Obsah (11)
§ 3c§§ 3§ 8§ 94§ 46§ 4§ 10§ 1§ 7Art. 15§ 48Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 28. April 2022, 2 L 69/20, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
§ 3cAbs.
1 UVPG durchzuführen sei. Die geplante Anlage verursache aufgrund ihrer weitgehend geschlossenen Bauart und Betriebsweise nur relativ geringe Emissionen. Anlagenteile, in denen es durch den Umgang mit geruchsintensiven Stoffen zu Geruchsemissionen kommen könne, seien an einen Biofilter angeschlossen. Lärmintensive Ausrüstungen würden zur Schallminderung in geschlossenen Räumen aufgestellt. Die mit der Errichtung der Anlage verbundenen Emissionen seien temporär und beschränkten sich auf den Anlagenstandort, sodass von ihnen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen könnten. Der Standort habe aufgrund seiner langzeitigen industriellen Nutzung keine besondere naturschutzfachliche Bedeutung. Anlagenteile, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werde, seien durch geeignete Dichtungs- und Auffangsysteme so ausgeführt, dass Wasserverschmutzungen nicht auftreten könnten. Die vorhabenbedingte Versiegelung von Flächen innerhalb eines Industriestandorts habe keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Durch die geplante Lage im Gewerbegebiet komme es nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Kultur- und Sachgüter seien nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis könne damit auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Randnummer 57 Am 28.05.2014 ging beim Beklagten das nachgereichte Rohrleitungs- und Instrumenten-Fließschema ein. Nach diesem soll die geplante Anlage so errichtet werden, dass die gasführenden Bereiche von Fermenter, Nachgärer und Endlagerbehältern 1 bis 4 untereinander mit Gasleitungen in einem Ringleitungssystem verbunden werden. Zur Trennung der Verbindung der Endlagerbehälter vom übrigen Gassystem sind je Behälter zwei von Hand betätigte Absperrklappen vorgesehen. Alle der vorgenannten Behälter sollen mit Drucküberwachungseinrichtungen versehen werden, deren prozessleittechnische Aufgaben (PCE-Aufgaben) im Fließschema mit „PTA“ angegeben ist, wobei „P“ nach DIN EN 62424 bzw. der Vorläufervorschrift DIN EN 1861 für die zu messende Größe Druck steht, „T“ für die Verarbeitung analoger Messwerte und „A“ für Alarmierung bzw. Meldung steht. Randnummer 58 Der Beklagte machte das Vorhaben in seinem Amtsblatt vom
- Juni 2014 und in der Mitteldeutschen Zeitung - Ausgabe Weißenfels - vom
- Juni 2014 öffentlich bekannt. Randnummer 59 Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen fand in der Zeit vom
- Juni 2014 bis einschließlich zum
- Juli 2014 beim Beklagten und bei der Stadt H. statt. Randnummer 60 Der Erörterungstermin fand am
- und
- Oktober 2014 im Bürgerhaus H. statt. Randnummer 61 Am
- Februar 2015 ging dem Beklagten der Entwurf einer Auswirkungsanalyse zur Ermittlung von angemessenen Abständen mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsberechnungen der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG vom
- Januar 2015 zu. Randnummer 62 Ziel der Auswirkungsanalyse sei, anhand des Leitfadens KAS 18 zu ermitteln, in welchen Entfernungen nicht mehr mit einer Gefährdung im Falle von Betriebsstörungen zu rechnen sei, wobei nur die gesundheitlichen Auswirkungen auf sich auf den angrenzenden Wohnbauflächen aufhaltenden Personen untersucht würden. Die dem geplanten Anlagenstandort nächstgelegene Wohnbebauung befinde sich im Randbereich der Ortslage W. und sei vom Anlagenstandort ca. 270 m entfernt. Diese sei der Auswirkungsanalyse als Schutzobjekt zugrunde zu legen. Randnummer 63 Biogas sei aufgrund seines Methangehaltes dazu geeignet, mit der Umgebungsluft zündfähige oder explosive Gemische zu bilden. Darüber hinaus enthalte es Schwefelwasserstoff und Ammoniak, die beide toxisch seien. Randnummer 64 Das in der Auswirkungsanalyse betrachtete Störfall-Szenario entspreche dem Dennoch-Störfall, also einem Störfall, der von vernünftigerweise auszuschließenden Gefahrenquellen ausgehe und dessen Eintritt daher durch störfallverhindernde Maßnahmen nicht verhindert werden könne. Als solcher Dennoch-Störfall sei der Austritt einer größeren Biogasmenge infolge einer größeren Leckage einer Gasspeicherfolie anzunehmen. Diese Leckage könne in Form eines Risses der Dachhaut von Gasspeichern oder als Versagen der Klemmeinrichtungen, mit denen die Dachhaut an den Wänden der Gasspeicher befestigt werde, auftreten. Der Berechnung der Auswirkungen eines solchen Störfalls werde ein definiertes Leck in der Dachhaut von 3 m x 0,2 m Größe zugrunde gelegt. Hierbei sei anzunehmen, dass zunächst die Wetterschutzplane versage und hernach die darunter gelegene Gasspeicherhaube versage. Dieses Versagen beider Schutzfolien sei zwar selten, in der Praxis aber schon eingetreten. Die bei der Berechnung zu berücksichtigende größte zusammenhängende Menge (GZM) an Biogas sei in den Endlagerbehältern 1 bis 4 vorhanden. Dabei werde konservativ davon ausgegangen, dass der jeweilige Behälter zum Zeitpunkt des Störfalls vollständig von Substrat geleert sei. Eine gleichzeitige Freisetzung des Inhalts mehrerer Behälter sei nicht zu erwarten. Randnummer 65 Die Ausbreitungsberechnung sei mit den Programmen STOER und ProNuSs erfolgt, welche das in der VDI-Richtlinie 3783 als Stand der Technik ausgewiesene Gauß’sche Partikelmodell implementierten. Die beim Störfall freigesetzte Gaswolke erfahre nach der Freisetzung eine kontinuierliche Verdünnung durch Zumischen von Umgebungsluft. Bei der Berechnung werde davon ausgegangen, dass der errechnete Ausflussmassestrom im gesamten Zeitraum konstant bleibe; es werde mithin konservativ angenommen, dass sich der geringe in der Anlage vorhandene Überdruck von 5 mbar nicht sofort abbaue, sondern in einem Zeitfenster konstant bleibe. Für die Ausbreitungsberechnung werde eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3 m/s angenommen; die Annahme geringerer Windgeschwindigkeiten bei Inversionswetterlage wäre hinsichtlich der geringen Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens als exzeptioneller Störfall zu betrachten. Randnummer 66 Als maßgebliche Bewertungskriterien würden der ERPG-2-Wert und der AEGL-Wert für eine zehnminütige Expositionsdauer herangezogen. Randnummer 67 Für die Schwefelwasserstoffkonzentration werde von einem Anteil von 2 Vol. % Schwefelwasserstoff im Biogas ausgegangen. Der Methangehalt werde zu 55 % angenommen. Als erstes Szenario werde die Freisetzung einer größeren Biogasmenge durch die vorbeschriebene Leckage untersucht. Hierbei werde der kontinuierliche Massestrom von 20,66 kg/s im Zeitraum von der Entstehung des Lecks bis zum Zeitpunkt des erfolgten Druckabbaus, der wenige Sekunden nach Leckbildung eintrete, freigesetzt. Konservativ sei anzunehmen, dass der Austrittsstrom durch die Gewichtskraft der zusammenfallenden Dachhaube unterstützt werde und der berechnete Ausflussmassestrom so lange konstant bleibe, bis die Gasspeicherhaube vollständig geleert sei. Das danach zurückbleibende Gasvolumen werde aufgrund des dichteneutralen Charakters von Biogas innerhalb eines Zeitfensters von 600 s an die Umgebung freigesetzt. Damit betrage bei einer Gasmenge in der Gasspeicherhaube des Lagerbehälters von 2.862 kg die Dauer der Freisetzung 139 s. Hiernach verblieben noch 5.581 kg Gas im Zylindermantel, die innerhalb von 600 s mit einem Massestrom von 9,3 kg/s freigesetzt würden. In diesem Szenario werde die untere Explosionsgrenze in Bodennähe nicht überschritten; Zündgefahren in Bodennähe seien damit ausgeschlossen. Hinsichtlich der toxischen Gefahren ergebe die Auswertung der Ausbreitungsberechnung für das Szenario 1, dass eine Überschreitung des EAGL-2-Wertes bis zu einer Entfernung von 150 m in Windrichtung des jeweils freisetzenden Endlagerbehälters zu erwarten sei. Die Konzentration des Schwefelwasserstoffs in der Luft in Abhängigkeit zum Abstand des entsprechenden Ortes vom Endlagerbehälter ist in einem Diagramm (Abb. 6) grafisch dargestellt. Bei einer Freisetzung von Biogas aus den Endlagerbehältern 2, 3 oder 4 könne bei nordwestlichem Wind die Schwefelwasserstoffkonzentration auf dem südöstlich des Anlagenstandorts gelegenen Kraftwerksgelände den EAGL-2-Wert überschreiten. Für die nächstgelegene Wohnbebauung seien jedoch keine gesundheitsgefährdenden Schwefelwasserstoffkonzentrationen zu erwarten. Randnummer 68 Für das zweite zu untersuchende Szenario werde von der Zündung des freigesetzten Biogases ausgegangen. Dabei könne von der Explosion der freigesetzten Biogaswolke ausgegangen werden. Da die Explosion unverdämmt erfolge, werde der Auswirkungsanalyse die Deflagration der Biogaswolke als schneller unverdämmter Wolkenabbrand zugrunde gelegt. Hierzu hätten die vorausgegangenen Betrachtungen ergeben, dass das nach der Freisetzung entstehende Luft-Gas-Gemisch in Höhen unterhalb von 2 m über Geländeoberkante (GOK) die untere Explosionsgrenze (UEG) nicht überschreite, dass letzteres aber in darüber liegenden Höhen der Fall sei. Auswirkungen der Explosion auf die Umgebung seien in Form von Explosionsüberdruck und Wärmestrahlung zu erwarten. Zur Untersuchung des Ablaufs der Explosion werde das Multi-Energy-Modell nach TNO verwendet, welches im Programm ProNuSs 8 implementiert sei. Nach der Matrix von Kinsella entspreche es den zu erwartenden Explosionsbedingungen, der Berechnung die Kategorie 3 zugrunde zu legen. Aus Szenario 1 habe sich ergeben, dass die Freisetzung der Gaswolke innerhalb eines längeren Zeitfensters erfolge, womit zum Zündzeitpunkt an den Wolkenrändern bereits eine Verdünnung des Gases unterhalb der UEG stattgefunden habe. Daher werde eine Zündung von 50 % des freigesetzten Gases angenommen. Aus diesen Ausgangsparametern ergebe sich folgender Explosionsdruckverlauf als Funktion über der Entfernung vom Behälterrand: Im Abstand von 59 m vom Behälterrand betrage der Explosionsdruck 0,05 bar, bei welchem Wert mit dem Bruch von 100 % der Scheiben zu rechnen ist. In 95 m Entfernung werde ein Druck von 0,03 bar erreicht, bei welchem mit dem Bruch von 75 % der Scheiben zu rechnen sei. Im Abstand von 275 m vom Behälterrand betrage der Explosionsdruck 0,01 bar, wobei mit dem Bruch von 10 % der Scheiben zu rechnen sei. Der mittlere Grenzwert für die Flächennutzungsplanung nach dem Leitfaden KAS 18 von 0,1 bar werde nicht erreicht. Auch die übrigen in Anhang 4, Pkt. 2 der KAS 18 aufgeführten Grenzwerte würden nicht erreicht. Hieraus folge, dass Glasbruch in den benachbarten industriell genutzten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gesundheit von sich im Freien aufhaltenden Personen werde jedoch nicht beeinträchtigt. Auch sei eine Beschädigung von benachbarten Gärrestebehältern nicht zu besorgen. Hinsichtlich der beim Abbrand von einer Gaswolke ausgehenden Wärmestrahlung empfehle der Leitfaden KAS 18 eine Bestrahlungsstärke von 1,6 kW/m 2 als Grenze für nachteilige Wirkungen. Dieser Wert gelte für Brände mit beliebig langer Brenndauer und sei im Abstand von ca. 57 m erreicht. Bei Annahme einer Flammenfortpflanzungsgeschwindigkeit zwischen 20 und 40 m/s sei die freigesetzte Biogaswolke nach maximal 0,5 s vollständig verbrannt. Da nach den vorhergegangenen Berechnungen davon ausgegangen werden könne, dass auch nach dieser Zeit weiterhin Gas aus dem Leck nachströme, sei eine Branddauer von mehr als 0,5 s anzunehmen; es sei eine Brenndauer von mehr als einer und weniger als 5 Sekunden zu unterstellen. Nach dem Leitfaden KAS 18 betrage der Grenzwert für das Erreichen der Schmerzgrenze ungeschützter Personen für die Einwirkdauer von 4 s 11,4 kW/m 2 und für die Einwirkdauer von 2 s 19,9 kW/m 2 . Ersterer Wert werde im Abstand von ca. 22,2 m und letzterer Wert im Abstand von ca. 17,3 m vom Rand der Gaswolke erreicht. Randnummer 69 In einem internen Vermerk des Referats 402.6 des Beklagten vom
- August 2015 (Bd. 5, Bl. 156) wird ausgeführt, dass in schallschutztechnischer Hinsicht das in der Nähe des Anlagenstandorts gelegene Kraftwerk und eine bisher nicht errichtete neue Paraffinanlage Vorbelastungen darstellten, die im Schallschutzgutachten vom
