DG LSA unzulässig sei, greift nicht dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. (Rn.65) Eine teleologische Reduktion des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA dahingehend, dass diese Norm nicht eingreift, wenn die Vertretung deutlich gemacht hat, dass die Stelle nicht besetzt werden soll, kommt nicht in Betracht. Denn die Regelung dient allein der Verwaltungsvereinfachung und der flexiblen Personalwirtschaft. (Rn.98) Das Entfernen und Verstecken (lassen) von dienstlichen Unterlagen durch den Hauptverwaltungsbeamten verletzt § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA , wonach der Hauptverwaltungsbeamte für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist und ihre innere Organisation regelt. (Rn.125) Verletzt der Hauptverwaltungsbeamte Regelungen des KVG LSA, liegt ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten aus den § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG , § 34 Sätze 2 und § 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 bzw. 6. Juli 2021 geltenden Fassung vor. Soweit einschränkend vertreten wird, bei einem solchen Verstoß gegen Gesetze liege allein ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG vor und bei Rechtsverstößen im Amt sei zusätzlich (nur) § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig (so VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit.
juris; anders noch Urt. v. 2. Februar 2021 - 15 A 17/19 -, zit.
juris), folgt der Senat dem nicht. (Rn.127) Die Entfernung bzw. das Entfernenlassen von Unterlagen aus der Stadtverwaltung und das
folgende Verschweigen wesentlicher Umstände (vor allem zum Aufenthaltsort der Unterlagen) sowie die Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes wiegen gleichermaßen schwer und indizieren schon jeweils für sich genommen - erst recht gemeinsam - eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn.147) Für eine Entfernung aus dem Amt des Hauptverwaltungsbeamten ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen daraus, dass dieser in dieses Amt gewählt wurde. (Rn.150) § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA räumt
seinem Zweck dem Gericht für die Ausnahmeentscheidung kein Ermessen ein. Die Kann-Bestimmung bezeichnet nur eine rechtliche Möglichkeit, so dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Unterhaltsbeitrag auszuschließen oder - bei eingeschränkter Bedürftigkeit - zu reduzieren ist. (Rn.162) Aus einer möglicherweise unerlaubten Nebentätigkeit ergibt sich angesichts der Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 DG LSA den erkennbaren Umständen
nicht bedürftig ist. (Rn.164) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 24. November 2020, 15 A 12/19 MD, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger führt als Stadtrat eine Disziplinarklage gegen die beklagte Bürgermeisterin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 2 Die am (...) 1961 geborene Beklagte absolvierte
der Polytechnischen Oberschule eine 3-jährige Berufsausbildung mit Abitur als Agrotechnikerin und studierte sodann von 1980 bis 1983 Betriebswirtschaft. Anschließend war sie als Krippenerzieherin und als Sachbearbeiterin beim Rat des Kreises tätig. Von 1985 bis 1990 nahm sie an einem sogenannten organisierten Selbststudium (Fernstudium) „Staat und Recht“ an der Fachschule für Staatswissenschaften E. in W-Stadt teil. Im Juli 2003 schloss die Beklagte eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau ab und war
folgend in verschiedenen Versicherungsberufen tätig. Zuletzt war sie gerichtlich bestellte selbständige Berufsbetreuerin.
ihrer Wahl als Kandidatin der Freien Wähler ist die Beklagte, die ab 1990 durchgehend Mitglied im klägerischen Stadtrat war und von 1994 bis 1998 Mitglied im Landtag von Sachsen-Anhalt, seit dem
Angaben der Beklagten um Darlehen für die Beisetzungen ihres Vaters und ihres Mannes handele. In einem Schriftsatz vom
vollziehbar und erst recht nicht aus sich heraus verständlich. Es würden subjektive Vermutungen und Behauptungen ins Blaue aufgestellt und wiederholt. Der Verweis auf beigezogene Akten sei unverständlich. Angeführte Beweiserhebungen, Zeugenvernehmungen und Aktenanforderungen würden bestritten. Die Ermittlungen seien nicht unvoreingenommen geführt worden und die letzte Ermittlungsführerin sei ungeeignet gewesen. Den Vorwürfen ist die Beklagte jeweils im Einzelnen entgegengetreten. Insbesondere hat sie bestritten, dass sie „Akten aus dem Büro der Kämmerin Frau W.“ entfernt habe. Randnummer 14 Während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Anklageschrift vom
dem der Kläger eine vom Verwaltungsgericht angeregte Entscheidung
November 2020 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Sie habe vorsätzlich schuldhaft ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Randnummer 17 Die Disziplinarklage sei zulässig. Trotz der Erschwernisse im Umgang, in der Bearbeitung und letztendlich dem Verständnis der 287 Seiten umfassenden Klageschrift erfülle diese - noch - die gesetzlichen Erfordernisse an den Inhalt einer Disziplinarklageschrift, d. h. die tatbestandlichen Erfordernisse
2 DG LSA. Überwiegend enthalte die Disziplinarklageschrift konkrete Anklagesätze, wenngleich diese sprachlich und grammatikalisch oftmals verunglückt, bandwurmartig über mehrere Zeilen verfasst seien und die Klageschrift sich in den weiteren textlichen Ausführungen und Begründungen zunehmend verliere und ausschweife. Das Gericht habe sich daher dazu entschlossen, die in konkrete Anklagesätze gefasste Pflichtenversäumnisse, soweit sie für Gericht erkennbar seien, in der mündlichen Verhandlung wörtlich zu verlesen und damit einzuführen und auch im Tatbestand als Zitat wiederzugeben. Unter Zuhilfenahme der weiteren textlichen Darstellungen in der Disziplinarklageschrift, ließen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren. Soweit dies nicht gelinge, weise das Gericht den betreffenden Anklagevorwurf als zu unbestimmt und unsubstanziiert zurück, aber ohne dies - wegen der Teilbarkeit - als Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt anzusehen. Randnummer 18 Die Klage sei auch begründet. Randnummer 19 Der Kläger sei zur Disziplinarklageerhebung befugt. Die beklagte Bürgermeisterin sei als Hauptverwaltungsbeamtin „Beamtin auf Zeit" und unterliege den beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen. Der Kläger sei als Stadtrat der Stadt A. oberste Dienstbehörde gegenüber der Beklagten und auch zur Erhebung der Disziplinarklage berufen. Die ab dem 1. Juli 2018 geltende Neuregelung in § 76a DG LSA sei nicht anwendbar, da das Verfahren auf Grund des § 81 Abs. 10 DG LSA
altem Recht fortzuführen sei. Randnummer 20 Eine Vielzahl der angeklagten Dienstpflichtenverletzungen lägen nicht vor oder erreichten nicht das disziplinarrechtlich relevante Gewicht und die hinreichende Evidenz, um eine disziplinarwürdige Verfolgung zu erreichen (sog. Bagatellverfehlungen), sodass die Beklagte insoweit freizusprechen sei. Nur die Vorwürfe zu den Nummern 12 und 17 hinsichtlich der Änderung des Gesellschaftsvertrages Firma W., Nr. 13 (Höhergruppierung einer Stelle ohne Änderung des Stellenplanes), Nr. 22 (Einstellung eines Pressesprechers ohne Stelle im Stellenplan), Nr. 23 (Verzögerung bzw. Nichterfüllung der ordnungsgemäßen Erledigung der im Stadtratsbeschluss vom 10. März 2016 und 10. November 2016 erteilten Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt) und Nr. 24 (Aktenentfernung aus dem Büro W.) bestätigten sich. Insbesondere stehe
dem festgestellten Sachverhalt und den Einlassungen der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese die Entfernung von dienstlichen Akten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin W. mindestens veranlasst und den Verbringungsort verschwiegen bzw. nicht um den Ort gekümmert habe. Ihre dagegen gerichteten Einlassungen entlasteten sie nicht. Schlussendlich liege zur Überzeugung des Disziplinargerichts ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen bestehend aus folgenden Verstößen vor: Randnummer 21 • Verstöße gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, keine Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen
2 Nr. 12 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vorzunehmen und Stadtratsbeschlüsse
StG (Vorwurf 12/17), Randnummer 22 • Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des Stellenplans
1 KVG (Vorwurf 13, 22), Randnummer 23 • Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, Stadtratsbeschlüsse
1 KVG LSA auszuführen (Vorwurf 23) Randnummer 24 • Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltensplicht
StG (Vorwurf 24). Randnummer 25 Der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt liege auf den Geschehnissen um die Aktenentfernung. Der dort begangene Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht ziehe sich durch die gesamten Geschehnisse und bilde gleichsam die "böse Wurzel" des einheitlichen Dienstvergehens. Randnummer 26 Die Dienstpflichtverletzungen seien vorsätzlich und schuldhaft erfolgt. Milderungsgründe, denen ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukomme, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die zugegeben lange Dauer des Disziplinarverfahrens könne allein betrachtet bei einer anstehenden Entfernung nicht zur Milderung gereichen. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, dass er die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gesammelt hätte und nicht frühzeitig behördliche Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Schwelle der disziplinargerichtlich auszusprechenden Höchstmaßnahme ausgesprochen habe. Im vorliegenden Fall fehle es schon an zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen. Das zweifellos außerordentlich sehr angespannte Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ließen die der Beklagten vorzuwerfenden Handlungen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Das Gericht habe dem bereits bei der Frage
