorgetragen. Ein Großteil des Materials befinde sich bereits seit über einem Jahr auf dem Grundstück. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
weis darüber, dass diese Bahnschwellen der vom Antragsteller geschilderten bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt worden seien, liege nicht vor. Dass die C-GmbH scheinbar auch nicht alle auf dem Grundstück befindlichen Bahnschwellen entsprechend der Behauptung des Antragstellers verwenden wolle oder könne, zeige auch der Vortrag, dass er bereit sei, solche Materialien für eigene Zwecke zu verwenden. Solche Überlegungen ergäben nur bei bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der behaupteten Anschlussverwendung der zerlegten Gleisjoche Sinn. Bei der in den Blick zu nehmenden zeitlichen Komponente sei auch zu berücksichtigen, dass die teerölimprägnierten Bahnschwellen karzinogene Eigenschaften aufwiesen und die Gefahr bestehe, dass durch Witterungseinflüsse (Regen und Schnee) umweltschädliche und gesundheitsgefährdende Stoffe in den Boden und damit auch ins Grundwasser gelangen könnten. Da der Antragsteller insoweit keine Vorkehrungen (z.B. durch eine Überdachung und/oder durch eine Lagerung auf versiegelten Flächen) getroffen habe, seien an die
vollziehbare Darlegung einer zeitnahen Anschlussverwendung strengere Anforderungen zu stellen. Es könne zur Vermeidung von Umweltgefahren abfallrechtlich nicht hingenommen werden, dass derartige Materialien über einen längeren Zeitraum auf einem Gelände gelagert werden, ohne sie vor Witterungseinflüssen zu schützen. Handele es sich bei den in Rede stehenden Materialien bereits um Abfälle
WG, könne dahinstehen, ob hier auch die Voraussetzungen für den objektiven Abfallbegriff im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG gegeben seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass die teerölimprägnierten Bahnschwellen aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet seien, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
den Vorschriften des KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden könne. Zwar könnten Holzbahnschwellen gemäß § 16 Abs. 1 GefStoffV und Art. 67 i.V.m. Anhang XVII Spalte 1 Nr. 31 Spalte 2 Abs. 2 lit. c), Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1907/2006 unter bestimmten Voraussetzungen verkehrsfähig sein. Allerdings gelte dies
den vorstehenden Bestimmungen nur für vor dem 31. Dezember 2002 teerölimprägnierte Holzbahnschwellen. Ob die auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Schwellen tatsächlich vor diesem Zeitraum teerölimprägniert worden seien, lasse sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag des Antragstellers sicher entnehmen. Der Antragsteller sei als Grundstückseigentümer auch Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG und somit gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 17 KrWG zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Der Begriff des Abfallbesitzes sei öffentlich-rechtlicher Art und stimme nicht mit dem des BGB überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankomme. Erforderlich sei ein Mindestmaß an Sachherrschaft, also eine Herrschaftsbeziehung zu dem Abfall, die sich von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheide. Grundsätzlich vermittle das Eigentum oder der Besitz an den Grundstücken
der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände; anders liege es nur dann, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagerten, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich sei, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte. Der Vortrag des Antragstellers, der Eigentümer einer Immobilie habe „nicht ohne Weiteres“ die Sachherrschaft über die von einem Dritten - etwa einem Mieter - dort eingebrachten Sachen, überzeuge ebenso wenig wie sein Einwand, er habe sein Grundstück der C-GmbH „überlassen“. Es komme nicht darauf an, inwieweit die C-GmbH das Grundstück des Antragstellers für ihre Zwecke nutzen könne und als Eigentümerin der Bahnschwellen ebenfalls tatsächliche Sachherrschaft an diesen Bahnschwellen habe; entscheidend sei, dass der