← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 O 29/22 Beschluss Berichtigung des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens § 52 Abs 2 GK

Berichtigung des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens Leitsatz Nach Abschluss des Verfahrens können die Angaben zum Streitwert nicht mehr nachträglich berichtigt werden. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),

  1. Juli 2021, 4 A 58/21 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
  2. Juli 2021 - 4 A 58/21 HAL - wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
  3. Juli 2021 - 4 A 58/21 HAL -. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  4. Februar 2019, bei der Beklagten eingegangen am
  5. Februar 2019, teilte die Klägerin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 der
  6. BImSchG eine energetische Menge elektrischen Stroms von 10.277,89 MWh mit, der nach § 6 der
  7. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 der
  8. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im Verpflichtungsjahr 2018 entnommen worden sei. Mit Bescheid vom
  9. Mai 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der
  10. BImSchV ab. Den hiergegen eigelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. September 2019 zurück. Randnummer 3 Am
  12. Oktober 2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung über die in der Mitteilung vom
  13. Februar 2019 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der
  14. BImSchV auszustellen. Den Streitwert hat sie mit 5.000 € angegeben. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  15. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt. Randnummer 5 Mit Anerkenntnisurteil vom
  16. Juli 2021 - 4 A 58/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die beantragte Bescheinigung auszustellen. Das Urteil ist den Beteiligten am
  17. bzw.
  18. Juli 2021 zugestellt worden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  19. Juli 2021 hat die Beklagte der Klägerin die beantragte Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms in Höhe von 10.277,89 MWh ausgestellt. Randnummer 7 Bereits mit Beschluss vom
  20. Juli 2021 - 4 A 58/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom
  21. Februar 2022, beim Verwaltungsgericht eingegangen am
  22. Februar 2022, Beschwerde eingelegt. Randnummer 9 Sie beantragt, den Streitwert auf einen Betrag von 149.807,24 € festzusetzen. Zu Begründung gibt sie an, sie hätte im Jahr 2019, wenn ihr die streitgegenständliche Bescheinigung ordnungsgemäß ausgestellt worden wäre, die dadurch bestätigte Strommenge als Kompensationsmaßnahme gemäß § 37a Abs. 6 BImSchG an Kraftstoffhändler zu einem Preis von 149.807,24 € verkaufen können. II. Randnummer 10 Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin erlassen worden ist. Randnummer 11 Das Begehren, den Streitwert von 5.000 € auf 149.807,24 € heraufzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt (§ 52 Abs. 1 GKG). Gemäß § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt, ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich. Nach § 61 Satz 1 GKG ist bei jedem Antrag eine Angabe zum Streitwert zu machen, deren Berichtigung Satz 2 der Vorschrift „jederzeit“ zulässt. Die Regelung zur Berichtigung eröffnet aber nicht die Möglichkeit, in der Antragsschrift abgegebene Erklärungen bis in alle Zukunft zu berichtigen. Die Vorschrift muss im Kontext mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG gesehen werden, der das Prozessgericht verpflichtet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Randnummer 12 Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Bietet der Sach- und Streitstand bis zu diesem Zeitpunkt keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vertiefte Ermittlungen oder Beweiserhebungen zur Festsetzung des Streitwerts nach Erledigung des Verfahrens ausschließen. Der Zusammenschau der genannten Vorschriften ist daher zu entnehmen, dass die Möglichkeit zur Berichtigung des angegebenen Streitwerts jedenfalls nach der Entscheidung des Prozessgerichts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht mehr gegeben sein kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
  23. November 2014 - 7 OA 82/14 - juris Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 13 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Korrektur des vom Verwaltungsgericht aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes mit Beschluss vom
  24. Juli 2021 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts aufgrund der Angaben der Klägerin, die diese erstmals mit ihrer Beschwerde vom
  25. Februar 2022 und damit erst lange Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
  26. Juli 2021 vorgetragen hat, nicht mehr in Betracht. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.