Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Magdeburg -
Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Magdeburg -
GO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2016 abgewiesen, mit dem der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Equiden untersagt habe. Es sei dem Kläger daher rechtlich unmöglich, Tiere zu betreuen und in Obhut zu nehmen. Von einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebs könne er daher keinen Gebrauch machen. Randnummer 6 a) Hiergegen macht der Kläger geltend: Der Ansatzpunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse verneine, wenn eine Verbesserung der Rechtsstellung nicht erreicht werden könne oder das Rechtsschutzbegehren derzeit nutzlos sei, sei zwar zutreffend. Bei dem hier vorliegenden Widerruf einer Erlaubnis sei jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also
Widerspruchsbescheides, abzustellen. Das vorliegende Verfahren habe er, der Kläger, bereits im Jahr 2017 - also vor dem Urteil im Verfahren 1 A 609/17 MD - anhängig gemacht. Es widerspräche einem fairen Verfahren, wenn das spätere Entfallen von Zulässigkeitsvoraussetzungen durch staatliches Handeln - hier der Judikative - geschaffen werde. Die staatliche Stelle hätte durch die Art und Weise der Verfahrensgestaltung die Geltung effektiven Rechtsschutzes quasi in der Hand. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlich, europarechtlich und durch die EMRK verankerten Grundsatz
fairen Verfahrens. In einer Anfechtungssituation sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies müsse jedenfalls in den Fällen gelten, in denen das allgemeine Rechtsschutzinteresse in einem bereits anhängig gemachten Verfahren durch ein Handeln einer staatlichen Sphäre entfalle. Selbst wenn er, der Kläger, die Erlaubnis derzeit nicht nutzen könne, ändere dies nichts daran, dass er einen Anspruch auf eine materielle Sachentscheidung habe. Randnummer 7 Diese Erwägungen greifen nicht durch. Randnummer 8 Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage
Prozesses zu prüfen. Es kann auch während
laufenden gerichtlichen Verfahrens entfallen (vgl. BayVGH, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass - wie er meint - bei der Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei. Die vom Kläger angesprochene Frage
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts bei der Anfechtungsklage spielt für das Rechtsschutzinteresse und die Zulässigkeit der Klage keine Rolle. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Rechts- oder Tatsachenänderung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Widerrufsbescheides nicht mehr zu berücksichtigen wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass dem Kläger aufgrund der nachträglich eingetretenen Umstände ein fehlendes Rechtsschutzinteresse als Sachurteilsvoraussetzung für seine Klage nicht mehr entgegengehalten werden könnte. Unabhängig davon gibt es keinen prozessrechtlichen Rechtssatz
Inhalts, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen sei. Vielmehr richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Gehalt
geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom
Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung
Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom
Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist Ausfluss
allgemeinen Verbots
Rechtsmissbrauchs. Mit diesem Erfordernis sollen die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). In Bezug auf dieses Schutzziel kommt es nicht darauf an, ob das rechtliche Hindernis, das der Verwirklichung
Klagebegehrens entgegensteht, durch staatliches oder nichtstaatliches Handeln bzw. vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist. Randnummer 13 Dem steht auch nicht der Ansatz
Klägers entgegen, die staatliche Stelle habe die Geltung
effektiven materiellen Rechtsschutzes sowie
formellen und materiellen Grundrechtsschutzes durch die Art und Weise der Verfahrensgestaltung quasi in der Hand. Randnummer 14 Soweit als „staatliche Stelle“ die Behörde selbst angesprochen ist, hat diese es nicht in der Hand, der Klage allein durch den Erlass eines anderen Verwaltungsakts den Boden zu entziehen. Denn der Kläger hat die Möglichkeit, diesen Bescheid anzufechten und auf die Rechtmäßigkeit einschließlich der Vereinbarkeit mit Grundrechten überprüfen zu lassen. Solange das Ergebnis dieser Überprüfung offen ist, liegt ein nicht auszuräumendes rechtliches Hindernis, das das Rechtsschutzinteresse entfallen ließe, nicht vor. Auch im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Untersagungsverfügung vom 16. Dezember 2016 bereits vor deren Bestandskraft das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen lässt. Für das Verwaltungsgericht war vielmehr maßgeblich, dass es sich gemäß § 121 VwGO an das rechtskräftige Urteil vom 15. Juni 2020 gebunden gesehen hat. Randnummer 15 Auch die Möglichkeit
Gerichts, durch die Terminierung anhängiger Verfahren Einfluss auf den Eintritt der Bestandskraft zu nehmen, berührt nicht den Grundsatz
fairen Verfahrens. Dem Kläger standen im Verfahren 1 A 609/17 MD alle prozessrechtlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Verfügung, um sich gegen die vom Beklagten verfügte Untersagung der Haltung und
Betreuens von Equiden zu wehren. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr rechtskräftig entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist. Steht die damit bestandskräftige Untersagungsverfügung der Fortführung
Betriebs entgegen, so könnte auch eine materielle Entscheidung im vorliegenden Verfahren daran nichts ändern. Das Gebot
fairen Verfahrens vermittelt keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung, wenn von dem Klageziel letztlich kein Gebrauch gemacht werden kann. Randnummer 16 Die Erwägung