Antragsteller als Eigentümer des eingezäunten Grundstücks ebenfalls ein Mindestmaß an Sachherrschaft habe. Dass der Antragsteller tatsächlich keinen Zugang zu seinem Grundstück habe oder er aus tatsächlichen Gründen daran gehindert sei, auf die dort lagernden Materialien zuzugreifen, behaupte er jedenfalls nicht. Die Anordnung entspreche auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, insbesondere seien auch hinsichtlich der Störerauswahl Ermessensfehler nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner nicht nur den Antragsteller als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG in Anspruch genommen habe, sondern mit Bescheid vom
Anhang XVII Spalte 1 Nr. 31 Spalte 2 Abs. 2 lit. c), Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1907/2006 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls im Freien (z.B. in einem Gleisbett) verwendet werden und damit den Boden verseuchen, sei zwar richtig, stehe dem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse im konkreten Fall aber nicht entgegen. Denn die teerölgetränkten Bahnschwellen würden, solange sie auf dem Grundstück des Antragstellers gelagert werden, gerade nicht in einer
dem Unionsrecht zulässigen Form verwendet. Randnummer 2 II. Randnummer 3 A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 4 1. Der Antragsteller wendet ein, der Hinweis darauf, dass die Bahnschwellen derzeit nicht entsprechend der Regelung in Anhang XVII Nr. 31 der VO (EG) Nr. 1907/2006 verwendet würden, zeige, dass das Verwaltungsgericht auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive von einer grundlegenden Fehlvorstellung ausgegangen sei.
dieser Regelung sei schon das Anbieten und folglich auch das Inverkehrbringen mit vor dem 31. Dezember 2002 mit Teeröl behandelten Holzbahnschwellen grundsätzlich gestattet, sofern nicht bestimmte, ausdrücklich ausgeschlossene Verwendungszwecke verfolgt würden; eine Beschränkung auf das erneute Inverkehrbringen gerade als Bahnschwellen bestehe nicht. Bei den in Rede stehenden Bahnschwellen handele es sich durchgängig um Bahnschwellen, die vor dem Jahr 2002 in Verkehr gebracht worden seien. Das könne und müsse dem Antragsgegner auch bekannt sein, da Bahnschwellen typischerweise - und auch hier - über sog. Schwellennägel mit der Angabe des Jahres der Herstellung versehen seien und sich Mitarbeiterinnen des Antragsgegners offenbar Zugang zu dem Gelände verschafft hätten. Davon unabhängig dürfe bei einer Fachbehörde als bekannt vorausgesetzt werden, dass Bahnschwellen typischerweise eine Lebenserwartung von mehreren Jahrzehnten hätten und Bahnschwellen aus diesem Jahrtausend bislang auf dem Gebrauchtmarkt gar nicht angeboten würden. Der Antragsgegner hätte den Sachverhalt insoweit von Amts wegen erforschen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Die Eigentümerin der Schwellen, die C-GmbH, gehe daher mit dem Handel - einschließlich des Anbietens - der hier in Rede stehenden Holzschwellen einer zulässigen, aus Gründen der
haltigen Verwendung von Wirtschaftsgütern auch gewünschten und von Art. 12 GG erfassten Betätigung
. Randnummer 5 Mit diesen Erwägungen vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob die Bahnschwellen in Anwendung der Bestimmungen in Art. 67 i.V.m. Anhang XVII Spalte 1 Nr. 31, Spalte 2 Abs. 2 lit. c), Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund einer Behandlung mit Teeröl bereits vor dem 31. Dezember 2002 grundsätzlich verkehrsfähig sind oder aufgrund einer Behandlung
diesem Stichtag den objektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 4 KrWG erfüllen. Es hat die Abfalleigenschaft der Bahnschwellen vielmehr allein auf den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG gestützt. Randnummer 6
WG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, und
WG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts Anderes bestimmt ist. Das Kreislaufwirtschaftsrecht knüpft damit für die abfallrechtlichen Pflichten des Einzelnen nicht an die üblichen Kategorien des Zustands- oder Handlungsstörers, sondern insbesondere an den Abfallbesitz an. Dabei ist der abfallrechtliche Besitzbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen identisch, sondern wird seiner Funktion
