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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 M 35/22 Beschluss Uferbefestigungsmaßnahme; Anspruch einer Naturschutzvereinigung auf Sich

Obsah (9)§ 34§ 63§ 1§ 31§ 13§ 12§ 7§ 10§ 39

Uferbefestigungsmaßnahme; Anspruch einer Naturschutzvereinigung auf Sicherung ihrer Mitwirkungsrechte bei Fehlen der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung Leitsatz Eine anerkannte Naturschutzvere

§ 34Abs. 3 bis 5 BNat

SchG herbeizuführen, zutrifft, ist hier noch nicht abschließend zu entscheiden, sondern bleibt dem Ergebnis der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung vorbehalten. Der Tenor entspricht insoweit auch dem Antrag des Antragstellers und verkürzt nicht die Rechte, die ihm vom Verwaltungsgericht bereits zugesprochenen wurden. Randnummer 38 Mit diesen Maßgaben wendet der Antragsteller mit Erfolg ein, dass die „Fluthilfemaßnahme Nr. 198 Uferbefestigung der Saale, Anteil Böschungsbefestigung“ der Antragsgegnerin als Ganzes ein Projekt darstellt, das einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bei der ihm Beteiligungsrechte an einer möglichen Abweichungsentscheidung

§ 34Abs. 3 bis 5 BNat

SchG zustehen, die vereitelt werden könnten, wenn die Antragsgegnerin mit den Schüttungen fortfahren würde, so dass ihm ein vorläufiger Unterlassungsanspruch hinsichtlich der gesamten Maßnahme zuzusprechen ist (dazu unter 1.). Randnummer 39 Der Antragsteller kann hingegen keinen Anspruch auf Beteiligung an einem durchzuführenden Planfeststellungsverfahren geltend machen, da ein solches nicht erforderlich ist (dazu unter 2.). Auch mit den Anträgen auf die Beteiligung an einer Vereinbarkeitsprüfung für die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele oder auf die Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme kann er nicht gehört werden (dazu unter 3.). Randnummer 40 1. Die Beschwerde ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung über die vom Verwaltungsgericht bereits untersagten Steinschüttungen hinaus auch die übrigen, noch nicht ins Werk gesetzten Steinschüttungen an den Ufern der Saale in ihrem Stadtgebiet zu untersagen, bis eine Verträglichkeitsprüfung der Maßnahmen

§ 34Abs. 1 BNat

SchG abgeschlossen wurde. Er hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht als auch einen Anordnungsgrund, der schon darin liegt, dass die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angekündigt hat, die Steinschüttungen außerhalb der FFH-Gebiete ohne vorherige Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung fortsetzen zu wollen. Randnummer 41 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Anordnung der Unterlassung weiterer Schüttungen, weil ihm im Klagewege geltend zu machende Mitwirkungsrechte zustehen, wenn ein Projekt im Wege einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden soll. Der Sicherung der Effektivität dieser Mitwirkungsrechte dient im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Anspruch auf Einstellung der ohne Abweichungsentscheidung begonnen Maßnahmen, vgl. § 34 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG. Randnummer 42 Anspruchsgrundlage für das zu sichernde Mitwirkungsrecht des Antragstellers sind §§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG.

§ 63Abs. 2 Nr. 5 BNat

SchG ist einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, unter anderem vor der Erteilung von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

§ 34Abs. 1 BNat

SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG regeln das weitere Verfahren, wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führt und mithin grundsätzlich unzulässig wäre, § 34 Abs. 2 BNatSchG. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können anerkannte Naturschutzvereinigungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG einlegen, wenn sie u. a. zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 berechtigt waren und sich hierbei in der Sache geäußert haben oder ihnen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Der Mitwirkungsanspruch richtet sich dabei nicht darauf, bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beteiligt zu werden, sondern besteht erst dann, wenn im Anschluss an die Prüfung ein Projekt im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden soll (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2015 - 4 C 6.14 - juris Rn. 32). Randnummer 43 Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch dann Rechtsbehelfe einlegen, wenn die Ausübung ihres Mitwirkungsrechts schon dadurch vereitelt wurde, dass eine Verträglichkeitsprüfung erst gar nicht durchgeführt wurde (BVerwG, Urteil vom
  2. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 28) oder wenn die Behörde im Prüfungsverfahren fehlerhaft zu dem Ergebnis kommt, dass eine Abweichungsentscheidung nicht erforderlich sei, und daher die gebotene Entscheidung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG unterlässt (BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - juris Rn. 28). Sollen Sinn und Zweck des Mitwirkungsanspruchs gewahrt bleiben, muss die schon begonnene Ausführung des Projekts angehalten werden, bis das erforderliche Verfahren abgeschlossen wurde. Dabei richtet sich der Anspruch, die begonnenen Arbeiten umzusetzen, für den üblichen Fall, dass Projektträger und Genehmigungsbehörde auseinanderfallen, nicht unmittelbar gegen den Projektträger, sondern gegen die Genehmigungsbehörde (VGH BW, Beschluss vom
  4. Mai 2017 - 5 S 88/17 - juris Rn. 6). Randnummer 44 Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Steinschüttungen sind ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, dass vor seiner Zulassung oder Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bedarf (s. dazu unten). Diese wird