- Mai 2014 nicht berücksichtigt worden seien. Dies stehe mit Nr. 3.2.1 TA Lärm in Einklang, nach der die Erfassung von Vorbelastungen entbehrlich sei, wenn die von der geplanten Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Richtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Randnummer 70 Am
- Oktober 2015 ging dem Beklagten die Fortschreibung zur Änderung der Geräuschabstrahlung der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG vom
- September 2015 zu. Hinsichtlich der für die Prognose angesetzten Ausgangsdaten wurde gegenüber der Schallimmissionsprognose lediglich der Schallleistungspegel für den BHKW-Container auf den Wert L WAeq ≤ 90 dB(A) geändert. Neu berücksichtigt wurden neben den bereits in der Prognose vom
- Dezember 2013 betrachteten zwei weitere Immissionsorte: ein Wohngebäude in der Straße Am Werk 8 (IO 5) und ein Bürogebäude auf dem an den Anlagenstandort angrenzenden Gewerbestandort (IO 6). Für IO 5 wurde der Richtwert der TA Luft für Mischgebiete herangezogen; für IO 6 der für Gewerbegebiete. Hinsichtlich der zu Wohnzwecken genutzten Immissionsorte kommt die Fortschreibung zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm weder zur Tages- noch zur Nachtzeit überschritten würden. Am IO 6 werde zur Nachtzeit der Richtwert um 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung sei nicht relevant, da das Bürogebäude nur während der Tageszeiten genutzt werde. Randnummer 71 Der Beklagte gab in seinem Amtsblatt vom
- November 2015 und durch ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt H. öffentlich bekannt, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG festgestellt worden sei, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Randnummer 72 Mit Bescheid vom
- Januar 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Anlage. Der Genehmigung liegen die in deren Anlage 1 aufgeführten Unterlagen zugrunde. Zu diesen Unterlagen gehören neben den Schallschutz- und Geruchsprognosen nebst Fortschreibungen auch der Entwurf des Störfallkonzepts und die Auswirkungsanalyse sowie das Prozessfließbild. Die Genehmigung steht neben weiteren aufschiebenden Bedingungen betreffend die Beibringung von Sicherheitsleistungen und Standsicherheitsnachweisen unter der aufschiebenden Bedingung, dass vor der Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde der Nachweis der gesicherten Entsorgung der Gärreste von 57.100 t/a durch Vorlage entsprechender Abnahmeverträge zu erbringen sei. Die Genehmigung erlösche, wenn die Anlage nicht bis zum
- Juni 2018 in Betrieb genommen worden sei. Weiterhin wurden der Genehmigung u.a. folgende Nebenbestimmungen beigegeben: Im Abgas der Verbrennungsmotorenanlage sei eine Geruchsstoffkonzentration von 2.000 GE/m 3 einzuhalten (Nr. 4.1.8). Im Abgas der Gasaufbereitung sei eine Geruchsstoffkonzentration von 4.000 GE/m 3 einzuhalten (Nr. 4.1.9). Die geruchsbeladene Luft der Anlieferungshalle sei wirksam zu erfassen und über einen Biofilter zu reinigen. Es sei zu gewährleisten, dass in der Abluft eine Geruchsstoffkonzentration von 500 GE/m 3 eingehalten werde. Im Reingas dürfe kein Rohgasgeruch wahrnehmbar sein (Nr. 4.1.10). Die maximale Lagermenge an Biogas betrage antragsgemäß 37.192 kg. Die Anlage unterfalle damit den Grundpflichten der
- BImSchV. Die Betreiberin habe die Grundpflichten der Störfallvorsorge
§§ 3bis 8 der Störfallverordnung (12. BIm
SchV) für die gesamte Anlage zu erfüllen (Nr. 4.5.1). Der
§ 8der 12. BIm
SchV erarbeitete Entwurf eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen sei bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu überarbeiten. Insbesondere seien die Erkenntnisse aus der Auswirkungsanalyse des TÜV Nord vom 8. Januar 2015 in das Konzept einzuarbeiten und im Managementsystem des Betriebsbereiches umzusetzen (Nr. 4.5.2). Da im Störungsfall unter Umständen eine Gefährdung von toxischem Schwefelwasserstoff oberhalb des AEGL-2-Werts im südöstlichen angrenzenden Kraftwerksgelände aber auch im angrenzenden industriell und gewerblich genutzten Gebiet auftreten könne, seien geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Warnung der sich dort aufhaltenden Personen vorzusehen, z.B. Installation von Gaswarngeräten am Entstehungsort und Warnmeldung an die betroffenen Gebiete (Nr. 4.5.3). Durch die Vergärungsanlage sei
Nebenbestimmung 4.6.1 während der Nachtzeit (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) am Immissionsort H. OT W., Gnäditz Nr. 32 der Beurteilungspegel von 34 dB(A) einzuhalten. Die Anlage sei so zu betreiben, dass die antragsgemäß angegebenen emissionsrelevanten Kapazitäten, Ausrüstungen und Betriebszeiten eingehalten werden; der Werksverkehr sei auf die Tage von Montag bis Samstag und die Tageszeit (06.00 Uhr - 22.00 Uhr) zu beschränken (Nr. 4.6.2). Die Anlage sei
Nebenbestimmung 4.6.3 entsprechend den schalltechnischen Vorgaben der Schallimmissionsprognose vom
- Mai 2014 mit Ergänzung vom
- September 2015 zu errichten und zu betreiben. Dazu seien die Schallleistungspegel der Aggregate in den Teilbereichen der Anlage durch Produktwahl oder Schalldämpfer (SD) auf folgende Werte zu begrenzen: Randnummer 73 Annahmehalle Abluft 80 dB(A) Gebläse 78 db(A) Fermenter und Behälter Rührwerke je 85 dB(A) Tauchmotorrührwerke je 80 db(A) BHKW mit Mikrogasturbinen Container 90 dB(A) Kaminmündung (mit SD) 85 dB(A) Zu- und Abluft (mit SD) je 80 dB(A) Gemischkühler je 85 dB(A) Motorkühler je 85 dB(A) Gasaufbereitung Container 93 dB(A) Kaltwassersatz 90 dB(A). Randnummer 74 Das bewertete Schalldämmmaß von Dach und Wänden der Annahmehalle dürfe jeweils 25 dB nicht unterschreiten. In der Nebenbestimmung 9 wird die Klägerin zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend der von ihr eingereichten aktualisierten Maßnahmenblätter verpflichtet. Randnummer 75 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen vollständig i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG gewesen seien. Sie machten hinreichend deutlich, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsunterlagen im Verlauf des Genehmigungsverfahrens ergänzt worden seien. Eine erneute Auslegung sei nach § 8 Abs. 2 der
- BImSchV nicht erforderlich gewesen, da keine Umstände erkennbar gewesen seien, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Randnummer 76 Das von der MIBRAG betriebene Kraftwerk habe in der Schallimmissionsprognose nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. So sei nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Berücksichtigung von Vorbelastungen entbehrlich, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Randnummer 77 Von den sechs Endlagerbehältern seien vier gasdicht ausgeführt und an das Gassystem der Anlage angeschlossen. Hinsichtlich der Größe und der angegebenen Verweildauer von 155 Tagen seien die geschlossenen Behälter ausreichend. Nach der VDI-Richtlinie 3475 Bl. 4 solle die Verweildauer in geschlossenen Behältern 150 Tage betragen; nach Ablauf dieser Zeitspanne hätten die Gärreste ein Restgaspotenzial von lediglich 1 %. Damit könne eine weitere Lagerung der Gärreste nach Ablauf der Verweildauer auch in offenen Endlagern erfolgen. Das Restgaspotenzial der in den offenen Behältern gelagerten Gärreste sei in der Ausbreitungsberechnung zutreffend berücksichtigt worden. Randnummer 78 Die Prüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass die in der geplanten Anlage vorhandene Menge an Biogas die Mengenschwelle der Spalte 4 des Anhangs I zur
- BImSchV über-, die Mengenschwelle der Spalte 5 aber unterschreite. Nach Prüfung der Antragsunterlagen könne von der Anwendung des § 1 Abs. 2 der
- BImSchV abgesehen werden. Die im Bescheid festgelegten Sicherheitsregeln und Maßnahmen nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils der
- BImSchV seien geeignet, das Gefahrenpotenzial zu minimieren. Der Anlagenbetrieb laufe überwiegend automatisiert ab. Die Automatisierung sehe bei Störfällen Notabschaltungen vor. Durch ein Warn- und Meldesystem werde sichergestellt, dass bei einer Störung oder im Havariefall die erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich veranlasst bzw. eingeleitet würden. Randnummer 79 Aufgrund der Durchsatzmenge von 181 t nicht gefährlicher Abfälle pro Tag sei die Anlage der Nr. 8.4.1.1, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Die danach erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls komme nach der fachtechnischen Prüfung der mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 2 UVPG zu dem Ergebnis, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne. Randnummer 80 Die Genehmigung werde erteilt, da bei Beachtung der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen sichergestellt sei, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG erfüllt seien. Randnummer 81 Der Erlass des Genehmigungsbescheids wurde im Amtsblatt des Beklagten vom
- Februar 2016 und in der Mitteldeutschen Zeitung - Ausgabe Weißenfels - vom
- Februar 2016 öffentlich bekanntgemacht. Der Bescheid lag vom
- Februar 2016 bis einschließlich zum
- März 2016 in der Stadtverwaltung H. und beim Beklagten aus. Randnummer 82 Am
- März 2016 hat der Beigeladene im Verfahren 8 A 224/19 HAL Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 83 Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 übermittelte der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines Bescheids zur Rücknahme des Bescheids vom
- Januar 2016 und zur Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich bis zum
- Januar 2018 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 84 Mit Schreiben vom
- Februar 2018 nahm die Klägerin zu vorstehendem Entwurf Stellung. Sie sei der Auffassung, dass die beabsichtigte Rücknahme des Genehmigungsbescheids rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. So sei ihr Vertrauen in den Bestand der Genehmigung schutzwürdig, obwohl die in der Auswirkungsanalyse angesetzten Gasmengen unzutreffend gewesen seien. Dies habe dem Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits während der Prüfung der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren auffallen müssen. Der Beklagte habe daher bereits im Genehmigungsverfahren entsprechende Nachforderungen an die Klägerin stellen müssen. Überdies sei die Genehmigung auch angesichts der nunmehr zu korrigierenden Angaben zu den Gaslagermengen nicht rechtswidrig, was sich aus der überarbeiteten Auswirkungsanalyse vom
- Februar 2018 ergebe. Aus dieser sei zu ersehen, dass die geplante Anlage auch unter Zugrundelegung der neu berechneten Gaslagermenge störfallrechtlich genehmigungsfähig sei. Der weiterhin im Bescheidentwurf angesprochene Umstand, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der ausgelegten Antragsunterlagen fehlerhaft gewesen sei, dürfe nicht zur Rücknahme der Genehmigung führen. Vielmehr sei der entsprechende Fehler durch ein ergänzendes Verfahren i.S.d. § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG zu beheben, was der Aufhebung der Genehmigung entgegenstehe. Randnummer 85 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
- Mai 2018, der der Klägerin am
- Juni 2018 zugegangen ist, nahm der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom
- Januar 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1.), lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Anlage ab (Ziffer 2.) und erlegte der Klägerin dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 3.). Randnummer 86 Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er aus Anlass der Klage des Beigeladenen im Verfahren 8 A 224/19 HAL die Rechtmäßigkeit der der Klägerin erteilten Genehmigung erneut geprüft und dabei festgestellt habe, dass diese unerkannt rechtswidrig erteilt worden sei. So sei die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen, da die ausgelegten Antragsunterlagen z.T. nicht korrekt und unvollständig gewesen seien. Insbesondere sei eine wesentlich geringere als die tatsächlich entstehende störfallrelevante Gaslagermenge angegeben gewesen. Die von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom
