Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, 10. April 2019, L 1 BA 20/18, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, wobei
§ 7Nr 11).
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Randnummer 43 Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 8. August 1990, 11 Rar 77/89,
§ 7Nr 4 S 14, und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, Soz
R 3-4100 § 168 Nr 18 S 45). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom
- Dezember 1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8; vom
- Juni 1998, B 12 KR 5/97 R,
§ 7Nr 13 S 31 f; vom 10.
August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 =
§ 7Nr 15 S 46, jeweils mw
N). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (s hierzu insgesamt Urteil des Senats vom
- Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149)." Randnummer 44 Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer an und legt sie ihrer Entscheidung zu Grunde. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Mitarbeiter des Klägers für dessen Unternehmen kommt sie zur selben Einschätzung wie die Beklagte. Danach waren diese in dem streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt und unterlagen damit der Sozialversicherungspflicht. Ihnen stand – auch unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten in der Automobilzuliefererindustrie – weder über einen echten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Vertragsgestaltung (hierzu unter 1.) noch hinsichtlich Zeit (hierzu unter 3.) bzw. hinsichtlich des Ortes und der Art und Weise ihrer Tätigkeit (hierzu unter 4.) zur Verfügung. (vgl. zu den Kriterien LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2008, L 4 R 3542/05, Rn. 54 f). Auch ein echtes unternehmerisches Risiko (hierzu unter 2.) konnte die Kammer nicht erkennen. Darüber hinaus liegen weitere Umstände vor, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen (hierzu unter 5.). Randnummer 45 Die Kammer geht dabei von Folgendem aus: Randnummer 46 Sie folgt den offenen und detailreich vorgetragenen Angaben des Klägers, die gestützt werden durch die Bekundungen des Beigeladenen M. im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in der mündlichen Verhandlung und des Zeugen ... im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie des Beigeladenen H. in der mündlichen Verhandlung vom
- November
- Randnummer 47 Sie kommt auf dieser Tatsachengrundlage zur gleichen sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit der im angegriffenen Bescheid benannten Personen wie die Beklagte. Randnummer 48
- Unternehmerische Entscheidungsfreiheit – Vertragsmodalitäten Randnummer 49 Alle in den Sitzungen vom
- Januar 2012 und
- November 2013 befragten Personen, gaben nachvollziehbar, offen und in sich schlüssig an, dass die Auftragnehmer zu keinem Zeitpunkt Angebote gegenüber Herrn S. abgaben, sondern von diesem für ganz konkrete Einsätze kurzfristig, zum Teil für Einsätze am nächsten Tag kontaktiert und beauftragt wurden. Randnummer 50 Damit stand ihnen nur die Entscheidung offen, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Sie verfügten nicht über einen weitergehenden Entscheidungsspielraum. Randnummer 51 In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kammer auch, dass die Beschäftigten nach dem zeitlichen Ablauf der einzelnen Aufträge faktisch auf Abruf für Herrn S. arbeiteten (vgl. hierzu Urteile des Thüringer-Landessozialgericht, Urteil vom
- Januar 2009, L 1 RJ 743/03, Rn. 19 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
- November 2008, L 1 KR 149/06, Rn. 45). Dabei fällt nach Ansicht der Kammer auch nicht unerheblich ins Gewicht, dass Herr S. zumindest vielfach der einzige Auftraggeber war und sich die Beschäftigten auch nicht um Aufträge Dritter bemühten (vgl. hierzu auch Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom
- Januar 2009, L 1 RJ 743/03, Rn.