der Schwere und Evidenz möglicher Pflichtverletzungen Rechnung getragen. Die verbleibenden Pflichtverletzungen seien insgesamt dadurch geprägt, dass die Beklagte ihre persönlichen (politischen) Vorstellungen auch unter Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften habe durchsetzen wollen. Insbesondere die Vorkommnisse um die Aktenentfernung (Vorwurf 24) seien für das Disziplinargericht derart schwerwiegend und nicht
vollziehbar, dass keine Milderung oder Entlastung ersichtlich sei. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische Gesamtabwägung
DG LSA ergebe, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass die Beklagte durch die vorwerfbaren Pflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört habe und damit nicht mehr von einem Restvertrauen auszugehen sei. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten das entscheidungserhebliche Vertrauen an einer zukünftigen ordnungsgemäßen an Recht und Gesetz orientierten Dienstausübung endgültig verloren. Sie werde sich auch in Zukunft nicht anders verhalten. Randnummer 27 Die Anträge zur Änderung der Entscheidungen des Gerichts über die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten bzw. der Entscheidung des Klägers über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge seien abzulehnen. Wegen der Endentscheidung des Disziplinargerichts durch Urteil und dem Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei dafür kein Raum. Randnummer 28 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Randnummer 29 Die Klage sei unzulässig. Es sei schon mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht entgegen seiner vorherigen Hinweise von der Zulässigkeit der Klage ausgehe. Die Klageschrift leide unter wesentlichen Mängeln, die auch
3 DG LSA nicht heilbar seien. Die 287-seitige Klageschrift genüge den Vorgaben des § 49 Ab. 2 DG LSA nicht. Das Verwaltungsgericht suche sich selbst die möglichen Tatvorwürfe aus und fasse diese in eigene Komplexe zusammen und konstruiere somit sich selbst eine Klage, um tatsächlich hier dann beamtenrechtliche Verstöße prüfen zu können. Hierzu sei das Verwaltungsgericht allerdings nicht berufen. Es fehle aus mehreren Gründen an einer unabhängigen und neutralen Untersuchung in dem Disziplinarverfahren. Letztlich habe der Kläger den Ermittlungsbericht der letzten Ermittlungsführerin auf der Seite 1 bis Seite 283 durchgängig und wortwörtlich übernommen. Aus der weitestgehend identischen Übernahme des Ermittlungsberichtes in der Disziplinarklage ergebe sich, dass dies
der diesseitig - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - vertretenen Auffassung unzulässig sei und deshalb diese Klage nicht hätte verhandelt werden dürfen. Die Klageschrift dürfe nämlich nicht den Ermittlungsbericht übernehmen und letztendlich diesen Ermittlungsbericht dem Gericht zur Bearbeitung vorwerfen. Wegen der bereits herausgestellten Bedeutung der Klageschrift sei es nicht zulässig, eine Klageschrift so vorzulegen, dass bei selbst wohlwollender und verständiger Lesart sich der Eindruck aufdränge, der Ermittlungsführer habe, getrieben durch den Kläger, alle auch nur ansatzweise möglichen Vergehen der Beklagten zusammengetragen. Eine substantiierte Darstellung des vorgeworfenen Sachverhalts fehle vollständig. Zu den Änderungen des Disziplinargesetzes bezüglich des Rechtes zur Disziplinarklageerhebung beim Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde sei bereits ausgeführt worden. Randnummer 30 Es handele sich insgesamt um ein allein politisch motiviertes Verfahren, das
Offenkundig sei mit dem Disziplinarverfahren hier ausschließlich der Zweck verfolgt worden, sie als gewählte Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt A-Stadt loszuwerden. Bei Bürgermeistern regele grundsätzlich das Kommunalverfassungsgesetz ein gesondertes Abwahlverfahren, welches hier allerdings nicht vom Kläger gewählt worden sei, weil er gerade politisch nicht habe sicherstellen können, dass die ausreichende Mehrheit zur Einleitung eines Abwahlverfahrens durch die wahlberechtigten Bürger der Stadt A-Stadt auf den Weg zu bringen sei. Er habe ein Verfahren gewählt, was letztlich eine Umgehung der politischen Auseinandersetzung auf Kommunalebene begründe. Im Übrigen messe das Verwaltungsgericht dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 - eine Bedeutung zu, die er tatsächlich nicht enthalte. Der Beschluss verhalte sich gerade nicht zu dem Umstand, ob der gesamte Katalog der Disziplinarmaßnahmen im Falle eines durch die Wahlbevölkerung gewählten Hauptverwaltungsbeamten durch den Dienstvorgesetzten verlangt werden könne, mithin der Entscheidungskompetenz des Disziplinargerichtes unterfalle. Dagegen dürfte sprechen, dass tatsächlich bei gewählten Beamten auf Zeit ein besonderes gesetzliches Abwahlverfahren zur Entfernung aus dem Amt zu sehen und insoweit tatsächlich eine Überlagerung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch das Kommunalverfassungsgesetz anzunehmen sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Disziplinarrecht grundsätzlich auf alle Beamten Anwendung finde, sei fraglich, ob dies tatsächlich vom Gesetzgeber so gesehen worden sei. Dagegen spreche die Änderung des § 76a DG LSA. Als Korrektiv zur nunmehr geänderten Gesetzeslage müsse daher in Ansehung das Disziplinargesetz auch dahingehend beschränkend ausgelegt werden, dass bei Hauptverwaltungsbeamten, d. h. im Falle des Vorliegens von besonderen Ausschlussverfahren § 10 des Disziplinargesetzes nicht zur Anwendung kommen könne. Randnummer 31 Sie habe auch weder vorsätzlich noch schuldhaft ein schwerwiegendes, einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 DG LSA
sich ziehe. Randnummer 32 Hinsichtlich der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft (Vorwurf 12) werde aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht deutlich, welche konkrete Dienstpflicht sie verletzt haben sollte. Das Verwaltungsgericht stelle einerseits fest, dass es ihr klar gewesen sein müsste, dass sie in Kenntnis der andersartigen Meinung des Stadtrates gegen § 45 KVG LSA verstoßen habe. Gleichzeitig vertrete das Verwaltungsgericht allerdings die Auffassung, dass sie selbstverständlich gesellschaftsrechtlich zulässig die Änderungen im Gesellschaftervertrag notariell habe vornehmen können. Vielmehr sei ihr dann weitergehend zum Vorwurf gemacht worden, dass ihre hartnäckige Weigerung zur Befolgung der kommunal aufsichtsrechtlichen Entscheidungen (Vorwurf 17) dienstrechtlich relevant sei. Allerdings seien die Beschlüsse des Stadtrates grundsätzlich durch ihre Widersprüche der Beklagten durch die Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde suspendiert gewesen. Gegen die Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 9. August 2016 habe sie Widerspruch erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen. Erst mit Schreiben vom 29. September 2016 sei eine Anordnung der Ersatzvornahme erfolgt und mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 sei ihr Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden. Tatsächlich verkenne das Gericht aber, dass sie bereits mit dem Notartermin am 23. September 2016 der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde
gekommen sei. Insoweit habe sie das ihr vorgeworfene Dienstvergehen - das Abwarten einer Ersatzvornahmeverfügung durch die Kommunalaufsicht - tatsächlich nicht begangen. Vielmehr gebe § 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 KVG LSA dem Hauptverwaltungsbeamten sogar auf, Beschlüsse der Vertretung, die er für unzulässig erachte, widersprechen zu müssen bzw. zu können. Es sei hierbei auch nicht um die Frage gegangen, dass sie die Berufungskompetenz des Stadtrates als solche infrage stellte, sondern allein um die zu berufende Person, nämlich den ehemaligen Bürgermeister als ihren Rechtsvorgänger. Die zu § 65 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vertretene Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde sei zumindest umstritten. Sie sei dann aber ihrer Pflicht
gekommen. Dabei könne hier keinesfalls aus den objektiven Umständen auf den subjektiven Tatbestand und erst recht nicht auf die Rechtswidrigkeit und Schuld geschlossen werden, da sie durch ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 9. August 2016 gegenüber der Kommunalen Rechtsaufsicht deutlich gemacht habe, dass sie nicht nur gewillt gewesen sei, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, sondern insoweit auch in Ausübung der ihr gegebenen Rechtsmöglichkeiten
dem KVG LSA hier eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Die Kompetenznorm des § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA sei nicht verletzt worden, sondern sie habe gesellschaftsrechtlich zulässigerweise den Gesellschaftsvertrag vor Entscheidung des Stadtrates vom 26. Mai 2016 abgeändert und sei hierzu auch vollumfänglich gesetzlich befugt gewesen. Es handele sich jedenfalls nicht um ein schweres Dienstvergehen; sie könne sich auf die rechtliche Einschätzung von Rechtsanwalt Backhaus berufen, wonach sie als Gesellschaftsvertreter habe agieren können. Sie habe weder vorsätzlich in die Kompetenzen des Klägers eingreifen und erst Recht nicht Streit provozieren wollen. Randnummer 33 Hinsichtlich der Höhergruppierung der Mitarbeiterin R. (Vorwurf 13) sei sie zum Zeitpunkt der durchgeführten Maßnahme davon ausgegangen, dass sowohl die Umsetzung, d. h. die Übertragung neuer Aufgaben an Frau R., von der Entscheidungsbefugnis als Hauptverwaltungsbeamter, ihre Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der bestehenden Kapazitäten erledigen zu können, gedeckt gewesen sei, und zum anderen auch die Höhergruppierung der Frau R. keiner weiteren
tragshaushaltssatzung bedurft habe, da die Stelle
dem Stellenplan der Stadt so vorgesehen gewesen sei. Die für derartige Personalanliegen beauftragte Mitarbeiterin N. habe ihr auch keinerlei Hinweise erteilt, dass für die Änderung der Bezahlung der Frau R. ein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen sei.
