verordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt; Verbot der Angelfischerei Leitsatz 1. Die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten durch eine umfassende Rechtsverordnung
§ 3Abs.
6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.4 N2000-LVO LSA, nach der für das Angeln vom Boot aus in der Schutzzone des Stausees C-Stadt eine Erlaubnis erteilt werden könne, sofern ein Abstand von mindestens 300 m zum „Ufer“ des Nebendammes und zum „Ufer“ der an der Nordspitze des Sees ins Gewässer hineinragenden Landfläche eingehalten werde, sei zu unbestimmt, da die Lage des Ufers vom Wasserstand abhängig und somit veränderlich sei und feste Grenzzeichen wie Bojen nicht zur Markierung verwendet würden. Dem Normanwender sei eine Abstandsbestimmung vom Wasser aus nicht möglich, denn ein Abstand von 300 m sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Unklar sei auch der Begriff des „Standgewässers“. In mehreren Bestimmungen werde geregelt, dass Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis zulässig seien (etwa: § 3 Abs. 6 Nr. 1 Anlage 3.27 N2000-LVO LSA). Der Begriff werde (nur) in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA definiert. Damit würden wesentliche Regelungsgehalte nicht in der Verordnung selbst festgelegt, sondern in einem Anwendungserlass, der Anpassungen und Änderungen unterliege. Wenn wesentliche Bestimmungen nicht in der Verordnung selbst, sondern in einem Anwendungserlass geregelt würden, genüge die Verordnung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Randnummer 49 Die N2000-LVO LSA sei auch materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung seien nicht gegeben. Eine Unterschutzstellung i.S.d. BNatSchG setze voraus, dass diese aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich sei. An dieser Voraussetzung fehle es. Eine umfassende Bestandsaufnahme der fraglichen Arten im Gebiet sei nicht erfolgt. Die Belegung der Flächen als Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet sei vielmehr willkürlich erfolgt. Randnummer 50 Die N2000-LVO LSA weiche von den EU-Richtlinien ab. Die FFH-RL und die VS-RL gäben vor, welche Maßnahmen erforderlich seien. Die Maßnahmen bzw. Einschränkungen der N2000-LVO LSA gingen weit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und seien nicht von diesen gedeckt. Bei der Unterschutzstellung seien ausschließlich artenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt worden. Das sei fehlerhaft. Die FFH-Richtlinie verlange nicht den Ausschluss der Menschen und damit auch der Angler, sondern gehe vielmehr in Anlehnung an die ganz überwiegend bestehende Kulturlandschaft von einem Nebeneinander der menschlichen Nutzung und des Naturschutzes aus. Auch von Menschenhand gestaltete Kulturlandschaften könnten schutzwürdig sein. Es genüge, dass die Fläche ein Entwicklungspotential hinsichtlich der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts aufweise. Ein Großteil der unter Schutz gestellten Gebiete, wie etwa der Kelbraer Stausee (Anlage 3.4 N2000-LVO LSA) oder die Teichgebiete Osternienburg (Anlage 3.13 N2000-LVO LSA), seien reine Kulturlandschaften. Diese Gebiete seien nicht ausschließlich sich selbst und damit der Natur zu überlassen. Die Kulturlandschaft sowie die gesellschaftliche Nutzung seien gleichwertig in die Abwägung einzustellen. Dies sei nicht geschehen. Die Nutzung der von ihnen bewirtschafteten Gewässer entspreche einer Jahrhunderte alten kulturellen Entwicklung und liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Randnummer 51 Darüber hinaus bestehe ein Konflikt mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Nach der WRRL gelte ein Verschlechterungsverbot. Hiermit solle europaweit ein guter ökologischer Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potential aller Oberflächengewässer und des Grundwassers erreicht werden. Die FFH-RL sei dagegen eine arten- und gebietsbezogene Naturschutzrichtlinie. Fische würden nicht nur als Qualitätskomponente, sondern auch als Schutzobjekt angesehen. FFH-Gebiete würden durch den Erhaltungszustand der in den Anhängen aufgeführten Arten und der zönotischen Zugehörigkeit bewertet. 74 % aller Rundmäuler und Fische gälten als gefährdet oder ausgestorben. Dem Fischartenschutz sei daher das gleiche Gewicht wie dem Vogelschutz beizumessen. Die Regelungen der N2000-LVO LSA stünden dem entgegen, da sich der Zustand der Gewässer bei unterlassener Gewässerunterhaltung durch Eutrophierung und Verlandung erheblich verschlechtere. Naturschutz unter Ausschluss jeglicher Eingriffe in das Schutzgebiet bedeute Verlust zahlreicher Gewässer und damit streng geschützter Fischarten. Zielkonflikte entstünden aus der wachsenden Zahl der Vögel im Schutzgebiet, die mit der Verschlechterung qualitativer Parameter beim Wasser durch massiven Koteintrag einhergehe. Parallel dazu entstünden durch eine Überpopulation der Vögel neue Konfliktfelder durch wachsenden Fraßdruck auf geschützte Fischarten. Die Regelungen der N2000-LVO LSA verletzten daher die WRRL und der Fischgewässerqualitätsverordnung (FischVO). Randnummer 52 Die N2000-LVO LSA stehe auch in einem Konflikt mit der AalVO (VO <EG> Nr. 1100/2007). Auf der Grundlage der AalVO würden Besatzmaßnahmen durchgeführt, da die Art stark gefährdet sei. In Anwendung der N2000-LVO LSA seien im Jahr 2020 insgesamt 67 Gewässer aus dem Aal-Besatzprogramm herausgenommen worden. Dies sei mit dem Argument erfolgt, dass es sich um Schutzgewässer für die Rotbauchunke handele. Die Rotbauchunke komme in Sachsen-Anhalt jedoch nicht artspezifisch häufig vor, da ihr Verbreitungsgebiet vorwiegend Nord-West- und Osteuropa sei, nicht aber Sachsen-Anhalt. Deshalb sei die Art auch international nicht gefährdet, sondern werde nur in Sachsen-Anhalt als Rote-Liste-Art geführt. Dies sei aber fehlerhaft, da Sachsen-Anhalt kein typisches Verbreitungsgebiet sei. Der Aal habe dagegen internationalen Schutzstatus. Im Ergebnis sei eine sachgerechte Abwägung zwischen den unterschiedlichen Arten nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus behindere der Besatz mit Aal im Zweifel das Vorkommen der Rotbauchunken nicht, zum Beispiel, wenn der Besatz mit Glasaalen sehr früh im Jahr erfolge oder der Besatz so spät erfolge, dass eine Gefährdung eventueller Unkenvorkommen ausgeschlossen sei. Darüber hinaus stelle sich ein natürliches Gleichgewicht zwischen den Arten ein. Diese Punkte seien nicht hinreichend berücksichtigt und insbesondere keiner sachgerechten Abwägung zugeführt worden. Es gebe unterschiedliche Schutzziele, die mangels hinreichender Definition für das jeweilige Gebiet nicht in Wertigkeit zueinander gestellt worden seien. Dies sei als Ausfall der Abwägung fehlerhaft. Randnummer 53 Die Einbeziehung ihrer Grundstücke beruhe auf einem materiellen Abwägungsmangel. Ihre Rechte aus Fischereipachtverträgen und ihr Eigentum an Anlagen und Gewässern seien nicht umfassend berücksichtigt worden. Dies betreffe (beispielhaft) die Eigentumsgewässer im SPA0015 „Wulfener Bruch und Teichgebiet Osternienburg“ (Anlage 3.13 N2000-LVO LSA), konkret Pumpenteich, Holzplatzteich, Roter Teich, Grubenteich, Kleiner und Großer Rußteich, die Pachtgewässer im SPA0016 „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“ des KAV Wittenberg (Anlage 3.14 N2000-LVO LSA), die zu 30 ha (20 %) mit einem Angelverbot belegt worden seien, sowie die Pachtgewässer im SPA0004 „Helmestausee Berga-C-Stadt (Anteil Sachsen-Anhalt)“ (Anlage 3.4 N2000-LVO LSA) des KAV Sangerhausen, wo die beangelbare Fläche erheblich verkleinert und die Freistellung des Bootsangelns zur Erreichbarkeit der verbliebenen Flächen abgelehnt worden sei. In diesen Fällen seien ihre Belange nicht umfassend berücksichtigt worden. Es seien nur auszugsweise Angelstrecken und Angelplätze eingerichtet worden. Diese seien über die bestehenden Wege nicht mehr erreichbar, da lediglich gewidmete Wege, nicht aber Bestandswege genutzt werden dürften. Auch seien Unterhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen an den Gewässern nicht mehr realisierbar. Ihre Nutzungsinteressen seien damit nicht ausreichend gewichtet worden. Die Beschränkung der Nutzungsfreiheit verstoße zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Prüfung der Auswirkungen eines Eingriffs werde auf die Ebene von Ausnahmegenehmigungen geschoben. Das Angeln vom Boot auf dem Stausee C-Stadt werde dabei als Projekt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) gewertet, so dass für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 1 der Anlage 3.4 N2000-LVO LSA eine FFH-Vorprüfung mit anschließender UVP-Prüfung gefordert werde. Die damit einhergehenden Anforderungen seien für einen kleinen Angelverein nicht leistbar. Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit seien nicht ersichtlich. Die Einschränkungen seien nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem würden bereits bestehende Beschränkungen aus Schutzgebietsverordnungen nicht kumulativ mit den neuen Beschränkungen der N2000-LVO LSA betrachtet. Randnummer 54 Durch die in §§ 4 und 5 N2000-LVO LSA bestimmten Schutzzwecke bestehe ein Zielkonflikt zwischen Vogelschutz und Fischartenschutz. So liege der Stausee C-Stadt sowohl im FFH-Gebiet „Gewässersystem der Helmeniederung“ (Anlage 3.140 N2000-LVO LSA) also auch im Vogelschutzgebiet „Helmestausee Berga-C-Stadt (Anteil Sachsen-Anhalt)“ (Anlage 3.4 N2000-LVO LSA). Die den Stausee durchfließende Helme insbesondere unterhalb des Stausees sei ein Schutzgebiet vor allem zum Schutz aquatischer Lebensformen wie Fische, Mollusken und anderen. Unter Einräumung des Vorrangs des Schutzzieles Vogelschutz sei auf behördlicher Ebene entschieden worden, den Stausee jährlich vollständig abzulassen und für mindestens vier Wochen leer stehen zu lassen. Dies führe dazu, dass die Fischfauna eines sehr großen Stillgewässers einschließlich des Sediments, das sich notwendigerweise in einem Stausee sammle, mit dem Ablassen in das FFH-Schutzgebiet der Helme (einem kleinen Fließgewässer) eingebracht werde. Dadurch werde zum einen die Fischfauna vollständig durcheinandergebracht und durch den massiven Fischeintrag überlastet. Durch die Sedimentausspülung würden zudem die für Kieslaicher im Rahmen eines Millionenprojektes zur Renaturierung der Helme angelegten Laichplätze verschlammt und damit Fisch- und Molluskenbruten zerstört bzw. für Jahre beeinträchtigt. Dies resultiere aus der Übereinanderlegung unterschiedlicher Schutzgebiete. Dadurch entstehe ein Ungleichgewicht, da das bisherige Agieren der Naturschutzbehörden zeige, dass dem Vogelschutz der Vorrang gegenüber dem Schutz der Fischarten eingeräumt werde. Der Konflikt zwischen den Schutzgebieten werde zu Gunsten des Vogelschutzes gelöst. Dies sei im Rahmen des Erlasses der N2000-LVO LSA nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dort werde vielmehr angemerkt, es handele sich um ein Vogelschutzgebiet und damit komme dem Vogelschutz der Vorrang zu. Damit werde eine Art zu Lasten einer anderen bevorzugt. Hierin liege ein Abwägungsmangel. Die Schutzmaßnahmen zugunsten des Vogelschutzes seien nicht hinreichend bewertet und in ihren Voraussetzungen nicht in der Verordnung selbst geregelt worden. Die Beeinträchtigung anderer Arten sei in diesen Gebieten überhaupt nicht betrachtet worden. Bei einer Überlassung der Schutzgebiete an die Natur würden stärkere Arten Schwächere verdrängen. Durch Kulturlandschaften geprägte Gebiete und die darin vorkommenden Arten würden vollständig verschwinden. Dies verletze den Grundsatz, ein Gleichgewicht der Arten herzustellen. Es müsse eine Pflege der Biotope ermöglicht werden, damit diese vor einer Verlandung oder völligen Verschilfung geschützt werden könnten, um die Artenvielfalt zu erhalten. Soweit der Entwicklung von Schilf- und Röhrichtflächen nicht an bestimmten Stellen Einhalt geboten werde, erhielten andere Arten wie z.B. Schwanenhals keine Entwicklungschance. Gleiches gelte für den Fischbesatz entsprechender Gewässer. Dem stehe § 11 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA entgegen, wonach die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren sowie von Wasser- oder Schwimmblattvegetationen, grundsätzlich verboten sei. Dies widerspreche den in § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 N2000-LVO LSA aufgelisteten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die FFH-Gebiete, soweit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 4 N2000-LVO LSA die Vermeidung starker Verschilfung oder Verlandung empfohlen werde. Randnummer 55 Ihr Fischereiausübungsrecht werde unverhältnismäßig stark eingeschränkt. Zwar sei das Verbot bzw. die Einschränkung der Angelfischerei geeignet, den Schutzzweck zu erreichen. Die Mittel seien jedoch weder erforderlich noch angemessen. Dem Recht auf Angelfischerei einerseits sowie dem Naturschutz andererseits komme der gleiche Rang zu, da sie von grundrechtlicher Relevanz seien. Die Einschränkungen wirkten sich in beinahe allen von ihnen genutzten Gewässern aus. Demgegenüber werde das Rechtsgut des Naturschutzes durch das Angeln nicht beeinträchtigt. Dieses sei im Sinne des Naturschutzes strengen Regeln unterworfen. Durch das Angeln werde weder eine Verschlechterung noch eine Gefährdung des Erhaltungszustandes herbeigeführt. Das Angeln habe geringen oder gar keinen Einfluss auf die Schutzgebiete. Es gebe eine verträgliche Koexistenz von Angelfischerei und Naturschutz. Nach dem Runderlass des ML und des MU vom