- Detektiv), weil sie oftmals fast lückenlos Prüfungen von Erzeugnissen für Herrn S. durchführten. Randnummer 52 Dieser gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, jeweils am Mittwoch der Vorwoche den Einsatz der für ihn tätigen Personen für die kommende Woche geplant zu haben, was von den Beigeladenen inhaltlich bestätigt wurde. Allerdings war es nach den Bekundungen des Beigeladenen H. so, dass die Prüfer den ausgehangenen Schichtplan zur Kenntnis nahmen und für den Fall, dass sie sich nicht meldeten, von dem geplanten Einsatz in der kommenden Woche ausgehen konnten bzw. mussten. Darüber hinaus war es nach den Angaben dieses Beigeladenen sogar so, dass er sich persönlich noch nicht einmal auf das "Vertragsangebot" des Herrn S. hin meldete, falls er diese Tätigkeit ausführen wollte. Vielmehr erschien er dann lediglich zur Arbeit. Randnummer 53 Insofern stehen die Äußerungen in der Klagebegründung im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
- November
- Hier räumte der Kläger ausdrücklich ein, dass die von ihm erstellten Schichtpläne in erster Linie zur Planung der Abarbeitung seiner von der T. erhaltenen Aufträge dienten und erst in zweiter Linie der Information seiner Auftraggeberin. Randnummer 54 Hieraus ergibt sich, dass die Prüfer wie Arbeitnehmer in einem Schichtsystem mit vorgegebenem Stundenlohn tätig wurden. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Möglichkeit, Wünsche hinsichtlich des Einsatzes zu äußern bzw. sich gegebenenfalls in ein Schichtsystem selbst einzutragen für eine selbstständige Tätigkeit und damit gegen eine abhängige Beschäftigung spreche, folgt die Kammer dieser nicht. Randnummer 55 Vielmehr ist sie der Auffassung, dass der Wechsel von Schichten auch arbeitnehmertypisch ist. Es dürfte allgemeinkundig sein, dass zum Beispiel im Pflegebereich ein Schichtplan durch die Pflegedienstleitung aufgestellt wird, von der dann im Einvernehmen der Pflegekräfte und gegebenenfalls nach Information der Pflegedienstleitung abgewichen werden kann. Nichts anderes war auch in der hier zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation gegeben. Randnummer 56 Die Arbeitnehmer konnten Schichten tauschen bzw. sich gegen die Einteilung in eine konkrete Schicht aussprechen. Der Kläger berücksichtigte dann gegebenenfalls diese Wünsche bei seinen Planungen. Sofern Schichten während einer laufenden Planung getauscht werden sollten, wollte er hierüber ausdrücklich informiert werden: Einer solchen Mitteilung hätte es nicht bedurft, falls es ihm lediglich auf das Ergebnis eines zwischen ihm und dritten Personen geschlossenen Werkvertrages angekommen wäre. Vielmehr kümmerte er sich persönlich um Ersatz, falls ein Mitarbeiter den Auftrag, absagen musste (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2008, L 4 R 3542/05, Rn. 54 f). Letztere informierten über Einsatzschwierigkeiten Herrn S. oder Herrn K.. Sie selbst kümmerten sich nicht um Ersatzkräfte. Randnummer 57 Wären die Mitarbeiter selbstständig tätig gewesen, hätte es ihnen oblegen, sich um die Fertigstellung ihres Werkes zu kümmern und gegebenenfalls Ersatzpersonen zu organisieren, welche ihren Auftrag vollendeten. Randnummer 58 Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht auch die Tatsache, dass der Kläger die einzelnen Verträge nahezu wortgleich schloss. Die standardmäßige Verwendung dieser Verträge spricht für eine abhängige Beschäftigung. Hieraus ergibt sich nämlich, dass die vermeintlichen Subunternehmer keinen wirklichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatten. Dies wird im Ergebnis nicht einmal durch den Kläger selbst bestritten und ergibt sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Beigeladenen, die glaubhaft angaben, keinen Einfluss auf die Vergütung des konkreten Auftrags gehabt zu haben (vgl. hierzu auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