ihrer seinerzeitigen Kenntnislage habe der Stellenplan der Stadt die Höhergruppierung der Frau R. hergegeben, so dass überhaupt aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit zur
tragshaushaltsbildung notwendig gewesen sei. Dafür spreche der Wortlaut des § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA. Zudem habe das Gericht nicht § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA beachtet. Da Frau R. eine Arbeitnehmerin sei, gelte die Höhergruppierung nicht entgeltgruppenbezogen und sei in Anbetracht einer Mitarbeiterzahl von über 300 nicht zu beanstanden, da die Höhergruppierung einer Person unerheblich in Ansehung der Erstellung einer
tragssatzung sei. Gerade der Vorwurf in der Disziplinarklage, sie habe mit der Maßnahme eine Freundin begünstigen wollen, überzeuge nicht, da ein solches Näheverhältnis tatsächlich nicht bestanden habe bzw. bestehe. Auch hier liege
den Gesamtumständen jedenfalls kein schweres Dienstvergehen vor, da sie sich nicht bewusst über die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln hinweggesetzt habe. Nicht jeder Verstoß gegen die gesetzlichen Kompetenzvorschriften führe zu einem schweren Dienstvergehen. Zu beachten sei auch, dass Prof. Dr. G. in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beschlüsse der Stadt A-Stadt im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam gewesen seien. Randnummer 34 Hinsichtlich des Vorwurfes der Einstellung eines Pressesprechers ohne Stelle im Stellenplan (Vorwurf 22) gelte letztlich exakt das gleiche. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Änderungsvertrages zur Entfristung am 29. Dezember 2016 habe sie gegen die vom Kläger beschlossene Streichung der Stelle des Pressesprechers Entgeltgruppe 8 Widerspruch erhoben. Darüber hinaus habe sie sich auch
der von der Hauptsatzung eingeräumten Personalbefugnis bis zur Entgeltgruppe 8 ohne weiteres auf die Fortführung der Stelle berufen können, denn ein tatsächlich wirtschaftlicher Schaden sei der Stadt A-Stadt hierdurch nicht entstanden. Ob es insoweit, wie vom Gericht angenommen, einer
tragshaushaltssatzung
2 Nr. 4 KVG LSA bedurft habe, werde hier nicht entscheidend sein. Das Gericht beachte nicht die Wirkung des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA. Jedenfalls hätte sich das Gericht mit dieser Rückausnahme auseinandersetzen müssen. Ergänzend erscheine auch die Auffassung
dem Erfordernis der
tragssatzung hier nicht zu zutreffend, denn der Vertretung obliege zwar grundsätzlich die Haushaltshoheit der Gemeinde, auch verbunden mit einem entsprechenden Stellenplan, nur habe sie hier ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass ausreichende Finanzmittel zur Fortführung der Stelle zur Verfügung gestanden hätten. Allein im Jahr 2016 seien die Personalkosten in Höhe von über 64.000,- € gegenüber den Vorjahren geringer, so dass sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Handelns nicht ausschließlich wegen ihrer Widersprüche, sondern auch wegen der allgemeinen Haushaltslage der Stadt davon habe ausgehen können, dass die Pressesprecherstelle, so wie von ihr beabsichtigt, fortgeführt werde. Auch hier liege
den Gesamtumständen jedenfalls kein schweres Dienstvergehen vor, da sie sich nicht bewusst über die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln hinweggesetzt habe. Randnummer 35 Ein Dienstvergehen durch Verzögerung bzw. Nichterfüllung der ordnungsgemäßen Erledigung der in den Stadtratsbeschlüssen erteilten Prüfaufträge an das Rechnungsprüfungsamt (Vorwurf 23) sei nicht zu besorgen. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes den „Auftrag" d. h. den Beschluss vom 10. März 2016 in Empfang genommen habe. D. h. durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschluss direkt in der Verwaltung angekommen sei, sei er tatsächlich in Vollzug gesetzt worden. Ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 65 Abs. 1 KVG LSA habe nicht bestanden. Weiterhin habe der Beschluss zur Überprüfung der Personalentscheidungen der Beklagten mit Einschaltung des Rechnungsprüfungsamtes letztendlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens gestanden und habe eine Maßnahme
dem Disziplinargesetz dargestellt. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht nicht im Einzelnen geprüft, ob
dem Disziplinargesetz zu diesem Zeitpunkt eine derartige Aufklärungs- und Ermittlungstätigkeit durch den Kläger überhaupt ihr gegenüber der Beklagten zulässig gewesen sei. Zu Recht habe auch ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter ausgeführt, dass ihr ein Prüfrecht der Prüfungsberichte zugestanden habe. Dass die Prüfaufträge fehlerhaft und unvollständig durchgeführt worden seien, habe sie ohne weiteres berechtigt, diese an das Rechnungsprüfungsamt zurückzureichen, um inhaltlich zutreffende Prüfberichte erstellen zu lassen. Insoweit habe ihre anwaltliche Beratung Fehler im Prüfungsbericht aufgezeigt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kranke insbesondere auch daran, dass eine klare tatbestandliche Definition des § 65 Abs. 1 KVG LSA nicht vorgenommen werde. Es sei nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin der Verstoß konkret bestanden haben soll.
der Beschlussfassung am 10. März 2016 habe das Rechnungsprüfungsamt die Arbeiten durchgeführt, d. h. der Stadtratsbeschluss sei von der Hauptverwaltungsbeamtin umgesetzt worden. Ergänzend hinzuzufügen sei, dass die Mitarbeiterin E., deren Erkenntnisse auch dem Verwaltungsgericht in Ansehung der Ausführung zu § 103 KVG LSA zugrunde lägen, tatsächlich voreingenommen gegen sie „ermittelt" habe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend ermittelt, insbesondere auch Frau E. nicht vernommen. Weder seien das Rechnungsprüfungsamt und die Kämmerei selbst offensichtlich an die innerdienstlichen Wohlverhaltenspflichten ihr gegenüber gebunden, da weder die stellvertretende Bürgermeisterin, seinerzeit Kämmerin, noch die Rechnungsprüfungsamtsmitarbeiter sie bei Amtsantritt darüber informiert hätten, dass die Stadt A-Stadt erst im Jahr 2015 einen genehmigten und geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2008 besessen habe. Offensichtlich sei Frau E. bei der stellvertretenden Bürgermeisterin und Kämmerin bezüglich etwaiger Verstöße gegen Dienstpflichten und Regelungen über den Haushalt einer Kommune deutlich großzügiger als ihr gegenüber als deren Leiterin der Verwaltung. Zudem habe Frau E. im Jahr 2015 gegenüber dem Büroleiter der Beklagten eine Überlastungsanzeige vorgenommen. Offensichtlich sei sie bei dem Auftrag im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren trotzdem in der Lage gewesen, diesen Prüfauftrag zu den bisherigen Arbeiten trotz Überlastungsanzeige durchzuführen. Es reiche nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht allein floskelmäßig aufnehme, „demnach war sie zweifelsfrei zur Ausführung des Beschlusses
1 KVG LSA verpflichtet. Sie handelte vorsätzlich und schuldhaft". Vielmehr müssten zum subjektiven Tatbestand und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schuld gesonderte Feststellungen getroffen werden. Hier liege
den Gesamtumständen, insbesondere dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext der Beauftragung an das Rechnungsprüfungsamt, ebenfalls kein schweres Dienstvergehen vor. Sie habe als Dienstvorgesetzte die Überlastungsanzeigen der dort tätigen Mitarbeiter beachten müssen und habe sie deshalb vor weiteren „Aufträgen“ schützen dürfen, zumal diese nicht gesetzlich festgeschrieben seien. Randnummer 36 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hielten auch für die Vorwürfe (Nr. 24) bezüglich der Verwahrung von Akten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin einer Prüfung nicht stand. Zum einen fehle es an einer konkreten Feststellung, dass sie insgesamt mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehe. Eine Beweisaufnahme etwa durch den Zeugen K. habe seitens des Verwaltungsgerichts nicht stattgefunden. Dies wäre allerdings zur Aufklärung des Sachverhaltes und insbesondere zur Aufklärung des hier erhobenen Vorwurfes wohl zwingend erforderlich gewesen. Jedoch habe der Kläger bzw. die stellvertretende Bürgermeisterin versucht, dem Herrn K. außerordentlich fristlos zu kündigen.
