Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr - Annahme eines Teilanerkenntnisses und anschließende Erledigungserklärung der Hauptsache - keine Verfahrensbeendigung iS von Nr 3106 S 1 Nr 3 RVG-VV Leitsatz Die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung der Hauptsache im Übrigen stellt keine Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis im Sinne der Anmerkung S 1 Nr 3 zu Nr 3106 VV RVG (juris: RVG-VV) dar. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
- Januar 2020, S 34 SF 189/17 E, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht. Randnummer 2 In dem seit dem
- Februar 2015 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 7 AS 397/15 vertrat der Beschwerdeführer eine Klägerin im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage höhere Leistungen von Dezember 2014 bis November 2015 für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, denn das beklagte Jobcenter hatte diese nicht in tatsächlicher Höhe (312 €) erbracht. Ausweislich der Klageschrift seien monatlich nur 90,50 € erbracht worden. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer begründete die Klage bei Erhebung und fertigte weitere Stellungsnahmen vom
- April 2015 und
- Juni 2015 (mit Anlagen). Randnummer 4 Mit Beschluss vom
- September 2015 bewilligte das SG PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Randnummer 5 Nachdem der Klägerin ab August 2014 von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde (Bescheid vom
- Juni 2015), erkannte das beklagte Jobcenter unter dem
- Februar 2017 für die Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 16,50 € unter Verwahrung gegen die volle Kostenlast an. Unter dem
- Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer „das Anerkenntnis“ des beklagten Jobcenters an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Randnummer 6 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom
- Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer in die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH wie folgt: Randnummer 7 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 € Terminsgebühr (Anerkenntnis) Nr. 3106 VV RVG 270,00 € Post- und Telekom. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 590,00 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 112 , 10 € Kostenforderung 702,10 € Abzüglich Vorschuss - 261,80 € Erstattungsbetrag Landeskasse 440,30 € Randnummer 8 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte die PKH-Vergütung am
- März 2017 formlos in der beantragten Höhe fest und wies 440,30 € an den Beschwerdeführer an. Randnummer 9 Zugleich machte der UdG am
- März 2017 einen Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend und forderte das beklagte Jobcenter zur Erstattung von 702,10 € auf. Hiergegen legte das beklagte Jobcenter unter dem
- Mai 2017 Erinnerung (S 34 SF 84/17 E) ein und führte aus, die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr gerechtfertigt. Hierauf sei die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren anzurechnen. Randnummer 10 Unter dem
- Juli 2017 hat auch der Beschwerdegegner Erinnerung (S 34 SF 189/17 E) eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nach Annahme eines Teilanerkenntnisses und Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung nicht entstanden. Es ergebe sich folgende Berechnung: Randnummer 11 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 200,00 € Anrechnung Beratungshilfe - 42,50 € Anrechnung Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3
(4)RVG - 100,00 € Post- u. Telekom. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 77,50 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 14,73 € Gesamtsumme 92,23 € Randnummer 12 Hierauf hat der Beschwerdeführer erwidert und vorgetragen, die zur Auszahlung gebrachten Gebühren seien gerechtfertigt. Zudem habe es sich um ein vollständiges und kein Teil-Anerkenntnis gehandelt. Beratungshilfe sei nicht gewährt worden. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 hat der UdG des SG der Erinnerung des Beschwerdegegners teilweise abgeholfen und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 261,80 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe 440,30 € an die Landeskasse zu erstatten. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verfahren sei durch Teilanerkenntnis beendet worden. In diesen Fällen entstehe keine fiktive Terminsgebühr. Es ergebe sich folgende Berechnung: Randnummer 14 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 € Anrechnung Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3
(4)RVG - 100,00 € Post- u. Telekom. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 220,00 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 41,80 € Gesamtsumme 261,80 € Abzüglich Zahlung - 702,10 € Erstattungsbetrag 440,30 € Randnummer 15 Gegen den ihm am
- Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem
- Januar 2018 Anschlusserinnerung (S 34 SF 9/18 E) eingelegt. Zwar sei durch das beklagte Jobcenter ein Teilanerkenntnis abgegeben und das Verfahren im Übrigen für erledigt erklärt worden. Jedoch sei eine Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (300 €) zu berücksichtigen. Randnummer 16 Das SG hat die Verfahren S 34 SF 189/17 E und S 34 SF 9/18 E mit Beschluss vom
- Juni 2018 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
- Januar 2020 hat das SG die Erinnerungen des Beschwerdegegners und die Anschlusserinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Nach Erlass des Abhilfebeschlusses vom
