PK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rdn. 4 zu § 511 BGB; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rdn.
Der Vertrag wird in diesem Fall der Tatbestandserschleichung den §§ 491 ff BGB unterstellt, obgleich - jedenfalls auf den ersten Blick - eine den Unternehmer begünstigende, weil aus ihrem Anwendungsbereich herausführende Ausnahme gegeben ist. Der Ausnahmetatbestand wird in seiner Reichweite teleologisch reduziert, um Sachverhalte im Verbraucherkreditrecht zu behalten, die dem Normzweck nach in seinen Schutzbereich gehören (vgl. Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rdn.
Ein solcher Anwendungsfall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor. Randnummer 25 Eine sog. Tatbestandsvermeidung ist dagegen anzunehmen, wenn die Parteien ein Vertragswerk schaffen, das scheinbar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich iSv §§ 491, 506, 510 fällt, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Verbraucherkreditvertrag oder einem Ratenlieferungsvertrag gleichsteht (vgl. Möller in Bamberger/Roth, Beckonline Kommentar, BGB, Bearbeitung 2014, Rdn.
Davon ist hier aber gleichfalls nicht auszugehen. Die Parteien haben mit der Fördervereinbarung nicht etwa einen Vertragstatbestand geschaffen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Bestimmungen - im Wege der Analogie - wie ein Verbraucherkreditvertrag behandelt werden sollte. Für eine Analogie ist hier kein Raum. Der Beklagten ist vielmehr darin beizupflichten, dass es vom Schutzzweck des Verbraucherdarlehensrechts nicht geboten erscheint, die Regeln über die Belehrung des Widerrufsrechts zu Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 255 Abs. 2 S. 3 BGB auf die Fördervereinbarung der Parteien analog anzuwenden. Wie bei jeder Analogie würde dies zunächst eine mit dem Verbraucherdarlehen vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Diese Voraussetzungen sind hier indessen nicht erfüllt. Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, unterscheidet sich die der Fördervereinbarung zugrunde liegende Interessenlage der Beteiligten deutlich von derjenigen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Dadurch dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht unbedingt ausgestaltet ist, sondern an den jeweiligen beruflichen Erfolg des Geförderten gekoppelt wird, der allerdings auch gänzlich ausbleiben kann, und die finanzielle Investition darüber hinaus durch ein engmaschiges Schulungsprogramm sowie weitere Dienstleistungen flankiert wird, sind in die Fördervereinbarung Elemente eingeflossen, die sie von einem Darlehensvertrag unterscheiden. Randnummer 26 Außerdem fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Vereinbarung als Fernabsatzgeschäft ohnehin einem Widerrufsrecht nach § 312 g BGB in Verbindung mit § 355 BGB untersteht. Zwar ist der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehen gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F: an den Empfang der Vertragsurkunde geknüpft, während die Frist bei einem Fernabsatzgeschäft mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 und 4 BGB-InfoV beginnt. Da die Fördervereinbarung mit der Annahme durch den Studienfonds und Zugang des unterzeichneten Vertrages bei dem Studierenden zustande kommt, deckt sich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hier aber mit der Bereitstellung der Vertragsurkunde gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Für eine analoge Anwendung der Widerrufsregeln des Verbraucherdarlehensvertragesrechts besteht danach kein Bedürfnis. Randnummer 27 Ein Verstoß der Fördervereinbarung gegen das Umgehungsverbot der §§ 511 S. 1, 361 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nach alledem nicht feststellen. Randnummer 28 c) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die Feststellung des Landgerichts, die unter Anlage 4 der Fördervereinbarung abgedruckte Widerrufsbelehrung der Beklagten genüge dem Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte hat die Klägerin in drucktechnisch deutlicher Form belehrt. Randnummer 29 Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des übrigen Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (vgl. BGH WM 1990, 315; BGH NJW 2009, 3020). Dies ist hier der Fall. Randnummer 30 Soweit die Klägerin dagegen meint, die Belehrung ginge in dem 54 Seiten umfassenden Vertragswerk in dem Konvolut an Vertragsunterlagen nahezu unter, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Auch wenn der Umfang des Vertrages durchaus die Gefahr in sich bergen