Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der Coronapandemie Leitsatz
(3)[…]“ Randnummer 7 Die 4. SARS-CoV-2-EindV ist mit Ausnahme einer Großveranstaltungen betreffenden Regelung mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV). Randnummer 8 Bereits am 28. April 2020 hat die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht eine Normenkontrollklage erhoben. Am 24. April 2020 beantragte sie, die betreffende Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30. April 2020 abgelehnt (Az.: 3 R 69/20 ). Randnummer 9 Zur Begründung ihrer Normenkontrollklage trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Randnummer 10 Das IfSG stelle für die streitigen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und 14 GG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Das IfSG habe in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung im Pandemiefall nur Regelungen vorsehen wollen, die bei einem regulären Betrieb von Unternehmen zu treffen seien, um eine Infektionsgefahr der Beschäftigten zu vermeiden bzw. möglichst zu unterbinden. Weitergehende Einschränkungen seien nur auf der Grundlage des insoweit gegenüber den Regelungen des IfSG als spezielleres Gesetz vorrangigen Katastrophenschutzgesetzes (KatSG-LSA) möglich, was die Ausrufung des Katastrophenfalls voraussetze. Auf dessen Grundlage seien auch allgemeingültige, also nicht betriebsbezogene Anordnungen möglich. Mit der Änderung des IfSG vom 27. März 2020 habe der Gesetzgeber keine abweichende Regelung vorgesehen. Vielmehr zeige § 5 IfSG in der damals geltenden Fassung, dass für den Fall der Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Bundestag nur die in Absatz 2 der Bestimmung enumerativ aufgeführten Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit durch eine Bundesrechtsverordnung festgelegt werden könnten. Danach seien Betriebsuntersagungen nur gegenüber Beförderungsunternehmen möglich (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 IfSG). Dass die mit der angegriffenen Verordnungsregelung verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen nur bei Erfüllung des Katastrophenbegriffs als Notmaßnahmen zulässig seien, werde auch in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG deutlich. Diese Norm stelle eine Art Standardregelung für Eingriffe in die Berufsfreiheit nur für Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen dar. Darüber könne eine auf § 32 IfSG gestützte Verordnung nicht hinausgehen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG müssten Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt sein. Über die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG hinausgehende Grundrechtsbeeinträchtigungen seien indes nicht vorgesehen. Ebenso wenig ermächtige § 28 IfSG zu einer Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Ein Nichtstörer könne nur in einer konkreten Gefahrenlage zum Selbstschutz in Anspruch genommen werden. Nach dem ordnungsrechtlichen Grundprinzip seien Maßnahmen primär gegen Störer, hier also Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, zu richten. Auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG sei verletzt, da das IfSG keine expliziten Ermächtigungen für Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG vorsehe. Randnummer 11 Da die Verordnung auf die unzutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt sei, verletze sie auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach eine Verordnung die - richtige - Ermächtigungsgrundlage benennen müsse. Randnummer 12 Ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen der im KatSG zu suchenden Ermächtigungsgrundlage (polizeiliche Gefahr und Feststellung des Katastrophenfalls) nicht gegeben gewesen seien, habe bereits am 20. März 2020 keine Gefahr mehr vorgelegen, die Maßnahmen nach § 28 IfSG hätte rechtfertigen können. Der Reproduktionsfaktor des Coronavirus habe zu diesem Zeitpunkt unter 1 gelegen. Dies sei auch schon zwei Wochen vor dem streitigen Grundrechtsentzug der Fall gewesen. Damit dränge sich auf, dass die vom Verordnungsgeber ergriffenen Maßnahmen keinerlei Einfluss auf das saisonale Geschehen gehabt hätten, sondern ungeeignet bzw. nicht erforderlich gewesen seien. Das Coronavirus sei weder aggressiver noch gefährlicher als die jährlich mit jeder Grippewelle aufkommenden, relativ milde verlaufenden Infektionen mit Coronaviren. Das Risiko einer Pneumonie sei nicht höher als bei einer Infektion mit Grippeviren. Zum damaligen Zeitpunkt hätten gerade einmal 22-26 % der Bürger überhaupt Krankheitssymptome gezeigt, die in ihrer Schwere mit einer Grippe vergleichbar seien. Bei einer Neuinfektionsquote von damals 0,7 seien Maßnahmen gegen die Infizierten - auch organisatorisch - durchführbar gewesen. Zudem hätten die schutzwürdigen Gruppen vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Auch die Zahlen in Schweden hätten zu dieser Zeit bewiesen, dass die gleiche Lage auch ohne die einschneidenden Grundrechtseingriffe vorhanden gewesen sei. Dessen ungeachtet sei das Infektionsgeschehen zum maßgeblichen Zeitpunkt von staatlicher Seite erheblich überzeichnet worden. Randnummer 13 Außerdem habe der Verordnungsgeber selbst nicht