- Dezember 2017 seien die Erinnerungen unbegründet. Die Vergütung sei zu Recht auf 261,80 € festgesetzt worden. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr zu berücksichtigen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit seien durchschnittlich gewesen. Eine fiktive Terminsgebühr sei mangels Anerkenntnis nicht anzusetzen. Stattdessen sei auch keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005 VV RVG entstanden, da keine besondere Mitwirkungshandlung des Beschwerdeführers gegeben sei. Randnummer 18 Gegen den ihm am
- Januar 2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem
- Februar 2020 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, das beklagte Jobcenter habe ein Anerkenntnis abgegeben. Die Terminsgebühr sei angefallen. Randnummer 19 Der Beschwerdegegner hat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Ein umfassendes Anerkenntnis liege nicht vor. Hinsichtlich der Monate Juli bis November 2015 habe die Klage keinen Erfolg gehabt. II. Randnummer 20 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG) i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- März 2017, L 4 AS 141/16 B ). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Randnummer 22 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung des UdG vom
- März 2017 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom
- Dezember 2017 in der Fassung des Beschlusses des SG vom
- Januar
- Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung des SG abgewichen werden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, juris Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht, was hier nicht der Fall ist. Randnummer 23 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. Randnummer 24 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen richtig festgesetzt. Weder die hier streitige Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr sind angefallen. Randnummer 25 Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage
- Randnummer 26 Die Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom
- Juni 2016) in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr gemäß den aus Nr. 3102 VV RVG folgenden Spannwerten (50,00 bis 550,00 €) entstanden. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom
- Januar 2020 verwiesen, die sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung zu eigen macht. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden. Randnummer 27 Auch die Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 100 € ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 28 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine „fiktive“ Terminsgebühr festzusetzen. Nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das beklagte Jobcenter hat in dem zugrundeliegenden Verfahren kein Anerkenntnis, sondern lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben (weitere Unterkunftskosten von monatlich 16,50 € für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 statt der klageweise begehrten höheren Leistungen von Dezember 2014 bis November 2015). Gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs „insoweit“ den Rechtsstreit in der Hauptsache, d.h. dass im Übrigen (hier: Leistungen für die Zeit nach Juni 2015) von Gesetzes wegen eine Erledigung „nach angenommenem Anerkenntnis“ gerade nicht eingetreten ist, sondern erst durch die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin betreffend den nicht anerkannten Teil. Die Anmerkung Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG stellt aber auf das Ende „des Verfahrens“ - und nicht nur eines Teils davon - ab. Die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung der Hauptsache im Übrigen kann nicht als Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis im Sinne der Anmerkung Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG angesehen werden. Eine erweiternde oder gar analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (ebenso
- Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- November 2016, L 2 AS 445/15 B , juris Rn. 22 ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2019, L 10 SF 1298/19 E-B, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Januar 2020, L 39 SF 91/17 B E, juris Rn. 19). Randnummer 29 Zutreffend hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass auch keine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000, 1002 VV RVG entstanden ist. Eine anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 RVG VV setzt eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Eine solche besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer nicht entfaltet. Er hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er das vom beklagten Jobcenter erklärte Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, d.h. die Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Das ist Teil der allgemeinen Prozessführung und schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind in aller Regel keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- März 2016, L 6 AS 1367/15 B, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
- Februar 2014, L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2014, OVG 3 K 33.14, juris). Randnummer 30 Die weiteren Gebühren- und Auslagentatbestände sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Randnummer 31 Der Beschwerdeführer hat an den Beschwerdegegner einen Betrag von 440,30 € zu erstatten. Randnummer 32 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).