Klägers, dass er einen Folgenbeseitigungsanspruch haben könnte, den er bei materieller Begründetheit der Klage hätte verfolgen dürfen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Treten nach Klageerhebung Gründe ein, die zur Unzulässigkeit führen, hat der Kläger die Möglichkeit, den Klageantrag umzustellen und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung zu beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Interesse kann sich auch aus einem eventuell bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. November 2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 33). Randnummer 17 b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er weiterhin von einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG Gebrauch machen könnte, ohne zum Halten oder Betreuen von Equiden berechtigt zu sein. Insoweit macht er geltend, dass die Untersagung nach § 16a TierSchG systematisch, nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht mit dem Widerruf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG identisch sei. So könne ein Fahrbetrieb ein Pferd einem Reiter zum Zwecke der Übung,
Ausflugs,
Sports,
Sitzes auf der Bühne oder zur Kinderfreizeitgestaltung zur Verfügung stellen. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass der Kläger Halter oder Betreuer sei. Andernfalls wäre es sinnwidrig, dass sich allein aus einem Haltungs- und Betreuungsverbot eine Widerrufsmöglichkeit der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG ergäbe. Randnummer 18 Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass er die Möglichkeit hätte, trotz der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom
halb nicht dazu berechtigt, jegliche in Betracht kommenden gewerblichen Reit- und Fahrbetriebstätigkeiten auszuüben. Randnummer 19 Unabhängig davon sind auch die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten ohne das Halten oder Betreuen von Tieren nicht durchführbar. Randnummer 20 Einen Reitbetrieb i.S.
SchG unterhält, wer Reittiere anderen zum Reiten zur Verfügung stellt. Einen Fahrbetrieb im Sinne dieser Vorschrift unterhält, wer Reit- oder Zugtiere anderen zum Ziehen von Fahrzeugen oder Schiffen überlässt (Hirt/Moritz/Maisack, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt, wie die von ihm beschriebenen Tätigkeiten ohne das Halten oder Betreuen von Tieren i.S.
SchG möglich sein sollten. Halter eines Tieres im Sinne
Tierschutzgesetzes ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Betreuer ist, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen (Hirt/Moritz/Maisack, a.a.O. § 2 Rn. 4). Wer anderen Personen Reittiere zur Verfügung stellt und überlässt, benötigt hierzu auch eine entsprechende Bestimmungsmacht über die Tiere und ist demgemäß als Halter der Tiere zu qualifizieren. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger auch als „bloßer“ Betriebsleiter für die Tiere und deren tierschutzrechtliche „Bereithaltung“ verantwortlich wäre. Randnummer 21 Auch aus rechtssystematischen Gründen ergibt sich nicht, dass das Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs i.S.
SchG nicht zugleich ein Halten und Betreuen von Tieren im Sinne
Tierschutzgesetzes voraussetzt. Soweit der Kläger vorträgt, es sei sinnwidrig, dass sich allein aus einem Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zugleich die Möglichkeit ergeben solle, eine auf der Grundlage
SchG erteilte Erlaubnis zu widerrufen, treffen die Erwägungen schon im Ansatz nicht zu. Der Beklagte hat den Widerruf der Erlaubnis
Reit- und Fahrbetriebs nicht auf das Vorliegen der Untersagungsverfügung vom 16. Dezember 2016 gestützt, sondern auf diverse Umstände, die ihn nach seiner Auffassung i.S.
VfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG berechtigt hätten, die Erlaubnis nicht zu erteilen. Auch das Argument
Klägers, die Auslegung
Verwaltungsgerichts werde dem Umstand nicht gerecht, dass die gesetzlichen Regelungen
SchG und
SchG nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht identisch seien, führt nicht weiter: Die Voraussetzungen für die Versagung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach der Regelung
SchG in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207) unterscheiden sich auch unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung erheblich von den Voraussetzungen für ein Verbot
Haltens und Betreuens von Tieren nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG. Zudem haben § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG und § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG unterschiedliche Regelungsziele: § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG stellt die Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reit- oder Fahrbetriebs unter einen Erlaubnisvorbehalt. § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG ermächtigt die Behörde, das Halten oder Betreuen von Tieren zu untersagen, insbesondere bei bestimmten, näher beschriebenen Verstößen gegen § 2 TierSchG. Diese Regelung betrifft das Halten und Betreuen von Tieren im Allgemeinen, nicht nur bei der gewerbsmäßigen Tierhaltung im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Reit- und Fahrbetrieben. Auch im Übrigen erschließt sich nicht, warum es sinnvoll sein sollte, dass jemand, dem das Betreuen und Halten von Tieren verboten wurde, gleichwohl einen Reit- und Fahrbetrieb unterhalten dürfte. Randnummer 22 c) Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel an den Ausführungen
Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage geltend (Seite 5 bis 28
Schriftsatzes vom
GO. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen im Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.