Erstattung entstandener Studienkosten nach SG § 56 Abs 4 Leitsatz Erstattung von Reise- und Umzugskosten anlässlich eines Studiums bei der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung (Rn.24) Orientierungssatz
(2012)erläutert, dass zum einen Kosten erfragt würden, die den Studierenden durch den Unterhalt und die Benutzung eines Autos monatlich entstünden, und dass zum anderen regelmäßige Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel erfasst würden, um z. B. zur Hochschule, zu den Eltern oder zu Freunden zu gelangen (S. 270). Daraus ergibt sich kein Hinweis, dass die Kosten für die (erste) Reise zum Studienort bei Studienbeginn sachlich außerhalb dieser in die Lebenshaltungs- und Studienkosten einberechneten Fahrtkosten liegen. Eine sachgerechte Ermessensbetätigung der Beklagten in Richtung auf die Einbeziehung der „persönlichen“ Reisekosten in die Erstattung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Randnummer 31 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Einbeziehung der dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer anlässlich seines Studiums tatsächlich gewährten Reisekosten in die Rückforderungssumme nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 SG gebilligt werde, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Dass sich diese Kosten genau beziffern lassen, ist insoweit unerheblich, weil sich der dem Kläger durch die Ausbildung vermittelte und von ihm auszugleichende Vorteil losgelöst von der konkret besuchten Hochschule und ihrem Standort bestimmt (a.A. insbesondere OVG NRW, Urteil vom
- November 2016 - 1 A 253/16 -, juris Rn. 32 ff. entgegen VG Köln, Urteil vom
- Dezember 2015 - 23 K 3576/14 -, juris Rn. 60 ff.; s. auch VG Münster, Urteil vom
- September 2018 - 5 K 912/17 -, juris Rn. 72 ff.; VG Bremen, Urteil vom
- Oktober 2017 - 6 K 971/14 -, juris Rn. 46). Randnummer 32 c) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch die Ausübung des Härtefall-Ermessens nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durch die Beklagte deshalb als fehlerhaft angesehen, weil sie die auf die für das Studium ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungsforderung gegen den Kläger nicht zusätzlich deshalb reduziert habe, weil dieser nach dem Abschluss der Ausbildung die ihm hierdurch ermöglichte Dienstleistung für einen gewissen Zeitraum tatsächlich erbracht (effektive Stehzeit) und die entsprechenden berechtigten Erwartungen des Dienstherrn in personalplanerischer und finanzieller Hinsicht damit teilweise erfüllt habe. Für die vom Verwaltungsgericht geforderte Berücksichtigung einer aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung gebildeten Abdienquote ist in den Fällen, in denen der Soldat auf Zeit wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und aufgrund der daher zu berücksichtigenden Korrektivfunktion des Art. 4 Abs. 3 GG die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat, kein Raum. Randnummer 33 Zu der Frage, ob die im Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entstandene Forderung auf Erstattung des geldwerten Vorteils um einen durch die sog. Abdienquote veranlassten Abschlag zu reduzieren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- Mai 2019 - 2 B 44.18 - (juris Rn. 13 ff.) verneinend ausgeführt: Randnummer 34 „Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 52 f.) kann eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sog. Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung „abgedient“ hat. Randnummer 35 Es liegt auf der Hand, dass eine solche Sondersituation nicht im Fall eines Soldaten auf Zeit besteht, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Die Erstattungspflicht umfasst [...] nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sie ist der Höhe nach „lediglich“ auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt. Randnummer 36 Die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage stellt sich auch nicht mit Blick auf eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet. Ein solcher Ausnahmefall einer langen Abdienzeit liegt hier offenkundig nicht vor. Im Übrigen kann die Rechtsfrage auch in einem solchen Fall auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats eindeutig beantwortet werden. Die Beklagte berücksichtigt diese Ausnahmesituation zugunsten anerkannter Kriegsdienstverweigerer in ihren Bemessungsgrundsätzen vom
- Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom
- Dezember 2012), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 53). Sie vergleicht den für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer ermittelten Betrag ersparter Aufwendungen mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Abdienquote erstatten müsste. Ergibt der Vergleich, dass der letztere Betrag niedriger ist als der im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelte Betrag, ist nur der niedrigere Betrag zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist weder nach Art. 4 Abs. 3 GG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom
- Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17; Beschluss vom
- September 2016 - 2 B 25.15 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18). Sie führt in diesem Fall zur Reduzierung der Erstattungsforderung auf den Betrag, den ein nach langer Abdienzeit aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu erstatten hätte. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Berücksichtigung der Abdienquote bei den im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelten ersparten Aufwendungen, die zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrags und damit zu einer größeren Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers führen würde, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht geboten.“ Randnummer 37 Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich der Senat an (im Ergebnis ebenso HessVGH, Beschluss vom
- November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom
- Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom
- Juni 2016 - 10 A 11136/15 -, juris Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom
- November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 78). Für die Bemessung des dem früheren Soldaten auf Zeit aus dem absolvierten Studium oder der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben verbleibenden Vorteils sind die Zeiten, in denen er nach Abschluss der Ausbildung eine entsprechende Dienstleistung gegenüber dem Dienstherrn erbracht hat, von vornherein ohne Bedeutung. Der durch die Ersparnis von Aufwendungen erlangte Vorteil aus der Ausbildung kann nicht „abgedient“ werden. Nur zwischen den tatsächlich vom Dienstherrn aufgewendeten Ausbildungskosten und der daraufhin vom Soldaten erbrachten Dienstleistung besteht eine Gegenseitigkeitsbeziehung, die es nach dem Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erfordert, den Rückzahlungsanspruch um eine Abdienquote zu mindern. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Verwaltungsgerichts unbegründet, ein Soldat auf Zeit, der nach seiner Ausbildung noch einen möglicherweise erheblichen Teil seiner Dienstleistungsverpflichtung erfüllt habe, bevor er als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden sei, müsse erstattungsrechtlich bessergestellt werden als jener, der unmittelbar nach Ausbildungsabschluss wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden sei. Nach dem in der Verwaltungspraxis der Beklagten angewandten Günstigkeitsprinzip kommt eine lange Abdienzeit auch einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer zugute, wenn der durch die Abdienquote veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag als dem der ersparten Aufwendungen führt, womit gewährleistet ist, dass der Kriegsdienstverweigerer bei der Kostenerstattung in keinem Fall schlechter steht als ein nach langer Abdienzeit aus anderen Gründen ausscheidender Soldat. Demgegenüber begründet der Gesichtspunkt der zumindest teilweise nicht enttäuschten Erwartungen des Dienstherrn entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung keinen nach Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Unterschied innerhalb der Gruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Die Erwartung, dass die Kosten der Ausbildung nicht vergeblich aufgewendet werden, spielt für die Bestimmung der Höhe des „bloßen“ Vorteilsausgleichs keine Rolle. Generell kann der Dienstherr berechtigterweise lediglich erwarten, dass das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht aus von dem Soldaten zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird, nicht aber, dass der Soldat nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung nicht aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen wird. Der Soldat, der als Kriegsdienstverweigerer „unmittelbar nach seiner Ausbildung“ aus der Bundeswehr entlassen wird, enttäuscht demnach berechtigte Erwartungen des Dienstherrn nicht schwerer als ein Soldat, der den Antrag erst später stellt. Randnummer 39
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Randnummer 40
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 41
- Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich gewährten „persönlichen Kosten“ (Reise- und Umzugskosten) zuzulassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vor. Randnummer 42
- Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.