dem der Personalrat die Zustimmung verweigert hätte, sei vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg ein entsprechendes Zustimmungsersetzungsverfahren geführt worden, was die stellvertretende Bürgermeisterin verloren habe. Insoweit mache sie sich die Gedanken in jenem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. August 2017 zu den hier vorgeworfenen Dienstvergehen zu eigen und berufe sich ergänzend auf das Zeugnis des K.. Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zu dem Vorwurf hierzu seien als solche nicht einlassungsfähig, da das Verwaltungsgericht schlichtweg zu der Erkenntnis komme, dass sie, die offensichtlich
Auffassung des Verwaltungsgerichts die Sicherstellung der Akten aus dem Dienstzimmer der stellvertretenden Bürgermeisterin nicht in Abrede gebracht haben solle, die innerdienstlichen Wohlverhaltenspflichten
StG verletzt habe, indem sie jedenfalls nicht dafür Sorge getragen haben soll, die vermeintlich entfernten Akten an einen sicheren und unzugänglichen Ort aufzubewahren und diesen
Aufforderung durch den Kläger bekanntzugeben. Das Verwaltungsgericht unterlasse es vollständig, den Satz des § 34 Satz 3 BeamtStG mit „Leben" zu füllen, sondern komme zum Schluss, dass diese Norm in „jedem Fall" verletzt sei. Dies könne einer berufungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Verfahren hinsichtlich der Verdachtskündigung des Herrn K. stehe mit ihrem Disziplinarverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, da der Kläger ihr gerade das auch vorhalte. Bezeichnend sei insoweit die „Rosinenpickerei“ des Klägers. Tatsache sei, dass es keinerlei
weise für das Tätigwerden des Mitarbeiters K. in ihrem Auftrage gebe. Sie bestreite und zwar von Anfang an mit
druck, in irgendeiner Form Akten entwendet zu haben. Randnummer 37 Eine hinreichende tatsächliche Schuldfeststellung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Dienstvergehen finde in dem Urteil überhaupt nicht statt. Die tatsächlichen Feststellungen des Gerichtes erschöpften sich darin, dass ausgeführt werde, sie habe stets gewusst, was sie getan habe und habe ihr jeweiliges Ziel auch erreichen wollen. Darüber hinaus führe das Gericht aus, dass Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflichten im Einzelfall so mannigfaltig seien, so dass grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung stehe. Diese Ausführung seien
den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts schwerlich aufrechtzuerhalten, da es tatsächlich nur die Aktenwegnahme als Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht festgestellt habe; sonstige Pflichten beträfen letztlich ausschließlich das Kommunalverfassungsgesetz und hätten mit der Wohlverhaltenspflicht nichts zu tun. Insoweit sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in sich unschlüssig. Randnummer 38 Tatsächlich mildernde Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe sie mehrfach - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - im Einzelnen eingeräumt, dass ihr die Eskalation mit dem Kläger nicht nur leid tue, sondern sie auch zukünftig ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten möglich machen und diesbezüglich gerade unter Beachtung der einzelnen Regeln des Kommunalverfassungsgesetzes hier auch wieder sachgerecht zum Wohle der Gemeinde zusammenarbeiten wolle. Ausdruck dessen sei auch, dass sie mehrfach dem Beklagten eine Mediation zum Finden eines gemeinschaftlichen Weges angeboten habe. Auch die einvernehmliche vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Regelung hinsichtlich der zeitweisen Dienstkürzung sei vollumfänglich von ihr mitgetragen worden. Es könne schlichtweg nicht
vollzogen werden, aus welchen konkreten Handlungen das Verwaltungsgericht meine feststellen zu können, dass die verbleibenden Pflichtverletzungen insgesamt dadurch geprägt seien, dass sie ihre persönlichen politischen Vorstellungen auch unter Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften habe durchsetzen wollen. Gerade bei der Gesamtabwägung der „Strafzumessung" sei entgegen den ursprünglichen Darstellungen des Gerichtes zu vermissen, dass gerade nicht das politische Spannungsverhältnis, in dem die Beteiligten hier agierten, berücksichtigt worden sei. Das Gericht setzte sich nicht mit der Frage auseinander, inwieweit der Kläger als Dienstvorgesetzter an der Eskalation der Auseinandersetzung beteiligt sei oder sogar diese gesucht habe. Offensichtlich habe die falsche Bürgermeisterkandidatin gewonnen, weil letztendlich nur 110 Tage Dienstversehung vergangen seien, bis der Kläger disziplinarrechtlich gegen sie vorgegangen sei. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Allgemeinheit sei ein Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten, so überzeugten die Argumente ebenfalls nicht. Grundsätzlich könne eine überlange Verfahrensdauer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zwar nicht „strafmildernd" wirken, jedoch sei hier insbesondere wegen der Ansehung einer Beamtenstellung auf Zeit faktisch durch den Kläger bereits das erzielt worden, was beabsichtigt gewesen sei, nämlich sie möglichst lange von der Dienstversehung fernzuhalten. Letztendlich sei in Anbetracht des Umstandes, dass bis zum ersten Anlauf der Einreichung eines Disziplinarverfahrens gegen sie das Gesamtdisziplinarverfahrens über 5 Jahren andauere, das Maß des Erträglichen überschritten. Randnummer 39 Die persönlichen Feststellungen seien insoweit allenfalls dadurch zu ergänzen, dass sie bis zur Wahl bereits politisch und als Berufsbetreuerin tätig gewesen sei, was auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei, dass im Jahr 2002 ihre Tochter I.
Abstoßung einer Knochenmarktransplantation am 17. Oktober 2002 verstorben, dass vier Wochen
der ersten Hausdurchsuchung am
der zweiten Hausdurchsuchung am
gekommen, erstaune vor dem Hintergrund, dass diese Anordnung sofort vollziehbar gewesen sei. Erst am
3 Nr. 4 KVG LSA nicht greife, weil diese Ausnahmeregelung bei einer Höhergruppierung zur EG 11 nicht zutreffe.
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es nicht auf die Gesamtmitarbeiterzahl an, sondern auf die „Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten“. Letztlich könne dieser Aspekt aber sogar auch dahinstehen, da allein auch schon der Verstoß gegen § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA und damit das bewusste Hinwegsetzen über die klar geregelten gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, die der Beklagten auch unstreitig bekannt gewesen seien, als schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen sei. Randnummer 49 Hinsichtlich des Vorwurfs 22 zu Herrn R. könne sich die Beklagte auch nicht auf die Entbehrlichkeit einer
tragshaushaltssatzung berufen. Es sei gerade um die Haushaltssatzung 2017 gegangen, in der die Beklagte eine Stelle für den Pressesprecher (EG 8 mit 40 Stunden) habe aufgenommen wissen wollen. Für deren Erlass sei, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, ausschließlich die Vertretung zuständig. Soweit die Beklagte vortrage, wegen ihres Widerspruchs gegen seinen Beschluss sei dieser nicht wirksam geworden, ziehe sie hieraus den unzutreffenden Schluss, dass sie berechtigt gewesen sei, den Änderungsvertrag abschließen zu dürfen. Dies sei aber gerade deshalb nicht der Fall gewesen, weil die gewünschte (zusätzliche) Stelle nicht im Stellenplan und damit nicht in der Haushaltssatzung enthalten gewesen sei und auch nicht durch die Einlegung des Widerspruchs etwa Bestandteil des Stellenplans/der Haushaltssatzung, geworden sei. Die Beklagte habe alles unternommen, um ihr rechtswidriges Vorgehen zu vertuschen und habe zudem bereits am den - zunächst befristeten - Arbeitsvertrag unterschrieben, obgleich der Personalrat noch nicht zugestimmt habe. Dies belege ihre geplante Vorgehensweise, um an allen relevanten rechtlichen Regelungen vorbei ihre eigene Personalentscheidung durchzusetzen, insbesondere unter Außerachtlassung seiner dargestellten alleinigen Zuständigkeit. Randnummer 50 Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch eine Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der beharrlichen Weigerung der Beklagten gesehen, seine Beschlüsse vom
wie vor völlig uneinsichtig sei und ihr auf ein zukünftiges vertrauensvolles Zusammenarbeiten gerichtetes Statement offensichtlich nur vorgeschoben sei. Welche „mildernden Umstände“ die Beklagte im Übrigen meine, die bei der Gesamtwürdigung hätten berücksichtigt werden müssen, erschließe sich nicht. Der Milderungsumstand einer überlangen Verfahrensdauer sei nicht einschlägig. Dem Urteil lasse sich im Übrigen entnehmen, dass es das politische Spannungsverhältnis sehr wohl im Blick gehabt habe. Der Tod der Tochter und die Todesfälle des Vaters und des Ehemannes der Beklagten dienten nur dazu, von den eigenen dienstlichen Fehlern abzulenken und auf einen Mitleidsbonus zu hoffen. Randnummer 53 Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags sei gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA auszuschließen, da die Beklagte dessen nicht würdig sei. Wie sich einem Pressebericht vom 2. September 2021 über einen Gerichtsprozess am Amtsgericht Neubrandenburg entnehmen lasse, habe die Beklagte
eigenen Angaben ihrem (damaligen) Freund in drei Etappen 68.000,- € gegeben. Damit habe dieser einen Privatdetektiv beauftragt, einen anderen Kommunalpolitiker in ihrer Heimat auszuspionieren.
dem der Freund wohl nicht für die richtigen Ergebnisse gesorgt habe, habe die Beklagte das Geld von ihm zurückhaben wollen. Es sei zum Strafprozess wegen Betruges gekommen. Da die Beklagte die Geldübergaben vor Gericht nicht habe belegen können, sei der Mann freigesprochen worden. Die Angabe des Betrages von 68.000,- € in drei Etappen werde durch eigene Angaben der Beklagten bestätigt. Im Zusammenhang mit ihren Angaben im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge im Mai 2019 sowie
folgend
Erlass der Einbehaltungsverfügung im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Reduzierung des Einbehaltungssatzes im September 2019 habe die Beklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht, die teilweise sogar dazu führten, dass Ausgaben zu ihren Gunsten berücksichtigt worden sind, die bei wahrheitsgemäßen Angaben von ihm nicht berücksichtigt worden wären. Denn sie habe drei Darlehen angegeben, von denen ein Kredit über 10.000,- € mit einem monatlichen Tilgungsbetrag von 132,80 € akzeptiert worden sei. Vor dem Hintergrund der nunmehr zur Kenntnis gelangten Zahlungen in Höhe von 68.000,- €, die offensichtlich aus diesen Kreditaufnahmen stammten, an ihren damaligen Freund, stehe fest, dass die Beklagte seinerzeit ihm gegenüber fehlerhafte Angaben gemacht habe. Dies gelte auch hinsichtlich ihres Vortrages im Zusammenhang mit dem Antrag auf Reduzierung des Einbehaltungssatzes. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen gerichtlichen Verfahren 10 M 7/17 ( 15 B 3/17 MD), 10 M 8/17 ( 15 B 4/17 MD) und 10 M 6/18 ( 15 B 23/18 MD) sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 55 I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 56 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat vorsätzlich ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Auf Grund des endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ( § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ). Randnummer 57 1. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Disziplinarklage bestehen nicht. Randnummer 58 a) Die von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung bestrittene Aktivlegitimation des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht bestätigt.
1 Satz 3 DG LSA ist bei einer Disziplinarklage Klägerin die
StG; § 7 LBG LSA; § 60 Abs. 1 KVG LSA ) also die oberste Dienstbehörde ( § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 DG LSA ).
