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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 196/20 Urteil Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicheru

Obsah (6)§ 44§ 102§§ 101§ 106§ 48§ 34

Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Wegfall eines Teilzeitarbeitsplatzes - gleichzeitiger Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Mensch

§ 44

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Sie sei seit März 2016 fortlaufend krankgeschrieben und werde auch künftig nicht arbeitsfähig in die Verwaltung auf einen Computerarbeitsplatz zurückkehren können. Randnummer 8 Die Beklagte holte einen Behandlungs- und Befundbericht von der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Dr. K. vom

  1. Mai 2018 und ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. J. vom
  2. Juni/August 2018 ein. Dr. J. kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne als Verwaltungsangestellte nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten und leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Sodann lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom
  3. November 2017 ab. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin seien bei der Beurteilung des Leistungsvermögens berücksichtigt worden. Aus den zusätzlich eingeholten Befunden und dem Gutachten ergebe sich (weiterhin) ein Leistungsvermögen von täglich drei bis unter sechs Stunden im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Da der Arbeitgeber einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anbieten könne, sei der Klägerin der Arbeitsmarkt nicht verschlossen (Bescheid vom
  4. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Dezember 2018). Randnummer 9 Am
  6. Dezember 2018 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn ab dem
  7. Januar
  8. Mit Bescheid vom
  9. Januar 2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin die beantragte Rente ab dem
  10. Januar 2019 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.266,92 €. Randnummer 10 Am
  11. Januar 2019 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und zunächst mit der Klageschrift die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
  12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. Dezember 2018 sowie die Verurteilung der Beklagten, ihr vom „
  14. Januar 2018“ an Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, verfolgt. Die durch die Beklagte vorgenommene Leistungsbeurteilung sei unrichtig. Eine weitere Beweisaufnahme werde insoweit ihre volle Erwerbsminderung ergeben. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. W. vom
  15. März 2019, von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. A. vom
  16. März 2019, von dem Facharzt für Innere Medizin/Pneumologie S. (Eingang am
  17. April 2019) und von Dr. K. vom
  18. April 2019 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 61f., 64 bis 68, 69 bis 76 und 78 bis 89 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 12 Der Landkreis hat auf Nachfrage des Sozialgerichts am
  19. Januar 2020 mitgeteilt, ein Angebot der Weiterbeschäftigung der Klägerin bestehe nicht, da das bestehende Arbeitsverhältnis zum
  20. Dezember 2018 aufgehoben worden sei. Seinerzeit habe das Angebot eine Weiterbeschäftigung im Umfang von drei Stunden im Fachbereich Umwelt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, als Sachbearbeiterin Abfallgebühreneinzug umfasst. Die Klägerin hat auf Aufforderung des Sozialgerichts den Auflösungsvertrag zum
  21. Dezember 2018 vom „nicht lesbar.01.2019“ vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 101f. und Blatt 104 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 13 Der mit der Prozessführung bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin hat sodann auf die Aufforderung des Sozialgerichts, sofern Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, die abschließenden Anträge zu formulieren, mit Schriftsatz vom
  22. April 2020 - Eingang am
  23. Mai 2020 - zunächst das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt sowie neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Ziff. 1 des Klageantrags) unter Ziff. 2 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, „der Klägerin vom 28.01.2018 bis 31.12.2018 Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.“ Am
  24. Mai 2020 hat er mitgeteilt, „korrigierend“ zu den Anträgen vom
  25. April 2020 unter Ziff. 2 die Verurteilung der Beklagten zu verfolgen, „der Klägerin vom 01.09.2016 bis 31.12.2018 Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen“. Infolge eines Schreibfehlers sei der Klageantrag ab dem
  26. Januar 2018 datiert. Es werde gebeten, die vorgenommene Korrektur entsprechend zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat die Klägerin daraufhin unter dem
  27. Mai 2020 darauf hingewiesen, es sei geboten, dass der Klageantrag konkretisiert werde im Hinblick auf „Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.“ Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am
  28. Mai 2020 „nunmehr korrigierend abschließend“ unter Ziff. 2 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin „vom 01.09.2016-31.12.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.“ Ausweislich des Telefonvermerks vom
  29. Juni 2020 hat der Kammervorsitzende dem Klägerbevollmächtigten einen telefonischen Hinweis zur Sach- und Rechtslage sowie zur sachdienlichen Antragstellung gegeben. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen unter dem
  30. Mai 2020 datierten und am