- August 1998 „Grundsätze zum Verhältnis von Naturschutz und Jagd sowie Naturschutz und Fischerei in Sachsen-Anhalt“ gelte der Grundsatz der Gleichberechtigung von Naturschutz und Fischerei. Diese Grundsätze fänden sich in der Verordnung nicht wieder. Insbesondere folgende Regelungen seien unverhältnismäßig: Randnummer 56 • Das Verbot des Zerstörens oder Befahrens von Ufer, Röhrichten, Gelegen, Schilf, Schwimmblattpflanzen etc. (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 Buchst. a, Abs. 6 N2000-LVO LSA). Dies sei bereits im Fischereigesetz (FischG) und im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) geregelt und bedürfe einer Ausnahme bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Randnummer 57 • Das Verbot des Einbringens von Abfall und Lärm (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b N2000-LVO LSA). Dies sei bereits gesetzlich geregelt und nicht fischerei- bzw. anglerspezifisch. Randnummer 58 • Das Verbot des vorrätigen Anfütterns von Fischen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA ). Diese Regelung sei entbehrlich, da sowohl § 15 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) als auch die Gewässerordnungen der anerkannten Naturschutzverbände der organisierten Angler hierzu Regelungen enthielten. Randnummer 59 • Das Verbot des Anlegens neuer Boots- und Angelstege (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c, Abs. 4 Nr. 4 N2000-LVO LSA). Auch hierzu seien bereits Gesetze und Verordnungen erlassen worden. Bestehende Boots- und Angelstege müssten regelmäßig instandgesetzt und erneuert werden. Insoweit sei eine Einschränkung unzulässig. Das gelte insbesondere für behindertengerecht angelegte Angelplätze, Stege und Zufahrten. Randnummer 60 • Die Einschränkung der Befahrung der Bundeswasserstraßen mit einem Motorboot. Auf den Bundeswasserstraßen und deren Nebengewässern müsse wie für die Berufsschifffahrt die Motorbootnutzung für Fischer erlaubt bleiben. Die modernen 4-Takt-Motoren verursachten außerdem nur eine sehr geringe Lärmbelästigung. Die Einschränkung der Motorisierung sei vor einem Totalverbot zu prüfen. Randnummer 61 • Das Verbot der Angelfischerei in Vogelschutzgebieten im Umkreis von 50 m um erkennbare Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 N2000-LVO LSA ). Auf Grund der von Natur aus relativ großen Fluchtdistanz der scheuen Wasser- und Watvögel sei diese Regelung unnötig. Randnummer 62 • Die Beschränkung des Befahrens mit Kraftfahrzeugen in den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 N2000-LVO LSA ). Fischereiausübungsberechtigte (Angler) dürften auch Wege mit dem Schild „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ befahren. Dies entspreche dem Gemeingebrauch. Ein Totalausschluss sei gegenüber einer zeitlichen Begrenzung unverhältnismäßig. Das Betreten und Befahren der freien Landschaft sei bereits in § 24 LWaldG LSA für Wald, in § 56 BNatSchG für die Flur und in § 23 WHG für Gewässer geregelt. Da nunmehr das Befahren von nichtöffentlichen Wegen auch nach Zustimmung der Grundstückseigentümer dem Erlaubnisvorbehalt unterliege, seien viele Gewässer nur noch schwer oder nicht mehr erreichbar. Zudem sei die Entscheidung der Naturschutzbehörde nicht mehr überprüfbar, da dem Naturschutz Vorrang eingeräumt werde. Auch bestehe eine Kompetenzüberschneidung, da nach § 32 LWaldG LSA die Gemeinden für Feldflächen und die Forstbehörden für Waldflächen für Befahrensregelungen zuständig seien. Es sei ignoriert worden, dass in dem Runderlass „Abgrenzung öffentlicher Straßen von Privatwegen in der freien Landschaft; Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen“ die Befahrung nichtöffentlicher Straßen und Wege sowie durch Zeichen der StVO gesperrter Straßen geregelt worden sei. Dies würde hinfällig werden und eine gewisse Willkür der jeweiligen Naturschutzbehörde würde entstehen; eine regelmäßige landesweite Verwaltungspraxis wäre nicht gesichert. Randnummer 63 • Das Verbot bzw. die Beschränkung des Anlegens von Schneisen (§ 11 Abs. 2 Buchst. a bis c N2000-LVO LSA). Das Freihalten der Bereiche um Boots- und Anlagestege bzw. der Zugänge zu einem Gewässer sei für deren Nutzung unumgänglich. Randnummer 64 • Das Verbot der Elektrofischerei bei Fischern (Erlaubnisvorbehalt) und Anglern (§ 11 Abs. 5 N2000-LVO LSA ). Die Elektrofischerei sei bereits in § 37 FischG geregelt. Die nach dieser Vorschrift möglichen Ausnahmen seien in der N2000-LVO LSA nicht vorgesehen. Randnummer 65 • Das Verbot von Besatzmaßnahmen in Standgewässern (z.B. § 3 Abs. 6 Nr. 1 Anlage 3.27 N2000-LVO LSA). Das Verbot widerspreche der Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA , wonach ein Besatz ausschließlich mit gebietsheimischen und nicht gentechnisch veränderten Fischarten sowie Besatz in Fließgewässern ausschließlich entsprechend der charakteristischen Fischfauna zulässig sei. Zudem werde die Hege gemäß § 41 FischG nicht berücksichtigt. Zu einem Hegeplan könne gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 FischG auch der Fischbesatz gehören. Randnummer 66 • Die räumliche und zeitliche Begrenzung des Bootsfahrens und des Angelns in Schutzzonen. Durch den Erlaubnisvorbehalt für die Fischerei und das pauschale Verbot der Angelfischerei in den ausgewiesenen Schutzzonen finde eine Enteignung durch Entzug der Nutzung statt. Das Angelverbot werde nicht nach Maßgabe der vorhandenen Schutzgüter in den jeweiligen Schutzzonen und den Managementplänen verhängt, sondern pauschal, obwohl die Angelfischerei bislang nicht als Eingriff qualifiziert worden sei. Randnummer 67 Der Antragsgegner habe vor der Gebietsausweisung nicht bewertet, inwieweit die Angelfischerei den Schutz- und Erhaltungszielen entgegenstehe. Eine Auswertung der im Internet abrufbaren Standarddatenbögen für die einzelnen Natura 2000-Gebiete habe ergeben, dass in keinem Vogelschutzgebiet ein negativer Einfluss durch die Berufs- und Angelfischerei bekannt sei. Die in den Standarddatenbögen verwendete Literatur sei veraltet. In den FFH-Gebieten gehe lediglich in zwei Fällen ein negativer Einfluss von der Angel- bzw. Berufsfischerei aus. Dies betreffe das FFH-Gebiet „Elbaue bei Bertingen“ (FFH 0037), welches durch intensive fischereiliche Nutzung gefährdet sein solle. Darüber hinaus solle ein geringer negativer Einfluss durch den Angelsport bzw. das Angeln im FFH-Gebiet „Elbaue zwischen Saalemündung und Magdeburg“ (FFH 0050) vorliegen. Aus allen anderen Standarddatenbögen für die vom Betretungsverbot betroffenen Schutzgebiete gingen keine Beeinträchtigungen durch die Berufs- und Angelfischerei hervor. Die umfassenden Einschränkungen der Angelfischerei seien daher nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt, weshalb die in den Standarddatenbögen enthaltene Bewertung, dass ein Konflikt mit der Angelfischerei nicht festgestellt werden könne, durch die Verordnung geändert werde. Der Schutzstatus sei nicht zu ändern. Die Gebiete würden mit dem jeweiligen Schutzstatus gemeldet. Die jetzige Reglementierung entspringe daher keiner EU-rechtlichen Vorgabe. Die Einschränkungen des Gemeingebrauchs der Natur und die Abschaffung der Kulturlandschaft seien unverhältnismäßig. Randnummer 68 Es liege auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die gelte im Verhältnis zwischen Anglern und Jägern. Deren Tätigkeiten seien ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt worden. Während nicht gewidmete Wege von Anglern nicht mehr genutzt werden dürften, seien Jagdausübungsberechtigte als Revierinhaber, Begehungsscheininhaber und Jagdgäste weiterhin dazu befugt. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Beiden Gruppen komme eine Hegepflicht zu. Zur Hege gehöre die Unterhaltung der Gewässer, die Einsetzung von Fischbrut, die Beseitigung von Fischereischädlingen, die Totalschonung oder das Anlegen von Biotopen als fördernde Maßnahmen. Dies decke sich mit den Pflichten des Jägers, der gleichermaßen neben der Bejagung auch die Hege durchzuführen habe. Dennoch erfolge die Behandlung beider Gruppen unterschiedlich, indem den Jägern das umfassende Wegerecht zu seinen Revieren gewährt werde, den Anglern die Erreichbarkeit der ihrer Hegepflicht unterliegenden Gewässer aber untersagt werde, da die angelegten Wegenetze nicht mehr genutzt werden könnten bzw. nur noch mit erheblichem Aufwand (Antragstellung mit UVP-Prüfung) und gegen Zahlung von Gebühren. Randnummer 69 Die N2000-LVO LSA enthalte eine weitere ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, indem sie in § 3 Abs. 1 Nr. 6 Anlage 3.4 N2000-LVO LSA das Befahren des Kelbraer Stausee mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen verbiete, hiervon aber das Befahren mit einem Motorboot der DLRG sowie des Segel-Clubs Kyffhäuser e.V. zur Gewährleistung der Sicherheit und schnellstmöglicher Hilfeleistung während der Sport-, Trainings- und Wettkampfzeiten ausnehme. Zudem stehe das reguläre Bootsangeln auf dem Kelbraer Stausee gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 1 Anlage 3.4 N2000-LVO LSA unter Erlaubnisvorbehalt, während das Segeln durch Sportler zugelassen sei (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Anlage 3.4 N2000-LVO LSA). Hinzu komme, dass das Angeln in der Schutzzone i.S.d. § 3 Abs. 6 Nr. 1 Anlage 3.4 N2000-LVO LSA nach Auffassung der Naturschutzbehörde ein Projekt sei, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen sei. Insoweit sei der Gleichheitsgrundsatz nicht beachtet worden, da gleiche Tätigkeiten ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt würden. Auch der Anglerverein müsse für Hegemaßnahmen oder Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Naturschutz den See motorisiert befahren können. Zudem könne es auch sein, dass auf dem See befindliche Angler mit ihren Booten geborgen werden müssten, ähnlich wie beim Segelverein. Randnummer 70 Schließlich liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor. Sowohl das Fischereirecht als auch das Fischereiausübungsrecht seien Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentum am Gewässer und das Fischereirecht stünden gleichwertig neben den Belangen des Naturschutzes. Zwar seien die Regelungen des Naturschutzes keine Enteignungen i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit werde jedoch überschritten, wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden sei oder sich nach Lage der Dinge anbiete, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden werde. So liege der Fall hier. Die Ausübung der Eigentümerbefugnisse sei so stark eingeschränkt, dass eine Privatnützigkeit des Eigentums überhaupt nicht mehr gegeben sei. Die Gewässer in Sachsen-Anhalt litten infolge anhaltender Hitze und geringer Niederschläge der letzten Jahre unter einem erheblichen Wassermangel. An der Elbe komme die Sohlvertiefung hinzu. Niedrige Wasserstände begünstigten die Verlandung und steigerten das Risiko von Eutrophierung und Fischversterben. In zahlreichen Fällen würden Angelvereine im Hinblick auf das Fischsterben auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn und soweit sie nicht nachweisen könnten, durch ausreichende Hegemaßnahmen dem Fischsterben vorgebeugt zu haben. Durch die umfassenden Betretungsverbote, Nutzungsverbote an Wegen und die Untersagung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, wie z.B. die Pflanzenbiomasseentnahme sowie das Vergrämen von Wasservögeln zur Vermeidung der Schäden an Gewässern durch Koteintrag (Eutrophierung) und Fischfraß, stehe zu befürchten, dass