Anpassung des Ruhegehalts wegen Tod der versorgungsausgleichsberechtigten Person Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stand, zuletzt im Range eines Posthauptschaffners, im Dienst der Beklagten. Die im April 1968 geschlossene Ehe mit Frau R. P., geborene N., wurde mit Urteil des Amtsgerichts Minden vom 21.03.1985 – 10 F 499 / 83 – geschieden. Die im Mai 1986 geschlossene Ehe mit Frau E. B. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 29.09.1993 – 3 WF 240 / 92 – geschieden. Der Kläger wurde zum 01.03.1992 in den Ruhestand versetzt. Seine im Februar 2018 verstorbene ehemalige Ehefrau bezog im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2018 Altersrente. Der Kläger ist seit Dezember 2012 wiederverheiratet. Randnummer 2 Mit einem undatierten Schreiben bat der Kläger im März 2018 unter Bezugnahme auf das Ableben seiner ehemaligen Ehefrau R. P., geborene Nord, um eine Anpassung des Versorgungsausgleichs. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mitgeteilt hatte, dass Frau P. im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2018 Altersrente bezogen hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.04.2018 mit, dass eine Beendigung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme, weil seine verstorbene ehemalige Ehefrau länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrecht erhalten habe. Randnummer 3 Unter dem 11.11.2019 beantragte der Kläger eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG, hilfsweise ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Auf die Mitteilung der Beklagten vom 31.01.2020, dass ein Wegfall der Kürzung aufgrund der Dauer des Leistungsbezugs der verstorbenen Ehefrau nicht möglich und hierzu ein bestandskräftiger Bescheid erteilt worden, sei ohne dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert habe, beantragte der Kläger mit einem weiteren Scheiben vom 20.03.2020 ganz hilfsweise, eine „Gleichstellung (…) für den Fall der Nichtanwendung der §§ 37,38 Versorgungsausgleichsgesetzes“. Mit Schreiben vom 09.06.2020 verwies die Beklagte auf den bestandskräftigen Bescheid vom 26.04.2018 und lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Randnummer 4 Mit der am 08.10.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er meint, die weitere Kürzung der Versorgung stelle eine Härte dar. Der Kläger sei wiederverheiratet. Im Falle seines Ablebens werde die Kürzung fortgeschrieben, obwohl die heutige Ehefrau in keinerlei Beziehung zu der früheren Ehe gestanden habe. Dem Hilfsantrag sei bei verfassungskonformer Auslegung zwingend stattzugeben. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Kläger eine Kürzung der Versorgung gemäß §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz nicht vorzunehmen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil das Klagebegehren bereits mit Bescheid vom 26 April 2018 bestandskräftig beschieden worden sei. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage auf einen ganz hilfsweise gestellten Antrag auf Nichtanwendung der §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz beziehe, sei die Klage unzulässig, weil es sich nach dem Gegenstand um den bereits beschiedenen Antrag auf Wegfall der Kürzung der Bezüge handele. Ungeachtet dessen könnte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil eine Anpassung der Kürzung nicht in Betracht komme, soweit die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die als Untätigkeitsklage statthafte Klage ist unzulässig, weil der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Abzugsbeträge im Zuge des Versorgungsausgleichs nach dem Tod seiner ehemaligen Ehefrau R. P. mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 beschieden worden ist. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass seine Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur dann nicht gekürzt werden könne, wenn der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod selbst nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrecht erhalten habe. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.04.2018 habe die ehemalige Ehefrau des Klägers im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2018 eine Altersrente bezogen, sodass der Zeitraum von 36 Monaten überschritten und die Voraussetzungen für ein Absehen von der weiteren Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger innerhalb der einmonatigen Frist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), über die er zutreffend belehrt worden ist, keinen Widerspruch erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen ist die einmonatige Widerspruchsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter habe ihm von der Einlegung von Rechtsbehelfen abgeraten, weil solche in der Sache keinen Erfolg versprächen, sodass er zunächst keinen Widerspruch erhoben und erst nach der Hinzuziehung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren habe, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg biete, so stellt dies keine unverschuldete Säumnis dar. Es ist einem Beteiligten in der Lage des Klägers zuzumuten, sich innerhalb der einmonatigen Frist für die Erhebung des Widerspruchs Klarheit darüber zu verschaffen, ob er einen Rechtsbehelf einlegen oder die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eintretende Bestandskraft des Verwaltungsaktes hinnehmen will. Randnummer 11 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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