5 Satz 1 KVG LSA ist die Vertretung Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Die ab dem 1. Juli 2018 geltende Neuregelung in § 76a DG LSA dahingehend, dass bei Hauptverwaltungsbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt, ist auf Grund des § 81 Abs. 10 DG LSA nicht einschlägig. Danach werden vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte und frühere Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand
dem am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Bestimmungen fortgeführt. Randnummer 59 b) Verfahrensrelevante Mängel ( § 52 Abs. 1 DG LSA ) des behördlichen Disziplinarverfahrens
JURIS). Randnummer 61 (a) Eine Voreingenommenheit der zweiten Ermittlungsführerin gegenüber der Beklagten, die den Kläger verpflichtet hätte, sie wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 3 DG LSA i. V. m. 21 VwVfG von ihrer Tätigkeit zu entbinden, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Randnummer 62
1 DG LSA sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Satz 1). Es sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (Satz 2). Der Dienstvorgesetzte führt die Ermittlungen grundsätzlich
seinem Ermessen durch ( § 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA und § 24 Abs. 1 VwVfG). Damit erfolgen sie
den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns, so dass der Dienstvorgesetzte Art und Umfang - mit den aus §§ 21 ff. DG LSA folgenden Modifikationen -
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt ( § 3 DG LSA i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Randnummer 63 Die Vorwürfe der Beklagten gegen die Ermittlungsführerin, diese habe eine lediglich einseitige, parteiische Sachverhaltsermittlung zu ihren Lasten betrieben, werden nicht durch konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen belegt. Vielmehr bewertet die Beklagte die Tätigkeit der Ermittlungsführerin aus ihrer Sicht in negativer Hinsicht, ohne Anhaltspunkte zu nennen, dass diese nicht bereit war, die gegen sie geführten Ermittlungen objektiv zu führen (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, zit.
JURIS). Nicht ausreichend ist es, pauschal darauf zu verweisen, die zweite Ermittlungsführerin habe ohne Vorliegen hierfür ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte Ermittlungen durchgeführt, um in jedem Falle ein Verschulden festzustellen, und zudem entlastende Momente nicht beachtet. Eine äußerst umfassende Untersuchung allein ist noch kein hinreichendes Indiz. Auch dass die erste Ermittlungsführerin möglicherweise eine andere Rechtsauffassung hatte als die zweite, ist von vornherein nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der zweiten Ermittlungsführerin zu zweifeln. Randnummer 64 Es kann danach offenbleiben, ob die von der Beklagten vorgebrachten Befangenheitsgründe gegen die Ermittlungsführer schon deswegen keinen wesentlichen und damit durchschlagenden Verfahrensfehler i. S. d. § 52 Abs. 1 DG LSA begründen, weil weder
vollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass bestimmte, durch eine Befangenheit der Ermittlungsführerin motivierte Handlungen oder Unterlassungen der Ermittlungsführerin tatsächlich Einfluss auf die behördlichen Entscheidungen im Disziplinarverfahren hatten bzw. dass der Beklagten insofern ein
teil erwachsen wäre. Denn Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nur dann wesentlich in diesem Sinne, wenn sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -; Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, jeweils zit.
JURIS). Randnummer 65 (b) Der Vorwurf der Beklagten, es handele sich um ein allein politisch motiviertes Verfahren, das
DG LSA unzulässig sei, wäre nur dann durchgreifend, wenn schon keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Dies ist aber nicht der Fall gewesen, da
den jeweils bekannten Tatsachen bei Einleitung und Erweiterung des Disziplinarverfahrens die hinreichende Wahrscheinlichkeit, auf jeden Fall der Anfangsverdacht bestand, dass die Beklagte schuldhaft ihre Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hatte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, zit.
JURIS). Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Gesamtbetrachtung“ unter Hinweis auf den Umfang der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren führt nicht zur Annahme eines allein politisch motivierten Verfahrens. Randnummer 66
2 Satz 1 DG LSA muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Randnummer 68 Diese Voraussetzung erfüllt die Klageschrift des Klägers. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten werden insbesondere die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet und - insbesondere auch für die Beklagte als erfahrene Kommunalpolitikerin verständlich und
vollziehbar - dargestellt. Dafür müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe
vollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der
tragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (so BVerwG, Beschl. v. 1. Juli 2021 - 2 B 71.20 -, zit.
JURIS, m. w. N., zu einer vergleichbaren Landesregelung). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, zit.
JURIS, m. w. N.). Randnummer 69 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, jedenfalls in Bezug auf das von ihm angenommene Dienstvergehen ließen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren. Soweit Anklagevorwürfe zu unbestimmt und unsubstanziiert seien, handele es sich nicht um einen Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss keine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzt werden, wenn bereits die hinreichend substantiierten Vorwürfe für sich genommen zu der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar folge aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen müsse, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht (vgl. § 53 DG LSA ). Stehe jedoch fest, dass auf Grund der
gewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei, so bedürfe es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung und damit einer Ergänzung der Klageschrift nicht mehr (so BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, zit.
JURIS). Randnummer 70 Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommenen Verstöße der Beklagten Randnummer 71 - gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, keine Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen
2 Nr. 12 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vorzunehmen und Stadtratsbeschlüsse
StG (Vorwurf 12/17), Randnummer 72 - gegen § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA und § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA sowie das Personalentwicklungskonzept der Stadt A-Stadt (Vorwurf 13), Randnummer 73 - gegen die Pflicht zur Beachtung des Stellenplans
1 KVG (Vorwurf 22), Randnummer 74 - gegen die Pflicht, Stadtratsbeschlüsse
1 KVG LSA auszuführen (Vorwurf 23) Randnummer 75 - gegen die innerdienstliche Wohlverhaltensplicht
StG (Vorwurf 24), Randnummer 76 werden hinsichtlich der zugrunde gelegten Sachverhalte in der Klageschrift hinreichend konkretisiert, so dass sich die Beklagte sachgerecht verteidigen kann sowie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt sind. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Vorwürfe zu folgenden Gliederungspunkten in der Klageschrift: Randnummer 77 12.1: Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt mbH (Firma W.) am
EG 8 und anschließende Entfristung ohne entsprechende Stellenplanausweisung, Randnummer 81 23.1: Verweigerung der Herausgabe weiterer aktueller Berichte des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt entgegen der Beschlussfassung des Klägers vom 10. März 2016 und einer erneuten
frage von Stadtrat Sch. in der Sitzung am 10. November 2016, Randnummer 82 24.1: Beauftragung von Mitarbeitern der Stadtverwaltung zwischen dem 29. Januar 2017 und dem 2. Februar 2017, Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin, Frau W., herauszuholen und diese dadurch dem Zugriff zu entziehen, ohne Frau W. oder den Kläger zu informieren. Randnummer 83 Allein schon diesen Formulierungen konnte die Beklagte, die seit dem Jahr 1990 in der Kommunal- und zeitweise auch Landespolitik tätig ist bzw. war, in hinreichender Weise entnehmen, welche Handlungen ihr als disziplinarrechtlich relevant vorgeworfen wurden. Dass in der Klageschrift eine große Zahl von Pflichtenverstößen genannt wird und zu den einzelnen Gliederungspunkten zusätzliche umfangreiche Darlegungen aufgenommen worden sind, die teilweise für eine Klageschrift unnötig sind, steht dem nicht entgegen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, werden aus sich heraus verständlich geschildert. Auch lässt die Klageschrift hinreichend erkennen, welche Dienstpflichten die Beklagte jeweils verletzt haben soll und ob ihr Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu Last gelegt wird. Der Vorwurf der Beklagten, das Verwaltungsgericht suche sich selbst die möglichen Tatvorwürfe aus und fasse diese in eigene Komplexe zusammen und konstruiere somit sich selbst eine Klage, um tatsächlich hier dann beamtenrechtliche Verstöße prüfen zu können, ist danach nicht durchgreifend. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an der Gliederung der Vorwürfe in der Klageschrift orientiert und lediglich einzelne Vorwürfe von vornherein ausgeschieden. Ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene wörtliche Verlesung der in konkrete Anklagesätze gefassten Pflichtenversäumnisse als Heilung anzusehen wäre (vgl. aber § 52 Abs. 3 DG LSA ) kann offenbleiben. Randnummer 84 (
JURIS). Randnummer 86
bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG in der bis
(bb; Vorwurf 12 und 17). Randnummer 91 (
dem Bescheid vom
dem Bescheid vom 28. Juli 2016 bzw.
Kenntniserlangung von der Anordnung vom
, den Beschluss des Klägers vom
3 Satz 5 KVG LSA ergangenen Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, die zudem noch durch eine kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung
KVG LSA bekräftigt wird,
zukommen. Ob die Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde zum Vorliegen eines
teils der Kommune i. S. d. § 65 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA materiellrechtlich umstritten ist, ist dabei unerheblich. Auch macht es keinen Unterschied, dass es nicht um die Frage gegangen sei, dass sie die Berufungskompetenz des Stadtrates als solche infrage stellte, sondern allein um die zu berufende Person. Randnummer 95 (b) Es liegen Verstöße der Beklagten gegen Regelungen des KVG LSA im Hinblick auf die Umsetzung von Frau R. vor (Vorwurf 13). Randnummer 96 Mit einem von der Beklagten unterzeichneten Änderungsvertrag vom 11. August 2016 wurde Frau R. mit Wirkung ab 22. August 2016 von der Entgeltgruppe 9
der Entgeltgruppe 11 höhergruppiert und mit Schreiben der Beklagten vom selben Tag auf eine andere Stelle umgesetzt. Die Beklagte hatte in einem Schreiben an den Personalrat vom 29. Juli 2016 mitgeteilt, sie habe sich entschlossen, auf Grund der Einführung der neuen Entgeltordnung eine zusätzliche Stelle zu schaffen bzw. diese wieder einzustellen und eine interne Stellenvergabe durchzuführen. Die Auswahlmatrix einschließlich Begründung ergebe die Stellenbesetzung mit Frau R. im Rahmen der grundgesetzlichen Bestenauswahl. Sie beabsichtige weiterhin, Frau R. von der EG 9 in die EG 11 höher zu gruppieren. Randnummer 97 Die Zuständigkeit für diese Entscheidung lag nicht im (alleinigen) Entscheidungsbereich der Beklagten.
5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA beschließt die Vertretung, also nicht der Bürgermeister, oder ein beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamten unter anderem über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer, soweit durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
1 Satz 3 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom
prüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff, der solche Personalentscheidungen bezeichnet, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung
feststehenden Grundsätzen „in eingefahrenen Gleisen“ erfolgt (vgl. dazu auch VG Halle, Urt. v. 20. November 2018 - 6 A 398/15 -, zit.