es zu umfassenden Verlandungen von Gewässern, Fischsterben und Artenschwund kommen werde. Die Gewässer seien dann nicht mehr zur Bewirtschaftung nutzbar. Hegemaßnahmen, die erforderten, dass Schneisen im Schilf angelegt werden und die Gewässer überhaupt erst über die maßgebliche Zuwegung erreicht werden könnten, seien nicht mehr möglich. Hierdurch würden die Eigentümer von Gewässern und die Fischereiausübungsberechtigten gezwungen, gegen das Fischereigesetz zu verstoßen. Hegemaßnahmen, wie z.B. das Abfischen und die Bergung von verendeten Fischen, erforderten zwingend das Befahren von Flachwasserbereichen und Schwimmblattgesellschaften. Gerade in Eilfällen, wie z.B. bei einem Gewässer, welches kurz vor dem Umkippen stehe, sei das langwierige Genehmigungsverfahren vor einer unteren Naturschutzbehörde nicht durchführbar. Dies setze voraus, dass eine FFH-Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Die fischereiliche Hege gemäß § 4 Abs. 2 FischG LSA werde damit in einem unzulässigen Maß eingeschränkt, insbesondere durch die Verbote gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 6 N2000-LVO LSA. Regelungen zur Durchführung sinnvoller Erhaltungsmaßnahmen an Gewässerlebensraumtypen und aquatischen Organismen seien nicht möglich. Durch die Untersagung der Nutzung von Zuwegungen mit Ausnahme der gewidmeten Wege sei die Erreichbarkeit der Mehrzahl der Gewässer nicht mehr gegeben. Diese seien nicht mehr nutzbar und damit der Privatnützigkeit entzogen. Soweit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA die Erneuerung von Pachtverträgen in bisherigem Umfang und bisheriger Art möglich sei, aber unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werde, seien die Angler als Fischereiausübungsberechtigte benachteiligt. Die Möglichkeiten, ein Gewässer zu pachten, seien durch die N2000-LVO LSA aufgrund des Erlaubnisvorbehalts erheblich eingeschränkt. Dem Antragsteller zu 1 seien damit die Erwerbsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden, wodurch er gegenüber anderen Naturschutzverbänden ungleich behandelt werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Outdoor-Aktivitäten, wie Sport und Freizeit, ließen sich als Gefährdungsursache in 64 % aller Biotoptypen der Binnengewässer feststellen. Die Angelfischerei nehme an dieser Stelle gar keinen oder nur einen untergeordneten Stellenwert ein. Auch diesem Umstand werde § 11 Abs. 2 N2000-LVO LSA nicht gerecht. Randnummer 71 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 72 die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom
- Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Randnummer 73 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 74 den Antrag abzulehnen. Randnummer 75 Er trägt vor, der Antrag sei zulässig, allerdings könne der Antragsteller zu 1 seine Antragsbefugnis nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG herleiten. Er sei als im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband lediglich befugt, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG einzulegen. Der Erlass von Rechtsverordnungen sei keine der dort genannten Entscheidungen. Er könne seine Antragsbefugnis auch nicht daraus herleiten, dass er angebe, die Angelfischerei einschließlich aller von ihm vertretenen Vereine zu vertreten. Erforderlich für die Antragsbefugnis nach § 47 VwGO sei die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Die rein ideelle Interessenvertretung genüge nicht. Randnummer 76 Der Antrag sei unbegründet. Die N2000-LVO LSA sei rechtmäßig. Randnummer 77 Gesetzliche Grundlage der N2000-LVO LSA sei § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Diese Vorschrift sei verfassungs- und rechtmäßig. Insbesondere seien die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA) eingehalten und die Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG beachtet. Randnummer 78 Die festzulegenden Schutzgebiete seien durch § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG gesetzlich vorgegeben. Es handele sich um die FFH-Gebiete, die von der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL festgelegt worden seien, und die Vogelschutzgebiete, die gemäß Art. 4 Abs. 3 VS-RL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der EU-Kommission benannt worden seien. Die erfassten Schutzgüter seien ebenfalls vorgegeben. Es handele sich um die LRT und Habitate, die in der FFH- und VS-RL benannt seien. Er habe die Schutzgüter auf der Grundlage der zuvor erfolgten Kartierungen und angefertigten Standarddatenbögen zu bestimmen. Die räumlichen und sachlichen Bezugspunkte für die Verordnungsgestaltung seien damit durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die weiteren Regelungsinhalte der Verordnung ergäben sich hieraus programmartig: Der Schutzzweck ergebe sich aus den Erhaltungszielen (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Diese seien in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen LRT von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-RL oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der VS-RL aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt seien. Der Maßstab des günstigen Erhaltungszustandes sei in § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG vorgegeben. Bei den festzulegenden Schutzbestimmungen und Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen handele es sich um Maßnahmen, die auf den Schutzzweck ausgerichtet seien, was auch durch § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG deutlich werde. Der Schutzzweck der Gebiete sei Maßstab für das mögliche Ausmaß der Regelungen. Randnummer 79 Soweit die Antragsteller ursprünglich geltend gemacht hätten, es sei ihm weder nach Unions- noch nach Bundesrecht gestattet, die Erhaltungsziele zu definieren, hielten sie hieran offenbar nicht mehr fest, soweit sie nunmehr rügten, die gebietsbezogenen Schutz- und Erhaltungsziele seien in der N2000-LVO LSA nicht konkret genug festgelegt. Es liege auch kein Verstoß gegen § 32 Abs. 3 BNatSchG vor, soweit nach § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA die Erhaltungsziele von ihm festzulegen seien. Die Antragsteller würden den Gehalt von § 32 Abs. 3 BNatSchG missverstehen, wenn sie davon ausgingen, dass die Erhaltungsziele bereits (extern) vorgegeben seien. Zwar habe gemäß § 32 Abs. 3 BNatSchG die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen. Dies besage jedoch lediglich, dass die Erhaltungsziele der (rechtsverbindlichen) Schutzzweckbestimmung vorgelagert seien. Der Begriff „Erhaltungsziele“ sei in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG legal definiert. Derartige Ziele seien in den Natura 2000-Richtlinien nicht vorgegeben und könnten es auch nicht sein, da sie spezifisch für die LRT und Arten für das jeweilige Gebiet zu konkretisieren seien. Dies sehe § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA vor. Randnummer 80 Die N2000-LVO LSA sei hinsichtlich der Gebietsausweisungen rechtmäßig. Soweit die Antragsteller meinten, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung seien nur gegeben, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich sei, so würden sie verkennen, dass er durch § 32 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA verpflichtet sei, die Gebiete auszuweisen. Die Frage des „Ob“ der Unterschutzstellung sei nicht Bestandteil des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Das Gebietsauswahlverfahren sei mit Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom
- März 2007 rechtsverbindlich abgeschlossen worden. Auf eine Überprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit könne es nicht ankommen. Randnummer 81 Er habe auch hinreichend detaillierte und aussagekräftige Erhaltungsziele und Schutzzwecke definiert und damit den Vorgaben des § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG, § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA i.V.m. Art. 6 FFH-RL entsprochen. Dass darüber hinaus noch konkretere Anforderungen zu stellen wären, sei der FFH-RL nicht zu entnehmen und werde bisher auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gefordert. Das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren habe unabhängig von seinem Ausgang keine Auswirkungen auf die Rechtslage. Selbst wenn die in der N2000-LVO LSA festgelegten Erhaltungsziele nicht im Sinne der Natura 2000-Richtlinien ausreichend detailliert sei sollte, würde dies nicht zu einer Unanwendbarkeit der N2000-LVO LSA führen. Die Feststellung einer Vertragsverletzung führe gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV nicht zu einer sog. „Kassation“ unionsrechtswidrigen nationalen Rechts. Vielmehr erschöpfe sich das Urteil in dieser Feststellung und ggf. der daraus folgenden Anordnung, abstellende Maßnahmen zu ergreifen. Dies sei auch folgerichtig, da eine Situation, in der Europarecht nur unzureichend umgesetzt sei, gegenüber einer vollkommen rechtlosen Situation vorzuziehen sei. Randnummer 82 Die Schutzbestimmungen seien rechtmäßig. Sie verstießen nicht gegen höherrangiges Recht, seien hinreichend bestimmt und hielten sich im Rahmen des Normsetzungsermessens. Die N2000-LVO LSA sei mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen vereinbar. Sie verstoße weder gegen die FFH-RL noch gegen die VS-RL. Auch ein Widerspruch zur AalVO oder zur WRRL bestehe nicht. Er setzt sich mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen detailliert auseinander. Randnummer 83 Danach erweise sich die N2000-LVO LSA insgesamt als verhältnismäßig. Insbesondere könne keine Verletzung von Art. 14 GG angenommen werden. Bei den Schutzbestimmungen handele es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die im Rahmen der Sozialbindung grundsätzlich hinzunehmen seien. Die Grenzen der Sozialbindung seien nicht überschritten. Die Belange der Eigentümer und Pächter seien ausreichend gewichtet worden. Ihnen komme allerdings kein genereller Vorrang gegenüber dem Naturschutz zu, der gemäß Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genieße. Vielmehr sei es im Rahmen der Abwägung auch zulässig, private Belange gegenüber den Belangen des Naturschutzes zurückzustellen. Dies gelte umso mehr, wenn diese nur örtlich und zeitlich begrenzt gälten, wie es bei den Regelungen für die Angelfischerei fast durchgehend der Fall sei. Die Beschränkungen der Angelfischerei begründeten sich mit den Ansprüchen, die die in den Gebieten als Schutzzweck festgelegten Vogelarten, LRT, charakteristischen LRT-Arten und Anhang ll-Arten an ihre Umgebung hätten. Unverhältnismäßigen Beschränkungen sei dabei durch verschiedene Erlaubnisvorbehalte und die Regelungen in § 13 N2000-LVO LSA vorgebeugt worden. Hinzuweisen sei auf die Freistellungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA i.V.m. § 34 BNatSchG, wonach Projekte nach erfolgter FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassen werden könnten. Zudem könne gemäß § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA und § 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA besonderen Härtefällen abgeholfen werden. Randnummer 84 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 85 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 86 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 87 Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Hierzu zählt auch die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA). Randnummer 88 Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Hiernach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die N2000-LVO LSA wurde am
- Dezember 2018 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ging am
- Dezember 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht ein. Randnummer 89 Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsvorschrift in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom
- März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 12; Urteil vom
- September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 8). Die Antragsbefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - juris Rn. 3; Urteil vom
- April 2013 - 5 CN 1.12 - juris Rn. 16). Randnummer 90 Gemessen daran sind die Antragsteller antragsbefugt. Soweit sie Eigentümer von im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA liegenden Gewässern sind, können sie geltend machen, durch die Bestimmungen der Verordnung, die die Angelfischerei und damit die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Gewässer einschränken, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beschränkungen der Angelfischerei auf Gewässer beziehen, die von ihnen gepachtet worden sind. Denn es ist zumindest möglich, dass die Antragsteller aufgrund der Beschränkungen der Angelfischerei in den von der N2000-LVO LSA umfassten Schutzgebieten in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom
- Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - juris Rn. 80). Zudem werden die Antragsteller als Inhaber des Fischereiausübungsrechts i.S.d. § 14 Fischereigesetz (FischG) vom
- August 1993 (GVBl. S. 464) durch die Beschränkungen der Angelfischerei in den von der N2000-LVO LSA erfassten Pacht- und Eigentumsgewässern durch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA beschwert, so dass sie geltend machen können, durch diesen Teil der Verordnung oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom
- Juli 2019 - 4 KN 298/15 - juris Rn. 19). Randnummer 91 Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 kann hingegen nicht aus § 64 Abs. 1 NatSchG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift können von einem Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG einlegen. Abgesehen von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG gehören Rechtsverordnungen des Landes nicht zu den Entscheidungen, gegen die der Antragsteller zu 1 als eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Naturschutzvereinigung Rechtsbehelfe einlegen kann. Auch aus seiner Stellung als Vertreter der Angelfischerei einschließlich aller von ihm vertretenen Vereine kann er keine Antragsbefugnis herleiten. Randnummer 92 Richtiger Antragsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt.
§ 78Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Vw
GO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA , wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, nicht hingegen für Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO. Diese sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Demgemäß ist - wie vom Antragsgegner angeregt - das Passivrubrum entsprechend zu berichtigen, da der Antragsgegner in der Antragsschrift zwar falsch bezeichnet, aber erkennbar ist, gegen wen sich der Antrag richten soll (BVerwG, Urteil vom
- März 1989 - 8 C 98.85 - juris Rn. 12). Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch nach der Berichtigung des Passivrubrums der von der Entscheidung in der Sache betroffene Rechtsträger unverändert geblieben ist. Die Erklärungen der Antragsteller sind darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
- Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12). Randnummer 93 B. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Randnummer 94 Die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom
- Dezember 2018 ist formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 95 I. Die N2000-LVO LSA ist formell rechtmäßig. Randnummer 96 Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist gemäß § 23 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom
- Dezember 2010 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2019 (GVBl. S. 346), als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der N2000-LVO LSA zuständig. Randnummer 97 Das nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA vorgeschriebene Verfahren wurde vor Erlass der N2000-LVO LSA durchgeführt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 insgesamt 2.850 Stellungnahmen und im Jahr 2018 insgesamt 150 Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf eingegangen. Den Einwendungen seien insgesamt ca. 10.300 Sachargumente, davon 417 zur Fischerei sowie 1.407 zu Schutzzonen und den geschützten Uferbereichen an der Elbe, entnommen worden. Jedes Argument sei geprüft, bewertet und einer vorurteilsfreien Abwägung unterzogen worden. Randnummer 98 II. Die N2000-LVO LSA ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 99 Rechtsgrundlage der N2000-LVO LSA ist § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Nach dieser Vorschrift wird die obere Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie - FFH-RL) aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL) benannten Gebiete festzulegen und die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst außerdem die Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele, der erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie geeignete Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote. Randnummer 100
- Die gesetzliche Ermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA wird dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des inhaltsgleichen Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) gerecht. Randnummer 101 Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst entscheiden muss, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), welche Grenzen einer solchen Verordnung gesetzt sind (Ausmaß) und welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck). Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber. Ein Bedürfnis, staatliche Regelungen rasch und allgemeinverbindlich und damit durch Rechtsverordnung zu erlassen, kann insbesondere auch aus der Pflicht zur Umsetzung, Durchführung und Ergänzung inter- oder supranationaler Vorgaben resultieren. Zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung können auch Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere Rechtsakte anderer Normgeber, herangezogen werden. So kann der Gesetzgeber in einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Union verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 18; Urteil des Senats vom
- September 2006 - 2 L 406/03 - juris Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 102 Gemessen daran bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA keine Zweifel. Randnummer 103 Die festzulegenden Schutzgebiete sind durch § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG gesetzlich vorgegeben. Hierbei handelt es sich um die FFH-Gebiete, die von der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL festgelegt worden sind, sowie um die Vogelschutzgebiete, die der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 VS-RL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG benannt worden sind. Randnummer 104 Es ist hinreichend vorgezeichnet, welche zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten durch die Verordnung zu bestimmen sind. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA dient der Umsetzung der sich aus Art. 3 ff. FFH-RL und Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, besondere Schutzgebiete für die in Anhang I FFH-RL aufgeführten Lebensraumtypen, die Habitate der in Anhang II FFH-RL aufgeführten Arten sowie der in Anhang I VS-RL aufgeführten Vogelarten und der nicht in Anhang I VS-RL aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvögel auszuweisen. Bei einem auszuweisenden FFH-Gebiet sind gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-RL sämtliche in diesem Gebiet vorkommenden LRT nach Anhang I FFH-RL und Arten nach Anhang II FFH-RL zu schützen. In einem auszuweisenden Vogelschutzgebiet umfasst der Schutz sämtliche vorkommenden Vogelarten des Anhangs I VS-RL, die in dem Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und die jeweiligen Lebensräume der Vögel (Niederstadt, NVwZ 2008, 126 <127>). Die zu bestimmenden Schutzgüter sind damit durch die FFH-RL und die VS-RL vorgegeben. Ein darüberhinausgehendes Ermessen des Verordnungsgebers besteht in dieser Hinsicht nicht. Randnummer 105 Es bestehen keine Unklarheiten darüber, welche Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen sind. Der in § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA verwendete Begriff der Erhaltungsziele bezieht sich erkennbar auf die Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Danach sind Erhaltungsziele solche Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-RL oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der VS-RL aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ist damit nicht selbst Erhaltungsziel. Die Erhaltungsziele sind vielmehr für das einzelne Gebiet zu bestimmen, während die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes auf den Geltungsbereich der FFH-RL insgesamt bzw. auf die jeweilige biogeografische Region bezogen ist (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG,
- Auflage 2018, § 32 BNatSchG Rn. 8 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/12274, S. 53). Ein günstiger Erhaltungszustand ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG ein Zustand i.S.d. in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL enthaltenen Definitionen. Ergänzend ist auf Art. 1 Buchst. a FFH-RL zurückzugreifen, wonach unter „Erhaltung“ alle Maßnahmen zu verstehen sind, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand i.S.d. Art. 1 Buchst. e oder i FFH-RL zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Die EU-Kommission definiert den Begriff „Erhaltungsziel“ in ihrem Vermerk über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura 2000-Gebiete vom
- November 2012 ( https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/commission_note/ccommissio_note2_DE.pdf ) als das spezifizierte übergeordnete Ziel für die Arten und/oder Lebensraumtypen, für die ein Gebiet ausgewiesen wird, um zur Wahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und Arten auf nationaler, biogeografischer oder europäischer Ebene beizutragen. Randnummer 106 Die von der Verordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA darüber hinaus festzulegenden Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichteten Verbote sind auf die zuvor definierten Schutz- und Erhaltungsziele hin ausgerichtete Maßnahmen. Auch insoweit ist die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung durch den Wortlaut des Gesetzes hinreichend bestimmt und begrenzt. Randnummer 107
- Die Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA verstößt auch nicht gegen Bundesrecht. Randnummer 108 a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die von der N2000-LVO LSA erfassten 26 Vogelschutzgebiete und 216 FFH-Gebiete nicht einzeln gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt hat, sondern mit der besonderen landesrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA den Weg über eine umfassende Landesverordnung gegangen ist. Zwar hat der Bundesgesetzgeber in § 32 Abs. 2 BNatSchG keine eigenständige bundesrechtliche Schutzgebietskategorie „Natura 2000-Gebiet“ geschaffen, sondern auf die in § 20 Abs. 2 BNatSchG vorgegebenen Schutzkategorien verwiesen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 32 BNatSchG Rn. 10; Hentschke, in: Dombert/Witt, Münchener Handbuch Agrarrecht,
- Auflage 2016, § 14 Rn. 92; Wolf, ZUR 2005, 449 <452>). Gleichwohl ist die Unterschutzstellung durch eine auf § 23 Abs. 2 NatSchG LSA gestützte Landesverordnung weder verfassungs- noch bundesrechtswidrig. Randnummer 109 Verfassungsrechtlich besitzt der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, können die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen (Abweichungsgesetzgebung). Hiervon ausgenommen sind - als abweichungsfeste Kerne - die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und das Recht des Meeresnaturschutzes. Die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten gehören nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes (vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: November 2021, Art. 72 GG Rn. 251 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/813, S. 11). Eine Abweichung der Länder von dem in § 20 Abs. 2 BNatSchG geregelten Katalog der Schutzgebietskategorien ist daher - trotz der Kennzeichnung des § 20 BNatSchG als eine Regelung „allgemeiner Grundsätze“ - verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Gellermann, NVwZ 2010, 73 <74 f.>). Randnummer 110 Darüber hinaus ist eine von § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG abweichende Form der Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete durch § § 32 Abs. 4 BNatSchG ausdrücklich zugelassen. Nach dieser Vorschrift kann die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Vorschrift betrifft insbesondere die in den Ländern erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetze und Rechtsverordnungen, in denen die jeweiligen Erhaltungsziele und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen für die Natura 2000-Gebiete bestimmt werden (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 64). Auf dieser Grundlage ist eine Ausweisung von Natura 2000-Gebieten unter Verzicht auf klassische Schutzgebietsverordnungen i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG durch umfassende gebietsbezogene Rechtsverordnungen der Länder zulässig (vgl. Baum, NuR 2005, 87 <90 f.>; Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
