Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumnis; Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze Leitsatz Ein Rechtsanwalt hat sich durch Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 30. Oktober 2020, 6 A 4/20 HAL, Urteil nachgehend BVerwG, 9. März 2023, 1 B 70/22, Beschluss Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. Oktober 2020 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Randnummer 2 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Eltern am 29. Januar 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 3. Februar 2017 Asylanträge. In ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Februar 2017 gaben die Eltern der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht volljährigen Kläger an, Schleuser hätten sie nach Rumänien gebracht, obwohl sie nach Deutschland gewollt hätten. In Rumänien habe man sie festgenommen und ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Nach drei Monaten Aufenthalt hätten sie Rumänien Richtung Deutschland verlassen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und deren Eltern unter Bezugnahme auf Erkenntnisse, nach denen den Klägern und deren Eltern in Rumänien am 15. Dezember 2016 Schutz gewährt worden sei, als unzulässig ab. Außerdem wurde festgestellt, dass hinsichtlich Rumäniens keine Abschiebungsverbote vorlägen. Den Klägern und deren Eltern wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen. Eine Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az. 1 B 51/17 MD) lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 (Az. 1 B 679/17 MD) auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der von den Klägern und deren Eltern erhobenen Klage (Az. 1 A 52/17 MD) gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung an. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 23. August 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und deren Eltern erneut als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Den Klägern und deren Eltern wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Erneut wurde eine Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 5 Hiergegen haben die Kläger - neben ihren Eltern - am 20. November 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, die Beklagte sei für die Entscheidung über ihre Asylanträge zuständig. Ferner habe eine Abschiebung im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand ihrer Eltern und aufgrund des Umstandes, dass sie - die Kläger - die Schule besuchten, zu unterbleiben. Randnummer 6 Die Kläger haben (wörtlich) schriftsätzlich beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG vorliegen, sowie die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Ziffer 4 des Bescheides auf 0 Monate zu befristen. Randnummer 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage sei nicht statthaft. Lehne das Bundesamt, wie hier, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, sei allein die Anfechtungsklage statthaft. Die statthaft auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Rumäniens gerichtete Verpflichtungsklage bleibe ohne Erfolg, da für die Kläger kein Abschiebungsverbot bestehe. Randnummer 11 Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen. Den Antrag der Eltern der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2020 hat der Senat hingegen mit Beschluss vom 9. Mai 2022 verworfen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Senat „lediglich zur Kenntnis“ einen Bericht der St. J. GmbH vom 28. April 2022, aus dem sich in Bezug auf die Mutter der Kläger die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Versorgung ergebe. Außerdem werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2., obwohl er aufgrund der Zulassung der Berufung nicht abgeschoben werden dürfe, am 10. Mai 2022 von der Ausländerbehörde einen Anruf erhalten habe, er solle abgeschoben werden. Randnummer 13 Nach dem Hinweis des Berichterstatters vom 14. Juni 2022, dass die Berufung der Kläger infolge des Versäumnisses der Berufungsbegründungsfrist unzulässig sein dürfe, haben die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juni 2022 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungfrist beantragt und zur Begründung ihrer Berufung ausgeführt. Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, die Kläger hätten das Fristversäumnis nicht selbst verschuldet. Er habe die Berufungsbegründung gefertigt, d. h. bereits am 13. Mai 2022 gemeinsam mit einem gesonderten Schreiben an die Beklagte diktiert, und sei davon ausgegangen, dass diese auch ordnungsgemäß bis zum Fristende versandt worden sei. Nach Kenntnisnahme des richterlichen Hinweises sei indes festgestellt worden, dass die Berufungsbegründung nicht an das Gericht übersandt worden sei. Die in seinem analog geführten Fristenbuch für den 10. Juni 2022 notierte Frist zur Berufungsbegründung sei indes gestrichen worden. Welcher Mitarbeiter seines Büros die Frist gestrichen habe, habe auch am 14. Juni 2022 nach sofortiger Recherche und Rekonstruktion der Vorgänge vom 10. Juni 2022 bzw. davor nicht mehr aufgeklärt werden können. Fristsachen würden ihm rechtzeitig vor Fristende zur Bearbeitung vorgelegt. Nach Schriftsatzfertigung und durch Mitarbeiter oder ihn selbst durchgeführten Korrekturen werde der Schriftsatz dann durch ihn per beA an das Gericht übersandt. Dabei bringe er auf dem Schriftsatz einen handschriftlichen Postausgangsvermerk „Versand per beA“ an. Zur Abarbeitung weiterer Verfügungen/Diktate (Mandantenschreiben etc.) gelange die Akte dann wieder zu einem Mitarbeiter. In diesem Zusammenhang würden in der Regel auch Fristen gestrichen. Sein Personal sei hierzu ausgebildet und führe Verfügungen stets gewissenhaft und sorgfältig aus. Am Abend eines jeden Wochentages kontrolliere er das analoge Fristenbuch nochmals auf noch nicht gestrichene Fristen. Hierbei prüfe er im Vertrauen darauf, dass gestrichene Fristen auch abgearbeitet seien, nicht nochmals die tatsächliche Versendung. Im Rahmen der Rekonstruktion könne der Vorgang lediglich so nachvollzogen werden, dass er bei Verfassen der Berufungsbegründungsfrist wohl ebenfalls verfügt habe, dass eine möglicherweise notierte Frist bezüglich der Verteidigung der insoweit ebenfalls betroffenen Eltern der Kläger gegen den Beschluss (Anmerkung des Senates: gemeint ist wohl der Beschluss vom 9. Mai 2022, mit dem der Senat nur die Berufung der Kläger, nicht aber deren Eltern zugelassen hat) nicht in Betracht komme und insoweit Fristen zu streichen wären. Hierbei sei vermutlich die Berufungsbegründungsfrist für die Kläger gestrichen worden. Es komme auch in Betracht, dass ein Mitarbeiter beim Streichen einer abgearbeiteten anderen Frist in der Zeile „verrutscht“ sei bzw. versehentlich die falsche Frist gestrichen habe. In seinem Büro könne sich aufgrund der Vielzahl von Diktaten niemand konkret an diesen Vorgang erinnern. Randnummer 14 Die Kläger haben schriftsätzlich keinen konkreten Antrag formuliert, in der Berufungsbegründung aber ausgeführt, ihnen sei „Asyl“ zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 17 1. Die Berufung ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu die Beteiligten zuvor angehört worden sind (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). Randnummer 18
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