durch Urteil vom 07.03.2022 (Az. 50 OWi 785 Js 31003/21 (491/21)). Das Verwerfungsurteil wurde dem Betroffenen per Zustellungsurkunde am 10.03.2022 zugestellt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 07.03.2022, eingegangen bei Gericht am 15.03.2022, bat der Betroffene um einen neuen Gerichtstermin und trug vor, dass er am 07.03.2022 mit Grippesymptomen sowie einem positiven Corona-Schnelltest einen Arzt aufgesucht habe. Das Ergebnis des PCR-Tests habe zu diesem Zeitpunkt noch ausgestanden. Randnummer 6 Auf die mit Verfügung vom 16.03.2022 erfolgte Aufforderung des Gerichts, ein ärztliches Attest zu übermitteln, reagierte der Betroffene nicht. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 11.04.2022, dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 11.05.2022 zugestellt, verwarf das Amtsgericht Magdeburg den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Betroffene seine Behauptung, er habe am 07.03.2022 aufgrund einer starken Grippe und eines positiven Corona-Schnelltests nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, nicht glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe er der Aufforderung des Gerichts, ein ärztliches Attest zu übermitteln, nicht Folge geleistet und seine Angaben nicht an Eides statt versichert. Randnummer 8 Hiergegen wendete sich der Betroffene mit seiner am 19.05.2022 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und begründete diese damit, dass er dem Gericht rechtzeitig einen positiven PCR-Test übermittelt und sich zum Zeitpunkt des Gerichtstermins in Quarantäne befunden habe. II. Randnummer 9 1. Die gemäß §§ 74 Abs. 4, 46 Abs. 1
i. V. m. 46 Abs. 3, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Randnummer 10 Das Amtsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil vom 07.03.2022 zu gewähren. Es lagen bereits die formellen Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht vor. Randnummer 11 Die Verwerfung des Einspruchs setzt voraus, dass der Betroffene ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen und über die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung ohne sachliche Überprüfung der Beschuldigung bei Nichtbefolgen der Anwesenheitspflicht entsprechend des § 74 Abs. 3
aufgeklärt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 377; OLG Jena, Beschluss vom
, 5. Aufl. 2018,
27; Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022,
17 f.). Zweck der Belehrung ist es, sicherzustellen, dass der Betroffene in einem angemessenen Zeitraum vor der Hauptverhandlung Kenntnis von den bestehenden Verfahrensmöglichkeiten erhält und sein Verhalten entsprechend einrichten kann (BayObLG, NStZ 1999, 140; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum
, 5. Aufl. 2018,
27). Die Erteilung der Belehrung fällt in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden und unterliegt deshalb der urkundlichen Nachweisführung durch das Gericht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2004 – 1 Ss 253/03 – juris, m. w. N.; OLG Brandenburg, NZV 1996, 163). Randnummer 12 Die förmliche Zustellung der Belehrung an den Betroffenen ist vorliegend nicht nachgewiesen. Randnummer 13
im zuzustellenden Briefumschlag befunden hat, ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau zwischen Postzustellungsurkunde und dem Akteninhalt. Eine Leseabschrift des Ladungsschreibens zum Termin am 07.03.2022 ist in der Akte nicht enthalten. Das Ladungsschreiben einschließlich der etwaigen darin erteilten Belehrungen ist auch nicht gespeichert worden und konnte auf Nachfrage der Kammer beim Amtsgericht Magdeburg nicht nachträglich übersandt werden. Eine solche Vorgehensweise hätte nach Auffassung der Kammer zum Nachweis der Erteilung der Belehrung nach § 74 Abs. 3
ausgereicht und wird so u. a. vom Amtsgericht Haldensleben praktiziert. Randnummer 15 Das Amtsgericht Magdeburg hat auf Anforderung der Kammer lediglich ein Muster eines Ladungsschreibens mit entsprechenden Hinweisen (Eureka-Nr. 2380) übersandt. Dieses Musterschreiben enthält keinerlei Beweiswert darüber, ob die Belehrung auch im vorliegenden Verfahren übersandt wurde. Auf die Frage, inwieweit mit der Ladung eine Belehrung nach § 74 Abs. 3
über die Regelung des § 74 Abs. 2
erfolgt ist, wurde keine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Magdeburg abgegeben. Aus diesem Grund konnte auch nicht zu Lasten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass dieses Ladungsmusterschreiben einschließlich der darin erteilten Belehrungen ausnahmslos verwendet und folglich auch in diesem Fall übersandt worden ist. Randnummer 16 c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau zwischen der Postzustellungsurkunde und der gerichtlichen Ladungsverfügung. Auf der Postzustellungsurkunde ist im Geschäftsnummernfeld der Gegenstand der Zustellung allein mit „Ldg. z. 07.03.22, 11.15 Uhr (p. E.)“ angegeben. Ein Hinweis auf die Erteilung einer Belehrung fehlt. Gleiches gilt für die Ladungsverfügung vom 31.01.2022. Hier ist lediglich der Zusatz, der Betroffene sei zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet – mit Nennung des § 73 Abs. 1
–, angekreuzt. Die Übersendung einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 74 Abs. 2
ist nicht verfügt. Randnummer 17 Nach Auffassung der Kammer würde es neben der Leseabschrift des Ladungsschreibens in der Gerichtsakte für den Nachweis der Übersendung der Belehrung nach § 74 Abs. 3
auch genügen, wenn im Geschäftsnummernfeld der Postzustellungsurkunde neben der Ladung die Belehrung bezeichnet, deren Übersendung in der richterlichen Ladungsverfügung angeordnet und die Ausführung von der Geschäftsstelle vermerkt worden wäre. Insofern schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Thüringischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 15. November 2005 – 1 Ss 316/04 – Rn. 11 ff. – juris) an. In diesem Verfahren erachtete es der Senat für Bußgeldsachen als ausreichend, dass im Geschäftsnummernfeld der Postzustellungsurkunde neben der Ladung auch der Zusatz "mit Bel." enthalten, in der richterlichen Ladungsverfügung der Zusatz "Ladungsbelehrung nach § 74 Abs. 3
beifügen" und der Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle "1 x ZU" mit Datum und Unterschrift sowie Haken neben der richterlichen Verfügung enthalten war. Richterliche Verfügung, Erledigungsvermerk und Postzustellungsurkunde ergänzen sich in diesem Fall inhaltlich und erbringen in der Zusammenschau den vollen Beweis darüber, dass die Belehrung nach § 74 Abs. 3
in den Briefumschlag eingelegt worden und dieser Briefumschlag an den Betroffenen zugestellt worden ist. Randnummer 18 2. Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1
. Randnummer 19 3. Die Auferlegung der Kosten der Wiedereinsetzung an den Betroffenen folgt aus §§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.