- Auflage 2021, § 32 BNatSchG Rn. 88; Gellermann, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 15; Niederstadt, a.a.O., S. 128 ff.). Randnummer 111 Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise einer Schutzgebietsausweisung ergeben sich weder aus der FFH-RL noch aus der VS-RL. Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sicherzustellen. Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL muss der rechtliche Schutzstatus des ausgewiesenen Schutzgebiets auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden. Dabei steht den Mitgliedstaaten ein Auswahlermessen hinsichtlich der Form und der Mittel zur Erreichung dieser Ziele zu (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2010 - C-535/07 - juris Rn. 56 ff. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom
- Juli 2021 - 5 S 1770/18 - juris Rn. 40). Hiernach ergeben sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht keine Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Gebiete durch eine umfassende Landesverordnung. Randnummer 112 b)
§ 23Abs. 2 Satz 2 Nat
SchG LSA ist auch nicht deshalb bundesrechtswidrig, weil sie den Verordnungsgeber zur Festlegung der Erhaltungsziele ermächtigt, obwohl diese gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG („entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen“) und durch Unionsrecht vorgegeben sind. Randnummer 113 Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, die Erhaltungsziele für die von der N2000-LVO LSA erfassten 26 Vogelschutzgebiete und 216 FFH-Gebiete seien nach Unions- und Bundesrecht vorgegeben, ist abwegig. Im Gegenteil gehört die Festlegung der Erhaltungsziele für die jeweiligen Natura 2000-Gebiete zu den wichtigsten Aufgaben der Mitgliedstaaten. Die Erhaltungsziele werden in der FFH-RL an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnt. So heißt es in Erwägungsgrund 6, in jedem ausgewiesenen Gebiet seien entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dies bezieht sich auf Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL, wonach die Mitgliedstaaten für die bzw. in den besonderen Schutzgebieten bestimmte Maßnahmen festzulegen bzw. zu treffen haben. Erwägungsgrund 8 lautet, dass Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen seien. Dies bezieht sich auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, wonach Pläne und Projekte unter bestimmten Voraussetzungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, deren Maßstab die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist (vgl. auch § 34 Abs. 1 BNatSchG). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass von den Mitgliedstaaten spezifische Erhaltungsziele für jedes einzelne Schutzgebiet festgelegt werden müssen als Bezugsgrundlage für die Bestimmung von gebietsbezogenen Erhaltungsmaßnahmen und für die Durchführung angemessener Prüfungen der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf ein Gebiet (vgl. den Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura 2000-Gebiete vom
- November 2012, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Erhaltungsziele, solange diese noch nicht (hinreichend) in einer Landesverordnung festgelegt sind, den Gebietsmeldungen an die EU-Kommission zu entnehmen. Hierzu sind die Standarddatenbögen auszuwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 75). Vor diesem Hintergrund ist die in § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA enthaltene Ermächtigung zur Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele weder unions- noch bundesrechtswidrig. Randnummer 114 Aus dem Umstand, dass die EU-Kommission ausweislich einer Pressemitteilung vom
- Februar 2021 ( https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_412 ) beschlossen hat, die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der FFH-RL zu verklagen, und am
- Februar 2022 im Verfahren C-116/22 in dieser Sache Klage eingereicht hat (ABl. C 148, S. 19), können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die für die einzelnen Gebiete in Deutschland festgelegten Erhaltungsziele nicht hinreichend quantifiziert und messbar seien und keine ausreichende Berichterstattung ermöglichten (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 BNatSchG Rn. 13). Es sei in allen Bundesländern und auf Bundesebene allgemeine und anhaltende Praxis gewesen, für alle 4606 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine hinreichend detaillierten und quantifizierten Erhaltungsziele festzulegen. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Wirksamkeit der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen. Die Auffassung der EU-Kommission bestätigt die Notwendigkeit, die Erhaltungsziele für jedes Natura 2000-Gebiet konkret festzulegen, was durch § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA ermöglicht wird. Randnummer 115 Sollten sich die in den §§ 4 und 5 des Kapitels 1 der N2000-LVO LSA sowie gebietsspezifisch in § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage (Anlage 3 N2000-LVO LSA) als Schutzzweck ausgewiesenen Schutz- und Erhaltungsziele als im Sinne der EU-Kommission zu wenig konkret erweisen, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führen. Denn es würde dem Zweck der einschlägigen Verpflichtung aus § 32 Abs. 4 BNatSchG, einen der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG gleichwertigen Schutz durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts zu gewährleisten, widersprechen, wenn eine Verletzung der Pflicht zur Ausweisung konkreter Erhaltungsziele zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen einer Verordnung führen würde. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsverordnung des Landes zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete zumindest teilweise geeignet ist, einen günstigen Erhaltungszustand der zu schützenden LRT und Arten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG zu erhalten oder wiederherzustellen, wäre diese Rechtsfolge kontraproduktiv, weil sie dem mit der FFH-RL und dem BNatSchG bezweckten Naturschutz zuwiderlaufen würde. Denn bei Unwirksamkeitserklärung der Verordnung wären sämtliche durch die N2000-LVO LSA untersagten Handlungen wieder erlaubt. Die Festlegung von unionsrechtswidrig zu wenig konkreten Erhaltungszielen wäre danach zwar rechtswidrig, gleichwohl aber wirksam. Die Rechtswidrigkeit hätte lediglich zur Folge, dass der Normgeber zu einem Nachbessern der Verordnung verpflichtet wäre und hierzu von der Rechts- und Fachaufsicht auch angehalten werden könnte. Zudem könnte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten (vgl. NdsOVG, Urteil vom
- Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 149 zu einem möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Erlass geeigneter Gebote und Verbote gemäß § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Überlegungen zu den Konsequenzen der vorliegenden Verdoppelung der Kontrollebenen. Die Bundesländer geraten durch die Verpflichtung zur Ausweisung von Schutzgebieten nach der FFH-RL und der VS-RL unter eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die sich sowohl am deutschen als auch am Gemeinschaftsrecht zu orientieren hat. Durch diese Verdoppelung der Kontrollebenen bestehen für die Schutzgebietsausweisungen der Länder unterschiedliche - zum Teil gegenläufige - Kontrollmaßstäbe (vgl. Wolf, a.a.O., S 452). Während aus europäischer Sicht die Wirksamkeit der Schutzgebietsausweisung im Vordergrund steht, geht es nach nationalem Recht um den Schutz der Betroffenen, insbesondere um die Verhältnismäßigkeit der Schutzbestimmungen. Es wäre widersinnig, würden die unionsrechtlichen Maßstäbe, die auf eine möglichst hohe Wirksamkeit der ergriffenen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen abzielen, im Ergebnis die auf Abwehr ausgelegten Schutzansprüche der von einer Natura 2000-Verordnung nachteilig Betroffenen verstärken. Randnummer 116
- Die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA liegen vor. Randnummer 117 Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA sind die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL (sog. Gemeinschaftsliste) aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL benannten Gebiete festzulegen. Voraussetzung einer Unterschutzstellung der FFH-Gebiete ist danach deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine Entscheidung der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL. Die Vogelschutzgebiete müssen der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG benannt worden sein. Randnummer 118 Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 216 FFH-Gebieten, deren rechtlicher Sicherung die N2000-LVO LSA dient, nicht um mit den Entscheidungen der Kommission vom
- Dezember 2004 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (ABl. L 381 S. 1) oder in der atlantischen biogeographischen Region (ABl. L 387 S. 1) oder in einem der nachfolgenden Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission ( https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/meldungen/#c197748 ) in die Gemeinschaftsliste aufgenommene Gebiete handelt, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es sich bei den geschützten 26 Vogelschutzgebieten nicht um der EU-Kommission nach Art. 4 VS-RL benannte Gebiete handelt. Randnummer 119 Die Unterschutzstellung der Gebiete ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob die Unterschutzstellung „erforderlich“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. zu Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG: BayVGH, Urteil vom
- Dezember 2016 - 14 N 14.2400 - juris Rn. 37; NdsOVG, Urteil vom
- Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 87 ff.; SaarlOVG, Urteil vom
- September 2019 - 2 C 324/18 - juris Rn. 27). Denn hinsichtlich der in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen FFH-Gebiete und der als Vogelschutzgebiete gemeldeten Gebiete besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL bzw. gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 VS-RL eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausweisung als Schutzgebiet. Hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung verbleibt damit kein Handlungsspielraum (vgl. NdsOVG, Urteil vom
- Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 106; VGH BW, Urteil vom
- Juli 2021 - 5 S 1770/18 - a.a.O. Rn. 38). Randnummer 120 Gleichwohl kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Prüfung beschränken, ob die FFH-Gebiete formell in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und die Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission gemeldet worden sind. Denn gegen die Auswahl von i.S.d. FFH-RL schutzbedürftigen Flächen durch nationale Behörden und deren Meldung an die EU-Kommission gab es keine Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2006 - 4 B 58.05 - juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom
- Juni 2006 - 7 B 24/08 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom
- Mai 2003 - 8 A 4229/01 - juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom
- Januar 2008 - 8 A 154/06 - juris Rn. 34 ff.; OVG Brem, Urteil vom
- Mai 2005 - juris Rn. 31 ff.; NdsOVG, Beschluss vom
- März 2006 - 8 LA 150/02 - juris Rn. 5 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 16; Kahl/Gärditz, NuR 2005, 555 <556 ff.>). Auch die Entscheidung der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL über die Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste war nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV (ex-Art. 230 Abs. 4 EGV) angreifbar (vgl. EuGH, Urteil vom
- April 2009 - C-362/06 P - juris Rn. 19 ff.; EuG, Beschluss vom