JURIS, m. w. N.). Unabhängig von der Definition eines Geschäfts der laufenden Verwaltung i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass in der Stadt A-Stadt eine Eingruppierung über 8 TVöD als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen war. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich nur um eine vorübergehende, also befristete Tätigkeit, ergibt sich dies aus dem Verwaltungsvorgang nicht. Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn die zuständige Personalmitarbeiterin die Beklagte nicht darauf hingewiesen haben sollte. Denn selbst eine (Vor-)Prüfung durch Mitarbeiter entbindet die Beklagte grundsätzlich nicht von der eigenständigen Prüfung ihr bekannter Vorschriften (§ 36 Abs. 1 BeamtStG; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juli 2021 - 10 L 4/21 -, zit.
JURIS). Dass
einer gutachterlichen Stellungnahme die ab Februar 2015 beschlossenen Satzungen der Stadt A-Stadt nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und damit unwirksam seien, hat keinerlei Auswirkungen. Selbst bzw. erst recht wenn auch die Hauptsatzung (teilweise) unwirksam gewesen seien sollte, wäre dies für die fehlende Befugnis des Hauptverwaltungsbeamten unerheblich. Randnummer 98 Ein zusätzlicher Verstoß der Beklagten gegen § 76 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA liegt nicht vor. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA bestimmen die Kommunen im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind.
2 Nr. 4 KVG LSA hat die Kommune unverzüglich eine
tragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechende Stelle nicht enthält.
nicht bestrittener Darlegung in der Disziplinarklage war die neu geschaffene Stelle nicht im Stellenplan enthalten. Allerdings greift § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ein, wonach § 103 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 KVG LSA keine Anwendung findet auf eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten unerheblich ist. § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA erfasst danach auch eine Höhergruppierung eines Arbeitnehmers zur EG 11. Denn § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA benennt bei der Einstufung von Arbeitnehmern in eine höhere Entgeltgruppe als Vergleichsgruppe Arbeitnehmer ohne Beschränkung auf Entgeltgruppen. Soweit in der Disziplinarklage sinngemäß eine analoge Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmung angenommen wird, entspricht dies nicht dem Wortlaut der Norm und ist auch nicht durch deren Sinn und Zweck geboten. Angesichts der Gesamtzahl von Arbeitnehmern in der Stadt A-Stadt ist weiterhin die Voraussetzung „unerheblich“ erfüllt. Ohne Erfolg lehnt der Kläger eine Anwendung des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ab, weil es nicht auf die Gesamtmitarbeiterzahl ankomme, sondern auf die „Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten“.
dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ist ein Vergleich mit der Zahl sämtlicher Arbeitnehmer der Kommune vorzunehmen (vgl. auch Schmid u. a., Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, § 103 KVG LSA Rdnr. 63: 5 %-Grenze). Eine teleologische Reduktion dahingehend, dass § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA nicht eingreift, wenn die Vertretung deutlich gemacht hat, dass die Stelle nicht besetzt werden soll, kommt nicht in Betracht. Denn die Regelung dient allein der Verwaltungsvereinfachung und der flexiblen Personalwirtschaft (vgl. Schmid u. a., a. a. O., § 103 KVG LSA Rdnr. 63; vgl. auch Begründung zu dem gleichlautenden § 77 Abs. 3 Nr. 4 SächsGO in LT-DrS. 5/11912 S. 65) und betrifft nicht das Verhältnis zwischen Hauptverwaltungsbeamten und Vertretung. Randnummer 99 Allerdings hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen § 105 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 KVG LSA verstoßen. Gemäß § 105 Abs. 1 KVG LSA sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
3 KVG LSA gilt u. a. Abs. 1 entsprechend für Maßnahmen, durch die über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können. Außerplanmäßige Aufwendungen sind Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Zweck im Ergebnis- bzw. Finanzplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste aus den Vorjahren verfügbar sind (Bücken-Thielmeyer, Kommunalverfassungsrecht, § 105 KVG LSA , Nr. 3; Schmid u. a., a. a. O., § 105 KVG LSA Rdnr. 10). Die Höhergruppierung ohne Stelle im Stellenplan stellt eine Maßnahme dar, die ohne weiteres zu außerplanmäßigen Aufwendungen führt. Dass die Maßnahme aber unabweisbar war, also dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand oder sie aus sonstigen Gründen erforderlich war, um
teile für die Kommune zu vermeiden (vgl. Bücken-Thielmeyer, a. a. O., § 103 KVG LSA , Nr. 4, 7; noch enger Schmid u. a., a. a. O., § 105 KVG LSA , Rdnr. 31; vgl. auch Kirchmer/Meinecke, Wirtschaftsrecht der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, § 105, Rdnr. 6), ist nicht anzunehmen. Dazu hätte sie so auch zeitlich dringend sein müssen, dass nicht auf die Verabschiedung der Haushaltssatzung im nächsten Jahr oder auf eine
tragshaushaltssatzung hätte gewartet werden können. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Es kann daher offenbleiben, ob überhaupt eine Deckung gewährleistet war. Dass der Erlass einer
tragshaushaltssatzung auf Grund der Geringfügigkeit der Maßnahme nicht notwendig war, entbindet nicht von den Vorgaben des § 105 Abs. 3 KVG LSA und heißt auch nicht, dass die Maßnahme deshalb als unabweisbar anzusehen ist (vgl. Schmid u. a., a. a. O., § 105 KVG LSA , Rdnr. 2). Randnummer 100 (c) Auch im Hinblick auf die Einstellung des Herrn R. als Pressesprecher bzw. die mit Änderungsvertrag vom
der Hauptsatzung die Personalbefugnis bis zur Entgeltgruppe 8 hatte, lag zwar kein Verstoß gegen § 65 Abs. 1 KVG LSA sowie § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 vor. Eine Verletzung des § 76 Abs. 1 KVG i. V. m. § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist zwar weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass für Herrn R. im Stellenplan eine unbefristete Stelle vorgesehen war. Auch hatte der Kläger eine
tragshaushaltssatzung
2 Nr. 4 KVG zur Rechtfertigung der Stelle nicht beschlossen und ob die Beklagte „hier ohne weiteres davon ausgehen“ durfte, dass ausreichende Finanzmittel zur Fortführung der Stelle zur Verfügung standen, spielt für einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 76 Abs. 1 KVG LSA keine Rolle. Allerdings griff auch hier - wie oben zu (b) dargelegt - die Ausnahmeregelung des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ein. Der in der Disziplinarklage angenommene Verstoß gegen die Dienstvereinbarung vom 12. Februar 2008 bei der Einstellung des Herrn R. (fehlende interne Ausschreibung und fehlende Nutzung der Agentur für Arbeit) hätte - selbst wenn er vorgelegen hat - angesichts der Suche
einem Bewerber mit mehrjähriger Berufserfahrung im Journalismus (vgl. Stellenausschreibung) nicht die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten. Randnummer 103 Allerdings lag hier jedenfalls - wie oben zu (
2 KVG LSA erfolgen könne. Denn die Stadt habe ein eigenes Rechnungsprüfungsamt, so dass § 140 Abs. 2 KVG LSA nicht einschlägig sei. Damit entbehre der gefasste Beschluss einer geltenden Rechtsnorm. Hinsichtlich der inneren Organisation und der Ablauforganisation unterliege das Rechnungsprüfungsamt den Weisungen durch die Bürgermeisterin. Des Weiteren bemängelte sie einige Feststellungen und forderte zur gesamten Überarbeitung der Ausführungen auf. Alles Weitere sollte in einem Termin am 28. April 2016 besprochen werden. Weitere Berichte wurden am 29. April 2016 übergeben. Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes berichtete mit E-Mail vom 10. Juni 2016 der Beklagten, verwies auf ihre Unabhängigkeit
1 KVG LSA und machte von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch. Daraufhin forderte die Beklagte in einer E-Mail die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zur Überarbeitung der Berichte auf und schrieb: „In Ihren Ausführungen haben Sie jedoch nicht nur Bezug auf die finanziellen Auswirkungen genommen, sondern rechtliche Würdigungen vorgenommen, die nicht Gegenstand des Auftrages waren [...]. Ich erwarte Ihren Prüfbericht, welcher entsprechend Ihres Prüfauftrages grundsätzlich lediglich und ausschließlich aus Zahlen bestehen kann, bis zum 30.06.2016.“ Randnummer 106 Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 und 28. Juni 2016 wandte sich die Beklagte an die Kommunalaufsicht mit der Frage, ob der Stadtratsbeschluss vom 10. März 2016 hätte gefasst werden dürfen.
