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SG Magdeburg 10. Kammer S 10 R 118/09 Urteil Die Prozessbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die Kläger als Gesellschafter – Geschäftsführer e

Verfahrensgang nachgehend BSG,

  1. März 2019, B 12 KR 80/18 B, Beschluss nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  2. Senat,
  3. Juni 2018, L 1 BA 4/18, Urteil Tenor
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Prozessbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die Kläger als Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH im Zeitraum
  6. April 2007 bis
  7. September 2009 abhängig beschäftigt und deshalb in der Sozialversicherung versicherungspflichtig waren. Randnummer 2 Der am ... 1971 geborene Kläger zu
  8. und der am ... 1963 geborene Kläger zu
  9. sind seit dem
  10. April 2007 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen. Randnummer 3 Laut Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital 25.000 €. Davon entfielen im streitigen Zeitraum auf die Kläger je 2500,00 € (10%). 5000,00 € hielt Herr H. S./junior und 15.000,00 € Herr ... S./senior. Randnummer 4 Bis
  11. Juni 2009 wurden die Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Danach mit einer Stimmenmehrheit von 75%. Wobei ein Geschäftsanteil von 500,00 € eine Stimme beinhaltet. Randnummer 5 In ihren Dienstverträgen vom
  12. April 2007 ist für die Kläger ein monatliches Bruttogehalt von je 2850,00 € festgelegt. Randnummer 6 Darüber hinaus besitzen die Kläger einen Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von je 10% des Gewinnes der Gesellschaft nach Steuern. Randnummer 7 Im Krankheitsfall bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 6 Monaten bestehen (§ 4). Randnummer 8 Der Jahresurlaub als Geschäftsführer beträgt 20 Arbeitstage (§ 7). Randnummer 9 Die Verträge sind im gegenseitigen Einvernehmen mit der Frist von 6 Monaten kündbar. Sie sind jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Randnummer 10 Daneben enden die Anstellungsverträge der Kläger automatisch bei Abberufung des Geschäftsführers, die jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann (§ 8). Randnummer 11 Am
  13. Februar 2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren sozialversicherungsrechtlichen Status festzustellen. Randnummer 12 Durch Beschlüsse vom
  14. Juni 2008 und Widerspruchsbescheide vom
  15. Dezember 2008 (Kläger zu 1.) sowie
  16. Juli 2009 (Kläger zu 2.) stellte die Beklagte fest, dass die Kläger als Gesellschafter – Geschäftsführer seit dem
  17. April 2007 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind. Randnummer 13 Zur Begründung verwies die Beklagte wesentlich auf das Fehlen einer Sperrminorität. In der Folge könnten die Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Randnummer 14 Daneben hält die Beklagte vor, dass die Kläger angesichts fester Bezüge kein, eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko tragen. Randnummer 15 Weitere Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fänden sich in der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie im Urlaubsanspruch der Kläger. Randnummer 16 Auch wären die von den Klägern vorgehaltenen Urteile des Bundessozialgerichts hier nicht einschlägig. Randnummer 17 Dagegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom
  18. Juni 2008 und Klagen vom
  19. Januar 2009 (Kläger zu 1.) und
  20. Juli 2009 (Kläger zu 2.) unter Verweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom
  21. Dezember 1960 Az: 3 RK 2/50,
  22. Dezember 1971 Az: 3 RK 67/68 und
  23. Juli 1974 Az: 12 RK 26/
  24. Randnummer 18 Um abgrenzen zu können, ob es sich um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt, käme es nicht allein auf die Regelung im Gesellschaftervertrag an. "In diesem Gesellschaftsvertrag werden lediglich die Rechte der einzelnen Gesellschafter sowie der Gesellschafterversammlung geregelt. Im Geschäftsführervertrag dagegen werden primär die Rechte der Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Gesellschaftern definiert." Diese Regelungen sind nach Auffassung der Kläger entscheidend für die Bewertung ihrer Tätigkeit. Aus diesen Regeln ergebe sich, "dass hier eine eindeutige Kompetenzerweiterung vorliegt im Hinblick auf übliche Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen. Der Mehrheitsgesellschafter wollte erkennbar die unternehmerischen Entscheidungen für das Objekt auf die beiden Geschäftsführer, die in ihrem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Mitgesellschafter sind, übertragen." Randnummer 19 Durch Beschluss vom
  25. September 2009 wurde die A. H. GmbH zum Verfahren beigeladen. Randnummer 20 Mitwirkung vom
  26. September 2009 erfolgte eine Übertragung weiterer Geschäftsanteile zugunsten der Kläger. Randnummer 21 Im Ergebnis halten die Kläger je 11.250,00 € der Stammeinlagen und Herr ... S./senior 2500,00 € des Stammkapitals von insgesamt 25.000 €. Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  27. März 2009 Az: B 12 R 11/07 R änderte die Beklagte die streitigen Bescheide durch Bescheid vom
  28. November 2009 (Kläger zu 2.) und Bescheid vom
  29. Dezember 2009 (Kläger zu 1.) ab. Eine Änderung der Statusfeststellung für die Kläger ergab sich daraus allerdings nicht. Randnummer 23 Durch Beschluss vom
  30. Juni 2010 wurden die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Randnummer 24 Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom
  31. Januar 2013 (Kläger zu 1.) und
  32. Januar 2013 (Kläger zu 2.) fest, dass die Kläger die am
  33. April 2007 begonnenen Tätigkeiten als Gesellschafter – Geschäftsführer für die Firma A. H. GmbH ab
  34. Oktober 2009 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausüben. "Daher besteht in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung." Randnummer 25 Insoweit reagierte die Beklagte auf die Änderung der Geschäftsanteile zum
  35. September 2009 (o.g.). Randnummer 26 Die Kläger beantragen (sinngemäß), Randnummer 27 unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom
  36. Juni 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom
  37. Dezember 2008 bzw.
  38. Juli 2009 sowie der Bescheide vom
  39. Dezember 2009 und
  40. November 2009 festzustellen, dass die Kläger die am
  41. April 2007 begonnene Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer für die Firma A. H. GmbH bis
  42. September 2009 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt haben. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Für die Beigeladene wurden keine Anträge formuliert. Randnummer 31 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 08 280871 K 003 und 04300963 P 014) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klagen wurden frist- und formgerecht eingereicht und sind somit zulässig. Randnummer 33 Sachlich sind die Klagen jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Randnummer 34 Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Randnummer 35 Eine abhängige Beschäftigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn wegen der gleichzeitigen bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftsführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbständig tätig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
  43. November 2005, Az: B 12 RA 1/04 R). Randnummer 36 Bis zum
  44. September 2009 waren die Kläger bei fehlender Sperrminorität nicht in der Lage, die Willensbildung der GmbH zu bestimmen. Randnummer 37 Mithin waren die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, da insoweit der Begründung in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden der Beklagten gefolgt wird (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Randnummer 39 Dementsprechend war die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Dabei blieb unbeachtlich, dass die Beklagte ihre Entscheidungen zum
  45. Oktober 2009 abgeändert hat, da sie hier lediglich auf eine Änderung des Sachverhaltes nach Klageerhebung reagiert hat.

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