§ 1Abs. 2 Nat

SchG LSA von der unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin selbst oder jedenfalls im Benehmen mit derselben durchgeführt, § 24 NatSchG LSA. Dabei geht die gesetzliche Regelung offenbar davon aus, dass Behörden für den Fall, dass sie – wie hier – selbst Projektträger sind, solche Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine (andere) Behörde bedürfen, nur dann durchführen, wenn sie sie zuvor selbst einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen haben. Dies legt der Umkehrschluss aus § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nahe, nach dem die Pflicht einer Anzeige an die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde (nur) für Projekte angeordnet wird, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Randnummer 45 Das Projekt der Antragsgegnerin bedarf keiner Genehmigung einer anderen Behörde, die eine Verträglichkeitsprüfung beinhaltete (sog. „Trägerverfahren“). Zwar hat

§ 31Abs. 2 Satz 1 Wa

StrG, wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, dies dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts Anderes mitteilt, § 31 Abs. 2 Satz 2 WaStrG. Diese Genehmigung darf jedoch nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann, § 31 Abs. 5 WaStrG. Naturschutzrechtliche Fragen sind danach nicht Prüfungsgegenstand in wasserstraßenrechtlichen Verfahren, so dass es auf die der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung des WSA vom 19. April 2021 nach § 31 WStrG hier nicht ankommt. Randnummer 46 Die Antragsgegnerin hat danach selbst zu prüfen, ob das von ihr geplante Projekt mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete verträglich ist, obwohl sie zugleich auch Projektträgerin ist. Sie hat ein entsprechendes Verfahren jedoch nicht durchgeführt. Insbesondere die von ihr im Verwaltungsvorgang vorgelegten kurzen Stellungnahmen des Teamleiters der Unteren Naturschutzbehörde stellen erkennbar keine hinreichende Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG dar, zumal er davon ausging, es handele sich um freigestellte Maßnahmen, die keiner Genehmigung – und damit auch keiner Verträglichkeitsprüfung – bedürften. Randnummer 47 Der Antragsteller kann folglich seinen bislang nicht gewährten Mitwirkungsanspruch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes direkt gegen die von der Antragsgegnerin verantworteten Steinschüttungen geltend machen. Dieser Mitwirkungsanspruch ist auch nicht auf die (bereits angehaltenen) Steinschüttungen in den FFH-Gebieten beschränkt, und die Beschwerde mithin im tenorierten Umfang begründet, weil die hier streitigen Maßnahmen einheitlich zu betrachten sind, ein Projekt der Gewässerunterhaltung darstellen und als solches insgesamt einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Randnummer 48 Der Antragsteller ist der Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragsgegnerin beauftragten Maßnahmen seien teilbar und jede für sich zu betrachten, mit Erfolg entgegengetreten. Es handelt sich nach der Konzeption, der Beschlussfassung und der Beauftragung um ein einheitliches Projekt. Die bloße tatsächliche Teilbarkeit aufgrund der zum Teil sehr kleinteiligen räumlichen Begrenzung der Einzelmaßnahmen kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich tatsächlich um ein Gesamtprojekt der Uferbefestigung an den Böschungen der Saale im Stadtgebiet der Antragsgegnerin handelt. Randnummer 49

§ 34Abs. 1 BNat

SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Randnummer 50 Unterwirft § 34 Abs. 1 BNatSchG danach „Projekte“ einer Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, wird der Begriff jedoch weder dort definiert noch in § 7 BNatSchG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-RL). Randnummer 51 Eine Definition findet sich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL). Danach ist ein Projekt im Sinne dieser Richtlinie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Der EuGH sieht den Projektbegriff des UVP-Rechts als maßgeblichen Anhaltspunkt an, um den Projektbegriff auszulegen und anzuwenden, weil die UVP-RL ebenso wie die FFH-RL verhindern soll, dass Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - juris Rn. 23 f.). Randnummer 52 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung für den Projektbegriff des § 34 BNatSchG an, weist aber darauf hin, dass dieser nicht vergleichbaren möglichen Einschränkungen unterliegt, wie sie der Projektbegriff im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung in Art. 1 Abs. 2 UVP-RL über Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL i. V. m. den Anhängen I und II erfährt. Projekte des Anhangs I werden grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen; bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 4 C 34.13 - juris Rn. 29). Randnummer 53 Die Voraussetzungen für die Annahme eines Projekts im Sinne des § 34 BNatSchG mit den daran anknüpfenden Prüfungspflichten sind vielmehr generell auch bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, d.h. auch bei der Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Der Projektbegriff des § 34 BNatSchG ist danach wirkungsbezogen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - juris Rn. 29), nicht vorhabenbezogen (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 29). Dementsprechend umfasst er nicht nur bauliche Veränderungen bzw. mit ihnen einhergehende schutzgebietsgefährdende Tätigkeiten, sondern unabhängig davon alle sonstigen Eingriffe in Gestalt der Ausübung schutzgebietsbezogener Tätigkeiten (Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 34, Rn. 22f.). Vom Projektbegriff werden nicht nur Vorhaben erfasst, die innerhalb eines Natura 2000-Gebietes umgesetzt werden, sondern auch über dessen Grenzen hinausgehen (OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 8 A 4062/04 - juris Rn. 86, 117). Zudem erstreckt sich der Projektbegriff auch auf nicht zulassungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben. Maßgeblich ist allein, ob diese die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes beeinträchtigen können (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - juris Rn. 34). Randnummer 54 In Ansehung dieser Maßstäbe geht der Senat davon aus, dass die streitgegenständlichen Arbeiten an insgesamt über 7 km links- wie rechtsseitigem Ufer der Saale im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht als 45 einzelne Maßnahmen zu betrachten sind, sondern als eine Gesamtmaßnahme (