- Februar 2018 eingereichte überarbeitete Auswirkungsanalyse sei von ihm fachlich geprüft worden mit dem Ergebnis, dass für die Endlagerbehälter 5 und 6 nach dem im Merkblatt VDI 3475 Blatt 5 aufgeführten Stand der Technik eine gasdichte Ausführung erforderlich sei, was die Einreichung entsprechend geänderter Antragsunterlagen notwendig mache. Hierauf habe er sich im Ergebnis einer gemeinsamen Beratung vom
- März 2018 dazu entschieden, zwecks Behebung der der Genehmigung anhaftenden Fehler ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Entgegen der Zusage der Klägerin seien die dafür erforderlichen überarbeiteten Antragsunterlagen nicht eingereicht worden. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG für die Rücknahme des Genehmigungsbescheids erfüllt. Die Genehmigung sei rechtswidrig erteilt worden, da in den Antragsunterlagen eine erheblich geringere als die tatsächlich zu erwartende Gaslagermenge angegeben worden sei und auch die für die Berechnung der maximalen Lagermenge erforderliche Betriebsanweisung zur Entleerung des Fermenters zu Wartungszwecken erst nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens eingereicht worden sei. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung sei wegen fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen. So hätten Bauantragsunterlagen für die gasdichte Ausführung der Endlagerbehälter 5 und 6 ebenso gefehlt, wie der Sicherheitsbericht nach der
- BImSchV, der bei gasdichter Ausführung der Endlagerbehälter 5 und 6 erforderlich gewesen sei. Hierüber sei die Klägerin mit Schreiben vom
- März 2018 in Kenntnis gesetzt worden. Auf dieses Schreiben hin habe der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erklärt, mit seiner Mandantschaft besprechen zu wollen, ob die Endlagerbehälter 5 und 6 gasdicht ausgeführt werden sollen oder ob auf deren Errichtung verzichtet werden solle. Eine Mitteilung über die entsprechende Entscheidung der Klägerin habe er niemals erhalten. Die geplante Anlage sei damit weiterhin nicht genehmigungsfähig, da es beim gegenwärtigen Stand der Antragsunterlagen an einer gasdichten Ausführung der Endlagerbehälter 5 und 6 fehle. Da dieser Fehler nicht behoben werden könne, sei die erteilte Genehmigung rechtswidrig. Die Klägerin habe damit Anlass zur Aufhebung der Genehmigung gegeben. Randnummer 87 Das ihm von § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen übe er zugunsten der Rücknahme aus, da die Klägerin die Erteilung der Genehmigung durch falsche Angaben in den Antragsunterlagen erwirkt habe. Dabei sei unschädlich, dass die Klägerin mglw. keine Kenntnis von der Unrichtigkeit gehabt habe, da es hierbei allein auf die objektive Unrichtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben ankomme. Zudem sei erwogen worden, auf die Rücknahme zu verzichten, wenn die Klägerin erneut in ein Genehmigungsverfahren eintreten wolle, um die geplante Anlage in einem fehlerfreien Genehmigungsverfahren genehmigen zu lassen. Zu den Antragsunterlagen hätten Nachforderungen bestanden, deren Beibringung letztmalig zum
- September 2017 angemahnt worden sei. Erst im Zuge der Rückäußerung zum Anhörungsschreiben vom
- Dezember 2017 habe die Klägerin eine überarbeitete Auswirkungsanalyse vorgelegt, deren fachliche Prüfung ergeben habe, dass die Endlagerbehälter 5 und 6 abweichend von den Antragsunterlagen gasdicht ausgeführt werden müssten. Entsprechend geänderte Antragsunterlagen oder alternativ hierzu eine Erklärung, auf die Errichtung der genannten Behälter verzichten zu wollen, habe die Klägerin trotz entsprechender Zusage nicht eingereicht, womit ein Nachholen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht möglich gewesen sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe mit dem
- September 2017 - dem Tag, zu dem die Klägerin die fehlenden Antragsunterlagen habe beibringen sollen - zu laufen begonnen. Randnummer 88 Die Ablehnung des Genehmigungsantrags finde ihre rechtliche Grundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV, da das beantragte Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche und dieser Zustand auch nicht durch Nebenbestimmungen beseitigt werden könne. Randnummer 89 Hilfsweise könne die Ablehnung auch auf § 20 Abs. 2 Satz 2 der
- BImSchV gestützt werden, da die Klägerin seiner Aufforderung zur Ergänzung der Antragsunterlagen nicht fristgerecht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom
- November 2016 habe der Beklagte die Klägerin zur Einreichung eines Sicherheitsberichts i.S.d. § 9 der
- BImSchV aufgefordert. Mit E-Mail vom
- November 2016 habe das von der Klägerin beauftragte Planungsunternehmen mitgeteilt, dass die neu berechnete maximale Gaslagermenge unter der Mengenschwelle von 50.000 kg liege. Die entsprechenden Berechnungsunterlagen seien jedoch nicht nachvollziehbar gewesen, da den zugrundeliegenden Planzeichnungen der Endlagerbehälter nur die äußeren Abmessungen der Behälter, nicht aber das Maß des für die Berechnung des Gasvolumens erforderlichen Abstands zwischen äußerer Dachhaut und Gasspeichermembran zu entnehmen gewesen seien. Zudem habe die für die Bestimmung der maximalen Gaslagermenge erforderliche Betriebsanweisung zur Entleerung von Fermentern noch nicht vorgelegen. Dies sei der Klägerin unter Fristsetzung für die Nachlieferung prüffähiger Unterlagen mitgeteilt worden. Zwar habe die Klägerin daraufhin weitere Unterlagen nachgereicht. Diese seien jedoch noch immer mangelhaft gewesen, da die der Volumenberechnung zugrunde gelegten Behältermaße nicht vollständig mit den Planzeichnungen übereinstimmten. Mit Schreiben vom
- Mai 2017 habe er, der Beklagte, weitere Nachforderungen bezüglich der überarbeiteten Auswirkungsanalyse gemacht, da die dieser zugrunde gelegten maximalen Gaslagermengen von denen abwichen, die sich aus einer Berechnung der Lagervolumina anhand der von der Klägerin im bisherigen Verfahren eingereichten Planzeichnungen ergäben. Daher seien bis zum
- Juni 2017 sowohl die Ausbreitungsberechnung zu überarbeiten als auch nachvollziehbare grafische Darstellungen der Lagerbehälter nachzureichen. Nachdem diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien, sei der Klägerin mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine letzte Frist bis zum
- September 2017 gesetzt worden. Er, der Beklagte, habe die Klägerin in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er im Falle des fruchtlosen Fristablaufs die Rücknahme der erteilten Genehmigung und die Ablehnung des Genehmigungsantrags beabsichtige. Die Klägerin habe weder die nachgeforderten Unterlagen beigebracht, noch eine Fristverlängerung beantragt, weshalb spätestens mit Ablauf des
- September 2017 die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 der
- BImSchV abgelaufen sei. Randnummer 90 Unter dem
- Juni 2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die im Bescheid vom
- Januar 2016 gesetzte Frist für die Inbetriebnahme der Anlage bis zum
- Juni 2020 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2019 ab. Die hiergegen von der Klägerin vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 8 A 163/19 HAL erhobene Verpflichtungsklage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom
- Mai 2020 abgewiesen. Randnummer 91 Am
- Juli 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom
- Mai 2018 erhoben. Zu deren Begründing trägt die Klägerin unter Beantragung der Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens 8 A 224/19 HAL vor, dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die Rücknahme des Genehmigungsbescheids nicht vorlägen, da letztere nicht rechtswidrig sei. Sie erkläre den Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb der Endlagerbehälter 5 und
- Dieser Teilverzicht auf die erteilte Genehmigung sei rechtlich zulässig und führe dazu, dass nur noch die verbleibende Genehmigung der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Zudem habe sie eine neue Auswirkungsanalyse fertigen lassen, in deren Ergebnis die Einhaltung der störfallrechtlichen Anforderungen festzustellen sei. Randnummer 92 Überdies sei die angefochtene Rücknahme des Genehmigungsbescheids ermessensfehlerhaft. So könnten die vom Beklagten zur Begründung der Rücknahme angeführten rechtlichen Mängel der Genehmigung und des zu ihrem Erlass durchgeführten Verwaltungsverfahrens vollumfänglich in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Zur Beurteilung der Heilbarkeit seien auch Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhabers zu beachten, die nach Erlass der zurückzunehmenden Genehmigung eingetreten sind. Ihr, der Klägerin, sei damit die Möglichkeit einzuräumen, das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des von ihr beabsichtigten ergänzenden Verfahrens auszusetzen. Dies sei sachdienlich, da die der Genehmigung allein fehlende formelle Rechtmäßigkeit durch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hergestellt werden könne, an der sie entgegen der Behauptung des Beklagten mitzuwirken gewillt sei. Die der Klagebegründung beigefügte Auswirkungsanalyse vom
- Februar 2018 zählt folgende der geplanten Anlage benachbarten schutzwürdigen Objekte auf: Die nächstgelegene Wohnbebauung befinde sich in westlicher Richtung in ca. 60 m und in südöstlicher Richtung in ca. 110 m Entfernung zum Anlagenstandort. In westlicher Richtung seien Gewerbe- und Industrieanlagen gelegen. Weitere Ortschaften mit Wohnbebauung befänden sich südwestlich in ca. 270 m, in südöstlicher Richtung in ca. 800 m und 1.600 m, in westlicher Richtung in ca. 660 m und in nordwestlicher Richtung in ca. 1.900 m Entfernung. Die kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort weise die Wohnbebauung in ca. 270 m Entfernung auf, weshalb diese als nächstgelegenes Schutzziel identifiziert werde. Die Aussagen zur Zusammensetzung und zu den stofflichen Risiken von Biogas, die Auswahl der Störfallszenarien und der für sie berücksichtigten Eingangsparameter sowie die Methodik der Berechnung der Auswirkungen von Störfällen entsprechen den Darlegungen der Auswirkungsanalyse vom
- Januar
- Zur GZM wird ausgeführt, dass sich in den Endlagerbehältern 1 bis 4 jeweils das größte Gasvorkommen befinde, das sich je Behälter zu 10.694 kg bzw. 8.226 m 3 ergebe. Für das Szenario 1 (Freisetzung einer Gaswolke) kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass die UEG in Bodennähe nicht erreicht werde. Dies sei erst in Freisetzungshöhe in Entfernungen von ca. 14 m der Fall. Hinsichtlich der toxischen Wirkungen der freigesetzten Gaswolke sei ein Überschreiten des AEGL-2-Werts im Abstand von bis zu 149 m in Windrichtung und des ERPG-2-Wertes bis zur Entfernung von 179 m vom betroffenen Behälter anzunehmen. Damit könnte auf dem an den Vorhabenstandort angrenzenden Kraftwerksgelände der AEGL-2-Wert überschritten werden. Für die Wohnbebauung in ca. 270 m Entfernung seien keine Gesundheitsgefahren gegeben. Für das Szenario 2 (Zündung der freigesetzten Gaswolke) liege die Grenze für schwere Glasschäden bei ca. 22 m und für den Bruch von 75 % der Scheiben bei ca. 32 m Entfernung vom betroffenen Behälter. Weitere durch den Explosionsüberdruck bedingte Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Wärmestrahlung sei bei einer Einwirkdauer von 4 s die Schmerzgrenze in Entfernungen von bis zu 49 m erreicht; bei einer Einwirkungsdauer von 2 s liege die Grenze bei 40 m. Verbrennungen
- Grades seien bis zur Entfernung von 36 m, Verbrennungen
- Grades bis zur Entfernung von 29 m möglich. Randnummer 93 Die Klägerin beantragt, Randnummer 94 den Bescheid des Beklagten vom
- Mai 2018 aufzuheben. Randnummer 95 Der Beklagte beantragt, Randnummer 96 die Klage abzuweisen. Randnummer 97 Er erwidert, dass er bereits in Ansehung des Vortrags des Beigeladenen im Verfahren 8 A 224/19 HAL mit der Klägerin in Kontakt getreten sei, um die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zu erörtern, da dies das mildere Mittel zur Rücknahme der Genehmigung sei. Hierbei sei es zu einer Besprechung am
- März 2017 gekommen, in der die Nachreichung der erforderlichen Antragsunterlagen durch die Klägerin bis zum
- Juni 2017 vereinbart worden sei. Diesen Termin habe die Klägerin fruchtlos verstreichen lassen. Daraufhin habe er, der Beklagte, mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine letzte Frist zur Vorlage der Nachforderungen gesetzt und für deren erfolglosen Ablauf die Rücknahme der Genehmigung in Aussicht gestellt. Auch dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen. In einem weiteren Gespräch vom
