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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat 7 U 46/18 (Hs) Urteil Energiewirtschaft: Fälligkeit und Verzug bei elektronisch abgerechnete

ACT-INVOIC sind prüffähig und fällig, wenn Abrechnungszeitraum, Zählpunkt, Entnahmestelle, Verbrauch nach KWH und Zählerstände angegeben und die Berechnungsparameter/Abrechnungsschritte plausibel und

§ 529ZPO; Ball in Musielak, ZPO, 11.

Aufl., Rdn.

§ 529ZPO).

Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen hätte vielmehr nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können (vgl. BGH WM 2000, 2170 zum alten Berufungsrecht; BGHZ 182, 76; BGH BeckRS 2013, 09177; OLG München, Urteil vom

  1. Mai 2014, 10 U 4493/13 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom
  2. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; Heßler in Zöller, ZPO,
  3. Aufl. Rdn. 2 zu § 529 ZPO; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand
  4. September 2014, Rdn.

§ 529ZPO; Ball in Musielak, ZPO, 11.

Aufl., Rdn.

§ 529ZPO).

Randnummer 84 Da hier aber eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht veranlasst worden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für das weitere Verfahren bindend. Randnummer 85 Das Bestreiten in der Berufungsbegründung stellt dementsprechend neues Tatsachenvorbringen der Beklagten dar, welches in der Berufungsinstanz aber nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH WM 2000, 2170 zum alten Recht; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523). Ein Novenrecht steht der Beklagten hier indessen aus § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine Zulassung ihres neuen Vortrages in zweiter Instanz weder mit ihrer Berufungsbegründung in der gebotenen Form des § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO vorgetragen, noch ergeben sich Zulassungsgründe nach Lage der Akten. Randnummer 86 Insbesondere scheidet der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Bei einem Unterlassen eines möglichen Tatbestandsberichtigungsantrages nach § 320 ZPO wird man vielmehr regelmäßig von Nachlässigkeit der Partei und damit von der Unzulässigkeit des neuen Vortrages ausgehen müssen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Köln BeckRS 2004, 02907). Wenn die Klägerin die erstinstanzliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie eben ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen. Hiermit werden die prozessualen Rechte der Partei weder beschnitten noch unzumutbar verkürzt. Denn zu einer gewissenhaften Prozessführung gehört auch, insbesondere für die unterlegene Partei, die die Einlegung eines Rechtsmittels erwägt, dass sie das Urteil sorgfältig prüft und ggf. eine Tatbestandsberichtigung vorbereitend in Erwägung zieht (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris). Randnummer 87