  1. a)und dass diese Gesamtmaßnahme das Projekt bildet, dessen Durchführung insgesamt einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (b). Randnummer 55
  2. a)Die Maßnahme ist einheitlich zu betrachten und stellt ein Gesamtprojekt dar. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon daraus, dass auch die Antragsgegnerin nicht 45 einzelne Beschlüsse über die Durchführung der Maßnahmen gefasst hat, sondern alle Schüttungen und die daneben erforderlichen, ebenfalls umfangreichen Vor- und Nachbereitungsarbeiten in einem Beschluss zusammengefasst hat. Sie dienen auch alle demselben Zweck, nämlich der Beseitigung von Hochwasserschäden und der Sicherung der Hinterliegergrundstücke vor weiteren Schäden im Falle eines neuen Hochwassers. Auch die strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung des WSA wie der zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossene Bauerlaubnisvertrag gelten für die gesamte Maßnahme und unterscheiden nicht zwischen den teilweise sehr unterschiedlichen Abschnitten. Bereits mit dem Zuwendungsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 7. Mai 2014 wurden der Antragsgegnerin für die „Einzelmaßnahme Uferbefestigung der Saale“ Fördermittel bewilligt, die lediglich nach Jahresscheiben, nicht aber nach den einzelnen Unterabschnitten der Baumaßnahmen gegliedert waren. Die Zuwendung war danach zweckgebunden und diente allein „der Finanzierung des Vorhabens: Wiederherstellung Uferbefestigung des Saale innerhalb der Stadt Halle“. Randnummer 56 Die von der Antragsgegnerin geplanten Schüttungen und Bewuchsrückschnitte bilden bei natürlicher Betrachtungsweise eine zusammenhängende Maßnahme, die einheitlich zu bewerten ist. Denn zwar verteilen sich die Arbeiten auf insgesamt 7,724 km Flussufer und 45 Einzelabschnitte auf der rechten und linken Uferseite, mit mehr oder weniger großen Abständen zwischen den einzelnen sehr unterschiedlichen Flächen und zwischen den Schüttungsflächen und den Natura 2000-Gebieten. Eine Betrachtung als 45 Einzelvorhaben wird aber - insbesondere unter dem Aspekt des wirkungsbezogenen Ansatzes für die Definition eines Projekts - dem Wesen der Maßnahme nicht gerecht, sondern führte zu ihrer unnatürlichen Aufspaltung. Dies wird besonders dort deutlich, wo die einzelnen Bauabschnitte sehr dicht beieinanderliegen und es mindestens sehr wahrscheinlich ist, dass sie sich auch gegenseitig beeinflussen. Randnummer 57 Wenn etwa die 165 m lange Steinschüttung im Abschnitt 7 (km 90,605 bis km 90,770 linkseitig) erfolgen könnte, weil sie außerhalb eines FFH-Gebiets läge, die nur 40 Zentimeter weiter stromaufwärts liegende Maßnahme im Abschnitt 8 (620 m Schüttung zwischen km 90,810 und km 91,430) hingegen nicht, weil diese im FFH-Gebiet liegt und die direkt anschließende Schüttung von 10 m in Abschnitt 8a (km 91,430 bis km 91,940) außerhalb des FFH-Gebiets wieder unproblematisch sein soll, zeigt dies die fehlende Plausibilität der Zerstückelung der Baumaßnahme in 45 Einzelmaßnahmen. Vergleichbar wäre die 630 m breite Schüttung im Abschnitt 27 (km 94,950 bis km 95,580) außerhalb des FFH-Gebiets zulässig, die 60 Zentimeter danebenliegende 50 m breite Schüttung im Abschnitt 28 (km 95,645 bis km 95,695) hingegen nicht. Gerade an diesen Stellen zeigt sich deutlich, dass eine rechtliche Zergliederung in Einzelmaßnahmen dem Gesamtvorhaben nicht gerecht wird. Auch wird sich rein tatsächlich eine Aufspaltung, d.h. Abgrenzung der Schüttungen kaum so punktgenau durchführen lassen. Die zu erwartenden wechselseitigen Auswirkungen der Schüttungen führen letztlich auch dazu, dass alle Maßnahmen einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, so dass auch von einer rechtlichen Teilbarkeit nicht ausgegangen werden kann. Letztlich dürfte die Annahme eines Projekts auch die Durchführung des notwendigen Abweichungsverfahrens erleichtern, so dass auch Praktikabilitätserwägungen dafürsprechen. Randnummer 58
  3. b)Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass jedenfalls die Schüttungen und Rückschnitte in den Natura 2000-Gebieten Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG darstellen. Dem ist die Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten. Stützt sich das Verwaltungsgericht dabei zu Recht auf die naheliegende Möglichkeit, dass die Maßnahmen in den Bauabschnitten, die in Natura 2000-Gebieten liegen, geeignet sind, diese erheblich zu beeinträchtigen, gilt dies bei natürlicher Betrachtungsweise der Gesamtmaßnahme auch für die nicht direkt in einem Natura 2000-Gebieten liegenden, teils jedoch direkt angrenzenden, teils auch etwas weiter entfernten Abschnitte. Dazu hat der Antragsteller, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme, auch umfangreich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beeinträchtigungen, die für die Lebensraumtypen und geschützten Arten in den Schutzgebieten zu besorgen sind, auch außerhalb derselben zu besorgen sind, da sich dort zum Teil Laichgewässer, Brutgebiete oder Nahrungs- und Ruhebereiche befinden, deren Beeinträchtigung erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der geschützten Arten haben kann. Randnummer 59 Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, ist dieses insgesamt vor dessen Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete zu überprüfen und stehen dem Antragsteller in dem ihm eingeräumten Rahmen Mitwirkungsrechte zu. Um deren Effektivität zu gewährleisten, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, weitere Schüttungen zu unterlassen, bis das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist. Randnummer 60
  4. c)Eine Freistellung von der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung kann die Antragsgegnerin für sich nicht in Anspruch nehmen. Randnummer 61 Die Baumaßnahmen sind nicht als Unterhaltung einer Wasserstraße

