gekommen. (Rn.80) 3. Die Frage, welche Grundstücke im Sinne von § 56 Abs 1 S 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) "nicht der Grundsteuer A unterliegen", ist
grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Insoweit ist es sachgerecht und ausreichend, wenn die Gemeinde auf von ihr erlassene Grundsteuerbescheide zurückgreift. (Rn.90) 4. Ist ein Umlagebescheid nicht von der Gemeinde selbst erstellt worden, sondern aufgrund einer Zweckvereinbarung von einer anderen Körperschaft außerhalb des
ihrer Satzung bestimmten Aufgabenkreises, kann ein sich daraus möglicherweise ergebender Mangel des Ausgangsbescheides durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides der Gemeinde geheilt werden. (Rn.119) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 10. Dezember 2019, 9 A 172/19 MD, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 10. Dezember 2019 (9 A 172/19 MD) geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 (Bescheid-Nr. ULG 0026xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 festgesetzte Umlage des Flächenbeitrags in Höhe von 0,30 € richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu leistenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Jahr 2017. Randnummer 2 Die Beklagte ist Mitglied des beigeladenen Unterhaltungsverbandes „D.“, der die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2017 zu einem Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung im Verbandsgebiet für das Rechnungsjahr 2017 in Höhe von 113.091,18 € heranzog. Dieser setzte sich aus einem Flächenbeitrag in Höhe von 102.594,12 € und einem Erschwernisbeitrag in Höhe von 10.497,06 € zusammen. Bemessungsfaktoren für den Flächenbeitrag waren eine Fläche von 15.544,5643 ha und ein Beitragssatz von 6,60 €/ha; Bemessungsfaktoren für den Erschwernisbeitrag waren 19.439 Einwohner und ein Beitragssatz von 0,54 €/EW. Die Beitragssätze errechnete der Beigeladene wie folgt: Randnummer 3 1. Zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet entsprechend Haushaltsplanung und sich daraus ergebende Beitragssätze: Erforderliches Haushaltsvolumen 2. Ordnung: 685.254,81 € Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet: 12,96 % Aus Flächenbeitrag: 596.445,79 € (87,04 % des Haushaltsvolumens) Aus Einwohnerbeitrag: 88.809,02 € (12,96 % des Haushaltsvolumens) Fläche 2. Ordnung im Verbandsgebiet: 96.662,1649 ha Einwohner 2. Ordnung im Verbandsgebiet: 110.390 EW Ermittlung der Beitragssätze: Flächenbeitrag: 596.445,79 € / 96.662,1649 ha = 6,170416 €/ha (gerundet: 6,17 €/
erfolgter Gewässerschau und Prüfung durch den Landkreis ein weiteres bis dahin unbekanntes Gewässer in die Gewässerliste aufgenommen worden. Ein weiterer Graben, der östlich der Ortslage A-Stadt im südlichen Teil in den Bi-Graben münde, müsse
erfolgter Prüfung ebenfalls als Gewässer zweiter Ordnung eingestuft werden. Es gebe immer noch viele Unstimmigkeiten zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gerade in A-Stadt. Damit sei auch bisher noch nie eine ordnungsgemäße Gewässerschau möglich gewesen, um so den entstandenen Unterhaltungsstau über die vielen Jahre überhaupt feststellen zu können. Sie gingen davon aus, dass die Beklagte für Grundstücke, bei denen über viele Jahre oder auch noch nie eine Gewässerunterhaltung erfolgt sei, keine Verbandsbeiträge gezahlt habe, da dies eine Gegenleistung voraussetzen würde. Außerdem seien Kosten nicht gebührenfähig, wenn die öffentliche Hand Aufgaben für die Allgemeinheit wahrnehme. Es sei nicht einzusehen, dass sie eine Umlage für das Jahr 2017 zu entrichten hätten, die erst im Jahr 2018 erhoben werde und mit der sie nicht hätten rechnen können. Nicht
vollziehbar sei u.a., weshalb die Bagatellgrenze von 3,50 € wie in den Jahren 2015 und 2016 nicht beibehalten worden sei und die Verwaltungskosten die eigentlichen Umlagen um ein Mehrfaches überstiegen. Auch die Änderung der Umlagesatzung im März 2018 sei rechtlich zweifelhaft. Randnummer 7 Mit an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die der Umlageerhebung zugrundeliegende Satzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Flächenangaben, auf denen die Bescheide des Beigeladenen beruhten, ergäben sich aus den Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes, mit denen die im amtlichen Liegenschaftsbuch enthaltenen Eintragungen verschnitten würden. Sie führe keine eigene Gewässerliste, vielmehr habe sie den Ortschaftsräten von A-Stadt einen Auszug aus dem Gewässerkataster des Landkreises Börde zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass in den Jahren 2015 bis 2017 eine unterschiedliche Anzahl von Gewässern benannt worden sei, sei auf die Lage der Gewässer und den ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zurückzuführen. Von den genannten Gewässern, die sich auf der Gemarkung A-Stadt befänden, seien zum Teil nur wenige Meter betroffen. Was den von den Klägern erwähnten Graben „Am Goldenen R.“ betreffe, sei bei einer Begehung festgestellt worden, dass ein Graben kaum noch zu erkennen sei, so dass es sich aus der Sicht der unteren Wasserbehörde nicht um ein Gewässer zweiter Ordnung handele. Der Unterhaltungsverband erhebe die Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer im Verbandsgebiet tatsächlich entstanden seien.