  31. Juni 2020 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Überschrift „Antragskonkretisierung“ übersandt, in dem unter Ziff. 2 die Verurteilung der Beklagten, „der Klägerin vom 01.09.2016 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 01.01.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.“ geltend gemacht wird. Randnummer 14 Die Beklagte, die sich mit Schriftsatz vom
  32. April 2020 - eingegangen am
  33. April 2020 - mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, hat auf die Aufforderung des Sozialgerichts, einen abschließenden Antrag zu formulieren, auch nach einer Erinnerung vom
  34. Mai 2020 nicht reagiert. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am
  35. Juni 2020 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  36. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. Dezember 2018 und unter Abänderung des Bescheides vom
  38. November 2017 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom
  39. Januar 2019 bis zum
  40. Dezember 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ausweislich der ärztlichen Dokumentationen leide die Klägerin wesentlich unter degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie einer Lungenerkrankung. Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf drei bis unter sechs Stunden täglich vermindert. In der Folge habe die Beklagte der Klägerin zu Recht beginnend ab dem
  41. September 2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung habe der Klägerin bis zum
  42. Dezember 2018 nicht zugestanden, da nach einhelliger Feststellung sämtlicher in das Verfahren einbezogenen Mediziner eine Erwerbsminderung auf unter drei Stunden täglich für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei der Klägerin nicht bestehe und ihr bis zum
  43. Dezember 2018 ein leidensgerechter und den beruflichen Fähigkeiten entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Seit Januar 2019 stehe der Klägerin kein adäquater Teilzeitarbeitsplatz mehr zur Verfügung und der Arbeitsmarkt sei insoweit als verschlossen anzusehen. Soweit der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, bestehe auch für Versicherte mit teilweiser Erwerbsminderung ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies ergebe sich in sinngemäßer Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB VI i.V.m. dem Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom
  44. Juni 1978 (11 RA 76/77). Ein Anspruch der Klägerin schon ab dem
  45. September 2016 über die bereits bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinaus bestehe aus den vorstehend genannten Gründen nicht. Randnummer 16 Die Beklagte hat gegen das ihr am
  46. Juli 2020 zugestellte Urteil am
  47. August 2020 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unzutreffend bestimmt. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich als Leistungsfall der
  48. Dezember 2018, da ein Teilzeitarbeitsplatz ab dem
  49. Januar 2019 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Der Rentenbeginn bestimme sich daher nach § 99 Abs. 1 SGB VI i.V.m. den §§ 101 Abs. 1 und 102 Abs. 1 und 2 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Der frühestmögliche Rentenbeginn sei demnach der
  50. Juli 2019 und nicht der
  51. Januar
  52. Zudem habe das Sozialgericht übersehen, dass hier dem Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen stehe. Da die Klägerin bereits seit dem
  53. Januar 2019 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe, sei es nicht zulässig, von der bereits gezahlten Altersrente in die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu wechseln, weil sich für diese Rente ein Rentenbeginn am
  54. Juli 2019 ergebe. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  55. Juni 2020 zum Aktenzeichen S 10 R 21/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Vom Gesetz sei festgelegt, dass die Altersrente nicht geringer ausfallen dürfe als die „bis zum Zeitpunkt bezogene Erwerbsminderungsrente“. Sofern die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
  56. Januar 2019 höher ausfalle als die jetzige Altersrente für schwerbehinderte Menschen, habe sie rückwirkend die höhere Rente zu erhalten. Zudem hat sie im Hinblick auf die auf Veranlassung des Senats auf der Grundlage eines angenommenen Leistungsfalls am
  57. Dezember 2018 sowie eines Rentenbeginns am
  58. Juli 2019 durch die Beklagte vorgenommene Rentenauskunft das Vergleichsangebot unterbreitet, dass ihr die Beklagte für die Zeit vom
  59. Januar 2019 bis zum
  60. Dezember 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 1.601,57 €/Monat/Netto (entsprechend dem in der Rentenauskunft berechneten Betrag) zahle und die Beklagte die Berufung zurücknehme. Randnummer 22 Die Beklagte hat dem Vergleichsangebot der Klägerin nicht zugestimmt. Sie hat - ebenfalls auf Veranlassung des Senats - unter dem
  61. Mai 2021 einen fiktiven Rentenbescheid erstellt, in dem sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem
  62. Januar 2019 mit einem monatlichen Zahlbetrag zum
  63. Juli 2021 von 1.556,04 € errechnet hat. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen fiktiven Rentenbescheid Widerspruch eingelegt. Randnummer 23 Die Berichterstatterin hat mit gerichtlichem Schreiben vom
  64. August 2021 darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des
  65. Dezember 2018 eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dahingehend eingetreten sei, dass der Arbeitsplatz durch Abschluss des Aufhebungsvertrages weggefallen sei. Damit habe ab dem
  66. Januar 2019 ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden, da der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bereits am
  67. März 2016 eingetreten sei und vor Ablauf der in dem insoweit bestandskräftigen Bescheid vom
  68. November 2017 bestimmten Befristung zum
  69. September 2022 eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente

§ 102Abs.

1 S. 2 SGB VI aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen sei. Dem stehe auch nicht § 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI entgegen, wonach für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sei. Von dieser Regelung sei der Anspruch auf eine andere Rente nicht betroffen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginne. Der Widerspruch gegen die fiktive Rentenberechnung sei unzulässig. Randnummer 24 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom

  1. November 2021 an der Berufung mit ausführlicher Begründung festgehalten. Sie hat hervorgehoben, dass es sich bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung einerseits und Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits um verschiedene Rentenansprüche handele. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei erst am
  2. Dezember 2018 eingetreten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung lägen damit erstmals seit diesem Zeitpunkt vor. Für den neu entstandenen Einzelanspruch seien jedoch die Regelungen zum Rentenbeginn erneut anzuwenden.

§§ 101Abs.

1 und 102 Abs. 1 und 2 SGB VI beginne die befristete Rente mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Dies gelte auch für eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn eine (befristete) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine solche umgewandelt werde. Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am

  1. Dezember 2018 eingetreten sei, sei daran festzuhalten, dass diese Rente frühestens am „
  2. Juli 2020“ habe beginnen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf Blatt 251 bis 252 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 25 Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung hierauf vom
  3. Dezember 2021 auf das gerichtliche Schreiben vom
  4. August 2021 verwiesen. Randnummer 26 Mit gerichtlichem Schreiben vom
  5. Januar 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Standpunkte ausgeschrieben sein dürften und um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Randnummer 27 Die Beteiligten haben sich sodann mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt (Schriftsätze der Klägerin vom
  6. Januar 2022 und der Beklagten vom
  7. Februar 2022). Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 30 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom
  8. Januar 2019 bis zum
  9. Dezember 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Denn die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend abgelehnt, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom
  10. November 2017 der Klägerin vom
  11. Januar 2019 bis zum
  12. Dezember 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 31 Die Klage ist in Bezug auf den noch umstrittenen Zeitraum nicht bereits dadurch unzulässig geworden, dass die Klägerin ihren zunächst mit der Klageschrift zeitlich unbegrenzten Antrag auf „Rente wegen Erwerbsminderung“ mit den auf die Aufforderung des Sozialgerichts verfassten schriftsätzlichen Anträgen - wie sie im Tatbestand im Einzelnen dargestellt worden sind - auf den Zeitraum bis zum
  13. Dezember 2018 begrenzt hat. Denn die Aufforderung des Sozialgerichts, den Antrag näher zu konkretisieren, ist vor dem Hintergrund erfolgt, keine mündliche Verhandlung durchführen zu müssen und durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können. Wäre eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, wäre dort die Konkretisierung des Antrags besprochen und der dann zuletzt am
  14. Juni 2020 auf den Vorschlag des Kammervorsitzenden schriftsätzlich gestellte Antrag, der den vom Sozialgericht ausgeurteilten Zeitraum mitumfasst, protokolliert worden. Der Kammervorsitzende hat sich zu Recht veranlasst gesehen,

§ 106Abs.