- September 2010, L 4 R 1775/07- "Sortimentskräfte", Rn. 64). Randnummer 59 Für eine abhängige Beschäftigung spricht unter dem Gesichtspunkt der unternehmerische Entscheidungsfreiheit auch, dass selbst bei Sonderaufträgen, welche nicht unter den jeweiligen Rahmenvertrag zwischen Herrn S. und den Prüfern fielen, ein Aushandeln des Lohnes nicht erfolgte. Die Kammer ist auf Grund der glaubhaften Angaben des Klägers und der beigeladenen Herren M. und H. davon überzeugt, dass die Höhe des Stundenlohnes auch hier durch den Kläger vorgegeben worden ist und die Beigeladenen keine Angebote mit eigenen Preisvorstellungen abgegeben haben. Randnummer 60
- Unternehmerisches Risiko Randnummer 61 Aus dem soeben dargelegten ergibt sich, dass die Mitarbeiter kein wirkliches unternehmerisches Risiko trugen. Randnummer 62 Sie setzten zu keiner Zeit ihre Arbeitskraft mit einem ungewissen Erfolg ein, sondern wurden auf der Basis eines festen Stundenlohns bezahlt, der bereits in den seit 2005 geschlossenen Rahmenverträgen festgelegt worden war, (vgl. hierzu Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Juli 2008, L 8 KR 37/07, Rn. 33 – Regalservice sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- September 2011, L 4 R 1036/10, Rn. 28- Busfahrer). Randnummer 63 Auch haftungsrechtlich konnte die Kammer kein echtes wirtschaftliches Risiko erkennen. Herr S. bekundete in diesem Zusammenhang zunächst glaubhaft, dass aus der Nicht- bzw. Schlechterfüllung eines Auftrages keine weitergehenden Konsequenzen gezogen wurden. Das Risiko für die Auftragnehmer bestand somit allein darin, keine weiteren "Angebote" von Herrn S. zu erhalten. Nunmehr gab er an, dass die für ihn tätigen Personen gegebenenfalls Nacharbeiten bei Automobilherstellern leisten mussten. Gleichzeitig bekundete er aber auch, dass dies auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten äußerst schwierig gewesen wäre, da ein Nachweis einer Schlechtleistung der für ihn Tätigen Arbeitnehmer nicht führbar gewesen sei. Randnummer 64 Zudem sind die von den Beschäftigten genutzten Arbeitsmittel als geringwertig einzustufen und erreichten lediglich einen Wert von ca. 50,00 €, so dass auch hierauf nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Risikos gestützt werden kann. Die Prüftische wurden durch den Hauptauftraggeber, die T., gestellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO, Rn. 65 und Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
- Januar 2009, L 1 RJ 743/03, Rn. 20 und Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein Westfahlen vom
- September 2007, L 16
(14)R 102/05, Rn. 44). Randnummer 65
- Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Zeit Randnummer 66 Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ein, dass die Prüfungen der Nockenwellen bei T. produktionsbegleitend erfolgen sollten, nachdem eine Vielzahl von bereits zuvor produzierten Nockenwellen auf Fertigungsfehler geprüft worden waren. Insofern war sowohl von der vertraglichen Konzeption zwischen dem Kläger und T. als auch von der tatsächlichen Ausführung der Aufträge her eine fortlaufende Prüfung vorgesehen. Die Tatsache, dass die Prüfungen zwei Schichten im Verhältnis zur Produktion von T. zurücklagen, ändert hieran nichts, da sie gleichwohl fortwährend durchgeführt wurden. Entscheidend ist allein, dass die für den Kläger tätigen Personen angesichts des von ihm erarbeiteten Schichtplanes und unter Berücksichtigung der produktionsbegleitenden Prüfung keine Möglichkeit hatten, den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit selbstständig festzulegen. Die Kammer folgt dabei den Ausführungen des Klägers, wonach lediglich fünf Prüfplätze zur Verfügung standen, die er möglichst zu 100 % – je nach Auftragslage – in seinem Dreischichtsystem auslasten wollte. Dementsprechend plante er die Einsätze so, dass angesichts der fortlaufenden Prüfaufgaben und des stetigen Nachschubs an zu prüfenden Nockenweilen nicht von einem echten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Arbeitszeit ausgegangen werden kann. Die Möglichkeit, die Arbeitszeit selbstständig zu gestalten, beschränkte sich somit auf den Tausch von Schichten, worüber der Kläger auch zu informieren war. Dies geht jedoch