§ 13Abs.

2 Nr. 7 N2000-LVO LSA freigestellt.

§ 12Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Wa

StrG sind der Ausbau einer Wasserstraße die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betrifft. Die Unterhaltung umfasst hingegen im Grundsatz die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit, § 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG. Die Grenzziehung zwischen Unterhaltung und Ausbau vollzieht sich im Wasserstraßenrecht deshalb nach der Unterscheidung, ob es sich um Maßnahmen zur Substanzerhaltung der bestehenden Bundeswasserstraße oder aber um solche zur wesentlichen Umgestaltung des Verkehrsweges handelt (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 11 VR 14.00 - juris Rn. 9). Ausbau und Unterhaltung sind Hoheitsaufgaben des Bundes, §§ 12 Abs. 1 und 7 Abs. 1 WaStrG. Da die Uferbefestigung vorliegend jedoch nach dem erklärten Willen der Antragsgegnerin nicht dem Ausbau oder der Erhaltung der Bundeswasserstraße Saale als Verkehrsweg dient, sondern der Ufersicherung für die anliegenden, im ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke, handelt es sich nicht um wasserstraßenrechtliche Baumaßnahmen. Die mit der Einstufung als Unterhaltung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG von der Antragsgegnerin angenommene Genehmigungsfreiheit ihrer Baumaßnahmen

§ 7Abs. 3 Wa

StrG geht daher fehl. Randnummer 62 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, die von ihr beauftragten Maßnahmen seien nach Maßgabe der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA vom 20. Dezember 2018) als Maßnahmen der Gewässerunterhaltung oder als Instandsetzungsmaßnahme von einer Genehmigungspflicht freigestellt. Weder § 10 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA noch § 13 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA kommen hier für eine Freistellung in Betracht. Randnummer 63

§ 10Abs.

1 Satz 1 N2000-LVO LSA ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die

Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (WG LSA) zuständigen Unterhaltungspflichtigen von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. In besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) gilt dies jedoch

§ 10Abs.

2 Nr. 1 N2000-LVO LSA nur ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten, wobei Maßnahmen zur Ufersicherung nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 N2000-LVO LSA möglich sind. Randnummer 64

§ 13Abs.

2 Nr. 9 N2000-LVO LSA sind von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage der N2000- LVO LSA freigestellt die bestimmungsgemäße Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang sowie Inspektions- und Wartungsmaßnahmen im Rahmen der Instandhaltung bzw. Unterhaltung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestandsgeschützten oder anderen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen i. S. d. § 2 Absatz 1 BauO LSA , insbesondere auch energetischer und wasserwirtschaftlicher Anlagen Randnummer 65 Es kann dahinstehen, ob die Schüttung von knapp 21.000 t Steinen an 45 Stellen auf insgesamt über 7 km Uferfläche noch der ordnungsgemäßen Unterhaltung von Gewässern im Sinne der Freistellungsregelung dient, § 10 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA , unter Umständen aber mit dem Verbau bzw. der Befestigung von Gewässerbetten einhergeht und deshalb nicht freigestellt wäre, § 10 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA bzw. nur mit dem Einvernehmen im Sinne des § 18 Abs. 3 N2000-LVO LSA durchgeführt werden dürfte, und ob die Antragsgegnerin sich hierfür auf die eher formlosen Schreiben des Teamleiters der Unteren Naturschutzbehörde berufen könnte. Offenbleiben kann auch, ob die Steinschüttungen sich noch im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung sowie Inspektions- und Wartungsmaßnahmen im Rahmen der Unterhaltung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA bewegen. Randnummer 66 Denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die in diesem Sinne zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße Saale Verpflichtete ist. Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt, § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. m. § 53 Abs. 1 WG LSA. Abweichendes kann in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 WG LSA festgelegt werden. Danach kann in der Entscheidung über einen Gewässerausbau oder über die Errichtung einer Anlage im oder am Gewässer die für die Entscheidung zuständige Behörde die Unterhaltungspflicht für das Gewässer oder für die Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von den §§ 53 bis 61 ganz oder teilweise auf einen anderen, insbesondere auf den Ausbauunternehmer übertragen, wenn der Gewässerausbau oder die Errichtung der Anlage vorwiegend dessen Interessen dient; dies gilt nicht für Anlagen, solange sie der Bergaufsicht unterliegen, § 62 Abs. 2 Satz 1 WG LSA. Randnummer 67 Ist die Antragsgegnerin nach der gesetzlichen Regelung daher nicht Unterhaltungspflichtige für die Bundeswasserstraße Saale, ist ihr diese Kompetenz auch nicht mit dem Bauerlaubnisvertrag zwischen ihr und dem WSA vom 12./

