G LSA (juris: GefHuG ST) begründen. (Rn.4) 2. Zur Frage, ob der "Austausch"
gesetzlichen Regelbeispiels nach § 3 Abs 3 S 1 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) für die Annahme der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall eine (unzulässige) Wesensänderung
Bescheides begründet. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 20. April 2022, 1 B 64/22 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts Halle -
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Die unbeschränkt gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts Halle -
Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 der Verfügung vom
Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 22. November 2021 richtet, hat die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde in der Sache vorliegen. Randnummer 4
Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) vom
Senats vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 - juris Rn. 5 ). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i.S.
G LSA nachzuweisen. Das Erlaubnisverfahren findet erst auf Antrag
Hundehalters im Anschluss an eine behördliche Gefährlichkeitsfeststellung statt (vgl. § 5 Abs. 1 HundeG LSA ). Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut
G LSA und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 HundeG LSA Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Andererseits muss nicht schon feststehen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Feststellungen hierzu sind nach der Intention
Gesetzgebers erst in dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu treffen (vgl. Beschluss
Senats vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 15 ). Randnummer 6
G LSA in Bezug auf die Hunde der Antragstellerin begründen. Der Tatbestand
Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die beiden Hunde der Antragstellerin ein Lamm auf der Weide angegriffen haben und zumindest einer der beiden Hunde das Lamm durch einen Biss getötet hat. Hierzu wird auf die Ausführungen
Verwaltungsgerichts verwiesen, das den Vorfall insbesondere anhand der Schilderungen von Zeugen zutreffend gewürdigt hat. Randnummer 7 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Würdigung
Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Maßgeblich für die Annahme, dass die Hunde der Antragstellerin das Lamm angegriffen und totgebissen haben, war insbesondere, dass nach den glaubhaften Zeugenaussagen die Hunde in das Lamm „verbissen“ und blutverschmiert waren, das Lamm unmittelbar nach dem Vorfall noch warm und das Blut noch nicht geronnen war und dass andere Tiere nicht in der Nähe erkennbar waren. Angesichts dieser Umstände kommt ein abweichender Geschehensablauf - etwa dass die Hunde der Antragstellerin nur an einem bereits toten Lamm geleckt oder ein anderes angreifendes Tier vertrieben haben - nicht ernsthaft in Betracht. Der Zeuge W. hat - auf nochmalige Nachfrage zum Geschehensablauf - in der E-Mail vom 2. März 2022 erklärt, dass sich die Hunde der Antragstellerin in das Lamm „verbissen“ und nicht nur an dem Tier „geleckt“ haben und zudem dabei waren, das Lamm herumzuziehen. Schon diese Beobachtung steht der Annahme der Antragstellerin entgegen, die Hunde hätten lediglich ein totes Lamm aufgespürt oder einen anderen Jäger vertrieben. Zudem kann das Lamm angesichts der vom Zeugen H. festgestellten warmen Körpertemperatur und der noch nicht eingetretenen Blutgerinnung nicht zuvor über einen längeren Zeitraum tot auf der Weide gelegen haben. Wenn die Hunde der Antragstellerin einen anderen Angreifer verjagt hätten, ist es zumindest sehr unwahrscheinlich, dass die Zeugen - insbesondere Herr W., der nur kurze Zeit nach den Hunden vor Ort war - dieses Tier nicht bemerkt hätten. Angesichts dieser Umstände geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht von einem Angriff der Hunde auf das Lamm aus, auch wenn kein Zeuge einen solchen Angriff unmittelbar beobachtet hat. Diese Annahme entspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat weder auf Vermutungen abgestellt noch die bloße Wahrscheinlichkeit
dargestellten Geschehensablaufs für ausreichend erachtet. Ein Widerspruch zu den Grundgedanken
Hundegesetzes oder
allgemeinen Gefahrenabwehrrechts liegt nicht vor. Randnummer 8 Es ist auch unerheblich, ob die Hunde der Antragstellerin das Lamm i.S.
G LSA gejagt haben. Zur Tatbestandsverwirklichung
G LSA reicht es aus, dass die Hunde das Lamm angegriffen haben („angreifen oder jagen“). Randnummer 9 b) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung zugrunde legen dürfen. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin als alleinige Ermächtigungsgrundlage § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HundeG LSA herangezogen habe. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der Antragsprüfung nicht berechtigt, weitere mögliche Tatbestände aufzuzeigen und zu prüfen, die nicht dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde lägen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat - wie auch die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid - die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde der Antragstellerin auf § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA gestützt. Allerdings hat es für die Annahme der Gefährlichkeit im Einzelfall den Tatbestand
Regelbeispiels nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG als erfüllt angesehen, während in der angefochtenen Verfügung insoweit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HundeG herangezogen wurde. Randnummer 11 Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne
GO nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom
gesetzlichen Regelbeispiels für die Annahme der Gefährlichkeit im Einzelfall liegt keine Wesensänderung
Bescheides. Der Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung wird nicht dadurch verändert, dass das Verwaltungsgericht die Gefährlichkeit der Hunde im Einzelfall auf den Tatbestand eines anderen Regelbeispiels i.S.
G gestützt hat. Der Tenor der Verfügung, in dem die Gefährlichkeit der Hunde festgestellt wird, bleibt von diesem Austausch unberührt. Die Feststellung der Gefährlichkeit wird auf denselben Sachverhalt - den Vorfall am
G LSA „gehetzt“ oder „gerissen“ haben. Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch nicht abgestellt, weil es den Tatbestand
G LSA geprüft und die Tatbestandsverwirklichung bejaht hat. Es hat in der Prüfung auch nicht die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift mit denjenigen
G LSA vermengt. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.