nicht über die Möglichkeiten eines in Schicht arbeitenden Arbeitnehmers zur Arbeitszeitgestaltung hinaus. Randnummer 67 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gegebenenfalls Nockenwellen teilweise über Wochen nicht geprüft werden konnten, weil die Organisation nicht den Prüfern, sondern Herrn S. oblag und dieser seine Prüfer – gegebenenfalls auf Grund der zu geringen Zahl an Prüfplätzen – nicht einsetzte. Dabei ist es unerheblich, ob dies aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte oder eine frühere Auslieferung durch T. nicht erfolgen musste. Randnummer 68 Die von Herrn S. vergebenen Aufträge erfassten - von Sonderaufträgen abgesehen – auch regelmäßig wöchentliche Abschnitte, was durch die in den Beiakten befindlichen und vom Kläger aufgestellten Einsatzpläne bestätigt wird. Angesichts des vorgegebenen Schichtsystems bestand somit keine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Einsatzzeiten. Randnummer 69 Die Kammer sieht auch deshalb keinen Entscheidungsspielraum der Arbeitnehmer hinsichtlich der Zeit der Auftragsausführung, weil sich Herr S. faktisch kurzfristige Änderungen des Auftrages vorbehalten hatte, indem er ihnen bei einem plötzlich von der T. angemeldetem Bedarf auf Zuruf andere Arbeiten zuwies. In diesen Fällen übernahmen sie ohne weitere Entscheidungsbefugnisse die neuen Prüfaufgaben und führten den ursprünglichen Auftrag während dieser Tätigkeit nicht fort. Angesichts der Beschränkung der Räumlichkeiten und des von Herrn S. festgelegten Schichtplanes konnten sich nach Auffassung der Kammer den Rückstand auch nicht auf Grund eigener Entscheidungen am selben Tag aufarbeiten, sondern mussten dies ggf. in den nächsten Tagen ihrer Schicht erledigen. Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass er durchaus Aufträge austauschte und nur dann, falls Prüfplätze unbesetzt waren, weitere Prüfer mit Zusatzaufträgen beauftragte. Gegebenenfalls wechselte er den Auftrag auch (eigenmächtig) aus, indem er auf die Prüfung von Nockenwellen für A. oder PSA "spezialisierten" Arbeitnehmern andere Aufträge zuwies und sie somit von ihren bereits begonnenen oder zumindest bereits eingeplanten Aufgaben abzog. Randnummer 70
- Entscheidungsspielraum hinsichtlich Ort und Art der Tätigkeit Randnummer 71 Auch hinsichtlich dieser Kriterien konnte die Kammer keinen bedeutsamen Entscheidungsspielraum erkennen, weil der Ort der Tätigkeit bereits durch die Hauptauftraggeberin vorgegeben wurde. Randnummer 72 Zudem ist es auch bei Arbeitnehmern nicht unüblich, dass es in ihrer Entscheidung steht, wie sie das Arbeitsergebnis erreichen. Dieses Maß an Entscheidungsfreiheit wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Auftrag handelte, bei dem die Fehlerfreiheit der Prüfobjekte festgestellt bzw. die Fehlerhaftigkeit der Teile erkannt, dokumentiert und – falls möglich – beseitigt werden sollte, nicht überschritten. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei der Prüftätigkeit um eine reine Anlerntätigkeit mit sehr kurzer Einarbeitungsphase handelte und nicht um Dienste höherer Art wie Anwaltstätigkeiten, die der als Vergleich heranzog. Randnummer 73 Letztlich war es auch so, dass der Kläger das Ziel durch Erarbeitung eines Prüfkataloges definierte, indem er Fehler dokumentieren ließ, diese zusammenfasste und den Arbeitnehmern als Vorlage zur Verfügung stellte. Randnummer 74
- sonstige Umstände Randnummer 75 Weitergehend erfolgte auch eine rein optische Eingliederung in das Unternehmen des Klägers. Er stellte den für ihn tätigen Personen einerseits Ausweise aus und andererseits T-Shirts zur Verfügung, welche die Beschäftigten tragen mussten. Die Ausweise waren mit einer Firmenaufschrift des Klägers versehen, so dass die für die Firma I. tätigen Personen sofort als solche erkennbar waren (vgl. hierzu Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Juli 2008, L 8 KR 37/07, Rn. 31 – Regalservice). Das dies auf Wunsch von T. geschah, ändert hieran nichts, weil selbstständig Tätige nicht zum Tragen einer bestimmten Kleidung bzw. von dritten Personen ausgegebenen Namensschildern verpflichtet sind. Randnummer 76 Letztlich fällt für die Kammer auch nicht unerheblich ins Gewicht, dass der Kläger nach ihrer Auffassung selbst davon ausgegangen ist, dass sich die Tätigkeit als unselbstständige darstellte. Der Kläger bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich seine auf Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom
- Januar 2012 gemachten Ausführungen in Bezug auf die Gewerbeanmeldung und die. steuerrechtliche Beurteilung. Auf Grund dieser Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die vorzunehmende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausschließlich anhand der Tatsache vornahm, ob ihm eine Gewerbeanmeldung vorgelegt wurde oder nicht. Die Art der von den Prüfern vorzunehmenden Tätigkeit interessierte dabei augenscheinlich nicht. Der Kläger meldete seinen Sohn, der im Rahmen seiner Semesterferien ebenfalls als Qualitätsprüfer arbeitete, als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an, so dass insoweit keine Beitragsnachforderung erfolgte. Randnummer 77 Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass er die Art der Tätigkeit als unselbstständige bewertete. Andernfalls hätte er seinen Sohn nicht als Qualitätsprüfer beschäftigen dürfen, sondern von ihm vielmehr eine Gewerbeanmeldung verlangen müssen. Randnummer 78 Aus der Vorlage einer Gewerbeanmeldung und den von Auftragnehmern ausgestellten Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, folgt nicht, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt (vgl. hierzu Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Juli 2008, L B KR 37/07, Rn. 36 – Regalservice). Diese Umstände lassen keine Rückschlüsse auf die Art der ausgeführten Tätigkeit zu. Randnummer 79 Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Anhaltspunkte wie z.B. die formale Vertragsgestaltung fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Es handelt sich lediglich um formale Anhaltspunkte, welche in deutlichem Widerspruch zur Praxis stehen, so dass die Kammer sich hierauf stützt. Letztlich wertete die Kammer die Tatsache, dass sich zumindest einige der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben weiterer Personen bedienten, nicht als entscheidungserheblich, weil der Kläger schon nach seinem Vortrag stets darüber informiert sein wollte, wer Aufträge erfüllte oder nicht. Randnummer 80 Weitere Personen konnten angesichts der nur fünf vorhandenen Prüfplätze nicht ohne sein Einverständnis tätig werden, da er diese durch seine Schichtpläne vollständig auslasten wollte. Somit standen ihnen gar keine Arbeitsplätze zur Verfügung, falls sie der Kläger sie nicht in seine Planungen einbezog. Randnummer 81 Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die vom Kläger beauftragen Qualitätsprüfer abhängig beschäftigt waren und damit im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen. Sie konnten keine echten unternehmerischen Entscheidungen treffen, sondern waren vielmehr an Weisungen des Klägers gebunden, der den Beschäftigten die Arbeit (faktisch) zuteilte. Randnummer 82 Der Kläger ist gemäß § 28 d und § 28 e Absatz 1 Satz 1 SGB IV zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Er beschäftigte die für ihn tätigen Qualitätsprüfer und war damit deren Arbeitgeber. Randnummer 83 Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Beitragsforderung rechtfertigen. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Klage abgewiesen wurde. Randnummer 85 Nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der derzeit geltenden Fassung ist vom Gericht des ersten Rechtszuges auch der Streitwert festzusetzen. Danach ist der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der Bedeutung für den Kläger nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen. Soweit der Antrag bezifferbar ist, ist dieser im Klageverfahren maßgebend. Dies sind die festgesetzten 543.303,70 €. Randnummer 86 Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft, da die Berufungssumme offensichtlich überschritten wird.