- Juni 2006 - T-136/04 - juris Rn. 43 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 17; Kahl/Gärditz, a.a.O., S. 560 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den Betroffenen effektiver Rechtsschutz gegen die nationalen Folgemaßnahmen zu gewähren, die zum Schutz der in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Gebiete getroffen werden. In diesem Rahmen ist die Rechtmäßigkeit der Schutzgebietsausweisung zu prüfen. Diese setzt nicht nur den formalen Akt der Eintragung der betroffenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste voraus, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsliste. Die Rechtmäßigkeit mitgliedstaatlicher Maßnahmen zur Etablierung des nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geforderten Schutzniveaus hängt von der Rechtmäßigkeit der Aufnahme der betroffenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste ab. Zu prüfen ist damit auch die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich in Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL normierten Maßstäbe, also die inhaltliche Vereinbarkeit der Gemeinschaftsliste mit der FFH-RL und damit die naturschutzfachliche Bewertung. Soweit hiernach die Entscheidung der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL der Überprüfung unterliegt, ist Prüfungsmaßstab die gemeinschaftsrechtliche Eigentumsgarantie. Kommt das zur Überprüfung berufene Gericht zu der Überzeugung, dass die Aufnahme bestimmter Flächen mit Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL nicht vereinbar ist, kann es die Liste nicht selbst „verwerfen“. Vielmehr ist die Sache nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- Mai 2003 - 8 A 4229/01 - a.a.O. Rn. 76 ff.; Beschluss vom
- Januar 2008 - 8 A 154/06 - a.a.O. Rn. 77; NdsOVG, Beschluss vom
- März 2006 - 8 LA 150/02 - a.a.O. Rn. 12 ff.; Gärditz, ZUR 2006, 536 <537>; Kahl/Gärditz, a.a.O. S. 563 ff.; aus unionsrechtlicher Sicht: EuGH, Urteil vom
- April 2009 - C-362/06 P - a.a.O. Rn. 43; EuG, Beschluss vom
- Juni 2006 - T-136/04 - a.a.O. Rn. 55). Auch im Hinblick auf die Vogelschutzgebiete ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebietsmeldung anhand der in Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL niedergelegten Maßstäbe vorzunehmen. Randnummer 121 Die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom
- März 2007 (GVBl. S. 82) steht der Überprüfung der Eintragung der FFH-Gebiete in die Gemeinschaftsliste anhand des Maßstabs des Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL sowie der Überprüfung der Meldung der Vogelschutzgebiete anhand der Kriterien des Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL nicht entgegen. Die Verordnung beschränkt sich auf die Aufzählung der in Sachsen-Anhalt befindlichen FFH-Gebiete einschließlich der LRT nach Anhang I FFH-RL und Arten nach Anhang II FFH-RL sowie der in Sachsen-Anhalt liegenden Vogelschutzgebiete einschließlich der Arten nach Anhang I VS-RL sowie der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL. Da in dieser Verordnung weder ein Schutzzweck noch Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ge- und Verbote festgelegt sind, bestand für die Eigentümer und Nutzer der in den Gebieten liegenden Grundstücke kein Anlass, hiergegen vorzugehen. Das gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass durch die Verordnung vom
- März 2007 auf einer ersten Stufe die Schutzgebiete rechtswirksam nach außen abgegrenzt und die zu schützenden (Vogel-)Arten benannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 42), denn Einschränkungen für die Grundstücksnutzung ergaben sich hieraus unmittelbar nicht. Darüber hinaus wurden die zu schützenden Gebiete in der N2000-LVO LSA erneut festgelegt, womit die Verordnung vom
- März 2007 insoweit jegliche Bedeutung verloren hat. Randnummer 122 Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach die Rechtmäßigkeit der Meldung von FFH-Gebieten im Saarland an die EU-Kommission nicht Gegenstand der Normenkontrolle gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung sei (SaarlOVG, Urteil vom
- September 2019 - 2 C 324/18 - juris Rn. 18 und Urteil vom
- Februar 2020 - 2 C 273/18 - juris Rn. 23), ergibt sich nichts anders. Diese Entscheidungen betrafen Normenkontrollen von Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Landschaftsschutzgebieten gemäß § 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG). Insoweit kam es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht darauf an, ob die frühere Meldung als Vogelschutzgebiet bzw. Natura 2000-Gebiet zu Recht erfolgt ist, sondern darauf, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vorliegenden Unterlagen die Festlegung als Landschaftsschutzgebiet nach den Kriterien des § 18 SNG tragen. Demgegenüber richtet sich die vorliegende Normenkontrolle gegen eine Verordnung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Maßgeblich hierfür ist (allein) die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine Entscheidung der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL bzw. die Meldung an die EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL. Randnummer 123 Die Maßstäbe für die Ausweisung der FFH-Gebiete ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III (Phase 1) FFH-RL. Diese Regelung findet sowohl für die Identifizierung von FFH-Gebieten einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung. Maßgeblich sind ausschließlich die in Anhang III (Phase 1) FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, verbürgt der Auswahlprozess eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung und -abgrenzung. Für eine gerichtliche Prüfung ist zwar weiterhin Raum. Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung bedürfen aber einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (BVerwG, Urteil vom
- April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 38 f.; Urteil vom
- November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 22; Urteil vom
- März 2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 36; Urteil vom
- Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 59; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 2 f.; Kahl/Gärditz, a.a.O. S. 563 f.). Randnummer 124 Die Ausweisung der Vogelschutzgebiete richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL. Hiernach erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung von in Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Art. 4 Abs. 2 VRL ergänzt diese Bestimmung dahin, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse die entsprechenden Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen. Hiernach haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bilden. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VS-RL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Gebietsauswahl und der Gebietszuschnitt haben sich ausschließlich an diesen ornithologischen Kriterien auszurichten. Eine Abwägung mit anderen, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Belangen findet nicht statt. Denn Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL ist das Ergebnis einer bereits vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2003 - 4 B 37.03 - juris Rn. 4 m.w.N., VGH BW, Urteil vom
- Juli 2021 - 5 S 1770/18 - a.a.O. Rn. 36). Auch die Identifizierung der Vogelschutzgebiete unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten ebenfalls einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2008 - 9 VR 9.07 - juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom
- Juli 2021 - 5 S 1770/18 - a.a.O. Rn. 39) Randnummer 125 Gemessen daran sind weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl noch an der Rechtmäßigkeit der Gebietsabgrenzung ersichtlich. Die Antragsteller machen - ohne dies näher zu substantiieren - lediglich geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung seien nicht gegeben. Soweit sie meinen, eine Unterschutzstellung setze voraus, dass diese aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich sei, so trifft dies - wie oben bereits ausgeführt - nicht zu. Auch ihre Behauptung, es fehle an einer umfassenden Bestandsaufnahme der fraglichen Arten im Gebiet, die Belegung der Flächen als Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet sei vielmehr willkürlich erfolgt, bleibt substanzlos. Randnummer 126 Nach den Angaben des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, erfolgte die Gebietsauswahl nach gründlicher Erfassung und Auswertung der naturschutzfachlichen Daten. Er habe sich maßgeblich seiner Fachbehörde, dem Landesamt für Umweltschutz (LAU), bedient. Die rechtlichen Anforderungen des Anhangs III Phase 1 FFH-RL und der Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL sowie die fachlichen Konventionen seien beachtet worden. Die entsprechenden Prozesse hätten in intensiver Abstimmung mit den anderen Bundesländern, dem Bund und der EU-Kommission stattgefunden. Es habe sich um ein institutionalisiertes Verfahren gehandelt, das den Sachverstand einer Vielzahl von fachkundigen Stellen involviert habe. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass dem Verfahren eine hohe Richtigkeitsgewähr zukommt, nachdem die EU-Kommission die auszuweisenden FFH-Gebiete auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs III (Phase 2) FFH-RL ausgewählt hat, so dass eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung spricht. Diese tatsächliche Vermutung haben die Antragsteller nicht erschüttert. Randnummer 127
- Die Regelungen der N2000-LVO LSA genügen dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Randnummer 128 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (NdsOVG, Urteil vom
- November 2010 - 4 KN 109/10 - juris Rn. 32 m.w.N.). Hierbei bestehen gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (BayVGH, Urteil vom
- Dezember 2016 - 14 N 14.2400 - a.a.O. Rn. 96). Randnummer 129 Gemessen daran verstoßen die von den Antragstellern bezeichneten Vorschriften nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Im Einzelnen: Randnummer 130 a) Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 N2000-LVO LSA ist in den Vogelschutzgebieten Angelfischerei im Umkreis von 50 m um erkennbare Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln wie Enten, Gänsen oder Limikolen verboten. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA (Stand:
- Juli 2020) ( https://www.natura2000-lsa.de/upload/2_natura_2000/LVO/Pdf/2020_07_06_EB_OnlineVeroeff.pdf ) wird der Begriff der „Ansammlung“ als „Verband von Vögeln einer oder verschiedener Arten“ definiert, „der über den Bereich eines Paares oder einer Kleinfamilie hinausgeht“. Eine zahlenmäßige Definition oder Artangaben seien bewusst nicht aufgeführt worden, da dies nicht zielführend sei (Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 90). Nach den ergänzenden Erläuterungen des Antragsgegners soll mit dieser Vorschrift ein Energieverlust der Vögel vermieden werden. Um den berechtigten Nutzerinteressen Rechnung zu tragen, soll die Regelung nicht gelten, wenn lediglich einzelne Vögel betroffen sind. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff „Ansammlung“ gewählt worden. Es handele sich um mehr Vögel als nur ein Paar oder eine Kleinfamilie. Diese Auslegung des Begriffs der „Ansammlung“ ist plausibel. Es ist hinreichend klar, was unter einer „Ansammlung“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Randnummer 131 Die Vorschrift ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil nicht klar ist, ob sie auch dann gilt, wenn sich eine Ansammlung von Vögeln in einer Entfernung von weniger als 50 m neben einem Angler niederlässt. Zwar erfasst der Wortlaut der Regelung („keine Angelfischerei im Umkreis von 50 m um erkennbare Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln“) auch diesen Fall. Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch, dass die Regelung auf die Annäherung des Anglers an eine Ansammlung beschränkt ist. Sie begründet lediglich eine Unterlassungspflicht - das Meiden von Ansammlungen -, aber keine Pflicht, sich - aktiv - von einer Ansammlung, die sich nachträglich in der Nähe niedergelassen hat, zu entfernen. Ziel der Regelung ist die Beruhigung von Ufer- bzw. Gewässerbereichen, um Scheuchwirkungen zu vermeiden. Eine solche Scheuchwirkung kann z. B. durch die Annäherung des Anglers bzw. dessen Ankunft am Gewässer ausgelöst werden, da dies visuelle und akustische Störungen mit sich bringt. Soweit sich im umgekehrten Fall die Vögel dem verweilenden Angler nähern, stellt die Unterschreitung des vorgegebenen Abstandes keinen Verstoß dar. Es geht dann vielmehr darum, sich (vor allem beim Verlassen der Angelstelle) ruhig und umsichtig zu verhalten, um Scheuchwirkungen zu minimieren (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 90). Wenn sich die Vogelansammlung dem Angler nähert, fehlt es an einer zurechenbaren Handlung des Anglers. Randnummer 132 b) Keine Bedenken begegnet
§ 3Abs.