- März 2018 sei vereinbart worden, dass die Klägerin bis zum Ende der
- Kalenderwoche des Jahres 2018 eine Erklärung über ihre Bereitschaft zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und zur Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen abgebe. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen sei, habe er das Verwaltungsverfahren zur Rücknahme der Genehmigung begonnen. Randnummer 98 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 99 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 100 Die Kammer entscheidet in der Sache und setzt das Verfahren nicht
§ 94Vw
GO aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Im vorliegenden Fall sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Die Kammer übt ihr von der Vorschrift eingeräumtes Ermessen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch in der Weise aus, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird. Randnummer 101 Gegenstand des Verfahrens 8 A 224/19 HAL ist die Drittanfechtungsklage des Beigeladenen gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom
- Januar
- Entscheidungserheblich sind in diesem Verfahren die Tatsachen und Rechtsfragen, die zur Beurteilung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids und zur Möglichkeit einer eventuellen Heilung von Fehlern in einem ergänzenden Verfahren erforderlich sind. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist die gleiche Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich, da die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Genehmigungsbescheids und der Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung und der Möglichkeit, die Rücknahme der Genehmigung durch Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zu vermeiden, abhängen. Bei dieser weitgehenden Identität der Streitgegenstände beider Verfahren vermag die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine für eine Aussetzung sprechenden prozessualen Vorteile zu erkennen, die sich aus einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten oder das Gericht ergeben können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ausweislich des hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheides selbst nicht mehr von der Rechtmäßigkeit des im Verfahren 8 A 224/19 HAL streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides ausgeht. Randnummer 102 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 103 Der angefochtene Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Rücknahme des Genehmigungsbescheids vom
- Januar 2016 (Ziffer
- des angefochtenen Bescheids), als auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Ziffer
- des angefochtenen Bescheids) und der Kostengrundentscheidung (Ziffer
- des angefochtenen Bescheids) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 104 Formelle Rechtsfehler lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom
- November 2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2013 (GVBl. LSA S. 134) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Änderung durch das Gesetz vom
- November 2015 (BGBl. I S. 2010) erforderliche Anhörung vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt worden. Andere formelle Mängel sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 105 Die in Ziffer
- des angefochtenen Bescheids verfügte Rücknahme des Genehmigungsbescheids vom
- Januar 2016 ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 106 Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach letzterer Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig im Sinne dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt, wenn er gegen Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2017, § 48 Rn. 51). Die Rechtswidrigkeit muss zum Zeitpunkt des Erlasses des zurückzunehmenden Verwaltungsakts vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1979 - 3 C 103.79 -, juris, Rn. 72 = BVerwGE 59, 148). Die Rechtswidrigkeit kann sich aus Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (formelle Rechtswidrigkeit) oder aus Fehlern bei der Anwendung materiellen Rechts (materielle Rechtswidrigkeit) ergeben. Die formelle Rechtswidrigkeit kann sich u.a. aus der Verletzung von Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ergeben. Soweit diese geheilt sind, entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Juni 1987 - 13 B 826/87 -, juris = NVwZ 1988, 740). Ebenso steht die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern
§ 46Vw
VfG der Rücknahme des formell fehlerhaften Verwaltungsakts entgegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2017, § 48 Rn. 52). Randnummer 107 Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe erweist sich der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom
- Januar 2016 sowohl als formell, als auch als materiell rechtswidrig. Randnummer 108 Der im angefochtenen Bescheid zurückgenommene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom
- Januar 2016 ist formell rechtswidrig. Während des zu seinem Erlass durchgeführten Verwaltungsverfahrens hat der Beklagte dadurch gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, dass er die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen nur unvollständig öffentlich ausgelegt hat. Randnummer 109 Für
§ 4Abs. 1 Satz 1 BIm
SchG genehmigungsbedürftige Anlagen - was auf die verfahrensgegenständliche Anlage zutrifft - ist die Vollständigkeit der ausgelegten Unterlagen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV zu bestimmen:
§ 10Abs. 3 Satz 2 BIm
SchG sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unter Ausschluss der Unterlagen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens vorliegen, auszulegen. Inhalt und Umfang der hiernach auszulegenden Unterlagen werden durch § 10 Abs. 1 der
- BImSchV konkretisiert. Nach dessen Satz 1und 2 sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen und die sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Regelungen mit § 7 Abs. 1 der
- BImSchV, nach dem die Behörde die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen vor der Durchführung des weiteren Genehmigungsverfahrens auf Vollständigkeit zu prüfen und ggfs. auf ihre Vervollständigung hinzuwirken hat, ergibt sich, dass ein Fehler bei der Prüfung und Herbeiführung der Vollständigkeit auf die nachfolgende Auslegung der Unterlagen durchschlagen kann. Dies mit der Rechtsfolge, dass die Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen sich nur durch Einholung ergänzender, die Vollständigkeit herbeiführender Unterlagen und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit beseitigen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2016 - 7 C 1.15 -, juris, Rn. 19 = NVwZ-RR 2017, 229). Randnummer 110 Vollständig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV sind die Unterlagen, wenn sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und damit die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben näher zu prüfen, und wenn sie alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung) (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 26 = Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3; OEufach0000000014, Urteil vom
- Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 317 ). Die Anstoßwirkung soll der Sicherung des Zwecks der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten, dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 7 A 2/15, 7 A 2/15 -, juris, Rn. 28 = BVerwGE 158, 1). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Unterlagen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bereits belegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 25; OEufach0000000014, Urteil vom
- Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 317 ). Vielmehr sind die Unterlagen erst dann unvollständig, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig unberücksichtigt lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 25). Damit sind die Unterlagen nicht unvollständig, wenn lediglich einzelne Aspekte der rechtlich relevanten Fragen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fachlich fragwürdig sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 19 = NWVBl 2018, 295). Hiernach sind Sachverständigengutachten grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben und Stellungnahmen abgeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 26 = Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr 3). Dabei ist zur Erzielung der Anstoßwirkung nicht erforderlich, dass ein Gutachten der fachlichen Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 25; OEufach0000000014, Urteil vom
- Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 317 ). Randnummer 111 Bei Anlegung dieses Maßstabs waren die in der Zeit vom
- Juni 2014 bis zum
- Juli 2014 ausgelegten Unterlagen unvollständig, da ihnen im Hinblick auf die von der geplanten Anlage im Störfall ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen die erforderliche Anstoßfunktion fehlte. Randnummer 112 Der öffentlich ausgelegte Entwurf eines Störfallkonzepts enthält keine Analyse der Auswirkungen möglicher Störfälle auf die Nachbarschaft. Solche Angaben finden sich auch in den übrigen öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen nicht, sondern erstmals in der am
- Februar 2015 - also nach Durchführung des Erörterungstermins - beim Beklagten eingereichten Auswirkungsanalyse vom
- Januar
- Damit sind in den Antragsunterlagen nicht nur rechtlich relevante Fragen vollständig unberücksichtigt geblieben. Zudem wurde durch das Fehlen der störfallrechtlichen Auswirkungsanalyse potentiell Betroffenen die Möglichkeit genommen, Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit von möglichen Störfällen zu erkennen und daraufhin sachgerechte Einwendungen zu erheben. Randnummer 113 Dass die Auswirkungsanalyse in vorstehendem Sinne zur Beurteilung einer rechtlich relevanten Frage erforderlich war, ergibt sich aus Folgendem: Nach der in den Antragsunterlagen enthaltenen Anlagenbeschreibung sollen in der geplanten Anlage insgesamt 37.192 kg Biogas gelagert werden. Dieses ist hochentzündlich und damit der Stoffgruppe 8 des Anhangs I zur Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) vom
- April 2000 (BGBl. I S. 603) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der zurückgenommenen Genehmigung maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I 1474) zuzuordnen. Diese Gaslagermenge überschreitet die Mengenschwelle von 10.000 kg der Spalte 4 des Anhangs I zur
- BImSchV, womit für die geplante Anlage
§ 1Abs. 1 Satz 1 der 12. BIm
SchV die Grundpflichten der Verordnung gelten. Ob die Gaslagermenge der geplanten Anlage darüber hinaus - was der Beigeladene im Verfahren 8 A 224/19 HAL unter Vorlage einer entsprechenden Berechnung vorgetragen hat - auch die Mengenschwelle von 50.000 kg der Spalte 5 des Anhangs I zur
- BImSchV überschreitet, für die Anlage also neben den Grundpflichten auch die erweiterten Pflichten der
- BImSchV unter Einschluss der Pflicht aus § 9 der
- BImSchV zur Vorlage eines Sicherheitsberichts, der in seinen in § 4b Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV genannten Teilen notwendiger Bestandteil der Antragsunterlagen ist, gelten, ist dagegen für die Beurteilung der Vollständigkeit der ausgelegten Antragsunterlagen ohne Belang, da auch für Anlagen, die lediglich den Grundpflichten der
- BImSchV unterliegen, in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund der räumlichen Nähe von Anlagenstandort und benachbarten Objekten, in denen sich immissionsschutzrechtlich schutzbedürftige Nachbarn regelmäßig aufhalten, negative Auswirkungen von Störfällen auf Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, Angaben zu den Auswirkungen möglicher Störfälle auf die Nachbarschaft für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage notwendige Angaben sind und damit zum notwendigen Inhalt der auszulegenden Antragsunterlagen gehören. Randnummer 114
§ 3Abs. 1 der 12. BIm