dem seit dem
gereicht. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es bestehe keine Pflicht zur Erhebung einer Umlage. Bis zum Jahr 2013 habe die Beklagte den Beitrag zur Gewässerunterhaltung aus ihrem Haushalt finanziert. Man hätte eine Abnahme zum Stand der Gewässerunterhaltung durchführen müssen, um sicherzustellen, dass die Beklagte berechtigte Forderungen an Grundstückseigentümer stellen könne. Da die Umlage als Gebühr erhoben werde, entstehe ein Anspruch auf eine Gegenleistung. Seit Ende 2013 würden den Gremien der Beklagten nur unzureichende Unterlagen vorgelegt. Seit 2014 würden regelmäßig für jedes Umlagejahr Umlagesatzungen von fachlich schlecht informierten Ortsunkundigen vorgelegt und beschlossen. Seither hätten die fehlerhaften Umlagesatzungen durch Änderungssatzungen angepasst werden müssen. Da die Satzungen für das Jahr 2014 noch eine Mindestgebühr von 6,70 €/ha enthalten hätten, habe die Beklagte Mehreinnahmen bzw. Überdeckungen erzielen können. Zwar sollten diese Überdeckungen
den Angaben der Beklagten in der Beitragsberechnung für das Jahr 2015 berücksichtigt und dadurch der Flächen- und Erschwernisbeitrag gesenkt werden. Da jedoch für das Umlagejahr 2015 eine Bagatellgrenze von 3,50 € bestanden habe, seien gerade diejenigen Grundstückseigentümer, die unter dieser Bagatellgrenze gelegen hätten, benachteiligt worden. Die Hauptsatzung und die Verwaltungskostensatzung der Beklagten sowie die Verbandssatzung des Abwasserverbands „D.“ seien fehlerhaft. Änderungsatzungen der Hauptsatzung und die Verwaltungskostensatzung der Beklagten seien ohne Anhörung der Ortschaftsräte beschlossen worden. Bekanntmachungen des Beigeladenen seien nicht gemäß seiner Verbandssatzung erfolgt. Dem Abwasserverband H-Stadt „D.“ habe man erlaubt, weitere Aufgaben zu übernehmen, wie etwa die mit der Beklagten getroffene Zweckvereinbarung, obwohl dieser zunächst seine eigentlichen Aufgaben zu erfüllen habe. Die vorgeschriebenen Grabenschauen und eine Unterhaltung seien an vielen Stellen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, was etwa umgestürzte oder abgebrochene Bäume erkennen ließen. Die Mitglieder der Schaukommission hätten nicht über die erforderlichen Ortskenntnisse verfügt. Es würden fehlerhafte Karten und Gewässerlisten verwendet. Vor diesem Hintergrund sei auch keine Gewässerunterhaltung und Umlage möglich. Der Unterhaltungsstau wachse von Jahr zu Jahr. Die der Berechnung des Erschwernisbeitrages zugrunde liegende Fläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, sei erläuterungsbedürftig. Zweifelhaft seien auch die aus dem Liegenschaftskataster übernommenen Angaben zur Größe ihrer Grundstücke. Klärungsbedürftig seien ferner die Differenzen bei den Beitragssätzen mit und ohne Einrechnung der Beiträge für die Gewässer erster Ordnung. Durch den Wegfall der Bagatellgrenze würden sie schlechter gestellt, was rückwirkend schon gar nicht möglich sei. Randnummer 9 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Ihr stehe
der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kein Wahlrecht zu, ob sie Beiträge und Kosten erhebe. Sowohl die Umlagesatzung für das Haushaltsjahr 2017 als auch die 1. Änderungssatzung seien u.a. den Ortschaftsräten zur Beschlussfassung vorgelegt worden, anschießend habe der Stadtrat die jeweiligen Satzungen beschlossen. Inwieweit Satzungsänderungen für die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 für das streitige Haushaltsjahr von Bedeutung sein sollten, sei nicht
vollziehbar. Aufgrund der Mindestumlage von 6,70 € bei der Umlage der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 seien Mehreinnahmen in Höhe von 13.411,78 € erzielt worden; dieser Überschuss sei aber bei der Umlage für das Jahr 2015 verrechnet worden, so dass der Flächenbeitrag bei der Umlage von 6,16 €/ha auf 5,35 €/ha habe gesenkt werden können. Darüber hinaus habe sie für das Haushaltsjahr 2015 in der Satzung eine Bagatellgrenze von 3,50 € freiwillig festgelegt. Die Hauptsatzung aus dem Jahr 2014 sowie die
einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Energie des Landes Sachsen-Anhalt herausgegebenen Liste seien verschiedene Nutzungsarten den Grundsteuern A und B zugeordnet. Demnach seien die Nutzungsarten Landwirtschaft, Moor, Heide, Gehölz, Unland/vegetationsfrei Fläche, Wald, Sumpf, Wasserlauf, stehendes Gewässer und zum Teil auch Grünflächen (landwirtschaftliche genutzte Gärten) der Grundsteuer A zuzuordnen und somit nicht erschwernisbeitragspflichtig. Für die Richtigkeit der Flächenangaben im Liegenschaftskataster, die die Kläger für ihre Grundstücke anzweifelten, sei der jeweilige Eigentümer verantwortlich. Die Unterschiede bei den Beitragssätzen in den Jahren 2017 einerseits und 2018 andererseits ergäben sich daraus, dass der Beigeladene dem Land Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erstatten müsse, wodurch sich jeweils neue Haushaltsansätze ergäben. Die von den Klägern erwähnte Bagatellgrenze sei seit der Änderung des Wassergesetzes seit dem Jahr 2016 abgeschafft worden, da ab dem 1 Januar 2016 die Möglichkeit bestehe, die Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner umzulegen. Eine Schlechterstellung für das Jahr 2017 könne nicht
vollzogen werden, da es sich bei der Umlagesatzung 2017 um eine eigenständige Satzung handele, die nie eine Bagatellgrenze enthalten habe. Randnummer 14 Mit dem angegriffenen Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich dann der Fall, wenn sie in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreife, ohne dass dafür rechtfertigende Gründe vorliegen. Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gälten auch für das kommunale Abgabenrecht, wobei ein Eingriff in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt regelmäßig angenommen werde, wenn eine bereits entstandene Schuld
träglich abgeändert werde. Für das Umlagerecht sei davon auszugehen, dass eine Umlagesatzung ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung, in der jedoch lediglich Umlagesätze für einen bestimmten Erhebungszeitraum enthalten seien (sog. Rumpfsatzung), während des laufenden Erhebungszeitraumes mit Rückwirkung zum 1. Januar des Jahres um die nunmehr maßgeblichen Umlagesätze ergänzt werden könne. Gleiches gelte für die vorliegende Fallkonstellation, wenn sich eine vorangehende Umlagesatzung Geltung nur für einen bestimmten Zeitraum beigemessen habe, sodass mit Beginn des
folgenden Zeitraumes Satzungsrecht (zunächst) nicht vorhanden sei. Denn bis zum Ende eines Erhebungszeitraumes (hier: 2017) müsse der Abgabenschuldner insbesondere dann damit rechnen, dass dieser einer anderen Rechtslage unterworfen werde und damit eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergehe, wenn - wie hier - zuvor bereits regelmäßig Satzungen erlassen worden seien. Aufgrund des Rechtscharakters der Umlage und des Erlasses der Satzung noch vor Ablauf des Jahres, sei das Vertrauen des Umlageschuldners insoweit nicht schützenswert. Formelle Bedenken gegen die US 2017 bestünden nicht. Eventuelle Fehler bei der Beteiligung des Ortschaftsrates, wie sie von den Klägern geltend gemacht würden, seien
3 KVG LSA nunmehr unbeachtlich, weil nicht zu erkennen sei, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden seien. Insoweit genüge es nicht, wenn sich der Kläger zu 1 sowohl in seiner Eigenschaft als Umlageschuldner als auch als Ortschaftsrat der Ortschaft Hundeberg mit Verfahrensmängeln im Rahmen von Anfragen, Mitteilungen, Stellungnahmen, Rechtsbehelfen u. ä. allgemein auseinandersetze. Randnummer 16 Der in § 7 Abs. 1 US 2017 auf 6,60 €/ha festgelegte Flächenumlagesatz sei aber mit § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA nicht vereinbar. Die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes könne ein Umlageschuldner im Wege des „Durchgriffs“ auf die Kosten des Unterhaltungsverbandes unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides gegenüber einer Gemeinde auch im Umlagestreit rügen. Ungeachtet des in Sachsen-Anhalt bestehenden zweistufigen Finanzierungssystems dürfe auch ein Umlageschuldner nur mit den für die Gewässerunterhaltung notwendigen und erforderlichen Kosten belastet werden. Davon sei vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedoch nicht auszugehen, da der Flächenumlagesatz, beruhend auf dem „Flächenbeitragssatz“ des Beigeladenen fehlerhaft bestimmt worden sei. Den Flächenbeitrag
3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA habe ein Unterhaltungsverband in der Weise zu ermitteln, dass er gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA , § 28 WVG die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung notwendigen Kosten ermittele und ins Verhältnis zur Fläche des Verbandsgebietes