5 Anlage 3.7 N2000-LVO LSA, wonach im Vogelschutzgebiet „Milde-Niederung/Altmark“ das Angeln am linken Ufer der Milde sowie am linken Ufer des Secantsgrabens an den in Detailkarte 010 dargestellten Angelstrecken freigestellt ist. Der Antragsgegner erläutert plausibel, dass die Bezugnahme auf das „linke“ Ufer orographisch korrekt auf die Fließrichtung des Gewässers abstellt und allgemeinsprachlich gut nachvollziehbar ist. Darüber hinaus weist er zu Recht darauf hin, dass sich Unklarheiten mit einer einfachen Nachfrage klären lassen. Zudem bezieht sich die Regelung nach ihrem Wortlaut auf die in der Detailkarte 010 dargestellten Angelstrecken, die durch eine Einsichtnahme in das zur N2000-LVO LSA gehörende Kartenmaterial genau lokalisiert werden können. Randnummer 133 Entsprechendes gilt für die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.9 N2000-LVO LSA. Hiernach ist im Vogelschutzgebiet „Elbaue Jerichow“ das Anlanden sowie das Zelten rechtsseitig ganzjährig von Elbkilometer 381,2 bis 381,4 (Buchst. a) und rechtsseitig in der Zeit vom 01. Juli bis 28./29. Februar von Elbkilometer 381,8 bis 382,0 (Buchst. b) freigestellt. Rechtsseitig meint hier die orographisch rechte Seite der Elbe, d.h. ausgehend von der Fließrichtung (Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 19). Auch insoweit kann sich der Adressat der Regelung, soweit ihm nicht klar sein sollte, dass sich „rechtsseitig“ auf die Fließrichtung bezieht, durch eine Nachfrage beim Verordnungsgeber die nötige Klarheit verschaffen. Randnummer 134 c) Auch
§ 3Abs.
5 Nr. 2 Anlage 3.38 N2000-LVO LSA ist hinreichend bestimmt. Hiernach gilt im FFH-Gebiet „Secantsgraben, Milde und Biese“ für die Angelfischerei: „kein Fischen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue“. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, es sei unklar, ob mit „Fischen“ etwas Anderes gemeint sei als „Angeln“ oder ob beide Begriffe gleichbedeutend seien. Der Begriff „Fischen“ bezieht sich nach dem Einleitungssatz des § 3 Abs. 5 Anlage 3.38 N2000-LVO LSA („Für die Angelfischerei gilt ...“) eindeutig auf die Angelfischerei. Der Begriff „Angelfischerei“ wird in den Erläuterungen zur N2000-LVO LSA als „freizeitliche Nutzung durch Angler“ definiert, wobei sich die Ausführung auf das „Fangen von Fischen mit Hilfe einer Handangel“ beschränke und „überwiegend vom Ufer aus“ erfolge (Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 86). Randnummer 135 d)
§ 3Abs.
6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 Anlage 3.4 N2000-LVO LSA, wonach im Vogelschutzgebiet „Helmestausee Berga-C-Stadt (Anteil Sachsen-Anhalt)“ das Angeln in der Schutzzone grundsätzlich verboten ist und nur für das Angeln vom Boot aus eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA erteilt werden kann, sofern ein Abstand von mindestens 300 m zum Ufer des Nebendammes und zum Ufer der an der Nordspitze des Sees ins Gewässer hineinragenden Landfläche eingehalten wird, ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Das gilt zunächst für den einzuhaltenden Abstand von 300 m. Diese Entfernungsangabe ist keiner weiteren Konkretisierung zugänglich. Auch der Bezugspunkt „Ufer“ des Nebendammes bzw. der an der Nordspitze des Sees ins Gewässer hineinragenden Landfläche ist hinreichend verständlich. Unter „Ufer“ ist die „sichtbare Wasserkante“ zu verstehen, denn nur diese ist in der Örtlichkeit als Bezugspunkt jederzeit erkennbar. Die „sichtbare Wasserkante“ (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 N2000-LVO LSA ) ist die jeweils aktuell verlaufende Grenze zwischen Wasser und Ufer (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 94) bzw. zwischen Wasser und Land. Anhaltspunkte dafür, dass mit „Ufer“ - im Interesse der Angler - die Uferlinie bei Vollwasserstand der Talsperre gemeint ist, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Regelung. Nur an der sichtbaren Wasserkante ist jederzeit eine Orientierung möglich. Der Umstand, dass die sichtbare Wasserkante vom Wasserstand abhängt, also veränderlich ist, schadet der Bestimmtheit nicht. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Nebendamm des Stausees C-Stadt um ein künstliches Bauwerk handelt, so dass die sichtbare Wasserkante dort weitgehend gleichbleibend ist. Zusätzliche Orientierung werden zukünftig auch die vom Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt installierten Bojen geben, die sich nach den Angaben des Antragsgegners derzeit noch 100 m vor dem Nebendamm befinden, deren Versetzung auf einen 300 m-Abstand jedoch geplant ist. Randnummer 136
- e)Die Regelung - beispielsweise - in § 3 Abs. 6 Nr. 1 Anlage 3.27 N2000-LVO LSA, wonach im FFH-Gebiet „Landgraben-Dumme-Niederung nördlich Salzwedel“ Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA zulässig sind, ist gleichfalls hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich die Bedeutung des Begriffs „Standgewässer“ durch Auslegung gut ermitteln lässt. Es handelt sich um einen allgemeinverständlichen Begriff, der stehende Gewässer von fließenden Gewässern abgrenzt. Typische Beispiele sind Tümpel, Teiche und Seen. Ob ein Gewässer als Stand- oder Fließgewässer einzuordnen ist, bestimmt sich letztlich nach der Verweildauer des Wassers. Zwar kann es hier Grenzfälle geben, beispielsweise in Stauseen, Altarmen und Seen mit einem permanent durchströmenden Gewässer. Eine hinreichende Konkretisierung ergibt sich jedoch aus dem Zweck des Begriffs. Das Wort „Standgewässer“ wird nach den Angaben des Antragsgegners lediglich in bestimmten gebietsbezogenen Anlagen im Zusammenhang mit der Angelfischerei verwendet. Die Regelung soll es ermöglichen, Reproduktionsgewässer der Arten Rotbauchunke, Kammmolch, Große Moosjungfer und Grüne Keiljungfer vor möglichen Fressfeinden zu schützen. Nur in Natura 2000-Gebieten mit diesen Arten sind diese Schutzbestimmungen aufgenommen worden. Standgewässer sind daher nur solche, die sich angesichts der Fließgeschwindigkeit des Gewässers noch als Reproduktionsraum der genannten Arten eignen. Diese vom Antragsgegner vorgenommene - plausible - Auslegung stimmt mit den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA überein. Hierin werden Standgewässer als „natürliche oder künstlich geschaffene Gewässer“ definiert, die „nicht oder nur geringfügig von Wasser durchströmt“ werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 94). Nicht unter die Regelung fielen in der Regel: Randnummer 137 • Gewässer mit permanenter Durchströmung durch wasserführende Gräben (z.B. Rahnsee, Kamernscher See) Randnummer 138 • Häfen und Stauseen Randnummer 139 • Kanäle der Schifffahrt wie z.B. Gnevsdorfer Vorfluter, Elbe-Havel-Verbindungskanal, Pareyer Verbindungskanal, Niegripper Altkanal Randnummer 140 • Altarme der Elbe, die Teil der Bundeswasserstraße, aber nicht Teil bestehender Naturschutzgebiete sind. Zum Beispiel Baggerelbe Derben, Sandfurther Haken, Alte Elbe bei Derben, nicht aber z.B. Alte Elbe Bösewig und Klödener Riß. Randnummer 141 Der Erlaubnisvorbehalt ziele darauf ab, günstige Bedingungen für die Reproduktion von Rotbauchunke, Kammmolch, Großer Moosjungfer und Grüner Mosaikjungfer zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Standgewässer“ hinreichend bestimmt. Randnummer 142
- f)Die N2000-LVO LSA ist auch nicht - wie die Antragsteller meinen - deshalb zu unbestimmt, weil wesentliche Regelungsinhalte nicht in der Verordnung selbst, sondern - wie etwa die Definition des Begriffs „Standgewässer“ - in einem Anwendungserlass festgelegt würden. Zwar könnte ein Bestimmtheitsmangel der Verordnung nicht durch einen jederzeit änderbaren Anwendungserlass behoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - juris Rn. 107). Ein solcher Bestimmtheitsmangel liegt jedoch - wie ausgeführt - nicht vor. Vielmehr sind die von den Antragstellern als zu unbestimmt beanstandeten Begriffe der N2000-LVO LSA wie „Ansammlung“, „Fischen“, „Ufer“ oder „Standgewässer“ bereits nach ihrem Wortlaut, jedenfalls aber unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs sowie des Regelungszwecks hinreichend verständlich. Die Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA sollen lediglich - wie der Antragsgegner plausibel erläutert - als Verwaltungsvorschriften einen gleichmäßigen Vollzug sicherstellen und für Dritte die Regelungshintergründe offenlegen und für Zweifelsfälle die aus seiner Sicht maßgebliche Auslegung vorgeben. Sie würden fortlaufend aktualisiert, um auf neue Erkenntnisse und Problemlagen reagieren zu können. Eine Verlagerung wesentlicher Regelungen in einen Anwendungserlass ist damit nicht verbunden. Randnummer 143 5. Die Regelungen der N2000-LVO LSA verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 144