die notwendigen Maßnahmen i. S. d. § 28 IfSG zur Unterbindung einer konkreten Infektionsgefahr treffen wollen, sondern lediglich zur Verlangsamung einer Infektionswelle, um das Gesundheitswesen zu entlasten und somit die erforderlichen Behandlungskapazitäten für Erkrankte, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereithalten zu können. Insoweit habe es auch der Bestimmung eines Katastrophengebietes bedurft. Randnummer 14 Schließlich sei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, weshalb im fraglichen Zeitraum Betriebskantinen, die mitunter 1.000 Betriebsangehörige versorgten, hätten unter Auflagen öffnen dürfen, während Gaststätten einem Öffnungsverbot unterlagen. Randnummer 15 Nach dem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der angegriffenen Regelung beabsichtige sie, die Antragstellerin, gegen den Antragsgegner Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Durch das mit der sie betreffenden Verordnungsregelung verbundene gewerberechtliche Totalverbot habe sie hohe fünfstellige Gewinneinbußen erlitten. Ferner bestehe ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnungsregelung unter dem Gesichtspunkt des durch die Regelung während ihrer Geltungsdauer bewirkten Grundrechtstotalentzuges. Randnummer 16 Nachdem die Antragstellerin mit ihrer Normenkontrollklage zunächst die gerichtliche Unwirksamkeitserklärung des § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV begehrt hat, beantragt sie nunmehr, Randnummer 17 festzustellen, dass § 6 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. April 2020 unwirksam war. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Er tritt dem Antrag entgegen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 23 1.
- a)Bei der angegriffenen Verordnungsregelung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA entscheidet. Randnummer 24
- b)Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie kann jedenfalls geltend machen, durch die angegriffene Verordnungsregelung, aufgrund welcher es der Antragstellerin untersagt war, ihre im Hoheitsgebiet des Antragsgegners betriebene Kneipe für den Publikumsverkehr zu öffnen, in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein (allgemein zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: Beschluss des Senates vom 19. November 2020 - 3 R 234/20 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.). Randnummer 25
- c)Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Regelung mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten ist. Randnummer 26 Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm nimmt dem Normenkontrollantrag zwar grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. Ein Normenkontrollantrag kann allerdings auch trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10). Der Antragsteller muss nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm allerdings ein berechtigtes Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Ungültigkeit haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 27 Ein berechtigtes - individuelles - Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich etwa aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, d. h. wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil von 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris Rn. 13; Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - juris Rn. 19), oder aus der präjudiziellen Wirkung der begehrten Feststellung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - juris Rn. 5; Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - juris Rn. 14). Randnummer 28 Außerdem ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse an einer Rechtsklärung anzuerkennen bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 9). Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller hinsichtlich der angegriffenen Rechtsnorm um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen konnte. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach Maßgabe der jeweiligen Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen sind im Allgemeinen insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte anzunehmen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter den Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris Rn. 36), oder bei Beeinträchtigungen spezieller Freiheitsgrundrechte (vgl. z. B. zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a. a. O. Rn. 28 sowie Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 - juris Rn. 25 f.). Aber auch im Hinblick auf sonstige Grundrechte kann ein Feststellungsinteresse aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen des erledigten Hoheitsaktes bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 - juris Rn. 37). Randnummer 29 Im Fall der Antragstellerin ist von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit auszugehen. Aufgrund der angegriffenen Regelung war der Antragstellerin der Betrieb ihrer Kneipe im Zeitraum der Geltungsdauer der Norm nicht mehr möglich. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin ihre Kneipe aufgrund der Regelungen in den Vorgängerverordnungen der 4. SARS-CoV-2-EindV im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. SARS-CoV-2-EindV schon seit fast einem Monat nicht betreiben durfte. Aufgrund der §§ 4 und 21 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 54) und des § 4 der Dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. April 2020 (GVBl. LSA S. 112) waren gastronomische Einrichtungen seit dem 25. März 2020 für den Publikumsverkehr zu schließen. Lediglich die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf waren unter bestimmten Voraussetzungen noch gestattet. Die aufgrund sich gegenseitig ablösender Verordnungsregelungen bewirkte Fortsetzung eines Eingriffs verstärkt die Eingriffswirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 25). Randnummer 30 Die Corona-Eindämmungsverordnungen des Antragsgegners waren aufgrund der fortlaufenden Evaluierung und Anpassung der Maßnahmen auch intendiert und damit typischerweise auf so kurze Geltung angelegt, dass eine Überprüfung der Rechtsverordnungen ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nahezu ausgeschlossen wäre (ein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse in Bezug auf zwischenzeitlich außer Kraft getretene Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels während der Corona-Pandemie ebenfalls annehmend: OVG Brem, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 - BeckRS 2022, 9393 Rn. 32; SächsOVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 35; ebenso in Bezug auf Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG in anderen Bereichen als dem Einzelhandel NdsOVG, Urteil vom 23. November 2021 - 13 KN 389/20 - juris Rn. 24 f.; differenzierend SaarlOVG: im Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 - juris Rn. 29 ein Feststellungsinteresse trotz schwerwiegenden Grundrechtseingriffs verneinend in Bezug auf vorübergehende Betriebsverbote, von denen inländische juristische Personen betroffen seien, da hier die erwerbswirtschaftliche Seite im Vordergrund stehe und der persönlichkeitsrechtliche Aspekte der Grundrechtsverwirklichung fehle; dagegen in Bezug auf eine GbR ein Feststellungsinteresse wegen eines in einer Betriebsuntersagung liegenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffs annehmend im Urteil vom 31. Mai 2022 - 2 C 319/20 - juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund und betonend, dass die in den infektionsschutzrechtlichen Verordnungen wie der hier streitgegenständlichen enthaltenen Ge- und Verbote die grundrechtliche(
- n)Freiheit(
- en)häufig schwerwiegend beeinträchtigten, erachtet auch das Bundesverfassungsgericht es als „naheliegend“, dass die Vereinbarkeit dieser Verordnungen mit Grundrechten nachträglich im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle überprüft werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 24 f.; Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 - juris Rn. 8). Randnummer 31 Besteht bereits aus den vorstehenden Gründen ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten gerichtlichen Feststellung, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob ein besonderes Feststellungsinteresse (auch) unter dem von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkt der präjudiziellen Wirkung einer nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung für die Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen anzunehmen ist oder ob dem eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines etwaigen Entschädigungs- oder Schadensersatzprozesses (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - juris Rn. 5; Urteil vom 19. Februar 2004, a. a. O. Rn. 14; Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 12) entgegensteht, weil es an einer Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung oder einen Schadensersatz wegen flächendeckender Betriebsschließungen im Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie fehlt (so SaarlOVG, Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 - juris Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 16 ff.). Randnummer 32 2. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 6 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. April 2020 unwirksam war. Randnummer 33
- a)Die angegriffenen Regelungen der 4. SARS-CoV-2-EindV beruhten auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Senat hat in seinem die Antragstellerin betreffenden Beschluss vom 30. April 2020 (Az. 3 R 69/20 ) ausgeführt, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung in § 32 Satz 1 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage gefunden haben. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Randnummer 34
- aa)Durch § 32 Satz 1 IfSG in der für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der 4. SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen Fassung der Änderung durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) - im Folgenden a. F. - wurden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. enthielt eine dem geltenden § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), entsprechende Generalklausel, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen trifft, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach dem mit Gesetz vom 27. März 2020 neu eingefügten 2. Halbsatz der Vorschrift kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG a. F. kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Randnummer 35 Die als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen herangezogenen §§ 32 Satz 1 IfSG i. V. m. 28 Abs. 1 IfSG a. F. entsprachen jedenfalls im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeitraum (April 2020 bis Anfang Mai 2020) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes in dessen Ausprägung als Parlamentsvorbehalt