SchV hat der Betreiber die nach Art und Ausmaß möglicher Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhüten. Nach § 3 Abs. 3 der
- BImSchV hat der Betreiber darüber hinaus die Pflicht, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Diese allgemeinen Betreiberpflichten konkretisieren die sich bereits aus § 5 Nr. 1 BImSchG ergebende Pflicht des Anlagenbetreibers, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 891; VGH Mannheim, Beschluss vom
- Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, juris, Rn. 43 = NVwZ 1995, 292). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der störfallrechtlichen Grundpflichten beurteilen zu können, sind mithin für alle den Grundpflichten der
- BImSchV unterliegenden Anlagen Angaben dazu erforderlich, welche möglichen Störfälle sich in der Anlage ereignen können und welche Auswirkungen diese auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben können. Randnummer 115 Die Betreiberpflichten des § 3 der
- BImSchV dienen dem Schutz der Nachbarn. Letztere, zu denen neben den Bewohnern von der Anlage benachbarten Grundstücken auch die Mitarbeiter von der Anlage benachbarten Unternehmen gehören können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 891), haben damit einen Anspruch darauf, dass die Betreiberpflichten eingehalten und sie durch mögliche Störfälle keinen § 5 Nr. 1 BImSchG widersprechenden Auswirkungen oder Gefahren ausgesetzt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- April 1984 - 7 B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 891; VGH Mannheim, Beschluss vom
- Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, juris, Rn. 43 = NVwZ 1995, 292). Damit sind Angaben dazu, welche möglichen Störfälle sich in der Anlage ereignen können und welche Auswirkungen diese auf die Nachbarschaft haben können in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund der räumlichen Nähe von Anlagenstandort und benachbarten Objekten, in denen sich immissionsschutzrechtlich schutzbedürftige Nachbarn regelmäßig aufhalten, negative Auswirkungen von Störfällen auf Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, unerlässlich, um den von möglichen Störfällen Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit bewusst zu machen und sie damit dazu in die Lage zu versetzen, zum Zwecke der Gewährleistung des ihnen durch § 5 Nr. 1 BImSchG und § 3 der
- BImSchV gewährten Schutzes sachkundige Einwendungen erheben und Stellungnahmen abgeben zu können. Randnummer 116 Diese von der Kammer vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu § 4b Abs. 2 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (
- BImSchV) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der zurückgenommenen Genehmigung maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882). Randnummer 117 Nach dieser Vorschrift müssen für Anlagen, die Betriebsbereiche sind, für die ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, die Teile des Sicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der der Störfall-Verordnung entsprechen, dem Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügt werden, soweit sie sich auf die genehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für diese von Bedeutung sind.
§ 1Abs. 1 Satz 2 der 12. BIm
SchV gilt die Pflicht des § 9 Abs. 1 der 12. BImSchV zur Vorlage eines Sicherheitsberichts nur für Betriebsbereiche der oberen Klasse, also für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die im Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Abschnitt IV
des Anhangs II zur 12. BIm
SchV muss im Sicherheitsbericht eine Analyse der Risiken von Störfallen vorgenommen werden, in der u.a. die möglichen Störfallszenarien und die Bedingungen ihres Eintretens sowie eine Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle darzustellen sind. Randnummer 118 Aus der Systematik dieser Vorschriften und ihrer Stellung im gesamten normativen System der Öffentlichkeitsbeteiligung des Immissionsschutzrechts folgt zunächst, dass für Anlagen, die Betriebsbereiche der oberen Klasse enthalten, eine störfallrechtliche Auswirkungsanalyse, also Angaben zu möglichen Störfallszenarien und zu den bei ihnen zu erwartenden negativen Umwelteinwirkungen, nach § 4b Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV zum notwendigen Inhalt der Antragsunterlagen gehört. Die von der Behörde
§ 7Abs. 1 der 9. BIm
SchV vor der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen durchzuführende Prüfung und Herbeiführung der Vollständigkeit ist damit nur dann fehlerfrei, wenn die Antragsunterlagen die nach § 4b Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV erforderliche Auswirkungsanalyse enthalten. Ein Fehler bei der diesbezüglichen Vollständigkeitsprüfung schlägt somit in gleicher Weise auf die nachfolgende öffentliche Auslegung durch, wie dies für die sonstigen Fehler bei der Vollständigkeitsprüfung bereits vorstehend dargestellt wurde. Im Ergebnis stellt das Fehlen einer Störfallanalyse und der übrigen nach § 4b Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV erforderlichen Angaben bei der Auslegung von Antragsunterlagen für Betriebsbereiche der oberen Klasse einen Verfahrensfehler dar, der sich nur durch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage vervollständigter Antragsunterlagen beseitigen lässt. Randnummer 119 Aus dieser gesetzlichen Regelung des notwendigen Inhalts der Antragsunterlagen für Betriebsbereiche der oberen Klasse lässt sich bei europarechtskonformer Auslegung der vorgenannten Vorschriften nicht der Umkehrschluss ziehen, dass für Betriebsbereiche der unteren Klasse die öffentliche Auslegung einer störfallbezogenen Auswirkungsanalyse in jedem Fall - also unabhängig von der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall negative Auswirkungen eines Störfalls auf Nachbarn von vornherein ausgeschlossen werden können - entbehrlich ist. Randnummer 120 Sowohl die
- BImSchV als auch die Vorschriften des Immissionsschutzrechts zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren dienen auch der Umsetzung der so genannten Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. EU L 197/1 vom
- Juli 2012). Diese Richtlinie unterscheidet, ebenso wie die zu ihrer Umsetzung dienende
- BImSchV, in Art. 3 Nr. 2 und 3 anhand von Mengenschwellen zwischen Betrieben der unteren und der oberen Klasse. Die Richtlinie enthält Grundpflichten, die einheitlich für die Betriebe beider Klassen gelten (u.a. Art. 5: Allgemeine Betreiberpflichten zur Störfallverhütung und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen und Art. 8: Pflicht zur Erarbeitung eines Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle), und weitergehende Pflichten, die nur für die Betriebe der oberen Klasse gelten (u.a. Art. 10: Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitsberichts und Art. 12: Pflicht zur Erarbeitung von Notfallplänen). Für die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Betriebe, über die wesentliche Änderung bestehender Betriebe und über störfallrelevante Entwicklungen im Umfeld von Störfallbetrieben enthält Art. 15 für Betriebe der unteren und der oberen Klasse einheitliche Regelungen. Diese Regelungen dienen nach dem
- Erwägungsgrund zur Richtlinie dem Zweck, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus (Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) eine effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf die Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe beziehen.
Art. 15Abs.
2 Buchst.
- a)der Richtlinie 2012/18/EU wird die Öffentlichkeit über solche Projekte frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über den Gegenstand des Projekts informiert. Hierzu haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 15 Abs. 3 Buchst.
- a)der Richtlinie sicherzustellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 2 informiert wird, zugänglich gemacht werden. Und
Art. 15Abs.
4 haben die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung über ein spezifisches Projekt
Abs. 1 fällt. Randnummer 121 Ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedsstaaten durch diese Vorschriften dazu verpflichtet sind, der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmen nach Art. 15 Abs. 4 bei der Behörde einzureichen sind, Informationen über mögliche Störfallauswirkungen auf die betroffene Nachbarschaft öffentlich bekanntzumachen, ergibt sich aus der Auslegung von Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 im Lichte des
- Erwägungsgrunds. Nach letzterem dienen die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über den Gegenstand des Projekts und das Recht der betroffenen Öffentlichkeit dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung am behördlichen Entscheidungsverfahren zu gewährleisten. Effektiv ist diese Beteiligung nur, wenn der betroffenen Öffentlichkeit durch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Eine übermäßige Erschwerung der Beteiligung am Entscheidungsprozess liegt dann vor, wenn der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen wird, die geschaffen wurde, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. hierzu für die vergleichbaren Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG: EuGH, Urteil vom
- November 2013, Rs. C-72/12, juris, Rn. 46, 57). In diesem Sinne ist den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung am Entscheidungsprozess in Form der Erhebung sachgerechter Einwendungen nur dann effektiv möglich, wenn sie aufgrund der öffentlich zugänglich gemachten Informationen über das spezifische Projekt dazu in der Lage sind, Art und Ausmaß der Betroffenheit ihrer rechtlich geschützten Interessen zu erkennen. Damit sind Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU dahingehend auszulegen, dass die frühzeitige Information der Öffentlichkeit über das spezifische Projekt und die Zugänglichmachung von Berichten und Empfehlungen erst dann erfolgen darf, wenn der Behörde alle Informationen und Unterlagen vorliegen, die für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erforderlich sind, um Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit vom spezifischen Projekt zu erkennen und daraufhin sachgerechte Einwendungen erheben zu können. Damit ist eine effektive Beteiligung von Nachbarn, die von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen sein können, nur dann gewährleistet, wenn sie aus den von der Behörde öffentlich zugänglich gemachten Informationen über das spezifische Projekt erkennen können, welchen gesundheitlichen und sonstigen Auswirkungen sie im Störfall ausgesetzt sein können. Randnummer 122 Vorstehendes gilt - da Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU, wie schon ausgeführt, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung für alle nach Art. 3 Nr. 2 und 3 der Richtlinie unterfallenden Betriebe gewährleisten soll - nicht nur für Betriebe der oberen Klasse. Damit kann auch § 4b Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV, der der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU dient, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Beschränkung der der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen über das nach Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU zugelassene Maß hinaus ermöglichen soll. In dieser richtlinienkonformen Auslegung steht § 4b Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht entgegen, dass die von den Verfahrensregelungen des Immissionsschutzrechts geforderte Vollständigkeit der öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund der räumlichen Nähe von Anlagenstandort und benachbarten Objekten, in denen sich immissionsschutzrechtlich schutzbedürftige Nachbarn regelmäßig aufhalten, negative Auswirkungen von Störfällen auf Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, voraussetzt, dass zugleich mit den anderen erforderlichen Informationen auch Angaben zu den möglichen Auswirkungen von Störfällen auf die Nachbarschaft im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt werden. Randnummer 123 Der nach Vorstehendem vorliegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Nach letzterer Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird.
