Flüchtlingsrelevante Verfolgung syrischer Staatsangehöriger aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit Leitsatz Die kurdische Volkszugehörigkeit syrischer Staatsangehöriger allein begründet ohne Hinzutreten weiterer individueller Gründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind syrischer Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der in den Jahren 2014 bis 2021 geborenen Kläger zu 2. – 4. Sie begehren über den von der Beklagten zuerkannten subsidiären Schutzstatus hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin zu 1. zusammen mit den Klägern zu 2. und 3. am 14. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie Syrien am 8. November 2018 verlassen hatten. Der Kläger zu 4. wurde am 31. August 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 22. September 2021 stellte die Klägerin zu 1. für sich und ihre Kinder unter dem Aktenzeichen einen Asylantrag. Randnummer 3 In der am 18. Oktober 2021 durchgeführten persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. durch das Bundesamt gab diese zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an, der kurdischen Minderheit in Syrien anzugehören, welche durch das Regime verfolgt und getötet würde. Weil sie und ihre Kinder Kurden seien, habe sie Angst, von Regimeanhängern gefoltert und umgebracht zu werden. Randnummer 4 Auf die Frage, ob ihr persönlich etwas passiert sei, gab die Klägerin an, dass ihre Stadt mit Raketen beschossen worden sei, weshalb ihre Familie ständig habe den Wohnort wechseln müssen. Bei diesen Bombenangriffen seien viele Menschen um ihr Leben gekommen. Auf die Frage, ob sie in der Vergangenheit Probleme wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit gehabt habe, erklärte sie, dass sie im Jahr 2011, also vor dem Krieg, von Soldaten komisch angeschaut und schlecht behandelt worden sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 1. November 2021 erkannte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung der Antragsablehnung führte das Bundesamt aus, dass die Furcht der Kläger vor politische Verfolgung nicht begründet sei. Die Kläger seien weder vorverfolgt ausgereist noch habe eine Verfolgung unmittelbar bevorgestanden. Auch im Falle einer Rückkehr sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ihnen aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch den syrischen Staat drohe. Es gebe derzeit keine Hinweise darauf, dass kurdische Volkszugehörige ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen, ausgesetzt seien. Eine Verfolgungsgefahr außerhalb von Gebieten, die unter der Kontrolle islamistischer Extremisten stehen, sei von weiteren Faktoren wie Religion, ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung und anderen im Einzelfall relevanten Umständen abhängig. Derartige individuelle gefahrerhöhende Umstände seien für die Kläger nicht ersichtlich, da die Klägerin zu 1. keinerlei Ausführungen dahingehend gemacht habe, dass sie in Syrien politisch aktiv gewesen oder anderweitig in den Fokus des syrischen Staates geraten sei. Angesichts des jungen Alters der Kläger zu 2. bis 4. seien für sie keine gefahrerhöhenden Umstände anzunehmen. Eine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe den Klägern im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit schon deshalb nicht, weil sie aus einer Stadt (H.) kämen, die von kurdischen Kräften kontrolliert werde. Zudem müsse sich dem syrischen Regime bei lebensnaher Betrachtung aufdrängen, dass es sich bei den Klägern ersichtlich nicht um tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle oder Regimegegner handele, sodass auch im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls keine hinreichend besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, erkennbar seien. Randnummer 6 Gegen den Bescheid haben die Kläger am 11. November 2021 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Randnummer 7 Zur Begründung der Klage trugen sie vor, dass syrischen Asylbewerbern ungeachtet zusätzlicher individuell geltend gemachter Gründe der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, wenn diese ihr Land illegal verlassen haben, in das westliche Ausland geflohen seien und dort einen Asylantrag gestellt hätten. Dies beruhe darauf, dass die syrische Regierung dieses Verhalten als politisch missbilligte Gesinnung und als Kritik am herrschenden System ansehe. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht denkbar, da der internationale Flughafen D. als einziges Ziel einer zwangsweisen Rückführung zur Verfügung stünde, welcher unter der Kontrolle der Regierungskräfte stehe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, sie und ihr Mann (der ein gesondertes Asylverfahren betrieben hat) seien – entgegen ihrer Aussage bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt – politisch interessiert und aktiv gewesen. Sie hätten in den Jahren 2011/2012 nach jeder Kundgebung an Demonstrationen in ihrem Heimatort H. teilgenommen. Ihre Demonstrationsteilnahme und regimekritische Meinung habe sie auch über soziale Medien im Internet kundgetan. Seit es vermehrt zum Einsatz von Waffen gegen die Demonstranten gekommen sei, habe man die Teilnahme eingestellt. Ihre politische Meinung habe sie indes vor ihrer Ausreise zumindest noch im Freundes- und Nachbarkreis kundgetan. Seit ihrer Ausreise sei ihr in Syrien verbliebener Vater mehrfach von Behörden oder dem syrischen Geheimdienst aufgesucht worden, um sich nach dem Aufenthalt der Kläger zu erkundigen. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 Ziffer 2. des Bescheides der Beklagten vom 1. November 2021, Az., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im streitigen Bescheid. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Eine Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung ergehen, da diese mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 1. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 18 I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 19 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Randnummer 20 Nach § 3b Abs. 1 AsylG ist etwa unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob der Ausländer tatsächlich diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung hat, die zur Verfolgung führt. Entscheidend ist, dass ihm eine entsprechende politische Gesinnung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) ( OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 –, juris Rn. 44 ). Randnummer 21 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Randnummer 22 Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und damit eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine befürchtete Verfolgung gegeben ist. Zwar reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37; Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 –, juris Rn. 47 ). Randnummer 23 Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Asylantragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern vielmehr über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei dem Antragsteller, welcher bereits vor seiner Ausreise verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, eine tatsächliche Vermutung, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, sofern stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihm erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Randnummer 24 II. Ausgehend von diesem Maßstab haben die Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 25 1. Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist. In der Vergangenheit liegende, zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen sind nicht vorgetragen worden. Randnummer 26
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