2 WG LSA setze. Aus diesen Kosten habe der Unterhaltungsverband gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA den Erschwerniskostenanteil (hier: 12,96 %) auszugliedern und den Differenzbetrag der Ermittlung seines Flächenbeitrages zugrunde zu legen. Der Beigeladene sei für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2017 auch zu Recht davon ausgegangen, dass er gemäß § 56a WG LSA dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten seinem Verbandsgebiet zuzuordnen seien, zu erstatten habe und auch diese Kosten Bestandteil des Beitrages seien. Ziel dieser seit dem
WG LSA zugrunde gelegten Ansätze (Flächen und Einwohner von Gewässern erster Ordnung) korrekt seien und ein Rückgriff auf die Beitragssätze des Vorjahres zulässig sei, sei es fehlerhaft, den (Gesamt-)Erstattungsbetrag, abzüglich der Verwaltungskosten
Kosten hinzuzurechnen und sodann daraus - erneut unter Ansatz des Versiegelungsgrades - den endgültigen Flächen- und Erschwernisbeitrag zu ermitteln. Ein solches Herangehen könne jedenfalls dazu führen, dass sich Anteile aus den ermittelten Flächen- und Erschwerniserstattungsbeträgen in den anderen Beitrag verschiebe. Aus diesem Grunde dürfte § 56a Abs. 2 WG LSA so umzusetzen sein, dass die jeweils für die Fläche und Erschwernis ermittelten Erstattungsbeträge den jeweiligen Unterhaltskosten für Gewässer zweiter Ordnung hinzuzurechnen sind. So werde gewährleistet, dass sich die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Beitragssätze nicht erhöhen, was allein dem Anliegen des Gesetzes entspreche. Vorliegend habe jedoch das Herangehen des Beigeladenen dazu geführt, dass sich
Berücksichtigung der Erstattungsbeträge der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelte Flächenbeitrag von 6,17 €/ha auf 6,60 €/ha erhöht und der Erschwernisbeitrag von 0,80 €/EW auf 0,54 €/EW verringert habe. Randnummer 17 Im Übrigen weise das Gericht, ohne dass die Entscheidung darauf beruhe, zur Rechtsbefriedung auf folgendes hin: Ohne Erfolg wäre die Rüge der Kläger gewesen, es sei eine nicht
vollziehbare Zuordnung von Grundstücken zu Gewässern erster und zweiter Ordnung erfolgt. Denn seit dem 1. Januar 2015 sei eine solche Zuordnung mit der Einführung von § 56a WG LSA nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grunde bestimme § 3 US 2017 zu Recht, dass der Umlagepflicht für den Flächenbeitrag alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen unterliegen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die im Übrigen der Ermittlung der Beitragssätze des Beigeladenen zugrunde gelegten Kosten für die Gewässerunterhaltung einschließlich der Erstattungen an das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 56a WG LSA sowie die
3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA berücksichtigten Flächen hätten die Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, sodass für das Gericht auch keine Notwendigkeit zu einer diesbezüglichen Tiefenprüfung bestanden hätte. Auch der Vortrag der Kläger, ihren Grundstücken würden Vorteile aus der Gewässerunterhaltung des Beigeladenen nicht erwachsen, hätte der Festsetzung der Umlage nicht entgegengestanden. Die Umlagepflicht eines Grundstücks resultiere allein aus seiner Belegenheit im Niederschlagsgebiet im Sinne von § 54 Abs. 2 WG LSA. Dies gelte auch für die Grundstücke der Kläger, selbst wenn sie
vollziehbar Beispiele benannt und aufgezeigt hätten, bei denen Gewässer in der Nähe ihrer Grundstücke möglicherweise nicht bzw. nur unzureichend unterhalten worden seien. Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss hänge nicht lediglich von der Unterhaltung konkreter Gewässer, sondern von der Unterhaltung aller Gewässer im Niederschlagsgebiet des Unterhaltungsverbandes ab. Die Kläger schuldeten die Umlage nicht für die Unterhaltung konkreter Gewässer, sondern für die Gewässerunterhaltung als solche. Dass die von den Klägern geltend gemachten Umstände nicht geeignet seien, der Umlage ihren vorteilsausgleichenden Charakter zu nehmen, folge auch daraus, dass die Wahrnehmung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast geschehe. Allenfalls dann, wenn ein Betroffener durch eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt werde, bestehe ein Anspruch