§ 1Abs. 1 Vw
VfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG kann die Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Randnummer 124 Zwar ist § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf den hier vorliegenden Verfahrensfehler nicht unmittelbar anwendbar, da von dieser Vorschrift nur die Fälle des Unterbleibens einer nach § 28 VwVfG erforderlichen Anhörung eines am Verwaltungsverfahren Beteiligten erfasst werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 23), wovon der im vorliegenden Fall gegebene Fehler bei der Beteiligung der Öffentlichkeit tatbestandlich nicht erfasst ist. Jedoch ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass § 45 Abs. 1 VwVfG entsprechend auf alle in dieser Vorschrift nicht genannten Verfahrensfehler angewendet werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, juris, Rn. 10 = NVwZ-RR 1995, 314; VGH München, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 7 ZE 98.714 -, juris, Rn. 27 = NVwZ-RR 1999, 119). Damit ist die Vorschrift entsprechend anwendbar auf alle Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die - wie die Regelungen des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV über die öffentliche Auslegung von Antragsunterlagen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren - den Zweck haben, den Betroffenen im Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 24). Randnummer 125 Allerdings verhilft auch die entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 nicht zur formellen Rechtmäßigkeit, da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erneute öffentliche Auslegung von vervollständigten Antragsunterlagen - und damit keine Nachholung der fehlerhaften Verfahrenshandlung - stattgefunden hat. Randnummer 126 Der vorliegende Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung u.a. von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Vorschrift ist auf den hier vorliegenden Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anwendbar. Randnummer 127 Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt § 46 VwVfG nur für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen. Letztere Vorschrift sieht vor, dass beim Vorliegen eines von ihr erfassten Verfahrensfehlers die Aufhebung einer Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 UmwRG stets - und damit unabhängig von der Frage, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 14) - verlangt werden kann. § 4 Abs. 1 UmwRG geht damit als spezielle Regelung der Anwendung von § 46 VwVfG vor, wenn der betreffende Verwaltungsakt eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 UmwRG darstellt und ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG vorliegt. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 128 Der aufgehobene Genehmigungsbescheid stellt eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar. Nach dieser Vorschrift ist das UmwRG anwendbar u.a. auf Genehmigungen für Anlagen, die in Spate c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, was auf die mit dem aufgehobenen Bescheid zugelassene Anlage zutrifft. Den Antragsunterlagen der Beklagten zufolge sollten in der geplanten Anlage bis zu 181 t/d organische Abfälle behandelt werden, womit sie Nr. 8.6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt und dort in Spalte c mit G gekennzeichnet ist. Hinsichtlich der geplanten Gaslagermenge von 37.192 t unterfällt die geplante Anlage Nr. 9.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, welche ebenfalls in Spalte c mit G gekennzeichnet ist. Randnummer 129 Die Unvollständigkeit der im Genehmigungsverfahren ausgelegten Unterlagen stellt im vorliegenden Fall auch einen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer - in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG nicht genannter - Verfahrensfehler vorliegt, der
- a)nicht geheilt worden ist,
- b)nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
- c)der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 130 Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG der Umsetzung der sog. Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-72/12, juris, Rn. 37 f. = NVwZ 2014, 49) dient, ist sie im Lichte dieser Entscheidung auszulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 6 = NWVBl 2018, 295). Nach dieser Entscheidung ist das Gewicht eines Verfahrensfehlers danach zu beurteilen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien, zu denen auch die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU an die vom Projektträger vorzulegenden Angaben gehören (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 16 = NWVBl 2018, 295), genommen hat, die geschaffen worden sind, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-72/12, juris, Rn. 54 = NVwZ 2014, 49). Hieraus folgt, dass ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beachtlicher Verfahrensfehler nicht erst dann vorliegt, wenn er einem Totalausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung gleichkommt, sondern bereits dann, wenn der betroffenen Öffentlichkeit keine hinreichende Grundlage für ihre Beteiligung gegeben wurde. Damit ist ein Mangel des Verfahrens einem völligen Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Öffentlichkeitsbeteiligung gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris, Rn. 13 ff. = NWVBl 2018, 295). Randnummer 131 Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs kann auch die Unvollständigkeit der zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler darstellen (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 316 ), wenn die Unvollständigkeit der Unterlagen im vorstehenden Sinne dazu führt, dass die Öffentlichkeit nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Dass die während des Genehmigungsverfahrens öffentlich ausgelegten Unterlagen in diesem Sinne unvollständig waren, wurde bereits dargelegt. Randnummer 132 Dieser Verfahrensfehler ist nach Art und Schwere auch mit einem vollständigen Unterbleiben der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vergleichbar. Da die ausgelegten Unterlagen keine Aussagen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Störfällen auf die Nachbarschaft enthielten, war es potentiellen Betroffenen - insbesondere Arbeitnehmern benachbarter Gewerbebetriebe und Bewohnern benachbarter Grundstücke - nicht möglich, anhand der ausgelegten Unterlagen Art und Schwere der sie im Störfall treffenden gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Anlage zu beurteilen. Damit wurde diesen potentiell Betroffenen aber auch die Möglichkeit genommen, durch ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess darauf hinzuwirken, dass die ihrem Schutz dienende Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch hinsichtlich der Auswirkungen möglicher Störfälle eingehalten wird. Damit wird durch den vorliegenden Verfahrensfehler für die potenziell von Störfällen Betroffenen die Wahrnehmung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte im Genehmigungsverfahren in einer Weise erschwert, die bezüglich ihrer schutzwürdigen Belange einem vollständigen Unterbleiben der öffentlichen Auslegung entspricht. Randnummer 133 Da nach alldem ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt, kommt auch die Anwendung von § 46 VwVfG nicht in Betracht, mit der Folge, dass es für die Zulässigkeit der Rücknahme wegen des Verfahrensfehlers nicht darauf ankommt, ob der Fehler i.S.d. § 46 VwVfG die zurückgenommene Genehmigungsentscheidung in der Sache beeinflusst hat. Randnummer 134 Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 ist auch materiell rechtswidrig. Randnummer 135 Rechtlicher Anknüpfungspunkt des Genehmigungsbescheids ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht unterliegen, zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 nicht, da er entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicherstellt. Randnummer 136 Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen - was auf die hier gegenständliche Anlage wie vorstehend dargelegt zutrifft - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen. Immissionen sind
§ 3Abs. 2 BIm
SchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Schädlich sind diese Einwirkungen, wenn sie für die Nachbarn nach Art, Dauer und Ausmaß unzumutbar sind. Was zumutbar ist, ist durch eine einzelfallbezogene wertende Interessenabwägung unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs zu ermitteln, für die auch die Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 90, 163; OEufach0000000014, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 208 ). Zur Bestimmung des objektiven Maßstabs ist auf konkretisierende technische Regelwerke und Verwaltungsvorschriften
§ 48BIm
SchG abzustellen (OEufach0000000014, Urteil vom
- Juli 2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 208 ; VGH Kassel, Urteil vom
- April 2014 - 9 A 2030/12 -, juris, Rn. 51). Randnummer 137 Für die Beurteilung der Frage, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschen ausgehen, kann die
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom
- August 1998 herangezogen werden. Soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2007 - 4 C 2.07 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 129, 209). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen der Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die in Nr. 6 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzung erfolgt nach Nr. 3.2.
- Abs. 6 TA Lärm im Regelfall durch eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage. Sofern im Einwirkungsbereich der Anlage weitere Anlagengeräusche auftreten, sind diese als Vorbelastung in der Prognose zu berücksichtigen und die Gesamtbelastung ist aus der Kumulation der Vorbelastung und der von der Anlage ausgehenden Zusatzbelastung zu ermitteln. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte der Nr. 6 um mindestens 6dB(A) unterschreiten. Randnummer 138 Nicht hervorgerufen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden schädliche Umweltauswirkungen dann, wenn die entsprechenden Risiken mit hinreichender, der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1978 - I C 102.76 -, juris, Rn. 33 = BVerwGE 55, 250; Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2015, § 6 Rn. 11; Scheidler, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht,
- Ergänzungslieferung 2018, § 6 BImSchG, Rn. 30). Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Risiken ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1978 - I C 102.76 -, juris, Rn. 33 = BVerwGE 55, 250). Von der Einhaltung der Schutzpflicht kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibende ernstliche Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber seine Pflichten im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage sowie für die gesamte Dauer ihres Betriebes erfüllen wird. Ergeben sich bei dieser Prognose Zweifel an der Erfüllung der Grundpflicht, gehen diese zu Lasten des Betreibers. Ob und inwieweit das der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie von der Art und der Nachhaltigkeit der Zweifel ab (vgl. Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2015, § 6 Rn. 11 f.). Randnummer 139 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass von der geplanten Anlage im genehmigten Zustand an dem in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom
- September 2015 als Immissionsort IO 6 untersuchten Bürogebäude unzumutbare Geräuschimmissionen verursacht werden. Randnummer 140 Die TA Lärm bestimmt die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen in Nr. 6.1 in Form von Immissionsrichtwerten für bestimmte Baugebietstypen. In Industriegebieten liegt dieser Richtwert nach Nr. 6.1 Buchst. a) der TA Lärm (von der Tageszeit unabhängig) bei 70 dB(A). In Gewerbegebieten beträgt der Immissionsrichtwert
Nr. 6.1 Buchst.
- b)TA Lärm tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 genannten Gebiete aus den Festlegungen in Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, sind nach Nr. 6.6 Satz 2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Damit sind nicht beplante Gebiete im Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei die Eigenart der näheren Umgebung zu betrachten und aufgrund dieser Betrachtung einzuschätzen ist, welchem Baugebietstyp der BauNVO die tatsächliche Bebauung und deren tatsächliche Nutzung am ehesten entspricht. Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Bebauung schließt aus, dass die Schutzbedürftigkeit anhand der Darstellung eines Flächennutzungsplans ermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 7 B 71.00 -, juris, Rn. 10 = DVBl. 2001, 642; OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 141 ). Grenzen gewerblich oder industriell genutzte Gebiete an Gebiete an, die auch der Wohnnutzung dienen (sog. Gemengelagen), können nach Nr. 6.7 der TA Lärm die Richtwerte für die zum Wohnen genutzten Gebiete auf einen Zwischenwert der für die angrenzenden Gebiete geltenden Richtwerte erhöht werden, wobei die Richtwerte für Dorf-, Misch- und Kerngebiete nicht überschritten werden sollen. Ist letztere Regel nicht unmittelbar anwendbar, und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auch kein anderes technisches Regelwerk, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Bewertung ist auszurichten an der durch die Gebietsart und die tatsächlich vorhandenen Nutzungen bestimmten Schutzwürdigkeit vorhandener Nutzungen, die Akzeptanz bestimmter Geräusche und eventuell vorhandene tatsächliche oder rechtliche Vorbelastungen. Bei dieser Gesamtabwägung können vorhandene, aber nicht direkt anwendbare technische Regelwerke als Anhaltspunkte herangezogen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris, Rn. 98 ff., m.w.N. = DVBl. 2012, 110). Randnummer 141 Hiernach ergibt sich die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks, das an das geplante Anlagengrundstück angrenzt und auf dem sich das in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom 23. September 2015 als Immissionsort IO 6 untersuchte Bürogebäude befindet, aus Nr. 6.1. Buchst.