1 SGG darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Denn der in der Klageschrift gestellte Antrag hat bereits nicht erkennen lassen, welche konkrete Rente „wegen Erwerbsminderung“ mit der Klage verfolgt werden sollte. Auch nach dem weiteren Hinweis des Sozialgerichts im gerichtlichen Schreiben vom

  1. Mai 2020 ist weiterhin an dem hilfsweisen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit festgehalten worden, obwohl der Klägerin bereits seit dem
  2. September 2016 bestandskräftig eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt worden war und deshalb ausschließlich für den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Die zwischenzeitliche zeitliche Begrenzung resultierte offenkundig aus dem Missverständnis, dass bei der Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum
  3. Dezember 2018 diese ohne Weiteres bis zum
  4. September 2022 weitergewährt worden wäre. In diesem Sinne ist auch die Berufungserwiderung der Klägerin zu verstehen. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist zu ermitteln, welche Leistungen (überhaupt) mit der Klage verfolgt werden sollten (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Juni 2013 - B 7 AY 6/11 R -, RdNr. 11 m.w.N). Hier ist das Klagebegehren der Klägerin von Beginn des von ihr noch ohne anwaltliche Vertretung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Rücknahme des Bescheides vom
  6. November 2017 und der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle der ihr bereits zuerkannten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - unter Berücksichtigung eines ihr zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplatzes - gewesen. Dieses Ziel konnte sie nur mit dem - nach mehrfacher Intervention durch den Kammervorsitzenden letztendlich - am
  7. Juni 2020 gestellten Antrag erreichen. Ein willentlicher Verzicht auf die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
  8. Januar 2019 kann zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens angenommen werden. Randnummer 32 Die Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom
  9. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Dezember 2018, mit dem die Rücknahme des be-standskräftig gewordenen Bescheides vom
  11. November 2017 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig. Denn die Klägerin kann für den Zeitraum ab dem
  12. Januar 2019 keine teilweise Rücknahme des Bescheides vom
  13. November 2017 beanspruchen. Ihr steht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  14. Januar 2019 bis zum
  15. Dezember 2021 nicht zu. Randnummer 33

§ 44Abs.

1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

§ 48Abs.

1 S. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 34 Hier ist der Verwaltungsakt vom

  1. November 2017 insoweit nicht begünstigend gewesen, als damit die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Der vorgenannte Verwaltungsakt war im Zeitpunkt seines Erlasses nicht rechtswidrig, da ausweislich der Bescheinigung des Landkreises vom
  2. August 2017 der Klägerin im Rahmen des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses „ab sofort“ ein Teilzeitarbeitsplatz entsprechend ihrem Leistungsvermögen hat angeboten werden können. Der Bescheid vom, in dem der Klägerin im Rahmen eines Dauerverwaltungsaktes für den Zeitraum vom
  3. September 2016 bis zum
  4. September 2022 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden ist, ist mit Ablauf des
  5. Dezember 2018 - und damit ab dem
  6. Januar 2019 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  7. Oktober 2020 - 2 C 9.20 -, juris RdNr. 7, 12) - rechtswidrig geworden, da zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Landkreis beendet wurde. Damit ist eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Denn die Voraussetzung dafür, dass bei dem bei der Klägerin noch bestehenden täglichen Leistungsvermögen von mindestens drei bis unter sechs Stunden der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen war, ist damit ab dem
  8. Januar 2019 entfallen. Aufgrund der dann eingetretenen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ist der - von dem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung zu unterscheidende - Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 7 und 1 SGB VI; BSG, Urteil vom
  9. April 2016 - B 5 R 26/15 R -, juris RdNr. 31; Danckelmann in Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI,
  10. Aufl. 2017 § 89 RdNr. 3). Der Senat stützt sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach die teilweise Erwerbsminderung bei praktischer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für Tätigkeiten in einem täglichen zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden zu einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit führt (vgl. schon zu § 1247 Reichsversicherungsordnung [RVO], BSG, Großer Senat [GS], Beschlüsse vom
  11. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 und GS 3/76; Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
  12. Aufl., Stand
  13. April 2021, § 43 SGB VI RdNrn. 266 ff. m.w.N.). Randnummer 35 Der Anspruch auf Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des am
  14. Januar 2019 eingetretenen Leistungsfalls hätte der Klägerin erst ab dem
  15. August 2019 zugestanden.

§ 101Abs.

1 S. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Randnummer 36 Der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vom

  1. August 2019 bis zum
  2. Dezember 2021 steht jedoch entgegen, dass der Klägerin bereits ab dem
  3. Januar 2019 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden ist.

§ 34Abs.

4 Nr. 1 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Ein „Wechsel“ im Sinne von § 34 Abs. 4 SGB VI liegt nur vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die andere Rentenart vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt (Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,

  1. Aufl., Stand
  2. April 2021, § 34 SGB VI RdNr. 132; Danckelmann, a.a.O., § 34 RdNr. 26). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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