  1. Mai 2021 in dem Sinne übertragen worden, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich, und insbesondere für die Beseitigung acht Jahre alter Hochwasserschäden zuständig sein sollte. Obgleich ihr in § 4 Abs. 5 dieses Vertrags „mit dem Tage des Besitzübergangs der in § 3 genannten Teilflächen die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht auf diesen Flächen“ übertragen wurde, bezieht diese sich offenkundig nur auf die Zeit der vorübergehenden Inanspruchnahme dieser Grundstücke nach § 3 Abs. 1 des Vertrags und ist nicht mit einer dauerhaften Übertragung der Unterhaltungspflicht für die Bundeswasserstraße Saale verbunden. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bauerlaubnisvertrag schon nicht um einen solchen über einen Gewässerausbau oder die Errichtung einer Anlage im oder am Gewässer im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 WG LSA. Er gestattet vielmehr der Antragsgegnerin die vorübergehende Inanspruchnahme von Nutzflächen aus dem Grundbesitz der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die vor der Rückgabe an den WSV ordnungsgemäß wiederhergestellt werden müssen, § 3 Abs. 3 des Vertrags. Randnummer 68 Zuletzt kann auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Ausgangszustand der Ufergrundstücke wiederherzustellen, sich auch nicht aus dem von ihr in Bezug genommenen § 9 WG LSA ergeben, der erkennbar eine gänzlich andere Sachlage betrifft. Randnummer 69 Eine Freistellung von naturschutzrechtlichen Schutzbestimmungen kann die Antragsgegnerin daher nicht für sich in Anspruch nehmen, so dass sie zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung verpflichtet bleibt. Randnummer 70
  2. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hingegen ein, die Steinschüttungen stellten tatsächlich eine Ausbaumaßnahme dar. Bei den von der Antragsgegnerin beauftragten Arbeiten handelt es sich nicht um planfeststellungsbedürftige Ausbaumaßnahmen, so dass dem Antragsteller kein Beteiligungsrecht an einem Planfeststellungsverfahren zusteht. Die von ihm mit der Beschwerde teils wiederholten, teils vertieften Gründe vermögen diese im Ergebnis zutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die geplanten Maßnahmen seien keine wesentliche Umgestaltung der Saale oder ihrer Ufer, nicht zu erschüttern, so dass insoweit die Beschwerde zurückzuweisen ist. Randnummer 71 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung ist hier der wasserhaushaltsrechtliche Ausbaubegriff des § 67 Abs. 2 WHG, da es sich bei den Maßnahmen nicht um solche handelt, für die die Vorgaben des Wasserstraßengesetzes anwendbar wären. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die anwendbaren Rahmenbedingungen ist die Abgrenzung zwischen der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WHG i. V. m. § 52 Abs. 1 WG LSA und dem Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 1 WHG. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Saale eine ausgebaute Wasserstraße ist, die als erheblich verändertes Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 5 WHG eingestuft ist. Randnummer 72 Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst

§ 39

WHG seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen (Absatz 2). § 39 Absätze 1 und 2 WHG gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas Anderes bestimmt ist (Absatz 3). Während die Gewässerpflege die Erhaltung eines bestimmten Gewässerzustands beschreibt, strebt die Entwicklung eines Gewässers die Hinführung auf einen positiven Zustand oder eine Verbesserung an. Randnummer 73 Gewässerausbau hingegen ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden, § 67 Abs. 1 WHG. Entsprechend der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes sind Gewässerausbauten also unabhängig von ihrem Zweck alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Gewässerbestand in wasserwirtschaftlicher Zielrichtung zu verändern (also ein Gewässer herzustellen oder zu beseitigen) oder den Zustand eines Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen) oder in sonstiger Hinsicht (z. B. für das äußere Bild) bedeutsamen Weise zu ändern (HessVGH, Urteil vom