mag, dass der Verbraucher einzelne Abschnitte nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnimmt, sondern aufgrund der Fülle an Informationen überlesen könnte, genügt die optische Gestaltung der Belehrung hier gleichwohl den gesetzlichen Anforderungen. Die Belehrung ist nicht in anderen Texteilen des Vertrages eingebettet, sondern auf einem gesonderten Blatt niedergelegt und hebt sich zusätzlich durch eine Einrahmung von dem übrigen Vertragstext gut sichtbar ab. Sie weist außerdem eine in Großbuchstaben und Fettdruck gehaltene augenfällige Überschrift auf und ist auch im Übrigen in einer ausreichend großen Schrifttype mit Untergliederungen gut und mühelos lesbar verfasst. Insbesondere sind die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften und Absätze berücksichtigt worden. Der Beklagten ist zudem darin beizupflichten, dass auch durch die mittig platzierte und in Fettdruck wiedergegebene vollständige Adresse des Widerrufsadressaten die Aufmerksamkeit des Lesers optisch auf die Belehrung gelenkt wird. Beim Durchblättern der einzelnen Vertragsseiten kann sie dem Verbraucher aufgrund Platzierung, Format und drucktechnischer Gestaltung daher an sich nicht entgehen, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit gesucht hat. Zwar wird die gleiche Schriftart – und -größe auch im übrigen Vertragstext verwendet, in dem auch ansonsten die Überschriften in Fettdruck abgesetzt sind. Die Überschrift der Widerrufsbelehrung unterscheidet sich aber darin, dass sie zusätzlich in Großbuchstaben gedruckt ist, was deren Bedeutung besonders hervorhebt, und der Belehrungstext mit einer durchgängigen Linie umrandet und in Alleinstellung auf einer Blattseite präsentiert wird. Diese Gestaltungselemente sorgen dafür, dass der Abschnitt der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bei erster Durchsicht deutlich ins Auge springt und von diesem zur Kenntnis genommen wird. Randnummer 31 Die Widerrufsbelehrung geht auch deshalb nicht in dem 54 Seiten starken Vertrag verloren, weil diesem - der besseren Übersicht wegen - ein Inhaltsverzeichnis voran gestellt ist, in dem auch die Widerrufsbelehrung erwähnt wird, und das Vertragswerk auch im Übrigen einer klaren und logischen Struktur folgt. Randnummer 32 Soweit die Klägerin einen besonderen Hinweis auf die Widerrufsbelehrung in dem Begleitschreiben der Beklagten vom 04. November 2008 (Anlage K 2, Anlagensonderband Klägerin) vermisst hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt hat, lässt sich weder aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch aus § 14 BGB-InfoV die Pflicht des Unternehmers herleiten, im Vorfeld eines Vertragsabschlusses auch außerhalb des eigentlichen Vertragstextes auf die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nochmals gesondert hinweisen zu müssen. Die Belehrung muss sich vielmehr allein aus dem Vertrag optisch hervorheben und deutlich wahrnehmbar sein. Das ist hier der Fall. Randnummer 33 Nach alledem ist die in Anlage 4 des Vertrages abgedruckte Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam erteilt worden und hat dementsprechend die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 312 g Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt. Randnummer 34 2. Auch im Übrigen steht dem Bestand des Vertrages eine rechtshindernde Einwendung nicht entgegen. Randnummer 35 Da die Fördervereinbarung – wie ausgeführt - nicht als Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB zu qualifizieren ist, muss sie insbesondere auch nicht die in § 492 BGB aufgeführten Inhalte bzw. Pflichtangaben aufweisen. Randnummer 36 Sonstige Nichtigkeitsgründe hat die Klägerin weder dargetan, noch sind diese nach Lage der Akten ersichtlich. Randnummer 37 Nach den vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen und sorgfältig begründeten Feststellungen, die der Senat in jeder Hinsicht teilt, ist dem Rechtsmittel der Klägerin danach ein Erfolg zu versagen. II. Randnummer 38 Schließlich hat die Rechtssache auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO). III. Randnummer 39 Die Anordnung einer Stellungnahmefrist beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Randnummer 40 Der Klägerin wird anheim gestellt, eine Rücknahme ihrer Berufung in Erwägung zu ziehen. In einem solchen Fall ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), während im Fall eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO 4,0 Gebühren anfallen (Nr. 1220 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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