allgemeinem Deliktsrecht. Randnummer 18 Soweit die Kläger darüber hinaus gegen die konkrete Festsetzung der Flächenumlage einwendeten, die Beklagte habe zu Unrecht die Gesamtfläche der Grundstücke berücksichtigt, hätte dies ebenfalls nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides geführt. Im Umlagerecht gelte der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Ungeachtet der Frage, ob dieser auch die im Grundbuch verzeichnete Größe eines Grundstücks erfasse, sei die Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche sei von § 56 Abs. 1 WG LSA deshalb legitimiert, weil die Anknüpfung an die Grundstücksfläche eine hinreichend verlässliche Komponente für die Bestimmung des aus der Gewässerunterhaltung bezogenen Vorteils darstelle. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang ein Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werde deshalb, weil die Grundstücksgröße einen hinreichenden Bezug zum auftreffenden Niederschlag biete und zwar unabhängig davon, ob dieser auf dem Grundstück verbleibe oder abgeleitet werde. Denn auch bei dem Niederschlag, welcher vom Grundstück - aus welchen Gründen auch immer - abgeleitet werde, gereiche die Gewässerunterhaltung diesem Grundstück mit seiner gesamten Grundstücksfläche deshalb zum Vorteil, weil es die eigentliche Ursache für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss setze. Randnummer 19 Auch soweit die Beklagte aufgrund einer satzungsrechtlich vorgesehenen Mindestumlage im Jahr 2014 - zu Unrecht - Mehreinnahmen von 13.411,78 € erzielt und diese z. B. wegen der Kleinbetragsreglung (§ 14 Abs. 1 KAG LSA) noch nicht wieder ausgekehrt haben sollte, hätte dies der Rechtmäßigkeit der festgesetzten (Flächen-)Umlage nicht entgegengestanden. Es dürfte weder ein allgemeiner noch ein konkreter Rechtsgrundsatz dahingehend bestehen, dass ein solcher - wenn auch auf einer rechtswidrigen Veranlagung beruhender - Betrag bei der Ermittlung der Umlagesätze zu berücksichtigen sei. Auch § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA gelte nicht unmittelbar. Zwar ordne § 56 Abs. 2 WG LSA an, dass Umlagen wie Gebühren
dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Ungeachtet der Frage, welche Vorschriften des KAG LSA sowie anderer Gesetze (Abgabenordnung, Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt etc.) infolge dessen anwendbar seien, erlangten Umlagen dadurch nicht den Rechtscharakter einer Gebühr im Sinne von § 5 KAG LSA, was der Geltung von § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA entgegenstehe. Insofern ließe sich allenfalls erwägen, ob den Umlageschuldnern, die seinerzeit in rechtswidriger Weise zur Mindestumlage veranlagt worden seien und diese auch gezahlt hätten, im Wege der Billigkeit
2 WG LSA, 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO nunmehr fällige Umlagen erlassen werden, obwohl die Bestandskraft der seinerzeitigen Umlagebescheide der Beklagten derzeit noch einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eigenommenen Beträge verleihe. Auf die hier streitige Festsetzung habe dies jedoch keine Auswirkungen, da eine Billigkeitsentscheidung ungeachtet von § 163 AO stets in einem gesonderten Verfahren ergehe. Randnummer 20 Auch der in § 7 Abs. 2 US 2017 festgesetzte Erschwernisumlagesatz sei fehlerhaft. Zum einen habe bereits der Beigeladene den über den Erschwernisbeitrag umzulegenden Aufwand aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sowie den an das Land Sachsen-Anhalt
WG LSA zu zahlenden Erstattungsbetrag für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung fehlerhaft bestimmt. Zum anderen habe die Beklagte - selbst die Höhe des Erschwernisbeitrages als korrekt unterstellt - den daraus ermittelten Erschwernisumlagesatz nicht in einer mit § 56 Abs. 1 WG LSA zu vereinbarenden Weise bestimmt. § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA ordne seit dem
einer Handlungsempfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt erfolge, ersetze dies eine eigenständige rechtliche Beurteilung nicht. Allenfalls könnten die in dem sog. Nutzungsartenkatalog aufgeführten Nutzungsarten ein erstes Indiz dafür geben, welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliege; schlussendlich bedürfe es jedoch stets einer grundstücksbezogenen Beurteilung im Einzelfall. Randnummer 21 Grundstücke, die mehreren Grundsteuerarten unterliegen, seien entsprechend der jeweiligen Flächenanteile heranzuziehen. Zwar nehme § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA als Objekt auch für die Erschwernisumlage das bürgerlich-rechtliche Grundstück in Bezug. Daraus folge aber nur, dass das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne Gegenstand der Beurteilung hinsichtlich der Frage sei, welcher Grundsteuerart es unterliege. Die Vorschrift verhalte sich jedoch nicht dazu, wie das so in Bezug genommene Grundstück umlagerechtlich bei der Umlage des Erschwernisbeitrages zu berücksichtigen sei. Insofern ließe sich zwar vor dem Hintergrund des Wortlauts