ihrer Auffassung sei die Voraussetzung des § 140 Abs. 2 KVG LSA nicht erfüllt und es liege eine Befangenheit des Stadtratsmitgliedes O. als Ehemann einer im fraglichen Zeitraum von einer Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten vor. Am
gang kam es zu Untersuchungen durch die Kommunalaufsicht. Am
dieser Regelung, die auch für gemäß § 140 Abs. 2 KVG LSA übertragene Aufgaben gilt (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 139 KVG LSA , Nr. 2; Schmid u. a., Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, § 140 Rdnr. 41), ist das Rechnungsprüfungsamt bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Ergebnisse der Prüftätigkeit, sondern auch hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerledigung, außer die Aufgaben werden nicht erfüllt; weiterhin fallen Weisungen zur internen Organisation, die keinen unmittelbaren Bezug zur Prüfungstätigkeit haben, nicht darunter (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., a. a. O., § 139 KVG LSA Nr. 2). Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, sich jeder Einflussnahme auf die sachliche Erledigung der Prüfungsaufgaben zu enthalten (Schmid u. a., a. a. O., § 139 Rdnr. 12). Dass das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA im Übrigen dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar untersteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit wird nur geregelt, dass der Hauptverwaltungsbeamte unmittelbarer (Dienst)Vorgesetzter der Amtsleiter und der Prüfer ist und die diesbezüglichen disziplinarrechtlichen und arbeitsrechtlichen Befugnisse ausübt (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., a. a. O., § 139 KVG LSA Nr. 3). Es handelt sich also um eine Regelung zur Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes. Keinesfalls darf der Hauptverwaltungsbeamte aber - wie hier geschehen - Einfluss auf den Inhalt von Prüfungsberichten nehmen, indem er eine Weiterleitung verhindert bzw. verzögert und Überarbeitungen verlangt. Allenfalls hat er das Recht, zu den Prüfberichten Stellung zu nehmen. Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des § 139 Abs. 1 DG LSA nicht geprüft, sondern nur auf § 65 Abs. 1 KVG LSA abgestellt. Die rechtliche Bewertung darf aber vom Senat geändert bzw. erweitert werden, solange die Handlung von der Disziplinarklage erfasst ist und die rechtliche Bewertung in dem Verfahren zumindest schon thematisiert worden ist. Durch den Vorwurf der „Weigerung der Herausgabe der neuerlichen Berichte des Rechnungsprüfungsamtes ...“ - so der ausdrückliche Wortlaut der Klageschrift - wird nicht nur das Verhalten gegenüber dem Kläger erfasst, sondern auch das damit untrennbar verbundene Verhalten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt bzw. deren Leiterin. Dass dieses Verhalten gegen § 139 Abs. 1 DG LSA verstieß, wird zudem in der Klageschrift dargelegt. Randnummer 108 Die erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend. Randnummer 109 Abgesehen davon, dass die Beklagte gegen den Beschluss des Klägers vom 10. März 2016 keinen Widerspruch eingelegt hat und es daher auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses für die Prüfung des Verhaltens der Beklagten nicht ankommt, durfte der Kläger gemäß § 140 Abs. 2 KVG LSA dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
der Nr. 1 die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren genannte Regelung des § 138 Abs. 2 KVG LSA besagt nur, dass bei Kommunen ohne eigenes Prüfungsamt insoweit eine Vereinbarung mit einer anderen Kommune erfolgen muss. Ihr damaliger Hinweis, das Rechnungsprüfungsamt sei überfordert gewesen, wurde schon nicht hinreichend belegt, und hätte ohnedies nicht eine vollständige Ablehnung der Anforderung rechtfertigt. Randnummer 110 Dass der Beschluss des Klägers von der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes unmittelbar entgegengenommen und damit tatsächlich in Vollzug gesetzt war, bedeutet nicht, dass damit schon die Pflichten der Beklagten aus § 65 Abs. 1 KVG LSA erfüllt waren. Unter Ausführung i. S. d. § 65 Abs. 1 KVG LSA ist das Umsetzen der Entscheidung der Vertretung zu verstehen (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., a. a. O., § 65 KVG LSA Nr. 2). Damit war der der gesamte Zeitraum von der Erteilung des Auftrags bis zur Erstattung des Prüfungsberichts an den Kläger umfasst und die Beklagte gerade auch zu einer unverzögerlichen Weiterleitung der Prüfberichte verpflichtet. Randnummer 111 Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten handelte es sich bei der Erteilung des Prüfauftrages nicht um eine Maßnahme
dem Disziplinargesetz, für die
Einleitung des Disziplinarverfahrens allein „der Ermittlungsführer, der Kläger selbst oder gegebenenfalls die Kommunalaufsichtsbehörde“ zuständig war. Rechtsgrundlage für den vom Kläger selbst gefassten Beschluss war
dessen Inhalt eindeutig § 140 Abs. 2 KVG LSA. Trotz der Koinzidenz mit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens handelte es sich gerade nicht um eine Ermittlungsmaßnahme
1 DG LSA. Dementsprechend hätte die Beklagte auch Widerspruch gegen den Beschluss einlegen können. Randnummer 112 Ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es „keine unvoreingenommenen Prüfungen der RPA, der Ermittlungsführerin und des Stadtrates“ gab, ist für die Dienstpflichtverletzung seitens der Beklagten ohne Belang. Ein „Prüfrecht der Prüfungsberichte“ mit der Möglichkeit, deren Inhalt ändern zu lassen, stand der Beklagten
dem eindeutigen Gesetzesbefehl nicht zu, unabhängig davon, ob die Prüfberichte „fehlerhaft und unvollständig durchgeführt“ oder „inhaltlich unrichtig“ waren oder Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes eine andere Auffassung hatten als deren Leiterin. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die (sachliche) Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes ohne jeden Wert wäre, falls der Hauptverwaltungsbeamte mit Hinweis auf solche Umstände inhaltliche Änderungen in den Prüfberichten verlangen könnte. Diesem steht ein sachliches Weisungsrecht nur in Ausnahmefällen hinsichtlich organisatorischer Fragen (z. B. Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Rechnungsprüfungsamtes oder Nichtprüfung von bestimmten Bereichen über einen längeren Zeitraum) zu (vgl. Schmid u. a., a. a. O., § 139 Rdnr. 14). Randnummer 113 Soweit die Beklagte wohl geltend machen will, sie habe der Leiterin keine Anweisungen zur inhaltlichen Gestaltung im Einzelnen gegeben und es fehle eine Zeugeneinvernahme der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu ihren Anweisungen, kommt es darauf nicht an. Es ergibt sich schon aus ihren schriftlichen Anweisungen, dass sie die Übermittlung der Prüfungsberichte abgelehnt und stattdessen eine Überarbeitung
bestimmten Vorgaben gefordert hat. Damit hat sie unzulässig inhaltlich Einfluss auf die Prüfungstätigkeit genommen. Randnummer 114 Ob das Rechnungsprüfungsamt und die Kämmerei die Beklagte bei Amtsantritt nicht darüber informiert habe, dass die Stadt A-Stadt im Jahr 2015 erst einen genehmigten und geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2008 besessen habe, ist ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 2015 gegenüber dem Büroleiter der Beklagten eine Überlastungsanzeige vorgenommen habe. Randnummer 115 Soweit die Beklagte auf die Gesamtumstände abstellt, insbesondere den zeitlichen und inhaltlichen Kontext der Beauftragung an das Rechnungsprüfungsamt, und geltend macht, sie habe als Dienstvorgesetzte die im Rechnungsprüfungsamt tätigen Mitarbeiter aufgrund von Überlastungsanzeigen vor weiteren „Aufträgen“ schützen dürfen, stellt dies keine Rechtfertigung für ihr Verhalten dar. Die geforderte Überarbeitung der Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes beruhten
den eigenen Erklärungen der Beklagten darauf, dass diese angeblich sachlich fehlerhaft bzw. vom Prüfauftrag nicht gedeckt seien. Die Eingriffe in die sachliche Unabhängigkeit wurden gerade nicht mit dem Schutz der Beschäftigten begründet. Im Übrigen könnte dieser Zweck von vornherein nicht solche Eingriffe rechtfertigen, sondern die Beklagte hätte die Auftragserteilung an sich ganz oder teilweise angreifen müssen. Randnummer 116 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei ihren Eingriffen auch nicht um Stellungnahmen i. S. d. § 137 Abs. 6 KVG LSA , der zudem nur auf überörtliche Prüfungsberichte Anwendung findet. Darüber hinaus gäbe es keine Pflicht - was sich auch gerade aus § 137 Abs. 6 KVG LSA ergibt -, dass das Rechnungsprüfungsamt die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten bzw. der Verwaltung aufgreifen und in dem Prüfungsbericht behandeln muss. Randnummer 117 (e) Die Beklagte oder - auf ihre Veranlassung hin - ein oder mehrere unbekannte Dritte entfernten ohne Wissen der stellvertretenden Bürgermeisterin Unterlagen aus deren Büro und entzogen diese ihrem Zugriff (Vorwurf 24). Randnummer 118 Am Montag, dem 6. Februar 2017, dem ersten Arbeitstag
Übergabe der vorläufigen Dienstenthebung der Beklagten, stellte Frau W., die Kämmerin und zugleich stellvertretende Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt, fest, dass der in ihrem Dienstzimmer befindliche Schrank leergeräumt war. Es handelte sich dabei
Angaben von Frau W. um Unterlagen zu Investitionen und sonstigen Vorgängen, um Ordner mit internen Vorgängen wie dem Haushaltsplan 2017 und einen solchen zur Organisationsuntersuchung im Stadthof sowie um die folgenden Personalunterlagen: drei Aktenordner Personal (u. a. Kopien der Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiter der Kämmerei, Kopien von Zeugnissen und Beurteilungen von Mitarbeitern der Kämmerei, Statistiken über Krankenstandsauswertungen für den Bereich der Kämmerei und Notizen über Mitarbeitergespräche), Aktenvorgänge zu verschiedenen Stellenbeschreibungen, Teilnahmebestätigungen, drei weitere Akten zu Personalvorgängen und diverse Lehrgangsunterlagen. Daneben gab sie den Verlust persönlicher Gegenstände, wie einer Aktentasche und eines Schreibsets an. Im Laufe des Disziplinarverfahrens wurden am 29. Juni 2018 in einem mit einer halbhohen verschlossenen Tür versehenen Verschlag hinter dem Revisionsschacht eines Fahrstuhls diverse der vermissten Akten aufgefunden. Randnummer 119 Schon
den Ausführungen der Beklagten in den beigezogenen Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen ihre Suspendierung und in einem Widerspruchsverfahren - jeweils noch vertreten durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten - ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass entweder die Beklagte selbst oder auf ihr Geheiß jemand anderes dienstliche Unterlagen aus dem Büro der Frau W. ohne deren Wissen oder Wissen einer anderen Stelle der Stadt entnommen hat. Die Beklagte schrieb am Abend des