, die die Praktikabilität und Effektivität des abfallrechtlichen Vollzugs umfasst, definiert. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Sachherrschaft (§ 3 Abs. 9 KrWG). Ein Besitzbegründungswille ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - dafür nicht erforderlich (vgl. BVerwG Urteil vom
WG oder eine eigene Verwertungs- oder Beseitigungspflicht
WG. Die Frage
dem Eigentum an dem Abfall spielt öffentlich-rechtlich keine ausschlaggebende Rolle; ist der Abfallbesitzer nicht zugleich Eigentümer des Abfalls, benötigt er, um seinen ihn als Besitzer treffenden abfallrechtlichen Pflichten
zukommen, keine Einwilligung des Eigentümers (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom
frage sich nicht auf vollständige Gleisjoche, sondern einzelne Bestandteile richte. Dies ändere aber nichts daran, dass die C-GmbH grundsätzlich nur zur Weiterveräußerung und -verwendung geeignete Materialien erwerbe, weil nicht wiederverwendbare und deshalb zu entsorgende Materialien für ein Unternehmen, das mit gebrauchten Materialien aus dem Bereich des Bahnbedarfs handele, einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellten. An derartigen Materialien sei das Unternehmen daher auch nicht interessiert. Dessen ungeachtet lasse sich - wiederum wie stets bei Gebrauchtwaren - nicht völlig ausschließen, dass sich im Einzelfall ein Gleisteil als verbogen oder eine Bahnschwelle als beschädigt erweise oder - beispielsweise beim Transport - beschädigt werde. Dies ändere aber nichts daran, dass die Materialien von der C-GmbH
dem Geschäftszweck dieses Unternehmens von vornherein zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben würden, so dass dieser Zweck mit dem Erwerb durch die C-GmbH unmittelbar im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG an die Stelle der (entfallenen) Zweckbestimmung bei dem bisherigen Eigentümer/Verwender des Materials trete. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zur Abfalleigenschaft habe zur Folge, dass die in Rede stehenden Materialien einer Entsorgungspflicht unterlägen, wenn und soweit noch kein Abnehmer gefunden worden sei und ein Handel mit gebrauchten Gleisjochen/Bahnschwellen nur möglich sei, wenn der Abnehmer bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der vorangegangenen Verwendung der Materialien bereits feststehe. Da eine solche Zufälligkeit der
frage nur ausnahmsweise gegeben sein werde, hätte diese Interpretation des Abfallbegriffs die zwingende Konsequenz, dass dem „Geschäftsmodell“ der C-GmbH die Grundlage entzogen würde. Unabhängig davon, ob dies im Ergebnis auf ein Verbot der Geschäftstätigkeit hinauslaufe, seien jedenfalls an das Merkmal der „Unmittelbarkeit“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG unter Verhältnismäßigkeitsaspekten mit Blick auf die Berufsfreiheit keine Anforderungen zu stellen, die den Handel mit gebrauchten Materialien faktisch vereitelten. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Gestattung der Wiederverwendung und des Weiterverkaufs auch gebrauchter Holzbahnschwellen durch Anhang XVII Nr. 31, Spalte 2 Nr. 2 lit. c) der REACH-Verordnung sei eine Auslegung des Gesetzes, die diese Weiterveräußerung faktisch verhindere, nicht durch die Verfolgung eines legitimen Ziels gerechtfertigt. Die hingegen von ihm, dem Antragsteller, vorgenommene Auslegung des Abfallbegriffs entspreche auch § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, da sowohl
Maßgabe der von dem neuen Besitzer - der C-GmbH - vorgenommenen Zweckbestimmung von Gleisjochen und Bahnschwellen als auch