der Vorschrift hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliege, sowohl eine rein schematische Betrachtung als auch eine qualitative Betrachtung anstellen. Bei einer rein schematischen Betrachtung müsste jedes Grundstück, für welches aus grundsteuerrechtlicher Sicht unabhängig vom Umfang seiner flächenmäßigen Betroffenheit Grundsteuer A in Betracht käme, bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage außer Betracht bleiben. Eine qualitative Betrachtung angenommen, müsste zu dem Ergebnis führen, dass ein Grundstück nur dann als der Grundsteuer A unterliegend angesehen werden könne, wenn dies auf mehr als 50 % der Grundstücksfläche zutreffe, weshalb Grundstücke unterhalb dieser Grenze bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage nicht zu berücksichtigen wären. Beide Auslegungen würden der oben erörterten umlagerechtlichen Auslegung der Norm jedoch nicht hinreichend gerecht werden. Aus diesem Grunde sei bei Grundstücken, die - ungeachtet ihrer Grundsteuerfreiheit - sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliegen, aus umlagerechtlicher Sicht eine solche Auslegung geboten,
der nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche eines Grundstücks bei der Erschwernisumlage berücksichtigungsfähig sei. Eine solche Auslegung ergebe sich auch aus § 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WG LSA , wonach die Umlage jeweils
dem Verhältnis der Fläche erfolge. Die nicht der Grundsteuer A unterliegende Fläche sei von der Gemeinde
1 Nr. 4 lit. b) KAG LSA i.V.m. § 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung schätzungsrechtlicher Grundsätze zu schätzen und bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes bzw. der Heranziehung zur Erschwernisumlage zu berücksichtigen. Randnummer 22 Diesen Anforderungen werde der in § 7 Abs. 2 US 2017 festgesetzte Umlagesatz nicht gerecht. Die Beklagte habe insoweit wiederholt ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass entsprechend des Nutzungsartenkataloges die Grundsteuerpflichtigkeit aller Grundstücke bestimmt worden sei. Wegen des Wortlauts in § 56 Abs. 1 WG LSA seien jedoch nur die Grundstücke erschwernisumlagepflichtig, die gar nicht, mithin auch nicht teilweise der Grundsteuer A unterlägen. Dies bedeute, dass ein Grundstück, welches sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliege, nicht zum Erschwernisbeitrag herangezogen werden könne, mithin bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes gänzlich unberücksichtigt bleibe, da es der Grundsteuer A (auch wenn nur teilweise) unterliege. Die Beklagte habe es mithin unterlassen, bei der Ermittlung der für die Erschwernisumlage maßgeblichen Grundstücksflächen eine Teilflächenabgrenzung für solche Grundstücke vorzunehmen, die teilweise der Grundsteuer A und teilweise der Grundsteuer B unterliegen; dieses Vorgehen bei der Bestimmung des Erschwernisumlagesatzes sei mit den oben angeführten Grundsätzen nicht vereinbar. Es bestehe deshalb die realistische Wahrscheinlichkeit, dass Flächen aus den sog. gemischt genutzten Grundstücken bei der Bestimmung des Erschwernisumlagesatzes unberücksichtigt geblieben seien. Dies dürfte aller Voraussicht dazu führen, dass der Erschwernisumlagesatz höher ausgefallen sei, als wenn diese Grundstücksflächen berücksichtigt worden wären. Schlussendlich könne es jedoch dahinstehen, welche konkreten Auswirkungen sowohl der fehlerhafte Erschwernisbeitrag als auch das Vorgehen der Beklagten bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes habe. Denn derartige Fehler führten allein deshalb zur Unwirksamkeit des Umlagesatzes, weil es sich um einen methodischen Fehler handele, der die gerichtliche Feststellung unmöglich mache, ob der festgesetzte Umlagesatz mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Randnummer 23 Auch sei die in § 7 Abs. 3 US 2017 enthaltene Festsetzung der Verwaltungskosten auf 3,37 € pro Bescheid nicht mit § 56 Abs. 1 WG LSA vereinbar und scheide damit als Rechtsgrundlage für die gegenüber den Klägern erfolgte Festsetzung von Verwaltungskosten aus. Randnummer 24 Mit Beschluss vom
