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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 O 23/22 Beschluss Streitwert für Klage auf Abbaugenehmigung § 52 Abs 1 GKG 2004

Streitwert für Klage auf Abbaugenehmigung Leitsatz Der Streitwert richtet sich bei Verfahren, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer (naturschutzrechtlichen) Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies zum Gegenstand haben, nach dem aus der Abgrabung und Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn. Dieser ist einheitlich mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 €/m³ abzugrabenden Materials zu bewerten. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,

  1. August 2021, 4 A 13/21 MD, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
  2. August 2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
  3. Februar 2022 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 606.333,25 € festgesetzt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
  4. August 2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
  5. Februar
  6. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  7. Dezember 2001 erteilte der Landkreis Ohrekreis der Klägerin auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. eine Genehmigung für den Abbau von mineralische Rohstoffen (Sand) auf einer Abbaufläche von 33,29 ha im Tagebau D.-Süd. Die Geltungsdauer des Bescheides wurde bis zum
  8. Februar 2016 befristet. Mit Antrag vom
  9. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten als Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis die Verlängerung der Abbaugenehmigung. Randnummer 3 Am
  10. April 2020 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom
  11. Dezember 2015 betreffend die Verlängerung der Abbaugenehmigung für den Kiessandtagebau D.-Süd zu bescheiden. Mit Bescheid vom
  12. April 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse als unzulässig ab. Randnummer 4 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom
  13. August 2021 ein und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert setze das Verwaltungsgericht auf 1.800.000,00 € fest, wobei es sich nach dem von der Klägerin angegebenen Jahresgewinn richtete. Hiergegen legte der Beklagte mit Schriftsatz vom
  14. Oktober 2021 Beschwerde ein, mit der er geltend machte, der Jahresgewinn liege allenfalls bei 50.000,00 €. Mit Schreiben vom
  15. Dezember 2021 nahm die Klägerin zu der Beschwerde Stellung, wobei sie unter Hinweis auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. K. von einem Jahresertrag in Höhe von 3.121.945,00 € ausging. Randnummer 5 Hierauf verminderte das Verwaltungsgericht die Streitwertfestsetzung mit Teilabhilfebeschluss vom
  16. Februar 2022 auf 1.560.972,50 €. Hierbei ging das Verwaltungsgericht von einem Jahresgewinn in Höhe von 3.121.945,00 € aus, der unter Berücksichtigung von Nr. 1.4 des Streitwertkataloges zu halbieren sei, da die Klägerin lediglich Bescheidung beantragt habe. II. Randnummer 6 Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter erlassen worden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
  17. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 7 Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten, mit der er die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 1.560.972,50 € festgesetzten Streitwerts auf 50.000,00 € begehrt, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 8 Der Streitwert richtet sich bei Verfahren, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer (naturschutzrechtlichen) Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies zum Gegenstand haben, nach dem aus der Abgrabung und Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn. Dieser ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - einheitlich mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 €/m³ abzugrabenden Materials zu bewerten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  18. Februar 2002 - 8 E 421/01 - juris Rn. 2; zuletzt Beschluss vom
  19. März 2021 - 20 A 1197/18 - juris Rn. 34; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom
  20. September 2011 - 17 L 1377/11 - juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom
  21. Juli 2021 - 14 L 785/21 - juris Rn. 105). Maßgeblich ist das Abgrabungsvolumen des Vorhabens (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  22. Juli 1998 - 10 A 4574/94 - juris Rn. 14). Der vom Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach es auf den Betrag des zu erwartenden Jahresgewinns ankomme (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  23. Mai 2007 - 1 ZB 07.570 - juris Rn. 3) folgt der Senat nicht. Der hiernach zu bestimmende Streitwert ist entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren, da die Klägerin lediglich eine Bescheidungsklage erhoben hat. Auf die zivilrechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die von der Genehmigung vom
  24. Dezember 2001 erfassten Grundstücke, zu denen die Klägerin mit Schreiben vom
  25. April 2022 umfassend vorgetragen hat, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist die Frage relevant, ob der Antrag der Klägerin vom
  26. Dezember 2015 oder die von ihr erhobene Untätigkeitsklage vom
  27. April 2020 zulässig oder begründet waren. Insbesondere die Frage, ob die Klägerin einer Zustimmung nach § 12 Abs. 2 NatSchG LSA bedurfte, ist für die Bestimmung des Streitwerts nicht relevant. Randnummer 9 Im vorliegenden Fall ist von einem zu erwartenden Gewinn aus der Abgrabungstätigkeit in Höhe von 1.212.666,50 € auszugehen. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Abbaugenehmigung einen abbaufähigen Lagerstätteninhalt von insgesamt 3,638 Mio. t umfasst habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Geht man - wie in dem Gutachten von Prof. Dr. K. vom
  28. Dezember 2021 - davon aus, dass es sich bei dem im Tagebau D.-Süd vorgefundenen Rohstoff um den Baustoff Sand 0/2 mm handelt, ergibt sich bei einem Verhältnis vom 1,50 t/m³ (vgl. https://www.kiesdirekt.de/shop/menge-rechner.asp?groupid=22&productid=513#) ein Volumen von 2.425.333 m³. Bei einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 €/m³ abzugrabenden Materials ergibt sich ein Jahresgewinn von 1.212.666,50 €, der entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf 606.333,25 € zu halbieren ist. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.