Maßgabe einer nicht zuletzt durch die REACH-Verordnung rechtlich geprägten Verkehrsanschauung diese Materialien zur Wiederverwendung vorgesehen seien. Die C-GmbH erwerbe die Materialien zum Zwecke der Weiterveräußerung und Wiederverwendung, sie würden auch allein zu diesem Zweck (sortiert) gelagert. Damit trete diese Zweckbestimmung an die Stelle der bisherigen Zweckbestimmung; diese werde insoweit „unmittelbar“ ersetzt. Die Wiederverwendung namentlich der Bahnschwellen entsprechend der Geschäftstätigkeit und dem Geschäftszweck der C-GmbH, die gerade mit gebrauchtem Bahnbedarf handele, sei grundsätzlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich und zu erwarten. Dem könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegenhalten werden, dass sich zum Zeitpunkt der Verfügung des Antragsgegners ca. 367 Bahnschwelle vor Ort befunden hätten, es zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. November 2020 noch 256 Bahnschwellen und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20. August 2021 noch 148 Bahnschwellen gewesen seien. Zunächst sei festzuhalten, dass sich ausweislich der Verfügung vom 18. August 2020 ursprünglich 734, nicht aber 367 Bahnschwellen auf dem Grundstück befunden hätten. Im Übrigen habe sich deren Zahl in der Folgezeit kontinuierlich reduziert. Derzeit lagern
seiner Kenntnis zum Zwecke der Weiterveräußerung abgesondert noch rund 100 Bahnschwellen auf seinem Grundstück. Die Annahme, dass die Geschäftstätigkeit der C-GmbH auf nicht realisierbare Ziele ausgerichtet sei, entbehre jeder Grundlage. Randnummer 9 Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Randnummer 10
WG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
WG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
WG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Randnummer 11 Der
dem Gesetz erforderliche „unmittelbare“ Zweckwechsel bedeutet nicht, dass der neue Zweck zeitlich unmittelbar an die Aufgabe des bisherigen Zwecks anzuschließen hätte. Mit dem Unmittelbarkeitskriterium soll lediglich ausgeschlossen werden, dass der fraglichen Sache zwischenzeitlich andere Zweckbestimmungen zugeordnet werden. Es darf aber insoweit keine Zwischenbehandlung notwendig werden; es muss ein einheitlicher, nicht unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen, wie mit der Sache neu verfahren werden soll. Die Absicht des Besitzers darf im Zeitpunkt der Umwidmung auch nicht unrealisierbar erscheinen. Allzu hohe Anforderungen dürfen insoweit aber nicht gestellt werden. Zeitlich reicht es aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist. Der Gefahr einer Schutzbehauptung des Abfallbesitzers zur Vermeidung einer Anwendung der Anforderungen des KrWG soll dadurch begegnet werden, dass für die Beurteilung der Zweckbestimmung
WG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung korrigiert werden kann; allerdings bietet die Verkehrsanschauung nur eine Korrekturmöglichkeit, Ausgangspunkt ist
WG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers, der das Recht hat, den Zweck der Sache zu bestimmen. Im Rahmen der Verkehrsanschauung kann berücksichtigt werden, ob die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit einer zweckentsprechenden Verwendung glaubhaft oder plausibel erscheint. Für die Annahme einer ausreichenden Umwidmung verlangt die Verkehrsauffassung, dass die neue Zweckbestimmung irgendwie erkennbar wird, z.B. die Sache gekennzeichnet, gesichert oder abgesondert wird (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom
vollziehbar sein muss. Die Bestimmung des konkreten Verwendungszwecks kann daher nicht dergestalt offengehalten werden, dass sie erst durch den späteren Produktverwerter (Besitzer) getroffen wird. Die unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt keine zulässige Zweckbestimmung dar, zumal auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, Abfall sein können. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Selbst eine nur zeitweilige Ungewissheit über den Verwendungszweck eines Stoffes oder Gegenstandes begründet Missbrauchsgefahren, weil damit eine Grauzone zwischen der Abfall- und Produkteigenschaft erzeugt würde (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.). Randnummer 13 Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden teerölimprägnierten Bahnschwellen den subjektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG erfüllen. Randnummer 14 Zwar dürfen teerölimprägnierte Bahnschwellen für bestimmte, von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung abweichende Zwecke verwendet werden.
StoffV ergeben sich Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO).
1 Satz 1 dieser Verordnung darf ein Stoff als solcher, in einem ►M3 Gemisch ◄ oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung
Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden.
Nr. 31 Spalte 2 Nr. 1 des Anhangs XVII dürfen die in Spalte 1 aufgeführten Stoffe, darunter Kreosot und Kreosotöl, nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Holzbehandlung bestimmt sind. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden. In Spalte 2 Nr. 2 sind Ausnahmen aufgeführt; dabei bestimmt Buchstabe b, dass für
Buchstabe a in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, die Verwendung ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt ist (z.B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke - etwa Baumstützen -, Häfen, Wasserwege). Kreosot, auch Teeröl genannt (vgl. Nr. 12.2 des Anhangs III zur 31. BImSchV), wurde bzw. wird regelmäßig zum Imprägnieren von Holzbahnschwellen verwendet.
Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt das Verbot für das Inverkehrbringen
Absatz 1 nicht für Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit unter Eintrag 31 Buchstaben a bis i aufgeführten Stoffen behandelt wurde und zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.
Spalte 2 Nr. 3 ist jedoch die Verwendung von behandeltem Holz
Abs. 2 Buchstaben b und c verboten innerhalb von Gebäuden unabhängig von deren Zweckbestimmung, bei Spielzeugen, auf Spielplätzen, in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen, sowie für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, und anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann. Randnummer 15 Aus dem Umstand, dass hiernach das Inverkehrbringen und die Verwendung von auch vor dem 31. Dezember 2002 teerölimprägnierter Holzbahnschwellen nicht uneingeschränkt zulässig ist, um einer Gefährdung der Gesundheit von Personen, die mit ihnen in Berührung kommen, vorzubeugen, folgt, dass der Besitzer der Schwellen eine Zweckbestimmung zu treffen hat, die den oben genannten Anforderungen der Nr. 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 insgesamt gerecht wird. Die bloße Absicht, die Bahnschwellen gewinnbringend zu veräußern, stellt - wie oben dargelegt -
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zulässige Zweckbestimmung dar. Ebenso wenig genügt die bloße Behauptung, die Bahnschwellen würden
ihrer Veräußerung für einen
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zulässigen Zweck verwendet. Lässt sich - wie der Antragsteller geltend macht - die konkrete Zweckbestimmung der Bahnschwellen noch nicht absehen, weil der Käufer der Schwellen noch nicht feststeht, muss zumindest plausibel gemacht werden, wie gewährleistet wird, dass die Schwellen
dem Verkauf einer zulässigen Zweckbestimmung zugeführt werden. Dies kann etwa durch die Vorlage von Kaufverträgen über beabsichtigte oder bereits durchgeführte Veräußerungen geschehen, in denen der konkrete Verwendungszweck beschrieben wird oder in denen Regelungen aufgenommen werden, die bestimmen, dass die Bahnschwellen nicht zu einem
Nr. 31 Spalte 2 Nr. 3 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbotenen Zweck verwendet werden. Das "Geschäftsmodell" der C-GmbH wird dadurch nicht in Frage gestellt. An einer solchen plausiblen Darlegung fehlt es hier. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich den Akten und dem Vortrag des Antragstellers nicht einmal entnehmen lässt, in welcher Weise die bereits vom Grundstück des Antragstellers entfernten Bahnschwellen verwendet werden. Auch die Beschwerdebegründung verhält sich dazu nicht. Randnummer 16
dem das Grundstück einer anderen Stelle zur Nutzung überlassen worden sei. Worin die Annahme des Verwaltungsgerichts gründe, dass der Antragsteller als Eigentümer des eingezäunten Grundstücks ebenfalls ein Mindestmaß an Sachherrschaft habe, obwohl er das Grundstück der C-GmbH überlassen habe, erschließe sich demgemäß nicht. Randnummer 18 Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Wie oben bereits ausgeführt, ist der abfallrechtliche Besitzbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen identisch, sondern wird seiner Funktion