der Mail vom 29.03.2017 [gemeint wohl 29.01.] nur die von Frau W. zu persönlichen Zwecken zusammengezogenen Personalvorgänge in 3 Umzugskartons von Herrn K. gesichert worden. Randnummer 121
dem staatsanwaltschaftlich veranlasste Hausdurchsuchungen bei der Beklagten im Mai und August 2017 erfolglos blieben, forderte der Kläger die Beklagte
StG zur Herausgabe der Akten bzw. Mitteilung des Verwahrortes auf. Die Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom
dem Schriftsatz der Beklagten vom
der Suspendierung hingelangt seien, könne sie nicht feststellen. Sie sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Personalakten selbst im Rathaus zu sichern. Randnummer 123 Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte mehrfach und eindeutig die Verantwortung für die Entfernung von dienstlichen Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin eingeräumt. Dass und warum diese Darstellungen in ihrem insoweit übereinstimmenden Sachverhaltskern, dass die Aktenverbringung auf Initiative und Entschluss der Beklagten beruhte, nunmehr unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte nicht dar. Soweit sie lediglich pauschal bestreitet, dass sie Unterlagen aus dem Büro der Frau W. entfernt habe, und geltend macht, es fehle an einer konkreten Feststellung, dass sie insgesamt mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehe, setzt sie sich nicht einmal ansatzweise mit ihren früheren dezidierten Erklärungen auseinander. Eine Einvernahme von Herrn K., der seine Täterschaft bestritten hat, war angesichts dieser Erklärungen der Beklagten nicht erforderlich. Denn es kommt nicht darauf an, wer genau die Vorgänge aus dem Büro tatsächlich entfernt hat, da die Beklagte jedenfalls die von ihr verantwortete Wegnahme von Vorgängen mehrfach eingeräumt hat bzw. einräumen ließ. Daher kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Beklagte geltend macht, sie habe nur die Sicherung eines Teils der entfernten Vorgänge autorisiert, was im Übrigen unglaubhaft ist, weil sie am „Verschwindenlassen" der dienstlichen Akten ein aus ihren Erklärungen offenkundig zu Tage tretendes Interesse verfolgt hat. Randnummer 124 Zwar hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Herrn K. (- 17 A 4/17 MD -) mit Beschluss vom 22. August 2017 festgestellt, im Wesentlichen handele es sich bei den Umständen, die für dessen Beteiligung an einem Diebstahl angeführt würden, um Mutmaßungen und Umstände, für die es aus guten Gründen auch andere Erklärungen geben könne. Die E-Mail der suspendierten Bürgermeisterin vom 29. Januar 2017 sei aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen konkreten Verdacht gegen Herrn K. zu begründen. Auch sei - neben verfahrensrechtlichen Problemen - das Schreiben vom 28. März 2017 zu unklar, um damit einen konkreten Verdacht gegen ihn zu begründen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht sämtliche Erklärungen der Beklagten bzw. ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten berücksichtigen konnte, betrifft das Verfahren allein die unmittelbare tatsächliche Beteiligung von Herrn K.. Daher haben die jenem Verfahren vorgenommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Verantwortlichkeit der Beklagten keine Bedeutung. Soweit das Gericht grundsätzlich davon ausgegangen ist, es sei nicht ausgeschlossen, dass schon die Grundannahme nicht zutreffe, dass die Tat zugunsten der Beklagten begangen worden sei und es für die Tat ein anderes Motiv gebe, ist dies
Ansicht des Senats nicht überzeugend. Die Überlegung, es sei jedenfalls auch denkbar, dass eine andere Person, die durch die Unterlagen möglicherweise belastet werden könnte, die Akten gestohlen habe, wird - auch vor dem Hintergrund der Gesamtumstände - durch die eigenen Ausführungen der Beklagten widerlegt. Randnummer 125 Ob die Beklagte mit der Entfernung und dem Verstecken (lassen) von Unterlagen gegen strafrechtliche Bestimmungen (§§ 133 Abs. 1 und 3, 242 StGB) oder Binnenrecht der Stadt A-Stadt verstoßen hat, muss nicht abschließend entschieden werden. Es liegt jedenfalls eine Verletzung von § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA vor, wonach der Hauptverwaltungsbeamte für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist und ihre innere Organisation regelt. Eine Entfernung von Unterlagen in einer „
t-und-Nebel-Aktion“ ohne sofortige Information der Betroffenen, jedenfalls aber der
der Suspendierung der Beklagten zuständigen Stelle entspricht offensichtlich nicht dem ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Vielmehr hat sich die Beklagte erst geraume Zeit später erklärt,
dem der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu ihrer Suspendierung den Vorgang angesprochen hatte. Dass die Beklagte als Chefin der Verwaltung zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt noch zu einer Sicherstellung von Unterlagen aus dem Raum der stellvertretenden Bürgermeisterin befugt gewesen sein mag, entlastet sie nicht. Eine solche Sicherstellung wäre nur unter ordnungsgemäßer Anzeige der Verbringung rechtmäßig gewesen. Die Beklagte legt aber nicht einmal dar, wem genau, mit welchem Inhalt und wann sie eine entsprechende Anordnung gegeben und den Ort der Verwahrung wie den Zugriff durch die Befugten sichergestellt hat. Randnummer 126 Dementsprechend hat die Beklagte auch dadurch gegen § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA verstoßen, dass die Beklagte den Verbringungsort der Vorgänge entweder nicht kannte oder nicht offenbart hat und keine ausreichende Sicherung der Vorgänge veranlasst hat. Bei einer rechtmäßigen Sicherstellung der Unterlagen wäre es ihre Pflicht gewesen die Unterlagen sicher aufzubewahren bzw. aufzubewahren lassen und deshalb auch den Aufbewahrungsort von ihrem Beauftragten zu erfragen. Sollte sie den Aufbewahrungsort kennen, wäre sie weiterhin verpflichtet gewesen, den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären und mitzuteilen, dass sie die Verbringung der Unterlagen - oder auch nur Teile davon - veranlasst hat und den Ort ihrer Verwahrung zu benennen. Soweit ihr früherer Prozessbevollmächtigte in dem Schreiben vom 3. April 2018 erklärt hat, sie habe die Unterlagen in ihrem Büro zusammenziehen lassen, steht dies schon in Gegensatz zu den Ausführungen in dem Widerspruch aus Dezember 2017. Da sie sonst keinerlei nähere Angaben gemacht und die Unterlagen in ihrem Büro auch nicht aufgefunden worden sind, handelt es sich
Auffassung des Senats um eine reine Schutzbehauptung. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vorgänge mit ihrem Wissen in ihrem Büro aufbewahrt worden sind, hätte sie es versäumt, für eine ausreichende Sicherung zu sorgen. Randnummer 127 (
JURIS) zu beachten, verstoßen hat. Es liegt damit ein Verstoß gegen ihre Dienstpflichten aus den § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG in der bis
JURIS, zu den §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 2 und 3 BG LSA; vgl. weiter OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, zit.
JURIS) sowie aus § 36 Abs. 1 BeamtStG vor. Aufgrund der Gesetzesverstöße führte die Beklagte ihr Amt nicht zum Wohl der Allgemeinheit (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. zu dem daraus folgenden Gebot der Achtung der Gesetze VGH Bayern, Urt. v. 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 -, zit.
JURIS), nahm ihre Aufgaben nicht uneigennützig
bestem Gewissen wahr (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der bis
JURIS) und wurde ihr Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 geltenden Fassung). Daneben ergab sich aus der vollen persönlichen Verantwortung der Beklagten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen
StG eine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23. Februar 2017 - DL 13 S 2331/15 -, zit.
JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit.
JURIS; Reich, BeamtStG,
JURIS; anders noch Urt. 2. Februar 2021 - 15 A 17/19 -, zit.
JURIS), folgt der Senat dem nicht. Randnummer 128 Es handelt sich bei den oben genannten Dienstpflichtverletzungen der Beklagten nicht um sog. Bagatellverfehlungen. Eine disziplinarwürdige Dienstpflichtverletzung liegt nicht vor bei einer Bagatellverfehlung unterhalb der Schwelle eines Dienstvergehens, mit der in nur völlig unerheblicher Weise gegen eine bestehende Dienstpflicht verstoßen wird. Vielmehr muss die Pflichtwidrigkeit ein Minimum an Gewicht und Evidenz aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Juni 2016 - 3d A 1814/13.O -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juli 2015 - 16b D 13.862 -; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, jeweils zit.
JURIS). Eine solche Bagatellverfehlung ist insbesondere bei Verstößen eines Hauptverwaltungsbeamten gegen Kompetenznormen nicht ausgeschlossen (vgl. dazu VG Meiningen, Urt. v. 9. Juni 2008 - 6 D 60012/02.Me -, zit.
JURIS). Allerdings lag vorliegend selbst bei den der in Betracht kommenden Änderung des Gesellschaftsvertrages der FIRMA W. (Vorwurf 12) sowie den beiden Personalmaßnahmen (R., Vorwurf 13 und R., Vorwurf 22) ein disziplinarrechtlich erheblicher Unrechtsgehalt vor. Das rechtsfehlerhafte Verhalten der Beklagten erfolgte jeweils nicht (nur) aufgrund eines Mangels ihrer Arbeitsweise oder
lässigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, zit.
JURIS, Rdnr. 80, 97), sondern war maßgebend (auch) darin begründet, dass sie sich bei den jeweiligen Streitkomplexen bzw. Divergenzen gegen den Kläger durchsetzen wollte. Randnummer 129
JURIS; Beschl. v.
JURIS, m. w. N.). Randnummer 131 Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -; OVG Saarland, Urt. v. 22. Februar 2018 - 6 A 375/17 -; OVG Sachsen, Urt. v. 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, jeweils zit.
JURIS; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht,
JURIS; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom
JURIS zur BDO). Vorliegend ist schon deshalb eine einheitliche Bewertung der Verfehlungen der Beklagten geboten, da nur Handlungen der Beklagten aus ihrem Amt als Bürgermeisterin betroffen sind und ein innerer sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht. Randnummer 132
JURIS, m. w. N.). Randnummer 133 (
folgende Verschweigen wesentlicher Umstände zu deren Aufenthaltsort rechtswidrig war, war der Beklagten bewusst. Dafür spricht schon, dass sie sich gerade nicht sofort
Entfernung und noch nicht einmal
deren Bekanntwerden zu ihrer Verantwortlichkeit bekannt hat, sondern erst mehrere Wochen später im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ihre Suspendierung,
dem der Kläger in einem Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.