  1. bb)Dass die Klägerin in ihren Rechnungen nur solche Abschlagszahlungen angerechnet hat, die auch in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum eingegangen sind und sich damit erkennbar auf diesen beziehen, ist in der Sache nicht zu beanstanden gewesen. Inwiefern die Abrechnungen gleichwohl fehlerhaft seien, weil tatsächlich geleistete Abschlagszahlungen unberücksichtigt geblieben bzw. falsch angegeben worden seien, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im Übrigen – trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts vom 28. März 2017 – nicht schlüssig dargetan. Auch mit ihrer Berufung hat sie ihr Vorbringen hierzu nicht weiter ergänzt. Randnummer 88
  2. c)Ohne Erfolg hat die Beklagte in erster Instanz überdies eingewandt, dass die Klägerin bezüglich der Rechnung vom 14. August 2016, Rechnungsnummer PRN... (Anlage K 23) zu Unrecht die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV angerechnet habe. Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. April 2016 (Geschäftsnummer EnVR 25/13, EnWZ 2016, 367) die entsprechenden Regelungen aus § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 sowie S. 12 bis 15 StromNEV für nichtig erklärt hat, da sie nicht durch die vorhandene Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG gedeckt seien. Der Gesetzgeber des am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes – Strommarktgesetz – hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch zum Anlass genommen, um eine Klarstellung bezüglich des § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage bzw. der dazugehörigen Ermächtigungsgrundlage aus § 24 EnWG in das Strommarktgesetz aufzunehmen. § 24 Abs. 1 Nr. 3 bzw. der neu eingefügte § 24 Abs. 2 Nr. 5 EnWG bilden nun die Grundlagen eines Aufschlags auf die Netzentgelte ab, der auf einen Ausgleich entgangener Erlöse der Verteilernetzbetreiber aufgrund individueller Netzentgelte beruht. Durch die Änderungen im neuen Strommarktgesetz, die rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten sind, ist aber die vom Bundesgerichtshof festgestellte Nichtigkeit rückwirkend wiederum „geheilt“ worden (vgl. Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, JurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1). Randnummer 89
  3. d)Weitere erhebliche Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Entgeltabrechnungen der Klägerin hat die Beklagte nicht erhoben. Randnummer 90 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die Parteien unter Ziffer 9 Nr. 4 des Lieferantenrahmenvertrages „Strom“ und entsprechend in § 10 Ziffer 4 des Lieferantenrahmenvertrages „Gas“ – in Anlehnung an § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV – vereinbart haben, dass sich der Transportkunde auf ein etwaiges Zahlungsverweigerungsrecht nur dann berufen kann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offenkundigen Fehlers der Rechnung bestünde. Eine solche offenkundige Unrichtigkeit der Abrechnungen hat die Beklagte indessen weder schlüssig dargetan, noch ist diese hier ersichtlich. Randnummer 91 4. Schließlich kann die Beklagte den Entgeltforderungen der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass deren Bedingungen für die Entgeltzahlungen und die Abrechnungsweise speziell hinsichtlich der Abschlagszahlungen nicht diskriminierungsfrei im Sinne von § 21 EnWG seien und sich die Klägerin deshalb wegen Verstoßes gegen das energiewirtschaftliche Diskriminierungsverbot missbräuchlich verhalte (§ 30 EnWG). Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die einen Missbrauchsvorwurf gegen die Klägerin aus § 30 EnWG ansatzweise begründen könnten. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Bundesnetzagentur die Missbrauchsaufsicht nach § 30 EnWG in alleiniger Zuständigkeit unterliegt. II. Randnummer 92 Gegenüber dem Entgeltanspruch der Klägerin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung über insgesamt 5.514,81 Euro berufen. Der Eventualaufrechnungseinwand hat die Klageforderung nicht nach §§ 387, 389 BGB zu Fall bringen können. Randnummer 93 1. Die Eventualaufrechnung der Beklagten ist dem Senat zur Entscheidung angefallen, denn die innerprozessuale Bedingung, unter der sie die Entscheidungsbefugnis des Senats gestellt hat, ist eingetreten, da sie mit ihren Hauptverteidigungsmitteln gegenüber dem Klageanspruch nicht durchzudringen vermag. Randnummer 94 2. Bereits die Zulässigkeit der Prozessaufrechnung begegnet jedoch Bedenken. Randnummer 95