, die die Praktikabilität und Effektivität des abfallrechtlichen Vollzugs umfasst, definiert. Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 9 KrWG allein die tatsächliche Sachherrschaft. Ein Besitzbegründungswille ist - wie oben bereits ausgeführt - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich. Mit der Definition in § 3 Abs. 9 KrWG knüpft der Gesetzgeber an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an,
der für den Abfallbesitz ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" kennzeichnend ist; die Sachherrschaft an einem Grundstück vermittelt die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände, sofern das Grundstück nicht aufgrund von Betretungsrechten allgemein zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom
dem eine Verfügung gegen dieses Unternehmen ergangen sei, bedürfe es keiner weiteren Verfügung gegen ihn, den Antragsteller, mit dem ihm eine Einwirkung auf das Eigentum eines Dritten aufgegeben werde. Es stünde dem Antragsgegner frei, in Vollziehung der Verfügung vom 18. August 2020 gegen die C-GmbH vorzugehen. Ob
Maßgabe der Verfügung vom 11. November 2020 eine weitere Verfügung gegen dieses Unternehmen „aufgrund derselben Zielstellung nicht zielführend“ sei, sei demgemäß unerheblich. Ein
vollziehbarer Grund, stattdessen eine weitere Verfügung gegen einen Dritten zu erlassen, existiere jedenfalls nicht. Neben der Sache liege die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die C-GmbH bei Kenntnis der streitgegenständlichen Verfügung einer Entsorgung der als Abfall zu betrachtenden Materialien durch den Antragsteller widersprechen würde. Die C-GmbH habe gegen die Verfügung vom 28. August 2020 Widerspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung erwirkt. Die Annahme, das Unternehmen sei mit einer Entfernung ihres Eigentums sowie dessen Vernichtung einverstanden, liege daher fern. Randnummer 20 Auch diese Einwände verfangen nicht. Hat die Ordnungsbehörde beim Einschreiten gegen eine Gefahr oder Störung die Auswahl unter mehreren Pflichtigen und würde das Einschreiten gegen jeden dieser Pflichtigen zu einer Beseitigung der Gefahr oder Störung führen, kann sie
ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen von ihnen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen (vgl. OVG SH, Beschluss vom
SchG stillgelegten Anlage zur Lagerung von Abfällen
SchG als auch der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer
WG zur Entsorgung der auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle aus Gründen der Effektivität nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die immissionsschutzrechtliche Pflicht des § 5 Abs. 3 BImSchG zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen einer stillgelegten Anlage, insbesondere die Pflicht des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen, trifft nur den Anlagenbetreiber und nicht den Eigentümer des Betriebsgrundstücks; allerdings kann insoweit eine parallele Haftung
Maßgabe des Polizei- und Ordnungsrechts oder spezieller Fachgesetze (u.a. des Abfallrechts) greifen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 96. EL September 2021, BImSchG § 5 Rn. 220). Der Inanspruchnahme des Abfallbesitzers neben dem Anlagenbetreiber steht auch nicht § 13 KrWG entgegen, wonach die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
dem BImSchG, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, sich
den Vorschriften des BImSchG richten. § 13 KrWG wendet sich an die Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
dem BImSchG (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
WG im Anschluss an eine gegen den Anlagenbetreiber ergangene Stilllegungsverfügung
SchG nicht aus. Randnummer 21
- der C-GmbH lediglich eine Beräumung und Entsorgung der Bahnschwellen auch noch
dem
