Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Heilbarkeit eines Anhörungsmangels Leitsatz Die zuständige Bauaufsichtsbehörde darf sich erst dann über eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre hinwegsetzen, wenn sie die Gemeinde zuvor zur Nichtigkeit der Veränderungssperre angehört und ihr Gelegenheit gegeben hat, die Veränderungssperre aufzuheben. Wird dies durch die Bauaufsichtsbehörde ver-säumt und ersetzt sie das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, kann dieser Anhörungsmangel nicht nachträglich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden. Geht es um die Frage, ob die Bauordnungsbehörde das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde zu Recht ersetzt hat, ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides abzustellen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser dem Widerspruch der beigeladenen Gemeinde abgeholfen und eine den Klägern erteilte Baugenehmigung aufgehoben hat. Randnummer 2 Mit Antrag vom 12.11.2018 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück B-Straße 53c (Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 196). Das Gebäude soll mit einem flachen Satteldach ohne Traufüberstände und einem dunkelgrauen Eternitbeschlag der Außenwand und des Daches ausgeführt werden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 15.01.2019 (Bl. 92 der Beiakte) versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem geplanten Bauvorhaben mit der Begründung, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Das Ortsbild werde erheblich beeinträchtigt. Auch wirke die geplante Baumaßnahme auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild verunstaltend. Mit Schreiben vom 12.02.2019 trug die Beigeladene weiter vor, bei dem Bauvorhaben handele es sich um einen langgezogenen, hohen Baukörper eines Einfamilienhauses von 14 x 7 m, was für die Eigenart der näheren Umgebung untypisch sei. Die Ein- und Mehrfamilienhäuser in der Buchbergstraße zeigten eher quadratische Grundflächen. Lediglich die DDR-Wohnblöcke mit je vier Wohneinheiten pro Gebäude aus dem Jahr 1959 in der Waldhofstraße wichen hiervon ab. Das zur Straßenseite traufseitige, langgezogene Gebäude mit einer Traufhöhe von über 6 m und den anthrazitfarbenen und großformatigen Kunststofffassadentafeln, welches zudem kaum Fenster zeige, komme keinem der umliegenden Wohnhäuser in seiner Gestaltung nahe. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 23.03.2019 hörte der Beklagte die Beigeladene zu der beabsichtigten Ersetzung ihres Einvernehmens an. Daraufhin fasste der Stadtrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 17.04.2019 einen Beschluss über die Aufstellung einer Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes in bestimmten Straßenzügen der Stadt A-Stadt (Harz) - Örtliche Bauvorschrift (ÖBV) Nr. 5. Der Entwurf der ÖBV Nr. 5 enthielt unter anderem Vorgaben für die Gestaltung von Fassaden und Dächern. Danach sollten u.a. als Dacheindeckung nur naturrote, nicht glänzende Tonziegel sowie gleichformatige und gleichfarbige Materialien aus Beton zulässig sein. Zugleich beschloss der Stadtrat der Beigeladenen für den räumlichen Geltungsbereich der geplanten ÖBV Nr. 5 eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss sowie die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 27.04.2019 im I. Stadtanzeiger bekanntgemacht. Das Grundstück der Kläger liegt im räumlichen Geltungsbereich der ÖBV Nr. 5. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 02.05.2019 (Bl. 128 der Beiakte) erteilte der Beklagte den Klägern die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Zum Planungsrecht führte er aus, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach seiner Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch beeinträchtige das Vorhaben das Ortsbild nicht in einem Umfang, der geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Die vorgesehene Baukörperform sei zu dem vorhandenen Ortsbild zwar ein augenfälliger Kontrast. Sie stehe aber nicht so weit im Widerspruch zu diesem Ortsbild, dass im bodenrechtlichen Sinne das Vorhaben mit seiner Gestaltung im Auge des Durchschnittsbetrachters unangemessen sei. Die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam und könne nicht angewandt werden. Die örtliche Bauvorschrift sei erst nach ihrer Inkraftsetzung zu beachten. Randnummer 6 Die Beigeladene