  1. Januar 1998 - 7 UE 2170/95 - juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom
  2. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - juris Rn. 37). Randnummer 74 Ein Gewässerausbau liegt demnach vor, wenn über die als ordnungsgemäßer Zustand und die als – ökologische – Zustandsverbesserung zu wertenden Verhältnisse des Gewässers hinaus die äußere Gestalt des Gewässers auf Dauer (BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 1978 - IV C 25.75 - juris Rn. 17) wesentlich geändert wird. Es genügt also nicht jede Veränderung der gegebenen Verhältnisse, sie muss vielmehr wesentlich, d. h. nicht nur unbedeutend und ohne nennenswerte Wirkungen auf das Flussregime sein. Die Grenze von der Gewässerunterhaltung durch Entwicklung zum Gewässerausbau ist überschritten, wenn ein rechtliches Zulassungsverfahren erforderlich ist, um die widerstreitenden Interessen abzuwägen und auszugleichen. Ein Ausbau liegt danach nicht nur bei Großprojekten vor, sondern auch bei weit weniger umfangreichen Maßnahmen, wenn dadurch die nach § 67 Abs. 1 WHG zu beachtenden öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nicht unerheblich betroffen werden können. Unwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Maßnahmen sind nicht Gewässerausbau (Schenk in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp - SZDK -, WHG AbwAG, Werkstand
  4. EL Juli 2021, WHG § 67 Rn. 10-13). Wenngleich mit einem Gewässerausbau in der Regel Verbesserungen der Verhältnisse im oder am Gewässer angestrebt werden, so ist die Verbesserung doch kein Begriffselement des Gewässerausbaus. Auch eine erfolgsneutrale wesentliche Umgestaltung eines Gewässers, die weder Vorteile noch Nachteile gegenüber dem bisherigen Zustand bringt, oder eine ebensolche Herstellung oder Beseitigung eines Gewässers ist Gewässerausbau. Dem Zweck der Maßnahme kommt keine Bedeutung zu (SZDK/Schenk, a. a. O., § 67 Rn. 15, 16). Randnummer 75 Die Abgrenzung des Gewässerausbaus von der Unterhaltung eines Gewässers ist danach begrifflich klar und bereitet in der Praxis keine Schwierigkeiten, soweit es sich um die Ausbaumaßnahmen „Herstellung oder Beseitigung eines Gewässers“, § 67 Abs. 2 Satz 1,
  5. und
  6. Alternative WHG, handelt. Die Abgrenzung zwischen der Unterhaltung und der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, § 67 Abs. 2 Satz 1,
  7. Alternative WHG hingegen ist insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - schon nicht unzweifelhaft erkennbar ist, auf welchem Ausgangszustand die Baumaßnahmen aufsetzen, im Einzelfall schwierig. Randnummer 76 Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend von einem Gewässerausbau trotz des Umfangs der Maßnahme und der von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe nicht auszugehen: Randnummer 77 Dabei ist zur Überzeugung des Senats für die Feststellung der „Verhältnisse“ des Gewässers zur Einschätzung des Ausmaßes des Eingriffs nicht auf den Zustand der Saaleufer im Jahr 2021 abzustellen, der sich nach (mindestens) acht Jahren unterlassener Instandsetzungsarbeiten herausgebildet hat. Zwar mag es sein, dass sich nach der Zerstörung einer Uferbefestigung oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Anlage eine neue Situation entwickelt, die sich über einen längeren Zeitraum soweit verfestigen kann, dass sie als neuer „Ist-Zustand“ der Abgrenzung der Unterhaltung vom Ausbau zugrunde zu legen ist. Davon kann aber bei dem hier gegebenen vergleichsweise kurzen Zeitraum von acht Jahren noch nicht die Rede sein. Randnummer 78 Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass die Schwierigkeit des Verfahrens darauf beruht, dass es die Antragsgegnerin – auch nach ihren eigenen Angaben – an einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Feststellung des Ist-Zustands hat vermissen lassen, und selbst einräumt, von der Art und Weise der Uferbefestigung der Saale vor dem Hochwasser 2013 keine bzw. nur eine unzureichende Kenntnis zu haben und sich diese auch nicht im Vorfeld der Maßnahme verschafft zu haben – vielmehr verweist sie darauf, bei dem WSA könnten entsprechende Unterlagen vorhanden sein – ist doch nicht verkennbar, dass die Maßnahmen nicht dazu dienen, einen gänzlich neuen Dauerzustand zu schaffen (SZDK/Schenk, a. a. O., WHG § 67 Rn. 16), sondern den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Hochwasser bestand und den die Antragsgegnerin als ordnungsgemäß angenommen hat. Es wird mit anderen Worten nichts Neues erschaffen, sondern der vom Hochwasser zerstörte Zustand der Uferbefestigung wiederhergestellt. Ob an einzelnen Punkten der Maßnahme andere oder gar keine Uferbefestigungen vorhanden waren, ob es zu deren Wiederherstellung der hier geplanten, teils massiven Rückschnitte und Schüttungen bedarf, oder auch eine Instandsetzung auf andere Art und Weise möglich ist oder sogar ganz unterbleiben kann, kann im Rahmen der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden. Denn hier wird die Antragsgegnerin zur Sicherstellung, dass das Projekt zulässig ist, auf die verträglichste, am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme zurückgreifen müssen. Randnummer 79 Der Antragsteller dringt nicht mit der Behauptung durch, dass die Antragsgegnerin es gänzlich unterlassen hätte, den Ausbauzustand zu ermitteln. Sie hat sich lediglich vergleichsweise oberflächlich zunächst mit dem Ufer oberhalb der Wasserlinie und anschließend mittels Sonar mit dem Ufer unterhalb der Wasserlinie befasst, dabei aber eine nachvollziehbare, hinreichend detaillierte Darstellung nicht gefertigt oder jedenfalls nicht im Verfahren vorgelegt. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht wie die Antragsgegnerin von der grundlegend falschen Annahme ausgegangen sei, das gesamte Ufer der Saale sei mit Steinschüttungen oder Pflasterungen befestigt gewesen. Denn für diese Annahme findet sich weder in der Begründung des Beschlusses noch in den Ausführungen der Antragsgegnerin ein Beleg. Randnummer 80 Die Antragsgegnerin geht ebenso wie das Verwaltungsgericht nur davon aus, dass jedenfalls an den von den geplanten Schüttungen betroffenen Stellen entsprechende Uferbefestigungen bestanden, die durch das Hochwasser 2013 oder gegebenenfalls auch schon zuvor beschädigt oder zerstört wurden. Insofern ist das Ziel nicht eine Umgestaltung der Ufer, sondern deren Wiederherstellung, wobei es zur Überzeugung des Senats unerheblich ist, wann und wodurch genau die Beschädigung entstanden ist, solange noch ein hinreichender zeitlicher Bezug zwischen Schaden und Schadensbeseitigung besteht. Selbst wenn sich das Ausmaß der Schäden oder die von der Antragsgegnerin angenommene Uferbefestigung bei der vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung, der eine genauere Bestandsaufnahme wird zugrunde zu legen sein, in Einzelfällen abweichend darstellen sollte, so ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass solche Ausreißer der Gesamtmaßnahme das Gepräge eines Ausbaus verleihen. Randnummer 81 Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Maßnahmen zum Teil – gemessen an dem Gesamtumfang des Projekts wie der Gesamtlänge der Ufer der Saale im Stadtgebiet der Antragsgegnerin - recht kleinteilig sind und dass sie sich nach den vorgelegten Lichtbildern mindestens teilweise in die noch erkennbare Uferbefestigung mit Steinen (jedenfalls der Befestigungsart nach) einfügen könnten. Auch wenn der Antragsteller zu Recht auf den Gesamtumfang der Maßnahme hinweist und der Senat von der Untrennbarkeit des hier konkret geplanten Vorhabens ausgeht, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen auch einzeln hätten durchgeführt werden können, wenn die zur Instandhaltung der Ufer Verpflichteten ihren Aufgaben stückweise und zeitnah nachgekommen wären. Allein aufgrund des Zeitablaufs und der Zusammenfassung der notwendigen Arbeiten wird aus einer Unterhaltungsmaßnahme keine Ausbaumaßnahme. Randnummer 82 Der Antragsteller überzeugt auch nicht mit dem Argument, mit den Steinschüttungen erfolge eine wesentliche Umgestaltung der Ufer der Saale und deshalb liege ein Ausbau vor. Denn für die Feststellung einer wesentlichen Umgestaltung ist nicht auf den noch nicht verfestigten Zustand nach dem Hochwasser – von dem Antragsteller als „IST-Zustand“ bezeichnet - abzustellen, sondern auf den zuvor bestehenden mit wenigstens zum größeren Teil befestigten Ufern. Selbst wenn der Antragsgegnerin hier vorzuwerfen ist, dass sie diesen Zustand nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, kann nicht allein aufgrund des insoweit auch für den Antragsteller unklaren Zustands eine Ausbaumaßnahme angenommen werden. Die mangelhafte Erfassung des Ist-Zustands führt nicht per se zur Annahme einer Ausbaumaßnahme. Die vom Antragsteller insoweit vorgelegten Lichtbilder sind hinsichtlich ihrer Aussagekraft ebenso eingeschränkt wie diejenigen der Antragsgegnerin. Die konkret erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden sich erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung und einer genauen Untersuchung ergeben. Insofern mag der Antragsteller zu Recht darauf hinweisen, dass für die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 UVPG) als auch der Vereinbarkeitsprüfung mit den Zielen der WRRL der IST-Zustand zugrunde zu legen ist. Der Rückschluss, dies müsse dann auch für die Beurteilung gelten, ob ein Gewässerausbau oder eine Gewässerunterhaltung vorliegt, ist jedoch nicht zwingend, denn er lässt außer Betracht, dass vorliegend nicht von einem bislang unberührten Flusslauf auszugehen ist, dessen Ufer erstmals ausgebaut werden sollen, sondern von einem bereits in großen Teilen ausgebauten bzw. befestigten Fluss, dessen Befestigung zum Teil zerstört wurde. Dabei liegt die Zerstörung noch nicht so lange zurück, dass von einer lang andauernden Verfestigung eines tatsächlichen Zustands, hier einem gleichsam „renaturierten“ Flussufer, die Rede sein könnte. Randnummer 83 Der Antragsteller dringt weiter nicht mit dem Argument durch, das Verwaltungsgericht habe den Auswirkungen des Vorhabens keine Bedeutung beigemessen und diese nicht berücksichtigt. Denn dies trifft erkennbar nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat lediglich durch die Aufspaltung der Maßnahme in solche Schüttungen und Bewuchsentfernungen, die in Natura 2000-Gebieten liegen und solche, die außerhalb liegen, eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens vorgenommen und kommt dabei – hinsichtlich der Bereiche außerhalb der Schutzgebieten - zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller. Randnummer 84 Dessen Hinweis auf den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung „Saale“ (LSVO; abzurufen unter https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/ Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/Naturschutz/Schutzgebiete/LSG/Dateien/VO/LSG0034BLK_VO-1997.pdf) vermag