- b)der TA Lärm. Randnummer 142 Besagtes Nachbargrundstück befindet sich in einem faktischen Gewerbegebiet entsprechend § 8 Abs. 1, 2 BauNVO. Diese Einordnung ergibt sich abweichend von den Darlegungen in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom 23. September 2015 nicht bereits daraus, dass das genannte Grundstück im Flächennutzungsplan der Stadt H. als Gewerbefläche ausgewiesen ist, sondern vielmehr aus dem Bebauungszusammenhang seiner näheren Umgebung. Randnummer 143 Das genannte Nachbargrundstück befindet sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es befindet sich jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen tatsächliche Bebauung und Nutzung denen entsprechen, die nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO in Gewerbegebieten zulässig sind. Randnummer 144 Für einen Bebauungszusammenhang ist maßgeblich, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang noch angehört. Ob dieser bauliche Zusammenhang hinreichend eng ist, um noch den Eindruck von Geschlossenheit zu vermitteln, lässt sich nicht anhand geografisch-mathematischer Maßstäbe beurteilen, sondern ist aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris, Rn. 4 = BauR 2007, 1383). Wenn keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, endet der Bebauungszusammenhang in der Regel mit dem letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris, Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Ob Straßen einen Bebauungszusammenhang vermitteln oder trennen, ist anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3). Grundstücke, die früher bebaut waren und Teil des Bebauungszusammenhangs waren, können auch nach Ende der baulichen Nutzung und des Rückbaus der baulichen Anlagen Teil des Bebauungszusammenhangs bleiben, wenn nach der Verkehrsauffassung die früher vorhandene Bebauung noch fortwirkt und damit auch nach dem Rückbau weiterhin den Zusammenhang zur umgebenden Bebauung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 10 = BVerwGE 75, 34). Randnummer 145 Für die Bestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps ist entscheidend, welche Arten baulicher Nutzungen sich in der näheren Umgebung befinden. Maßstabsbildend für das betroffene Grundstück ist die nähere Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 146 , m.w.N.). Randnummer 146 Im vorstehenden Sinne ist das dem Anlagengrundstück im Westen benachbarte, räumlich ausgedehnte Grundstück, auf dem sich der IO 6 befindet, durch seine eigene bauliche Nutzung als Gewerbefläche gekennzeichnet, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO erfüllt. Auf ihm befinden sich nach den der Kammer vorliegenden, den Antragsunterlagen entstammenden Luftbildern und Karten sowie nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten Gewerbebetriebe, Lagerflächen sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, die dem Betrieb des nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebs des Mitteldeutschen Paraffinwerks dienen. Mit dieser Prägung nimmt das Grundstück am Bebauungszusammenhang mit der ebenfalls gewerblich geprägten näheren Umgebung teil. Zwar werden das fragliche Grundstück und die nördlich und nordöstlich gelegenen Grundstücke, die gleichfalls dem Betrieb des Paraffinwerks und des Bitumenwerks dienen, durch eine Werkstraße getrennt. Diese dient aber der verkehrlichen Erschließung aller an ihr gelegenen Grundstücke des Bitumenwerks und ist damit nach der Verkehrsauffassung nicht dazu geeignet, den Bebauungszusammenhang des gesamten Betriebsgeländes des Bitumenwerks aufzuheben. Vielmehr vermittelt die Werkstraße den baulichen Zusammenhang aller an ihr gelegenen und von ihr erschlossenen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücke. Auf letzteren sind - wie auf dem der geplanten Anlage unmittelbar benachbarten Grundstück - nach den der Kammer vorliegenden Luftbildern und Karten sowie nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorhanden, die nicht erheblich belästigend i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO sind. Damit ist das Grundstück, auf dem sich der IO 6 befindet, Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dessen nähere Umgebung einem faktischen Gewerbegebiet entspricht. Randnummer 147 Ob - wovon die Klägerin in ihren Antragsunterlagen ausgegangen ist - auch das geplante Anlagengrundstück an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt oder ob dieses - was der Beklagte im Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 angenommen hat - aufgrund der bereits vor längerer Zeit erfolgten Aufgabe der gewerblichen Nutzung und des inzwischen erfolgten teilweisen Rückbaus der früher vorhandenen gewerblichen Anlagen aus dem Bebauungszusammenhang ausgeschieden und nunmehr dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist für die Frage nach der Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks im Hinblick auf Lärmimmissionen nicht von Belang, da sich die Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks in beiden Fällen nach den Immissionsrichtwerten
Nr. 6.1 Buchst.
- b)der TA Lärm bemisst. Randnummer 148 Für den Fall, dass das Anlagengrundstück am Bebauungszusammenhang seiner Nachbargrundstücke teilnimmt, folgt dies daraus, dass aufgrund der Zugehörigkeit sowohl des Anlagengrundstücks, als auch des Nachbargrundstücks zum gleichen faktischen Gewerbegebiet sich der maßgebliche Immissionsrichtwert aus der direkten Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Buchst.
- a)der TA Lärm ergibt. Für den Fall, dass das Anlagengrundstück zum Außenbereich gehört, käme zwar die direkte Anwendung von Nr. 6.1 Buchst.
- a)der TA Lärm nicht in Betracht. Vielmehr läge eine nicht von Nr. 6.7 der TA Lärm erfasste Gemengelage in Form eines Zusammentreffens eines faktischen Gewerbegebiets mit dem Außenbereich vor, für die die wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls jedoch ergibt, dass das der Anlage benachbarte Grundstück in dem Maße schutzbedürftig ist, dass die von der geplanten Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen am IO 6 die Richtwerte von Nr. 6.1 Buchst.
- b)der TA Lärm nicht überschreiten dürfen. Randnummer 149 Hierfür spricht im vorliegenden Fall vor allem, dass das Anlagengrundstück sowohl unmittelbar an das Grundstück, auf dem sich der IO 6 befindet, als auch an die Werkstraße angrenzt. Im Falle der Errichtung der geplanten Anlage bliebe die Anlage bei diesen örtlichen Verhältnissen kein vereinzeltes Vorhaben im Außenbereich. Vielmehr würde durch die unmittelbare Nachbarschaft zu den übrigen gewerblich genutzten Grundstücken und zur diese Grundstücke verbindenden Werkstraße ein Bebauungszusammenhang vermittelt; mit anderen Worten würde das Anlagengrundstück Bestandteil des bereits bestehenden faktischen Gewerbegebiets. In diesen Bebauungszusammenhang kann sich das Anlagengrundstück nur dann i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, wenn es nach Art und Ausmaß seiner baulichen Nutzung nicht über das hinausgeht, was in der näheren Umgebung prägend ist. Bei dieser Sachlage können im Fall der Errichtung der geplanten Anlage bodenrechtliche Spannungen innerhalb des durch die Anlage vergrößerten faktischen Baugebiets nur dann vermieden werden, wenn die geplante Anlage in der näheren Umgebung nicht zu Geräuschimmissionen führt, die über das in Gewerbegebieten zumutbare, von Nr. 6.1 Buchst.
- a)der TA Lärm konkretisierte Maß hinausgehen. Randnummer 150 Aus Vorstehendem folgt, dass die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann sichergestellt ist, wenn die von der verfahrensgegenständlichen geplanten Anlage zu erwartenden Geräuschimmissionen am Immissionsort IO 6 nicht über die Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 Buchst.
- b)der TA Lärm hinausgehen. Ernstliche Zweifel daran, dass die geplante Anlage diesen Voraussetzungen genügt, können durch das Gutachten zur Schallimmissionsprognose vom 17. Dezember 2013 und dessen Fortschreibung vom 23. September 2015 nicht ausgeräumt werden. Randnummer 151 Dies folgt zum einen daraus, dass beide Gutachten hinter dem wissenschaftlich anerkannten methodischen Standard für die Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen zurückbleiben. So gehen beide vorgenannten Prognosen davon aus, dass für die Bestimmung der Gesamtbelastung an Geräuschimmissionen, denen die maßgeblichen Immissionsorte im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage ausgesetzt sind, im vorliegenden Fall die Ermittlung der Vorbelastung durch andere Emissionsquellen entbehrlich sei. Damit stehen die genannten Prognosen aber im Widerspruch zu Nr. 3.2.1 der TA Lärm, die insoweit den anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse wiedergibt, als die Ermittlung der Vorbelastung nur dann entbehrlich ist, wenn die von der geplanten Anlage ausgehende Zusatzbelastung am maßgeblichen Immissionsort den Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dies ist für den Immissionsort IO 6 jedoch vorliegend nicht der Fall. Für diesen wurde in der Fortschreibung der Schallimmissionsprognose vom 23. September 2015 eine anlagenbedingte Zusatzbelastung in der Nachtzeit von 53 dB(A) ermittelt. Dieser unterschreitet den für den IO 6 maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst.