erhob am 15.07.2019 Widerspruch gegen die Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Gleichzeitig beantragte sie, die Vollziehung der Ersetzung des Einvernehmens und der Baugenehmigung auszusetzen und - soweit erforderlich - einen Baustopp zu verfügen. Dies lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 23.07.2019 ab. Randnummer 7 Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen ordnete das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 28.02.2020 (Az.: 4 B 171/19 MD) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen vom 15.07.2019 gegen die Ersetzung des Einvernehmens und die den Klägern erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 02.05.2019 an. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung habe der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 BauO LSA rechtswidrig ersetzt. Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Kläger stehe die von der Beigeladenen am 27.04.2019 bekanntgemachte Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung der Satzung über die örtliche Bauvorschrift Nr. 5 entgegen. Der Aufstellungsbeschluss zur örtlichen Bauvorschrift Nr. 5 und die Veränderungssperre seien entsprechend § 19 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen am 27.04.2019 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Veränderungssperre sei damit ab dem 28.04.2019 wirksam. Auch wenn die von der Beigeladenen herangezogene Rechtsgrundlage aus § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA i.V.m. § 14 BauGB nicht einschlägig sei, sei der Beklagte nicht befugt gewesen, sich über die rechtswidrige Veränderungssperre hinwegzusetzen. In Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob der Gemeinde oder einer anderen Verwaltungsbehörde die Kompetenz zustehe, einen Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre zu verwerfen, wenn sie zu der Auffassung gelangt sei, diese sei unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 31.01.2001 (- 6 CN 2.00 -, juris) die Zulässigkeit einer administrativen Verwerfungskompetenz offengelassen. Es habe aber dargelegt, wie Behörden vorzugehen hätten, wenn sie überzeugt seien, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam. Aus der Planungshoheit der Gemeinde folge, dass sie zur Unwirksamkeit ihres Bebauungsplans zu hören und dass ihr Gelegenheit zu geben sei, Rechtssicherheit herzustellen und die aus der Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Randnummer 8 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 02.07.2020 (- 2 M 33/20 -, juris) zurück. Es war ebenfalls der Auffassung, dass dem Beklagten bei Erlass der Baugenehmigung jedenfalls deshalb keine Verwerfungskompetenz zugestanden habe, weil er die Beigeladene nicht zuvor zu der Unwirksamkeit der Veränderungssperre angehört und ihr keine Gelegenheit zur Aufhebung der Veränderungssperre gegeben habe. Randnummer 9 In Ansehung dieser Rechtsprechung hörte der Beklagte die Beigeladene während des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 27.03.2020, vom 30.03.2020 sowie vom 26.11.2020 zur Frage der Rechtmäßigkeit der von ihr erlassenen Veränderungssperre an und räumte ihr die Möglichkeit ein, die Satzung aufzuheben. Andernfalls werde das Verfahren an die Kommunalaufsichtsbehörde abgegeben. Die Beigeladene reagierte auf diese Schreiben nicht. Stattdessen beschloss der Stadtrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.11.2020 die Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes in bestimmten Straßenzügen der Stadt A-Stadt (Harz) - Örtliche Bauvorschrift (ÖBV) Nr. 5. Die Satzung wurde im I. Stadtanzeiger vom 05.12.2020 öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 10 Die Beigeladene wandte sich mit Schreiben vom 09.12.2020 an den Beklagten und machte unter Hinweis auf die am 18.11.2020 beschlossene Satzung geltend, das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich im Geltungsbereich dieser Satzung und widerspreche deren Festsetzungen. Es sei daher nicht genehmigungsfähig. Die Baugenehmigung vom 02.05.2019 sei aufzuheben und ihrem Widerspruch damit abzuhelfen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 04.03.2021 teilte der Beklagten der Beigeladenen mit, dass das Einvernehmen der Beigeladenen „durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde […] im Nachholverfahren ersetzt“ werde. Die Ersetzung des Einvernehmens durch