  4. a)Denn die Beklagte hat den mit Rücksicht auf die Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 2 ZPO zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend gewahrt. Die Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen durch Angabe von Zählpunkt, Rechnungsnummer und Abrechnungszeitraum in ihrer Übersicht aus dem Schriftsatz vom 21. Januar 2018 (bezüglich 4.817,28 Euro) und aus dem Schriftsatz vom 22. November 2016 (bezüglich 697,53 Euro) zwar individualisiert und der Höhe nach beziffert. Sie rechnet jedoch mit einer Vielzahl von Gegenforderungen auf, die den Klagebetrag in der Summe deutlich übersteigen. Sie hätte deshalb ebenfalls dartun müssen, in welchem Rangverhältnis sie ihre Gegenansprüche zur Aufrechnung stellt oder ob sie mit allen Forderungen etwa anteilig aufrechnet. Eine solche Bestimmung der Aufrechnungsreihenfolge von Haupt- und Gegenforderungen fehlt hier indessen. Der Senat hat von einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO auf diesen Zulässigkeitsmangel absehen können. Randnummer 96
  5. b)Denn die Aufrechnung der Beklagten ist darüber hinaus – wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – auch deshalb (materiell-rechtlich) unzulässig, weil ihr ein vertraglich ausbedungenes Aufrechnungsverbot entgegensteht. Die Parteien haben nämlich unter Ziffer 9.6 des Lieferantenrahmenvertrages Strom und unter § 10 Ziffer 6 des Lieferantenrahmenvertrages Gas einvernehmlich festgelegt, dass gegen Ansprüche eines Vertragspartners nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden darf. Diese einschränkenden Voraussetzungen liegen hier indessen unstreitig nicht vor. Die Gegenforderungen sind weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt und damit nach der vertraglichen Regelung der Parteien nicht aufrechenbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann von dem vertraglichen Aufrechnungsverbot auch nicht etwa aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, weil auch die Klageforderung selbst nicht unbestritten geblieben ist. Für eine derartige Abweichung von vertraglich geregelten Aufrechnungsbeschränkungen bieten weder der Lieferantenrahmenvertrag der Parteien noch das Gesetz Anhaltspunkte. III. Randnummer 97 Der Zinsanspruch der Klägerin ist unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 315 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 29. Juli 2014 gültigen Fassung (Artikel 229 § 34 EGBGB) gerechtfertigt. Randnummer 98 Verzug ist jeweils mit Ablauf des in den Rechnungen angegebenen Fälligkeitsdatums eingetreten. Denn die Parteien haben in den zugrunde liegenden Lieferantenrahmenverträgen – für die Entgeltansprüche betreffend die Netznutzung Strom in Ziffer 9.3 des Lieferantenrahmenvertrages „Strom“ und für Zahlungsansprüche betreffend die Netznutzung Gas in § 10 Ziffer 4) des Lieferantenrahmenvertrages „Gas“ – einvernehmlich in Anlehnung an den Normwortlaut des § 17 StromGVV/GasGVV vereinbart, dass dem Netzbetreiber ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Fälligkeit und damit der Leistungszeit nach § 271 BGB eingeräumt werden soll (§ 315 BGB). In den jeweiligen Vertragsbestimmungen haben sie nämlich festgelegt, dass Rechnungen und Abschläge zu dem von dem Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Dadurch ist der Netzbetreiber ermächtigt worden, den Fälligkeitszeitpunkt der Entgeltforderung in seinen Rechnungen nach § 315 BGB einseitig zu bestimmen. Macht er von dem vertraglich eingeräumten Recht zur einseitigen Bestimmung der Fälligkeit Gebrauch, so gerät der Transportkunde nach diesem Zeitpunkt automatisch in Zahlungsverzug (vgl. im Hinblick auf den wortlautidentischen § 17 StromGVV: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400). Randnummer 99 Der in den entsprechenden Vertragsbestimmungen daneben enthaltene Zusatz, dass der Anspruch frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung der Rechnung fällig werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Regelung dient lediglich als Korrektiv für das dem Netzbetreiber eingeräumte Ermessen. Dieser hält die ihm insoweit vorgegebenen Ermessensgrenzen bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht ein, wenn der von ihm in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit nicht wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung liegt. Die Leistungszeitbestimmung ist dann unbillig und insgesamt unwirksam, so dass der Transportkunde in diesem Fall keine Verzugszinsen zu zahlen hätte (vgl. im Hinblick auf den wortlautidentischen § 17 StromGVV: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400). Randnummer 100 Die Klägerin hat die Leistungszeit in den streitbefangenen Rechnungen indessen ermessensfehlerfrei unter Wahrung der Mindestfrist von wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Rechnungen bestimmt. Randnummer 101 IV. Hilfs-Widerklage: Randnummer 102 Die Eventualwiderklage der Beklagten ist in dem geltend gemachten Umfang von 5.514,81 Euro zur Entscheidung des Senats gestellt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Randnummer 103 1. Der Senat verneint allerdings nicht schon das Rechtsschutzinteresse für die Widerklage der Beklagten. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass der Beklagten ein einfacherer Weg zur Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche zur Verfügung gestanden hätte. Denn die Beklagte hätte für den Fall, dass es sich insoweit um von ihr erteilte Gutschriften handeln würde, diese nur elektronisch per REMADV bestätigen müssen, um eine Auszahlung des Guthabens zu erwirken. Ob dieser Umstand das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer klageweisen Geltendmachung der Forderung entfallen lässt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Klägerin hat gerade in Abrede genommen, dass die aufgelisteten Gutschriftenbeträge aus von ihr erstellten Gutschriftenrechnungen resultierten und insoweit behauptet, dass es sich insoweit nicht um ihre Rechnungen handeln würde. Aus diesem Grunde konnte aber auch nicht das automatisierte und damit vereinfachte REMADV-Verfahren bei der Rechnungsabwicklung zur Anwendung gelangen. Randnummer 104 2. Die insoweit zulässige Hilfswiderklage ist aber in jedem Fall nicht begründet. Randnummer 105 Die Klägerin hat einen Rückerstattungsanspruch wegen einer Zuvielzahlung an Abschlägen nicht schlüssig dargetan. Ihr Vorbringen erschöpft sich lediglich in der Auflistung verschiedener Guthabenbeträge, die sie diversen Zählpunkten und Rechnungsnummern unter Angabe des Abrechnungszeitraumes zuordnet (vgl. Forderungsaufstellung auf Seiten 2 bis 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. Januar 2018). Insoweit trägt sie vor, dass sie bei richtiger Abrechnung durch die Klägerin mindestens das jeweils geschätzte Guthaben erhalten haben müsste. Durch die Angabe von Zählpunkten und Rechnungsnummern lassen sich zwar die einzelnen Abrechnungsvorgänge individualisieren. Die Beklagte hat aber versäumt, zu jeder einzelnen Rechnung konkret darzulegen, inwiefern diese fehlerhaft gewesen sei und deshalb zu einer Überzahlung von Abschlägen geführt habe. Allein eine Auflistung von einzelnen angeblichen Guthabenbeträgen kann jedenfalls nicht genügen, um eine Rückerstattung wegen einer Zuvielzahlung zu begründen. Auf dieses Darlegungsdefizit hat das Landgericht die Beklagte bereits erstinstanzlich im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 ausweislich des Sitzungsprotokolls hingewiesen. Trotz des entsprechenden richterlichen Hinweises hat die Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz von einer Ergänzung ihres diesbezüglichen Sachvortrages abgesehen. Entgegen ihrer Behauptung in der Berufungsbegründung hat sie insbesondere auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2018 zu ihrer Widerklageforderung Stellung bezogen und die einzelnen Gutschriftenbeträge inhaltlich näher erläutert. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat sie sich zu den einzelnen, ihrer Widerklage zugrunde liegenden Abrechnungsvorgängen nicht konkret verhalten. Randnummer 106 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil überdies zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 675,98 Euro doppelt in Ansatz gebracht hat. Sie hat ihre Widerklage – nach Rücknahme ihres ersten Widerklageantrages – mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 zunächst auf das angebliche Guthaben von 697,53 Euro aus den in der Klageerwiderungsschrift vom 22. November 2016 aufgelisteten Rechnungsvorgängen gestützt. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2018 hat sie ihre Widerklage um eine weitere Gegenforderung von 4.817,28 Euro erweitert. In ihrer Auflistung der angeblichen fehlerhaften Abrechnungen, die einen Gutschriftenbetrag in Höhe von 4.817,28 Euro ergeben, sind aber auch die Rechnungsnummern aufgeführt, die Gegenstand der zunächst selbständig erhobenen Widerklage über 697,53 Euro sind. Randnummer 107 Diese Doppelabrechnung hat die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht korrigiert. Sie verfolgt ihre Widerklage vielmehr in vollem Umfang über 5.514,81 Euro weiter. V. Randnummer 108 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 109 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 110 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Randnummer 111 Dr. Wegehaupt Dr. Fichtner Göbel

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