- b)der TA Lärm von 50 dB(A) zur Nachtzeit nicht um mindestens 6 dB(A), womit eine Ermittlung der Vorbelastung nicht entbehrlich war. Zum anderen ergibt sich bereits aus der nach Vorstehendem mangelhaften, die tatsächliche Lärmbelastung des IO 6 unterschätzenden Fortschreibung vom 23. September 2015, dass der maßgebliche Richtwert am IO 6 zur Nachtzeit sogar ohne Berücksichtigung der Vorbelastung um 3 dB(A) überschritten wird. Mithin kann durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass die die tatsächlich zu erwartende Gesamtbelastung am IO 6 sogar über der ermittelten Zusatzbelastung - und in jedem Fall über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert - liegt. Randnummer 152 Hiergegen kann die Klägerin nicht erfolgreich einwenden, dass die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am IO 6 zur Nachtzeit nicht relevant sei - eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG also nicht begründe -, da das am IO 6 befindliche Bürogebäude nur während der Tageszeit genutzt werde, in der die Immissionsrichtwerte nicht überschritten seien. Insofern ist die Kammer der Auffassung, dass es für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit benachbarter Objekte allein auf Art und Ausmaß ihrer rechtlich zulässigen Nutzung ankommt. Eine hiervon abweichende tatsächliche Nutzung hat dagegen keinen Einfluss auf die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit benachbarter Objekte (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris, Rn. 32 = ZNER 2017, 529). Dies gilt vor allem in Fällen der vorliegenden Art, in denen die schutzwürdige bau- und immissionsschutzrechtlich zulässige Nutzung des benachbarten Objekts durch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte faktisch beschränkt würde. Dies liefe dem Schutzzweck von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuwider, der darauf gerichtet ist, von einer Anlage betroffene Nachbarn vor von der Anlage ausgehenden faktischen Beschränkungen ihrer rechtlich geschützten Interessen zu bewahren. Daher ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob der derzeitige Nutzer des am IO 6 gelegenen Gebäudes dieses im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung bzw. zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme tatsächlich zur Nachtzeit nutzt. Vielmehr ist ausschließlich darauf abzustellen, ob der derzeitige Nutzer und mögliche künftige Nutzer rechtlich dazu befugt sind, das Gebäude zur Nachtzeit zu nutzen. Kraft Gesetzes bestehende Nutzungsbeschränkungen sind hierbei für die Kammer nicht zu erkennen. Dass die Benutzung des Bürogebäudes zur Nachtzeit aufgrund einer behördlichen Nutzungsuntersagung nicht erlaubt ist, haben weder die Beteiligten vorgetragen, noch ist dies anderweitig erkennbar. Randnummer 153 Überdies ist der Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 auch deshalb materiell rechtswidrig, weil er § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuwider die Einhaltung der durch §§ 3 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BImSchV konkretisierten Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicherstellt. Randnummer 154 Daraus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten sichergestellt ist, ergibt sich, dass die Genehmigung alle für die Einhaltung der Betreiberpflichten notwendigen Regelungen treffen muss (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 66 ). Damit ist zum einen die Einhaltung der Schutzpflicht durch die Genehmigung nicht bereits dann sichergestellt, wenn die der Genehmigung zugrundeliegenden Prognosen ergeben, dass die von der Anlage hervorgerufenen Immissionen und sonstigen Umweltreinwirkungen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Vielmehr muss die Genehmigung in den Fällen, in denen die Prognose vernünftige Zweifel an der dauerhaften Erfüllung der Schutzpflicht nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, selbst Vorsorge dafür treffen, dass die der Prognose zugrundeliegenden Prämissen dauerhaft erfüllt werden, z.B. mittels geeigneter Nebenbestimmungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 70 = NVwZ 2003, 756). Und zum anderen folgt aus dieser Sicherstellungsfunktion der Genehmigung, dass eine zu weit gehende Ausklammerung der Genehmigungsvoraussetzungen bei der Festlegung des genehmigten Anlagenzuschnitts und deren „Abschieben“ in eine Nebenbestimmung nicht zulässig ist. Solche Nebenbestimmungen dürfen die Nachbarn nicht mit dem Risiko belasten, dass der Anlagenbetreiber die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten Lösung des nachbarlichen Konflikts kommt. Kommt es im genehmigten Regelbetrieb der Anlage regelmäßig zu für die Nachbarn nicht zumutbaren Immissionen, genügt es nicht, den Betreiber in einer Nebenbestimmung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu verpflichten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Genehmigung durch konkrete Regelungen beschränkt werden (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 66 ). Diese Sicherstellungsfunktion erfüllt die Genehmigung vom 29. Januar 2016 hinsichtlich der sich aus § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV ergebenden Pflicht zur Minimierung von Störfallauswirkungen nicht. Randnummer 155
§ 3Abs. 3 der 12. BIm
SchV hat der Betreiber einer dieser Verordnung unterfallenden Anlage über Absatz 1, der die Pflicht zur Verhinderung von Störfällen normiert, hinaus Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der
- BImSchV sind zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese Vorschriften konkretisieren die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zur Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris, Rn. 96, m.w.N. = DVBl. 2012, 634). Hieraus folgt, dass sich die Pflichten des § 3 der
- BImSchV nicht auf vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahrenquellen beziehen, die sich jeder Erfahrung und Berechenbarkeit entziehen und daher außerhalb der Grenzen des Schutzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der auf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend wahrscheinliche Gefahren beschränkt ist, liegen (sog. exzeptionelle Störfälle). Vielmehr unterfallen der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur die sog. Dennoch-Störfälle, die trotz Ergreifung aller störfallverhindernden Maßnahmen erfahrungsgemäß - und damit hinreichend wahrscheinlich - dennoch auftreten können, wie z.B. menschliches Versagen oder unerkannte Anlagenmängel und Funktionsstörungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris, Rn. 82 ff., m.w.N. = DVBl. 2012, 634). Es entspricht sonach der durch die
- BImSchV konkretisierten Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass der Anlagenbetreiber diejenigen Vorkehrungen ergreift, die dazu erforderlich sind, damit auch bei einem Dennoch-Störfall schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Hierzu gehören vor allem die Vorkehrungen, die erforderlich sind, um sich aus Dennoch-Störfällen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergebende Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Nachbarn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtzeitig abzuwehren. Randnummer 156 Zum Nachweis der Einhaltung dieser störfallbezogenen Schutzpflichten hat die Klägerin im Genehmigungsverfahren die Auswirkungsanalyse vom
- Januar 2015 vorgelegt, die nach Nr. II des Genehmigungsbescheids i.V.m. Nr.
- der Anlage 1 zum Bescheid der Genehmigung zugrunde liegt. In dieser werden die Auswirkungen eines Risses in der Dachhaut bzw. eines teilweisen Klemmschlauchversagens eines Endlagerbehälters mit den Maßen von 3 m x 0,2 m untersucht, was nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der praktischen Erfahrungen beim Betrieb von Biogasanlagen, wie er in Nr. 1.3.2 des Leitfadens KAS-32 vom November 2014 wiedergegeben ist, ein erfahrungsgemäß auftretendes Szenario eines Dennoch-Störfalls darstellt. Für dieses Szenario werden anhand der in den Leitfäden KAS-18 vom November 2010 und KAS-32 vorgeschlagenen, dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechenden Berechnungsverfahren die toxischen, thermischen und druckbedingten Auswirkungen der Freisetzung von Biogas plausibel ermittelt, wobei den Berechnungen eine maximale freigesetzte Gasmenge von 6.495 m 3 zugrunde gelegt ist. Anhand dieser plausiblen Berechnung kommt die Analyse zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass für den Fall, dass keine Zündung des freigesetzten Biogases stattfindet, eine Überschreitung des EAGL-2-Werts für Schwefelwasserstoff, bei dem nach 10minütiger Expositionsdauer gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können, in einer Entfernung von bis zu 150 m um den betroffenen Endlagerbehälter zu erwarten sei, in welchem Radius sich das südöstlich des Anlagengeländes liegende Kraftwerksgelände und die angrenzenden Gewerbeflächen befinden. Im Falle einer Explosion des freigesetzten Biogases könne Glasbruch auf dem benachbarten Gewerbegrundstück nicht ausgeschlossen werden. Gesundheitsgefahren für sich dort aufhaltende Personen seien nicht zu erwarten. Randnummer 157 Hieraus folgt, dass bei einem dem untersuchten Szenario entsprechenden Dennoch-Störfall schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, wenn
- die der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegte GZM an Biogas nicht überschritten wird,
- durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nach Eintritt des Störfalls sich innerhalb eines Umkreises von 150 m um den betroffenen Behälter keine Personen für einen längeren Zeitraum als 10 Minuten aufhalten und
- geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um im Falle der Explosion des freigesetzten Biogases Glasbruch auf dem der Anlage benachbarten Grundstück zu verhindern. Randnummer 158 Die Einhaltung dieser störfallbezogenen Schutzpflichten ist durch den Genehmigungsbescheid nicht hinreichend sichergestellt. Randnummer 159 Der Genehmigungsbescheid stellt schon nicht sicher, dass die freigesetzte Biogasmenge die in der Auswirkungsanalyse angesetzte GZM nicht überschreitet. Randnummer 160 Hierzu haben sowohl die vom Beigeladenen hinzugezogenen Sachverständigen als auch der Beklagte im Verfahren 8 A 224/19 HAL nachvollziehbar dargelegt, dass eine Berechnung des Gasspeichervolumens der Endlagerbehälter 1 bis 4 anhand der bemaßten Bauvorlagen höhere Werte als die in der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegten ergebe. Um zu gewährleisten, dass keine größere als die in der Auswirkungsanalyse angesetzte Gasmenge freigesetzt wird, ist damit eine entsprechende Begrenzung der höchstzulässigen Lagermenge durch die Genehmigung erforderlich. Eine solche Mengenbegrenzung lässt sich dem Genehmigungsbescheid jedoch nicht entnehmen. Dieser genehmigt vielmehr die Errichtung und den Betrieb der Anlage in dem baulichen Zustand, der sich aus den Bauvorlagen ergibt und lässt damit eine Überschreitung der in der Auswirkungsanalyse unterstellten GZM zu. Randnummer 161 Dass die freigesetzte Biogasmenge die in der Auswirkungsanalyse angesetzte GZM nicht überschreitet, ist durch die Genehmigung vom
- Januar 2016 auch deshalb nicht sichergestellt, weil die Genehmigung den Betrieb der Anlage in einer Weise zulässt, dass im Störfall Biogas aus der gesamten Anlage in den undichten Behälter nachströmen - und damit freigesetzt werden - kann. Dazu haben die vom Beigeladenen hinzugezogenen Sachverständigen im Verfahren 8 A 224/19 HAL nachvollziehbar dargelegt, dass alle gasführenden Behälter der Anlage untereinander in Verbindung stehen. Den Antragsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass im Störfall eine automatische Trennung des havarierten Behälters von der übrigen Anlage erfolge. Damit könne Gas aus der übrigen Anlage in den havarierten Behälter nachströmen und durch diesen in die Umgebung freigesetzt werden. Randnummer 162 Dieser fachlichen Einschätzung folgt die Kammer aus folgenden Gründen: Der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmt sich nach deren schriftlichem Teil und nach dem Inhalt der Antragsunterlagen, die im Genehmigungsverfahren eingereicht wurden und auf die die Genehmigung Bezug nimmt. Hierzu zählen insbesondere die im Antrag gemachten Angaben zum Anlagenbetrieb und die eingereichten Pläne (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom
- März 2015 - 2 L 184/10 -, juris, Rn. 62 ). Damit bestimmt sich im vorliegenden Fall die von der streitigen Genehmigung zugelassene Betriebsweise
Nr. II der Genehmigung nach den Antragsunterlagen, die in der Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid aufgeführt sind. Zu diesen zählt auch das Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema. Zu dessen Interpretation verfügt die Kammer über eigenen Sachverstand, da der Berichterstatter eine Berufsausbildung als BMSR-Techniker erfolgreich abgeschlossen hat und durch diese über hinreichende Kenntnisse über die Wirkungsweise und die technische Darstellung von Einrichtungen der Prozessleittechnik verfügt. Aus dem Fließschema ergibt sich, dass alle gasführenden Teile der geplanten Anlage untereinander durch Rohrleitungen verbunden werden sollen. Um einzelne gasführende Anlagenteile vom Gesamtsystem zu trennen, sieht das Fließschema von Hand betätigte Absperrklappen vor. Dies ergibt sich aus den für die Darstellung der Absperrklappen verwendeten grafischen Symbolen. Diese setzen sich jeweils aus einem rechteckigen Symbol mit einem diagonalen Strich, das eine Absperrklappe darstellt, und einem darauf angebrachten T-förmigen Zeichen, das für einen von Hand betätigten Stellantrieb steht, zusammen [vgl. Klein, Einführung in die DIN-Normen, 13. Aufl. 2001, S. 135 Tabelle 135.4 Feld 19 (Absperrklappe) und S. 136 Tabelle 135.4 Feld 26 (von Hand betätigter Stellantrieb)]. Um die Gasspeicher der Endlagerbehälter 1 bis 4, die untereinander über ein Ringleitungssystem ve