den Bescheid vom 02.05.2019 sei gemäß § 70 BauO LSA rechtswidrig gewesen, da die erforderliche Anhörung unterblieben sei. Allerdings sei es gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG möglich, die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachzuholen. Eine solche heilbare Verfahrenshandlung sei die Anhörung zur Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 4 BauO LSA. Diese Nachholung sei hier erfolgt. Der Beklagte habe die Beigeladene auf die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Satzung aufzuheben. Gegen dieses mit „Bekanntgabe Ergebnis Nachholungsverfahren“ überschriebene Schreiben des Beklagten erhob die Beigeladene am 18.03.2021 ebenfalls Widerspruch. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 22.04.2021 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Beklagten an, die Baugenehmigung vom 02.05.2019 im Wege der Abhilfe bis zum 05.05.2021 aufzuheben. Zur Begründung nahm es u.a. Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.02.2020 und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.07.2020. Die Widerspruchsbehörde wies daneben darauf hin, dass mittlerweile die ÖBV Nr. 5 in Kraft getreten sei. Das Grundstück der Kläger befinde sich im Einzugsbereich dieser Satzung und das Vorhaben stehe in Widerspruch zu deren Festsetzungen. Randnummer 13 Auf diese Weisung hob der Beklagte die Baugenehmigung vom 02.05.2019 mit Abhilfebescheid vom 01.06.2021 auf. Zur Begründung des Bescheides führte er aus, er schließe sich der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an und vertrete ebenfalls die Auffassung, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht habe erteilt werden dürfen. Die Veränderungssperre sei zwar rechtswidrig, jedoch anzuwenden gewesen. Die zuständige Behörde könne einen Verwaltungsakt, der rechtswidrig ergangen sei, nach § 48 VwVfG aufheben. Hierbei stehe der Behörde grundsätzlich ein Ermessen zu. Vorliegend habe der Beklagte als angewiesene Behörde die Ermessenserwägungen, die von der anweisenden Behörde vorzunehmen seien, zur Grundlage der Anordnung zu machen und gegenüber dem Anordnungsempfänger offenzulegen. Die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung hänge von der Weisung ab. Die Veränderungssperre sei rechtmäßig gewesen und hätte nach § 36 BauGB berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grunde habe die Ermessensentscheidung zulasten der Beteiligten getroffen werden müssen und die Baugenehmigung sei aufzuheben gewesen. Randnummer 14 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 05.07.2021 Klage erhoben. Sie tragen vor: Randnummer 15 Der Beklagte habe die Baugenehmigung vom 02.05.2019 nicht aufheben dürfen. Tatsächlich sei diese Baugenehmigung rechtmäßig ergangen und das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen rechtmäßig ersetzt worden. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen nicht unter Hinweis auf die am 17.04.2019 beschlossene Veränderungssperre verweigern dürfen. Es mag sein, dass dem Beklagten zunächst keine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der rechtswidrigen Veränderungssperre zugestanden habe. Allerdings habe der Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 27.03.2020 zu der rechtswidrigen Veränderungssperre angehört und ihr Gelegenheit gegeben, diese rückgängig zu machen. Der Mangel der fehlenden Anhörung sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden und dem Beklagten habe die Normverwerfungskompetenz zugestanden. Tatsächlich sei die Veränderungssperre auch rechtswidrig gewesen. Denn § 85 Abs. 3 BauGB, auf den sich die Beigeladene gestützt habe, ermächtige nicht zum Erlass einer Veränderungssperre zum Schutz von örtlichen Bauvorschriften, die - wie hier - als Satzung auf kommunalrechtlicher Grundlage erlassen worden seien. Dies folge aus den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Randnummer 16 Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er an die Weisung des Landesverwaltungsamts als obere Bauaufsichtsbehörde gebunden gewesen sei. Diese Weisung habe evident gegen die Regelungen des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Das Landesverwaltungsamt habe in seiner Weisung vom 22.04.2021 selbst ausgeführt, dass die Veränderungssperre rechtswidrig gewesen sei. Mit keinem Wort sei es darauf eingegangen, dass die Beigeladene nachträglich durch den Beklagten angehört worden sei. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte die Weisung nicht ausführen dürfen. Randnummer 17 Die Kläger beantragen, Randnummer 18 den Abhilfebescheid des Beklagten vom 01.06.2021, zugestellt am 04.06.2021, aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er bestreitet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen der ÖBV Nr. 5 widerspreche. Eine diesbezügliche Prüfung sei jedenfalls noch nicht erfolgt. Streitgegenständlich sei lediglich die Frage, ob die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht erfolgt sei. Hierbei sei maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einvernehmenserteilung oder -versagung abzustellen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich entnehmen, dass die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB geregelte zweimonatige Frist zur Verweigerung des Einvernehmens nicht verlängerbar sei. Diese Frist sei hier am 26.01.2019 abgelaufen. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zwar fristwahrend durch Stellungnahme vom 15.01.2019 verweigert. Die Veränderungssperre sei allerdings erst am 28.04.2019 in Kraft getreten. Die Beigeladene habe sich mithin erst im Anhörungsverfahren - 5 Monate nach Antragstellung - entschlossen, eine entgegenstehende Planung vorzunehmen. Damit habe sie gegen § 36 BauGB verstoßen. Das Nachschieben einer solchen Veränderungssperre sei in Sachsen-Anhalt nicht zulässig. Außerdem sei mittlerweile anerkannt, dass eine örtliche Satzung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden könne. Ebenso sei anerkannt, dass das Einvernehmen ersetzt werden könne, wenn die Gelegenheit zur Aufhebung gegeben worden sei. Der Beklagte habe die fehlende Anhörung nachgeholt. Randnummer 22 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie trägt vor: Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2021 sei rechtmäßig. Mit dem Inkrafttreten der ÖBV Nr. 5 am 05.12.2020 sei die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten. Die ÖBV Nr. 5 sei wirksam und rechtskräftig. Das Bauvorhaben der Kläger stehe in Widerspruch zu den Regelungen der ÖBV Nr. 5. Damit hätten die Kläger nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der Beklagte habe den Fehler, der zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung geführt habe, auch nicht nachträglich rückwirkend heilen können. Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG scheide aus. Nicht unter diese Regelung fielen nämlich Vorschriften, die - wie hier - in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör stünden. Eine Heilung könne auch nicht auf § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG gestützt werden. Abgesehen davon habe die Anhörung zur Ersetzung des Einvernehmens auch nicht nachgeholt werden können. Denn diese sei erfolgt. Es sei immer um die Nachholung einer Anhörung zur Aufhebung der Veränderungssperre (zur Vermeidung kommunalaufsichtlicher Maßnahmen) gegangen. Diese Anhörung könne nicht nach § 45 VwVfG geheilt werden. Abgesehen davon hätte nach vor einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Veränderungssperre in einem geordneten Verfahren aufgehoben werden müssen. Randnummer 25 Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2021 erneut das gemeindliche Einvernehmen ersetzt habe, sei eine solche rückwirkende Ersetzung des Einvernehmens materiell-rechtlich nicht zulässig gewesen. Die Ersetzung des Einvernehmens müsse zwingend vor bzw. spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. Abgesehen davon habe sie - die Beigeladene - hiergegen Widerspruch erhoben, dem der Beklagte mit dem Bescheid vom 01.06.2021 durch Aufhebung der Baugenehmigung zumindest konkludent abgeholfen habe. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 28 Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 1. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat vorliegend die zuständige Behörde gehandelt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Ausgangsbehörde die Wahl, ob sie einem zulässigen und begründeten Nachbarwiderspruch gemäß § 72 VwGO abhilft oder den angegriffenen Bescheid wegen dieses Widerspruches gemäß § 48 VwVfG zurücknimmt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, juris). Diese Befugnis steht ihr auch dann zu, wenn die Ausgangsbehörde (zunächst) dem Widerspruch nicht abgeholfen und den Vorgang - wie hier - mit der Folge des Devolutiveffektes an die Widerspruchsbehörde abgegeben hat. Auch in diesem Fall steht ihr nicht lediglich die Möglichkeit der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG, sondern auch die Abhilfemöglichkeit nach § 72 VwGO zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.07.2002 - 1 LA 2816/01 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte vorliegend mithin nicht gehindert, dem Widerspruch der Beigeladenen abzuhelfen. Randnummer 30 Bei dem Bescheid vom 01.06.2021 handelt es sich auch tatsächlich um eine Abhilfeentscheidung im Sinn des § 72 VwGO und nicht etwa um einen Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Der Bescheid des Beklagten ist diesbezüglich zwar missverständlich, da er als Abhilfebescheid überschrieben ist, in den Gründen jedoch auf § 48 VwVfG Bezug genommen wird und von Ermessenserwägungen der anweisenden Behörde gesprochen wird. Eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung des Bescheids ergibt jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO handelt. Der Bescheid ist an die Beigeladene als Widerspruchsführerin gerichtet und nimmt ihren Widerspruch vom 15.07.2019 in Bezug; ein Rücknahmebescheid mit dem Inhalt der Rücknahme der den Klägern erteilten Baugenehmigung hätte hingegen an die Kläger gerichtet werden müssen. Der Bescheid enthält überdies die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden könne. Hätte es sich um einen Rücknahmebescheid gehandelt, wäre zutreffender Rechtsbehelf der Widerspruch gewesen. Auch setzt der Beklagte mit diesem Bescheid lediglich eine Weisung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt um. In dieser Weisung wird § 48 VwVfG nicht erwähnt. Ebenso wenig werden dort Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr wurde der Beklagte dort aufgefordert, die Baugenehmigung „im Wege der Abhilfe“ aufzuheben. Dieser Weisung wollte der Beklagte mit seinem Bescheid erkennbar entsprechen. Der Hinweis im Bescheid auf die Regelung in § 48 VwVfG und die Überlegungen der Behörde zu den Ermessenserwägungen der anweisenden Behörde gehen insoweit ins Leere. Randnummer 31 Dass der Beklagte diese Abhilfeentscheidung nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Weisung des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt getroffen hat - wie die Kläger monieren - ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob der letztendlich erlassene Bescheid des Beklagten vom 01.06.2021 rechtmäßig ist oder nicht. Im Übrigen konnte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als übergeordnete staatliche Behörde den Beklagten als Ausgangsbehörde (intern) anweisen, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und dem Widerspruch auf diese Weise abzuhelfen. Dieser internen Weisung ist der Beklagte durch Erlass des Bescheides vom 01.06.2021 nachgekommen. Randnummer 32 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Bescheid vom 02.05.2019 war zulässig und begründet. Der Beklagte hat diesen Bescheid deshalb zu Recht aufgehoben. Randnummer 33 Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 BauO LSA kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Obwohl in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht genannt, kann die Gemeinde ihr Einvernehmen auch wegen einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB versagen (OVG LSA, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 M 33/20 -, juris Rn. 15 ). Randnummer 34 Dabei sind für die Frage, ob der Beklagte das Einvernehmen zu Recht ersetzt hat, nicht etwa die bauplanungsrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einvernehmensversagung der Gemeinde maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids (hierzu unter a). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen in seinem Bescheid vom 02.05.2019 wegen eines Anhörungsmangels rechtswidrig ersetzt; dieser Fehler konnte auch nicht nachträglich geheilt werden (hierzu unter b). Wollte man zusätzlich das Schreiben des Beklagten vom 04.03.2021 in die vorliegende Betrachtung einbeziehen und dahingehend verstehen, dass hiermit nochmals das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt werden sollte, folgte hieraus nichts anderes. Auch in diesem Fall hätte der Beklagte das Einvernehmen der Beigeladenen zu Unrecht ersetzt (hierzu unter c). Randnummer 35
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