(2)Die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a. F. entsprach auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Randnummer 41 Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Dieses Bestimmtheitsgebot stellt eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Es soll gewährleisten, dass das Parlament, wenn es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, das Ziel und die Grenzen dieser Kompetenzen bedenkt und diese nach Tendenz und Programm so genau umreißt, dass der Normunterworfene schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, a. a. O. Rn. 202). Hierdurch wird der staatliche Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurückgeführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 55 und Urteil vom 19. September 2018, a. a. O. Rn. 199). Randnummer 42 Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein. Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es grundsätzlich, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 55; Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 - juris Rn. 101). Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020, a. a. O. Rn. 102). Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2021, a. a. O. Rn. 34 m.w.N.). Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016, a. a. O. Rn. 57; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021, a. a. O. Rn. 387; NdsOVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 - a. a. O. Rn. 68). Randnummer 43 Nach diesen Maßstäben verstößt § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungsregelung gültigen Fassung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Randnummer 44 Der Bundesgesetzgeber hat mit § 28 Abs. 1 IfSG a. F. eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen geschaffen, um den zuständigen Behörden - und über § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber - ein breites Spektrum von zum Infektionsschutz notwendigen Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 24). Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien hat der Gesetzgeber den Begriff „notwendige Schutzmaßnahmen“ bewusst gewählt, um ein möglichst breites Spektrum gefahrenabwehrender Reaktionsmöglichkeiten im Fall einer Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu eröffnen (vgl. zur Vorgängerregelung Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27, zu § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes; hierauf verweisend auch BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 45; OVG Brem, Urteil vom 23. März 2022, a. a. O. Rn. 43). In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könne, von vornherein nicht übersehen lasse. Man müsse eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen, wolle man für alle Fälle gewappnet sein. Nicht zuletzt ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass nicht allein Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern in Betracht kommen, sondern dass ebenso Regelungen gegenüber „Nichtstörern“ sowie gegenüber der Allgemeinheit ermöglicht werden (BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a. a. O. Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 - a. a. O. Rn. 71 m.w.N.; SaarlOVG, Urteil vom 31. März 2022, a. a. O. Rn. 31). Dies wird bestätigt durch die Gesetzesänderung vom 28. März 2020, da der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG nunmehr ausdrücklich gestattete, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden, und nach Satz 2 der Vorschrift explizit Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden können (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021, a. a. O. Rn. 389). Randnummer 45 Soweit demgegenüber das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 - juris Rn. 63 f.) angenommen hat, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG a. F. stellten keine taugliche Grundlage für Verhaltensgebote oder -verbote gegenüber der Allgemeinheit dar, kann hieraus nichts im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der hier streitgegenständlichen 4. SARS-CoV-2-EindV hergeleitet werden. Die Entscheidung betraf die 8. SARS-CoV-2-EindV vom 15. September 2020 (GVBl. LSA S. 432) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 624) sowie der Dritten Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindV vom 27. November 2020 (GVBl. LSA S. 668). Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat es dahinstehen lassen, ob innerhalb einer engen Frist nach dem Auftreten einer völlig neuen Gefahrenlage Ausnahmen von den Anforderungen an die Regelungsdichte einer Verordnungsermächtigung begründet werden können, so dass in einer Übergangszeit auch solche unmittelbaren Gefahren effektiv durch die Regelung von Maßnahmen auf dem Verordnungswege abgewehrt werden können, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren in der Lage ist. Denn es hat diese Reaktionszeit zum Zeitpunkt, als die dort streitgegenständlichen Regelungen erlassen wurden, bereits als überschritten angesehen (LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021, a. a. O. Rn. 65). Dies war - wie ausgeführt - in Bezug auf die im vorliegenden Normenkontrollverfahren von der Antragstellerin angegriffenen Regelung der 4. SARS-CoV-2-EindV, die in einem wesentlich früheren Stadium der COVID-19-Pandemie erlassen worden ist, indes nicht der Fall. Randnummer 46 An der beschriebenen Grundkonzeption mit einer Generalklausel, welche die zuständigen Behörden zu einem breiten Spektrum von zum Infektionsschutz notwendigen Schutzmaßnahmen ermächtigt, wurde für das Infektionsschutzgesetz festgehalten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 566/99, S. 169 und BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der Gefahrenabwehr, die gerade durch sich ständig wandelnde Umstände geprägt ist, weil immer wieder Krankheitserreger auftreten können, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitlichen Folgen nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Mit Blick auf diese konkrete Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ist es dem Verordnungsgeber schneller als dem Gesetzgeber möglich, das Bedürfnis nach erforderlichen Regelungen zu erkennen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Insoweit statuierte der parlamentarische Gesetzgeber einerseits eine Pflicht der Exekutive, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und eröffnete ihr andererseits hierfür einen umfassenden Ermessensspielraum im Hinblick auf die Mittel, die zur Umsetzung des Gesetzeszieles ergriffen werden (siehe BR-Dr. 566/99, S. 169 sowie unter Verweis hierauf ThürVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2021, a. a. O. Rn. 34). Randnummer 47 Diese als offene Generalklausel ausgestaltete Regelung stellte sich nicht als unzulässige Globalermächtigung dar (OVG Brem, Urteil vom 23. März 2022, a. a. O. Rn. 45; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021, a. a. O. Rn. 388; NdsOVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 389/20 - a. a. O. Rn. 34 und SächsOVG, Urteil vom 21. April 2021 - 3 C 8/20 - juris Rn. 23). Inhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung waren als hinreichend bestimmt anzusehen. So hat der Gesetzgeber bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG a. F., wonach unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Dabei standen § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 IfSG a. F. nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätsverhältnis. Vielmehr konnten alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG a. F. gestützt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 16; OVG Brem, Urteil vom 23. März 2022, a. a. O. Rn. 45). Randnummer 48 Dass auch die Schließung von gastronomischen Einrichtungen nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG a. F. grundsätzlich als mögliche Schutzmaßnahme ergriffen werden konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft. Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung der Ermächtigungsgrundlage gerade darum, keine sich später möglicherweise als notwendig erweisende Handlungsoption für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich weitreichender - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit auszuschließen (zu Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021, a. a. O. Rn. 46; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15). Folglich war auch die Schließung von Einrichtungen der Gastronomie eine mögliche Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. Denn Gastronomie mit Publikumsverkehr ähnelt den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkt für Menschen an einen begrenzten Ort ist und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen kann. Abgesehen davon hatte der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F., wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen diente, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a. a. O. Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 49 Ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz folgt auch nicht daraus, dass nur die ausdrücklich in § 32 Satz 3 IfSG genannten Grundrechte wesentlich eingeschränkt werden dürften. Die ausdrückliche Nennung dieser Grundrechte geht auf das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zurück, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen muss. Das Zitiergebot war vorliegend nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient es der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehaltes über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebotes von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020, a. a. O. Rn. 63 m.w.N.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a. a. O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht „wesentlich“ eingeschränkt werden durften (s. Beschluss des Senates vom 27. April 2020, a. a. O. Rn. 35). Randnummer 50 Schließlich hat der Bundesgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber erteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkte sich auf „notwendige Schutzmaßnahmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens war damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den Betroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a. a. O. Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 20 N 20.767- juris Rn. 48). Randnummer 51
- bb)Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG a. F. schied auch nicht deshalb als hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragstellerin angegriffene Regelung der 4. SARS-CoV-2-EindV aus, weil es an einer gesetzlichen Ausgleichs- und Entschädigungsregelung zur vollständigen oder zumindest teilweisen Kompensation schwerwiegender Grundrechtseingriffe infolge infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, die auf der Grundlage der Generalklausel ergriffen werden, fehlte (hierzu bereits tendierend, im Ergebnis aber offen lassend Beschluss des Senates vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 35 ff.). Randnummer 52 Es kann offenbleiben, ob auf der Grundlage der Generalklausel getroffene vorübergehende Betriebsschließungen einen Eingriff in das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht darstellen (dies ablehnend SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 - juris Rn. 65 m.w.N.; HmbOVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 - juris Rn. 13 ff.; OVG Brem, Beschluss vom 15. April 2021 - 1 B 127/21 - juris Rn. 59). Zwar ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat es aber in seiner Rechtsprechung bisher offengelassen, ob diese einfachrechtlich anerkannte Position auch vom Schutzumfang des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 16 m.w.N.; dagegen eine Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb offenbar annehmend: BGH, Urteil vom 17. März 2022, a. a. O. Rn. 59). Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. Er erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - juris Rn. 86; Beschlüsse des Senates vom 19. November 2020 - 3 R 234/20 - juris Rn. 64 und vom 16. Juli 2020 - 3 R 126/20 - juris Rn. 23 ). Sie sind vielmehr über die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, die durch die hier in Rede stehenden Betriebsschließungen in erster Linie betroffen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE - juris Rn. 119; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 - juris Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11). Art. 14 Abs. 1 GG schützt und gewährleistet den Betrieb allenfalls in seiner Existenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 - juris Rn. 2 f.). Erst bei einem existenzbedrohenden Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebes wäre in Betracht zu ziehen, ob es nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gesetzlicher Normen bedarf, die Art und Umfang eines finanziellen Ausgleichs andernfalls unverhältnismäßiger oder gleichheitswidriger Belastungen des Unternehmers näher regeln (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 93 f.; zumindest daran zweifelnd, dass das Instrument der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen auf infektionsschutzrechtliche Tätigkeitsbeschränkungen im Rahmen einer Pandemiebekämpfung anwendbar ist: HmbOVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 - juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 17. März 2022, a. a. O. Rn. 61). Insoweit sind insbesondere die Dauer der Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten Betrieb zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a. a. O.). Randnummer 53 Im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verordnungsregelung war nicht zuletzt aufgrund der von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten wirtschaftlichen Hilfen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die ergriffenen, fraglos schwerwiegenden Schutzmaßnahmen im Regelfall zwangsläufig die betriebliche Existenz der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vernichten werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich - wie ausgeführt - die Corona-Pandemie zu dieser Zeit noch in einer sehr frühen Phase befunden hat. Bis zum Beginn der Pandemie musste der Gesetzgeber auch nicht damit rechnen, dass eine Situation eintreten wird, in der sich die Exekutive gehalten sehen könnte, auf der Grundlage der bestehenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen weitreichende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor möglicherweise schweren Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Es ist dementsprechend nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bereits im Vorhinein anhand klar definierter Maßstäbe die Voraussetzungen und den Umfang eines Entschädigungsanspruchs wegen mit solchen Schutzmaßnahmen möglicherweise einhergehender substanzieller Eigentumsbeeinträchtigungen hätte festlegen können. Unmöglich kann der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes in der Vorausschau auf nicht erkennbare hypothetische Seuchenereignisse die jeweils angemessene Entschädigung für die jeweilige unzumutbare Maßnahme planen und in eine Entschädigungsregelung fassen, zumal eine unkalkulierbare, die öffentlichen Haushalte potenziell überfordernde Geldleistungsverpflichtung grundrechtlich nicht geboten sein kann (so BGH, Urteil vom 17. März 2022, a. a. O. Rn. 61). Eine andere Frage ist demgegenüber, ob und ab welchem Zeitpunkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Gesetzgeber wegen der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereichseröffnung einmal unterstellt, zur Nachbesserung verpflichtet, rechtliche Regelungen für eine existenzsichernde, nicht im freien staatlichen Belieben stehende Entschädigungsgewährung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 1981 - 1 BvL 11/78 - juris Rn. 28). Diese Frage ist für die hier in Rede stehenden Schließungen der Gastronomie aus den genannten Gründen jedoch ohne rechtliche Relevanz. Randnummer 54
- cc)Durfte der Verordnungsgeber die streitgegenständliche Regelung somit auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a. F. stützen, verfängt der Einwand der Antragstellerin nicht, Schutzmaßnahmen wie die (vorübergehende) Schließung von gastronomischen Einrichtungen hätten allenfalls auf der Grundlage der Regelungen des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG-LSA) ergriffen werden können. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass und weshalb die Regelungen des IfSG a. F., auf welche sich die 4. SARS-CoV-2-EindV stützt, durch die Bestimmungen des KatSG-LSA, bei dem es sich um ein Landesgesetz handelt, im Fall einer Pandemie verdrängt sein sollen. Nach § 1 Abs. 2 KatSG-LSA ist Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist. Es liegt nicht auf der Hand, dass ein WHO-Pandemiealarm pauschal mit einem Katastrophenfall i. S. d. KatSG-LSA gleichzusetzen ist. Vielmehr ist die Anwendung des Katastrophennotstandsrechts auf der Grundlage des KatSG-LSA erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auswirkungen einer Pandemie die Schwelle zu einer Katastrophe im Rechtssinne überschreiten, weil massenhafte Erkrankungen die Gesundheitsbehörden überfordern oder der pandemiebedingte Personalausfall die Infrastruktur gefährdet (vgl. Walus, DÖV 2010, 127, 130) und die Überwindung oder Eindämmung derartiger Zustände eine Bündelung der vorhandenen Kräfte und des verfügbaren Materials in einer bereichsübergreifenden Gesamtleitung erforderlich macht. Mit den in der 4. SARS-CoV-2-EindV vorgesehenen Maßnahmen sollte der Eintritt einer solchen Lage - gewissermaßen als vorgestufte Maßnahmen - gerade verhindert werden. Randnummer 55
- b)Die angegriffene Vorschrift des § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV hielt sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG a. F. Randnummer 56
- aa)Die Anordnung von Maßnahmen im infektionsschutzrechtlichen Sinn setzt voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dies war nach der zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bundesweit und damit auch im Land Sachsen-Anhalt der Fall (vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 16. April 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-16-de.pdf?__blob=publicationFile; aufgerufen am 27. Juni 2022). Folglich waren die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. stand damit - wie dargestellt - sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden war. Randnummer 57 Zu den von der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a. F. umfassten Maßnahmen, die eine Verbreitung einer übertragbaren Krankheit verhindern sollten und damit der Bekämpfung der Krankheit dienten, gehörten auch solche, die einen notwendigen Zwischenschritt zur Verhinderung der Verbreitung darstellten (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 34 BSeuchG: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27, in welcher die Verhinderung der Weiterverbreitung explizit als ein Element der Bekämpfung der Krankheit angesehen wird). Somit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch der Zweck, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern und damit in der Folge Neuinfektionen mit dem Virus und Neuerkrankungen an COVID-19 zu reduzieren und zugleich eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, von der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a. F. umfasst worden (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021, a. a. O. Rn. 424; OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30). Die in der 4. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Maßnahmen hatten nach der Begründung des Verordnungsgebers das Ziel, besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung zu schützen und die Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen wenigstens zu verzögern (vgl. S. 2 der Verordnungsbegründung, abrufbar auf der Internetseite https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/verordnungen-erlasse-und-empfehlungen/; aufgerufen am 27. Juni 2022). Randnummer 58
- bb)Der Verordnungsgeber ist mit seiner Regelung zur Schließung von Gaststätten auch auf der Rechtsfolgenseite dem ihm zustehenden Verordnungsermessen gerecht geworden. Randnummer 59