folgenden Erwerben kontaminierter Bahnschwellen verbunden sein sollen, das Anbieten zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtwarenmarkt durch eine Anordnung der Entsorgung der Bahnschwellen zu konterkarieren. Abgesehen davon dürfe angenommen werden, dass Personen, die mit gebrauchten Bahnschwellen umgingen, deren Beschaffenheit kennen. Auch weise die C-GmbH ihre Kunden vorsorglich auf die Verwendungsbeschränkungen hin, die bei gebrauchten Holzbahnschwellen mit Blick auf eine Imprägnierung mit Teerölen bestehen. Auch diese Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Randnummer 26
einem Verkauf die Schwellen für private oder gewerbliche Zwecke weiterverwendeten. Da der Antragsteller zu keiner Zeit die unter Nr. 2 der Verfügung vom 11. November 2020 geforderten Dokumente (z.B. Verwendungsnachweise, Übernahmeerklärungen o. ä.) eingereicht habe, könne der tatsächliche Verbleib der bereits entsorgten ca. 108 Holzbahnschwellen nicht
vollzogen werden. Dementsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abfälle nicht ordnungsgemäß und anderweitig illegal entsorgt worden seien oder für Zwecke genutzt würden, für welche Bahnschwellen nicht genutzt werden dürften. Randnummer 30 c) Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug liegt auch in der Sache vor. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieses aus der vom Antragsgegner angenommenen Gefahr ergibt, dass aus den auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Holzbahnschwellen Schadstoffe ausgewaschen werden und in den Boden und das Grundwasser gelangen können. Ein besonderes Vollzugsinteresse lässt sich jedenfalls darauf stützen, dass bei unterbleibender ordnungsgemäßer Entsorgung die Gefahr besteht, dass die Schwellen zu einem Zweck weiterverwendet werden, der
Nr. 31 Spalte 2 Abs. 3 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 unzulässig ist, so dass die Gesundheit der mit ihnen in Kontakt kommenden Personen gefährdet wird. Dass von teerölimprägnierten Holzbahnschwellen bei
Nr. 31 Spalte 2 Abs. 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) 1907/2006 verbotener Verwendung Gesundheitsgefahren der vom Antragsgegner beschriebenen Art ausgehen können, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er vermag diese Gefahren auch nicht mit dem Hinweis zu entkräften, dass eine zulässige Wiederverwendung der Bahnschwellen möglich sei, angenommen werden dürfe, dass Personen, die mit gebrauchten Bahnschwellen umgingen, deren Beschaffenheit kennen, und die C-GmbH ihre Kunden vorsorglich auf die Verwendungsbeschränkungen hinweise. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass weder Antragsteller noch die C-GmbH bislang Unterlagen vorgelegt haben, die eine Verwendung der bereits weitergegebenen Bahnschwellen zu einem zulässigen Zweck glaubhaft machen könnten. Randnummer 31 10. Der Antragsteller trägt schließlich vor, auch im Übrigen sei die angegriffene Verfügung unter mehreren Aspekten ermessensfehlerhaft. So treffe die Annahme des Antragsgegners nicht zu, dass
Maßgabe von Anhang XVII Nr. 31 der VO (EG) 1907/2006 eine Weiterverwendungsabsicht nicht statthaft sei und Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz bestehen und mit Holzschutzmitteln, die Teeröle enthalten, behandelt wurden, nicht verwendet werden dürften. Ebenfalls unrichtig sei folglich die Behauptung, der Gesetzgeber habe bestimmt, dass
Aufgabe der ursprünglichen Nutzung als Bahnschwelle nur noch eine Verwendung im Rahmen der ordnungsgemäßen Entsorgung durch zugelassene Abfallentsorgungsanlagen möglich sei. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 32 Zwar können aus den oben dargelegten Gründen die in Rede stehenden Bahnschwellen zu verschiedenen Zwecken weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 teerölimprägniert wurden. Dem gegenüber mag der Antragsgegner der Sache
unrichtig davon ausgegangen sein, dass es sich bei den Bahnschwellen um Abfälle im objektiven Sinne
WG handelt. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bahnschwellen aber (jedenfalls) den subjektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG erfüllen. Die unrichtige Einordnung von Gegenständen als Abfall im objektiven Sinne anstatt Abfall im subjektiven Sinne macht eine Entsorgungsanordnung jedoch nicht ermessensfehlerhaft. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.