schon deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, weil diese sich auf ein Gebiet im Landkreis Burgenlandkreis beschränkt, § 1 Abs. 1 LSVO, das die Saale im Stadtgebiet der Antragsgegnerin offenkundig nicht umfasst. Randnummer 85 Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine sachliche Berechtigung für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens in dem Sinne, dass ein solches für einen Gewässerausbau zwingend veranlasst wäre, nicht gegeben ist. Denn den vom Antragsteller aufgezeigten Mängeln in der Planung, insbesondere in der Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Gesamtmaßnahme, kann auch im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung vor Erteilung einer – überprüfbaren – Ausnahme begegnet werden. Randnummer 86 Ist das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gewässerausbau nicht vorliegt, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur formellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme wegen unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung-Vorprüfung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens und seine unterbliebene Beteiligung daran nicht an.
  8. Randnummer 87 a) Der Antragsteller kann einen Unterlassungsanspruch aufgrund einer unterlassenen Vereinbarkeitsprüfung mit den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen der WRRL nicht geltend machen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 88 Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 2 WHG an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG auszurichten ist und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden darf. Ferner ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Prüfung, welches ökologische Potential die Saale, ein erheblich verändertes oberirdisches Gewässer im Sinne des § 28 WHG, erreicht hat und welche Maßnahmen davon ausgehend zur Einhaltung des Verschlechterungsverbots wie des Verbesserungsgebots, § 27 Abs. 2 WHG, zu ergreifen sind, nicht durchgeführt hat. Inwieweit dem Antragsteller hier jedoch klageweise geltend zu machende Beteiligungsrechte zustehen, die zu einem Unterlassungsanspruch führen könnten, kann dahinstehen. Randnummer 89 Denn der im Beschwerdeverfahren erstmals so gestellte Antrag stellt eine Antragserweiterung um einen neuen Streitgegenstand und mithin eine Antragsänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind diese grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können in Betracht kommen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (vgl. Nds OVG, Beschluss vom
  9. Januar 2022 - 14 ME 58/22 - juris Rn. 23 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Randnummer 90 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Argumente für die Notwendigkeit der Einhaltung der WRRL-Bewirtschaftungsziele und die Erforderlichkeit einer Vereinbarkeitsprüfung bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargetan zu haben. Denn auch wenn dies zutrifft, diente die Begründung seinerzeit allein dem dort gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die weitere Durchführung von Maßnahmen in Form von Steinschüttungen an der Saale zu unterlassen, bis hierfür eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung […] und/oder ein Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau […] durchgeführt wurde. Über diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden und hat dies unter umfassender Würdigung des dafür rechtserheblichen Vorbringens getan. Dass es dabei nicht dezidiert auf die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur Einhaltung der Bewirtschaftungsziele eingegangen ist, mag zutreffen, führt aber nicht dazu, dass von einer im Beschwerdeverfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen ist. Randnummer 91 b) Auch der erstmals im Beschwerdeverfahren ausdrücklich gestellte Antrag, eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Voraussetzung der Fortsetzung der Steinschüttungen zu machen, hat keinen Erfolg, weil es sich um eine unzulässige Antragsänderung handelt. Denn auch insoweit hat der Antragsteller erstinstanzlich zwar Verstöße der Antragsgegnerin gegen das Artenschutzrecht gerügt und hierzu insbesondere zutreffend ausgeführt, diese könne sich nicht auf die Freistellungsklausel nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 Natura 2000-LVO LSA berufen. Er hat diese Begründungselemente aber nicht einem eigenständigen Antrag zugeordnet, so dass eine erschöpfende Prüfung und Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht auch hier zu Recht unterbleiben konnte und sich die erstmalige Antragstellung im Beschwerdeverfahren als unzulässige Antragserweiterung darstellt. Auch insoweit kann daher offenbleiben, woraus der Antragsteller seine klageweise geltend zu machenden Beteiligungsrechte an diesem Verfahren ableitet. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist der Antragsteller im Ergebnis mit seinem Anliegen, die Steinschüttungen anzuhalten, vollständig durchgedrungen, allerdings mit dreien seiner vier gestellten Anträge unterlegen, so dass eine Kostenteilung angemessen ist. Randnummer 93 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Randnummer 94 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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