- a)Ein Verstoß der N2000-LVO LSA gegen die FFH-RL und die VS-RL wegen ausschließlicher Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte bei gleichzeitiger Vernachlässigung der Schutzwürdigkeit der Kulturlandschaft sowie der gesellschaftlichen Nutzung liegt nicht vor. Randnummer 145 Die Auswahl und Abgrenzung der auszuweisenden Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL hat sich ausschließlich an der ornithologischen Wertigkeit des Gebiets auszurichten. Maßgebend für die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien. Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art bleiben bei der Gebietsauswahl und -abgrenzung unberücksichtigt. Eine Abwägung mit anderen, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Belangen findet nicht statt. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragsteller, das Interesse an der Nutzung der unter Schutz gestellten Gebiete als Kulturlandschaft sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, weder bei der Auswahl noch bei der Abgrenzung der FFH- oder der Vogelschutzgebiete von Bedeutung. Der Einwand kann allenfalls bei der Ausgestaltung der Nutzungsbeschränkungen, insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, relevant werden. Jedoch sind auch insoweit - wie noch auszuführen ist - keine Bedenken ersichtlich. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Nutzung der vorhandenen Kulturlandschaften durch die N2000-LVO LSA nicht vollständig ausgeschlossen wird. Die N2000-LVO LSA richtet sich nicht gegen jedes menschliche Eindringen, sondern nur gegen diejenigen Handlungen, die typischerweise zu einer Verschlechterung führen könnten. Nutzungen, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen, blieben demgegenüber freigestellt. Insoweit ist auf die Freistellungen für die Land- und Forstwirtschaft (§§ 7 f. N2000-LVO LSA ), die Jagd (§ 9 N2000-LVO LSA ) sowie die Gewässerunterhaltung und Fischerei (§§ 10 f. N2000-LVO LSA ) hinzuweisen. Randnummer 146
- b)Es besteht kein zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führender Konflikt mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - (WRRL). Die Problematik wird in § 14 Abs. 5 N2000-LVO LSA in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt. Randnummer 147 Der Antragsgegner führt insoweit plausibel aus, dass die Mitgliedstaaten durch die WRRL verpflichtet seien, bis spätestens 2027 bei Oberflächengewässern einen guten ökologischen und chemischen Zustand bzw. ein gutes Potenzial zu erreichen. Da die WRRL Gewässer damit auch als Lebensraum ansehe und für diese einen guten Zustand vorsehe, beförderten sich die Zielsetzungen der Natura 2000-Richtlinien einerseits und der WRRL andererseits grundsätzlich gegenseitig. Im Einzelfall könnten jedoch Zielkonflikte auftreten. Denkbar sei dies etwa, wenn sich im Gewässer auf Grund anthropogener Veränderungen geschützte LRT oder Arten angesiedelt hätten, die einer Renaturierung des Gewässers entgegenstünden. Eine entsprechende Konfliktregelung halte die WRRL zum Teil bereit. Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, Anhang VI WRRL sehe vor, dass die aufzustellenden Maßnahmenprogramme auch die FFH- und VS-RL als Grundlage zu beachten hätten. Damit würden die Ziele und Maßnahmen der Natura 2000-Richtlinien (und der N2000-LVO LSA) in die WRRL integriert. Sollten verschiedenen Ziele tatsächlich in Widerspruch zueinander stehen, gelte gemäß Art. 4 Abs. 2 WRRL das weiterreichende Ziel. Wie das weiterreichende Ziel ermittelt werde, lasse die WRRL offen. Randnummer 148 Das hier einzuhaltende Verfahren wird in § 14 Abs. 5 N2000-LVO LSA geregelt. Hiernach gilt, sollten im Einzelfall Konflikte mit den Zielen der WRRL auftreten, das weitreichendere Umweltziel. Die Abwägung hat durch die untere Naturschutzbehörde und die untere Wasserbehörde zu erfolgen. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutz- und Wasserbehörde. Soweit der Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nachrangig sein sollte, sind Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL sowie § 34 BNatSchG zu beachten und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Randnummer 149
- c)Eine Verletzung der Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens von Fischen (Fischgewässerqualitätsverordnung - FischVO) vom 26. September 1997 (GVBl. S. 860) durch die N2000-LVO LSA ist nicht ersichtlich. Nach der FischVO müssen die in Anlage 1 bezeichneten Fischgewässer mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen. Inwiefern mit der N2000-LVO LSA eine Verletzung der Vorschriften der FischVO erfolgen soll, ist weder von den Antragstellern näher dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 150
- d)Es besteht kein Widerspruch der N2000-LVO LSA zur Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 S. 17) (AalVO). Randnummer 151 Nach den Angaben des Antragsgegners ist der Besatz mit Aalen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA weiterhin möglich. Der Antragsteller zu 1 habe auf seinen Antrag hin auch eine entsprechende Genehmigung erhalten. Allerdings seien in Natura 2000-Gebieten die Anforderungen der Schutzgüter zu berücksichtigen. Da der Aal als Raubfisch zugleich als Prädator auftrete, könnten durch den Aalbesatz Gefährdungssituationen für seine Beutetiere (Amphibien, wie z.B. Rotbauchunke, Kammmolch, aber zum Beispiel auch die Larven der Großen Moosjungfer und der Grünen Mosaikjungfer) auftreten. Ein Abwandern des Aales in die Sargassosee erfolge zudem erst während seiner Geschlechtsreife, bis dahin verbleibe er in den besetzten Gewässern. ln Standgewässern seien daher gemäß § 3 verschiedener gebietsbezogener Anlagen Besatzmaßnahmen nur nach Einzelfallkontrolle im Rahmen einer Erlaubniserteilung möglich. Eine solche Vorgabe könne sich nicht mit der AalVO in Widerspruch setzen, da diese gemäß Art. 1 Abs. 3 AalVO gegenüber den Natura 2000-Richtlinen nachrangig sei. Die AalVO ziele auch nicht auf einen Aalbesatz in allen möglichen Gewässern. Sie solle zur Bestandssicherung der Blankaale gewährleisten, dass diese in hinreichender Menge ins Meer zur ihren Laichgebieten (in der Sargassosee) abwandern könnten (Art. 2 Abs. 4 AalVO). Mit dieser Zielsetzung seien gemäß Art. 2 Abs. 3 AalVO von den Mitgliedstaaten Aalbewirtschaftungspläne aufzustellen, die gemäß Art. 2 Abs. 8 AalVO eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen vorsehen könnten. Eine dieser Maßnahmen sei der Aalbesatz. Die Rotbauchunke sei eine Anhang II- und Anhang IV-Art gemäß der FFH-Richtlinie und zähle zu den gefährdetsten Amphibienartenarten Mitteleuropas. Sachsen-Anhalt stelle mit seiner Naturausstattung und den klimatischen Bedingungen durchaus ein typisches Ausbreitungsgebiet der Rotbauchunke dar. Es handele sich um eine europäisch-kontinentale Tieflandart, die das atlantisch geprägte Klima in Westeuropa meide. Das Ausbreitungsareal erstrecke sich von Ost- bis Mitteleuropa, wobei in Deutschland die östlichen Bundesländer den westlichen Arealrand dieser Art bildeten. Als wärmeliebende Art finde die Rotbauchunke in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen-Anhalt mit den dort vorhandenen vegetationsreichen Kleingewässern und Uferbereichen größerer Gewässer ideale Bedingungen. In den Vorkommensgebieten weise die Rotbauchunke eine deutliche Rückgangstendenz auf, wodurch sie in der Roten Liste von Sachsen-Anhalt sowie von Deutschland als „stark gefährdet“ eingestuft werde. Ein Erlaubnisvorbehalt sei zu etablieren gewesen, da die Rotbauchunken (wie auch die anderen o.g. Arten) nicht stets feste Gewässer für die Reproduktion aufwiesen. Die Beurteilung der konkreten Interessenlage müsse einer Einzelfallprüfung überlassen bleiben und könne bei Besatzmaßnahmen nicht mit dem Verweis auf ein „natürliches Gleichgewicht der Arten“ beiseite gewischt werden. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Hiernach widerspricht die N2000-LVO LSA der AalVO nicht. Vielmehr bleiben auch die von den Antragstellern angesprochenen Besatzmaßnahmen grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings müssen im Einzelfall die Vorgaben der N2000-LVO LSA beachtet werden, insbesondere die in verschiedenen gebietsbezogenen Anlagen (Anlage 3 N2000-LVO LSA) enthaltenen Erlaubnisvorbehalte. Dies entspricht dem in Art. 1 Abs. 3 AalVO vorgeschriebenen Vorrang der FFH-RL. Randnummer 152 6. Die N2000-LVO LSA ist nicht deshalb für unwirksam zu erklären, weil der Antragsgegner die betroffenen Belange der Antragsteller nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen hat, so dass die Verordnung an einem Abwägungsmangel leidet. Randnummer 153 Bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen kommt es im Grundsatz (nur) auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht - einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8). Randnummer 154 Das gilt auch für Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG. Das Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers im Naturschutzrecht ist mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor Feststellung eines Plans nicht identisch (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 13). Die bei der rechtsverbindlichen Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorzunehmende Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft auf der einen und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite ist, selbst wenn sie ebenfalls als „Abwägung“ bezeichnet wird, in erster Linie an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Diese Würdigung hat auch mit der bauleitplanerischen Abwägung nichts gemein, die gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 BauGB besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen unterworfen ist, deren Verletzung angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) andererseits nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 BN 8.17 - a.a.O. Rn. 9). Hiernach würden eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung de