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VG Magdeburg 3. Kammer 3 A 146/18 MD Urteil Vertrag über die Abrundung eines Jagdbezirks; Wirksamkeit und Kündigung § 5 Abs 2 S 1 JagdG ST 1991, § 5 A

Vertrag über die Abrundung eines Jagdbezirks; Wirksamkeit und Kündigung Leitsatz 1. Ein wirksamer Vertrag zwischen zwei Jagdgenossenschaften über die Abrundung eines Jagdbezirks muss jeweils von allen

§ 5Abs.

2 der Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam befugt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt besteht der Vorstand nicht nur aus dem Vorsitzenden, sondern darüber hinaus aus dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mithin kann der Vorsitzende nicht alleine einen wirksamen Vertrag für die Jagdgenossenschaft A-Stadt abschließen. Nichts Anderes gilt für den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft T-Stadt.. Denn auch nach § 5 Abs. 2 der Satzung der A. sind nur sämtliche Mitglieder seines Jagdvorstandes gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen befugt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. HS der Satzung der A. besteht sein Jagdvorstand aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Kassenvorstand und Schriftführer). Randnummer 18 Die 1. Änderung des Abrundungsvertrages vom 05.11.1993 ist nicht geeignet, die Unwirksamkeit des Abrundungsvertrages zu heilen. Denn auch die Vertragsänderung ist nur von den beiden Vorsitzenden der Jagdgenossenschaften unterzeichnet. Randnummer 19 Ebenso wenig wären etwaige mündlich getroffene Vereinbarungen durch die Jagdvorstände der Beteiligten geeignet, die Unwirksamkeit des Vertrages zu beseitigen.

§ 5Abs. 2 Satz 1 LJagd

G LSA bedarf ein Abrundungsvertrag i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG LSA der Schriftform. Randnummer 20 2.3. Der Feststellungsantrag, der Abrundungsvertrag laufe ohne zeitliche Befristung auf unbestimmte Zeit, ist darüber hinaus auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre im Falle des wirksamen Zustandekommens des Abrundungsvertrages die in ihm enthaltene Befristungsregelung nicht unwirksam. Eine Befristung der Abrundungsvereinbarung lässt der Gesetzgeber durch den Verweis auf die Regelung des § 544 BGB in § 5 Abs. 2 Satz 2 LJagdG LSA zu.

§ 544Abs.

1 Satz 1 BGB kann ein Mitvertrag nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt werden, wenn er für längere Zeit als 30 Jahren geschlossen worden ist. Diese Regelung soll entsprechend für Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdbezirken gelten. Ein solcher Verweis für Abrundungsverträge auf § 544 Abs. 1 Satz 1 BGB machte überhaupt keinen Sinn, wenn solche Verträge nur auf unbestimmte Zeit geschlossen und nicht sie nicht gekündigt werden könnten. Es besteht auch kein zwingendes öffentliches Interesse daran, dass Abrundungsvereinbarungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden müssen. Sofern eine Abrundung aus jagdrechtlichen Gründen getroffen werden muss, kann die befristete Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung oder eine gebotene Abrundung ggf. durch eine Verfügung der zuständigen Jagdbehörde getroffen werden. Randnummer 21 Entgegen der Ansicht der Klägerin endete der Abrundungsvertrag spätestens am 26.03.2018 auch ohne seine Kündigung. Im Falle seines wirksamen Zustandekommens hätte der Vertrag spätestens 24 Jahre nach dem Beginn seiner Laufzeit geendet. Der Vertrag hat spätestens am 26.03.1994 zu laufen begonnen. Eine längere Laufzeit als höchstens 24 Jahre ist im Vertrag vom 16.06.1993 nicht geregelt. Denn die Vertragsparteien haben im Vertrag nur eine einmalige Vertragsverlängerung von weiteren 12 Jahren nach Ablauf der ersten 12 Jahresfrist vereinbart. Dass die Vertragsparteien vereinbaren wollten, dass sich der Vertag mehrmals um jeweils 12 Jahre verlängere, lässt sich dem Wortlaut des Vertrages nicht entnehmen. Dann hätte im Vertrag stehen müssen, dass er jeweils weitere 12 Jahre gelte, wenn er nicht 1 Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Eine vertragliche Regelung entgegen des Wortlautes der vertraglichen Bestimmung über die Verlängerung der Laufzeit kommt gemäß §§ 133, 157 BGB nicht in Betracht. Randnummer 22 2.

  1. Auch der Antrag auf die Feststellung, dass der Vertrag vom 16.06.1993 nicht durch die Kündigungen der Beklagten beendet worden sei, hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Er ist bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Vertrag – wie bereits ausgeführt – nicht wirksam zustande gekommen ist und deshalb für die begehrte Feststellung das Rechtschutzinteresse fehlt. Randnummer 24 Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Denn die Beklagte hätte den Vertrag vom 16.06.1993 im Falle seiner Wirksamkeit gekündigt. Randnummer 25 Die beiden Kündigungsschreiben der Beklagten vom 16.03.2017 und vom 09.05.2017 sind jeweils wirksam. Sie sind jeweils von allen Mitgliedern des Jagdvorstandes unterschrieben. Darauf ob der den Kündigungen zugrundeliegende Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten wirksam zustande gekommen ist, kommt es dabei nicht an. Denn im Außenverhältnis besitzt der Jagdvorstand grundsätzlich uneingeschränkte Vertretungsmacht, weil die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG von einer unbeschränkten gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand ausgeht. Zwar schließt § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht aus, dass der Umfang der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes durch Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann. Der Dritte ist im Außenverhältnis nur dann nicht geschützt, wenn die Beschränkung in der Satzung so klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jeder Dritte die Beschränkung der Vertretungsmacht ohne weiteres erkennen kann. An die eindeutige Erkennbarkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht sind hohe Anforderungen zu stellen. Die bloße Formulierung, dass der Jagdvorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden ist, reicht hierfür nicht aus. Fehlt eine eindeutige Beschränkung in der Satzung, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob der Vorstand im Innenverhältnis, also gegenüber den Jagdgenossen so handeln durfte, wie er gehandelt hat. Selbst wenn der Jagdvorstand im Innenverhältnis zur Jagdgenossenschaft zur Kündigung eines Vertrages nicht berechtigt gewesen war, steht das der Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Denn grundsätzlich kann ein Dritter im guten Glauben von einer unbeschränkten Vertretungsmacht des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgehen. Dieser Grundsatz wird nur durch eine eindeutige Beschränkung in der Satzung der Jagdgenossenschaft durchbrochen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Jagdvorstand und einem Dritten kann nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht in Zweifel gezogen werden, wenn sich der Jagdvorstand über ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Jagdgenossenschaft hinwegsetzt und er sowie der Vertragspartner diese Umstände kennen oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Munte in: Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar,
  2. Aufl. 2019, § 9, Rdnr. 54 m. w. N.). Randnummer 26 Eine eindeutige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstands enthält die Satzung der Beklagten nicht. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung seiner Vertretungsmacht durch den Jagdvorstand der Beklagten ist nicht ersichtlich. Denn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten einen der Kündigung entgegenstehenden Beschluss getroffen hat. Randnummer 27 Die Kündigung vom der Beklagten vom 16.03.2017 ist der Klägerin fristgerecht zugegangen. Die Frist zur Kündigung wäre im Falle der Wirksamkeit des Vertrages vom 16.06.1993 am 26.03.2017 abgelaufen. Der Vertage konnte ein Jahr vor Ablauf seiner Laufzeit gekündigt werden. Seine um den zweiten 12-Jahreszeitraum verlängerte Laufzeit wäre am 26.03.2018 abgelaufen und nicht schon bereits am 17.06.
  3. Zwar sollte der Vertrag vom 16.06.1993 nach seiner ursprünglichen Regelung schon am 17.06.1993 in Kraft treten. Der
  4. Änderung des Vertrages zufolge trat der Vertrag vom 05.11.1993 sollte der Vertrag aber erst am nächsten Tag nach der Beschlussfassung der beiden Jagdgenossenschaften in Kraft treten. Die Mitgliederversammlung der Klägerin hat erst am 25.03.1994 dem Vertrag zugestimmt, so dass die Laufzeit des Vertrages erst am 26.03.1994 begann. Es ist dabei unerheblich, ob der Versammlung der Jagdgenossen der Klägerin dabei bekannt war, dass der Vertrag vom 16.06.1993 entsprechend seiner ersten Änderung vom 05.11.1993 erst am Tage nach der Beschlussfassung vom 25.03.1994 in Kraft trat. Ganz abgesehen davon, dass die
  5. Änderung des Vertrages gerade auch die Mitgliederversammlung der Klägerin schützen soll, hat ihr Jagdvorstand bei der
  6. Änderung wegen seiner gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht wirksam gehandelt. Randnummer 28 Eines besonderen Grundes bedarf die Kündigung eines Abrundungsvertrages nicht. Weil die Abrundung nur bei jagdlicher Notwendigkeit vorgenommen werden durfte, wird durch die Kündigung zwar ein neuer Abrundungsbedarf entstehen (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt,
  7. Aufl. 2018, § 5 BJagdG/ § 5 und 6 LJagdG , Rdnr. 11c). Der durch die Kündigung entstehende Abrundungsbedarf steht ihr aber nicht entgegen, sondern hat lediglich zur Folge, dass entweder ein neuer Abrundungsvertrag geschlossen oder eine Abrundung durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde getroffen werden muss (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt,
  8. Aufl. 2018, § 5 BJagdG/ § 5 und 6 LJagdG , Rdnr. 11c). Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 30 Der Antrag der Beklagten, den Landkreis H. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, ist abzulehnen. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Denn die Entscheidung des Gerichts ist nicht geeignet, in Rechte des Landkreises einzugreifen. Als untere Jagdbehörde nimmt der Landkreis keine eigenen Rechte wahr, sondern handelt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit. Soweit zwischen den Beteiligten durch Vertrag keine notwendige Abrundung der Jagdbezirke zustande kommt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG LSA), hat er von Amts wegen eine Verfügung zur notwendigen Abrundung zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG LSA). Aus dieser rechtlichen Konstruktion ergibt sich kein Recht des Landkreises darauf, dass sich die Beteiligten übe eine notwendige Abrundung der Jagdbezirke zu einigen haben. Auch von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht das Gericht im Rahmen seines Ermessens ab, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Beteiligung des Landkreises zur Förderung des Verfahrens sinnvoll ist. Randnummer 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 10.000,00 €.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.