Maßgabe des § 55 Abs. 3 WG LSA für Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt habe. Die konkrete Höhe der Kostenerstattung errechne sich gemäß § 56a Abs. 2 Satz 2 WG LSA aus der Summe der Multiplikation des vom Verband für die zweite Ordnung ermittelten Flächenbeitrags mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, sowie der Multiplikation des vom Verband für die zweite Ordnung ermittelten Erschwernisbeitrags mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Durch das Abstellen auf die Verbandsbeiträge für die Gewässer zweiter Ordnung als Bezugsgröße werde erreicht, dass der Kostenerstattungsbetrag für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - auf die Höhe der Verbandsbeiträge gekappt werde. In einem dritten Schritt werde sodann der Gesamtbeitrag berechnet. Hierfür seien die im Schritt 1 zugrunde gelegten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Kostenerstattungsbetrag aus Schritt 2 für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu addieren. Die Summe abzüglich der Verwaltungskosten gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 WG LSA ergebe die beitragsfähigen Gesamtkosten, die Grundlage für die Ermittlung des Flächen- und des Erschwernisbeitrags
3 WG LSA seien. Da der Gesetzgeber in § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 WG LSA nicht zwischen Beiträgen für Flächen der ersten und zweiten Ordnung unterscheide, seien diese beitragsfähigen Gesamtkosten auf alle Flächen, mit Ausnahme der Flächen, die in Bundeswasserstraßen entwässern, zu verteilen. Das in dem Leitfaden beschriebene Prozedere der Beitragsermittlung sei vollumfänglich gesetzeskonform und vom Beigeladenen auch korrekt umgesetzt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Flächenbeitragssatz des Beigeladenen sei fehlerhaft ermittelt worden, so dass auch der Flächenumlagesatz der Beklagten - welcher dem Flächenbeitragssatz des Beigeladenen entspricht - unrichtig sei, treffe mithin nicht zu. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht schlussfolgere aus der Intention des Gesetzgebers, die von den Unterhaltungsverbänden an das Land zu zahlende Kostenerstattung auf die im Verband gültige Beitragshöhe zu begrenzen, dass sich die von den Unterhaltungsverbänden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Flächen- und Erschwernisbeiträge im Zuge der Bestimmung des Gesamtbeitrags nicht verändern dürfen. Dies sei jedoch nicht der Fall und ergebe sich so auch nicht aus dem Gesetz: Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kappung auf die Beitragshöhen der Unterhaltungsverbände werde gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 und 2 WG LSA dadurch erreicht, dass die an das Land zu zahlende Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung unter Zugrundelegung der von den Verbänden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Flächen- und Erschwernisbeträge für das Vorjahr ermittelt werde. Die Flächen- und Erschwernisbeträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seien im Rahmen der Bestimmung des an das Land zu zahlenden Kostenerstattungsbetrags mithin nur eine Bezugsgröße. Die unter Berücksichtigung dieser Bezugsgröße ermittelte Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (Schritt 2) sei im Schritt 3 des oben beschriebenen Prozederes zur Ermittlung des Verbandsbeitrags zu den im Schritt 1 zugrunde gelegten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung hinzuzuaddieren. Diese um die Verwaltungskosten bereinigte Summe sei dann die Grundlage zur Ermittlung der Verbandsbeiträge gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA. Da bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA nunmehr auch die Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, beitragspflichtig seien, komme es in Schritt 3 des zur Ermittlung des Verbandsbeitrags beschriebenen Prozederes zwangsläufig zu einer Verschiebung der im Schritt 1 ermittelten Flächen- und Erschwernisbeiträge für die zweite Ordnung. Diese Verschiebung ergebe sich jedoch ausdrücklich aus dem Gesetz und laufe diesem entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht etwa zuwider. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht sei von seiner Rechtsauffassung in der hier (teilweise) angefochtenen Entscheidung zwischenzeitlich auch selbst wieder abgerückt. In einem Urteil vom 26. November 2020 ( 9 A 334/19 MD) habe das Verwaltungsgericht - in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung in dem hier (teilweise) angefochtenen Urteil - anerkannt, dass zur Bestimmung der Kostenerstattung
WG LSA anhand der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ein fiktiver Flächen- und Erschwernisbeitragssatz und daraus resultierende Erstattungsbeträge zu ermitteln seien, die anschließend neben den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die Grundlage für die Ermittlung der Verbandsbeiträge bildeten. Es sei zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, dass der Flächen- und Erschwernisbeitragssatz vor und
der Einbeziehung der Kosten
Auf einen solchen Vergleich sei rechtlich nicht abzustellen, da es sich bei der Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer zweiter Ordnung lediglich um eine Voraussetzung für die Bestimmung der Erschwernisbeiträge
WG LSA handele und der Berechnung des Verbandsbeitrags schlussendlich der Gesamtaufwand zugrunde zu legen sei. Randnummer 28 Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20), im welchem entschieden worden sei, dass die Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer erster Ordnung als mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verf LSA vereinbar seien. Diese Entscheidung treffe keine Aussage zur Berechnung der Flächen- und Erschwernisbeiträge im Unterhaltungsverband bzw. zu der Frage, in welcher Art die an das Land zu leistende Kostenerstattung
Auch das Landesverfassungsgericht habe nicht verlangt, dass eine Vergleichsberechnung angestellt werden müsse zwischen dem (hypothetischen) Flächen- und Erschwernisbeitragssatz ohne Berücksichtigung der Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung und den entsprechenden Sätzen unter Einbeziehung der Kostenerstattung. Mit der im Leitfaden beschriebenen Verfahrensweise werde gerade dem gesetzgeberischen Willen Rechnung getragen, eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet zu erreichen unabhängig von der Frage, ob die Grundstücke in ein Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie für Grundstücke, die teilweise der Grundsteuer A und teilweise der Grundsteuer B unterliegen, auch keine Teilflächenabgrenzung vornehmen müssen. Es treffe bereits nicht zu, dass das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne lediglich zur Beurteilung der Frage maßgeblich sei, welcher Grundsteuerart es unterliege. Der Gesetzgeber stelle für die Umlage des Erschwernisbeitrags in § 56 Abs. 2 Satz 2 WG LSA vielmehr ganz generell auf das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ab. Gleiches gelte für die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA ,
der bestimmte „Grundstücke“ - also Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne in Gänze - durch Satzung von der Umlage des Erschwernisbeitrags ausgenommen werden können. Maßgeblich für die Erschwernisumlagepflicht sei mithin das Buchgrundstück in seiner Gesamtheit, so dass sie, die Beklagte, Grundstücke, die der Grundsteuer A teilweise unterliegen, zu Recht unberücksichtigt gelassen habe. Hätte der Gesetzgeber auch Teilflächen von Grundstücken berücksichtigen wollen, hätte er dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht bzw. zum Ausdruck bringen müssen, indem für die Bestimmung der Umlagepflicht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WG LSA beispielsweise der Begriff der „Fläche“ anstelle des Begriffs „Grundstück“ als Anknüpfungspunkt gewählt worden wäre. Dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht getan, so dass sie die Grundstücke zu Recht in ihrer Gesamtheit betrachtet und nur die Grundstücke, die nicht - d.h. auch nicht teilweise - der Grundsteuer A unterliegen, bei der Verteilung des Erschwernisbeitrags herangezogen habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Erschwernisumlagesatzes mit § 56 Abs. 1 WG LSA stehe darüber hinaus im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit. Diese für das Abgabenrecht entwickelten Grundsätze fänden auch auf Umlagebescheide Anwendung, weil Umlagen im Sinne von § 56 Abs. 1 WG LSA gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA wie Gebühren
dem Kommunalabgabengesetz erhoben würden. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit erlaube es dem Gesetzgeber einschließlich der Gemeinden als Ortsgesetzgebern, zu verallgemeinern und zu pauschalieren, indem bei der Veranlagung von Abgaben an bestimmte Regelfälle angeknüpft werde und die sich dem Typ entziehenden Einzelfallumstände bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen würden. Insbesondere könne die Verwaltungspraktikabilität bis zum Erreichen einer bestimmten Quantitätsgrenze auch eine gewisse Ungleichbehandlung unter den Abgabenschuldnern rechtfertigen. Auch zur Sicherstellung der erforderlichen Verwaltungspraktikabilität bei der Umlageerhebung sei sie mithin berechtigt gewesen, bei der Verteilung des Erschwernisbeitrags Grundstücke, die der Grundsteuer A teilweise unterliegen, unberücksichtigt zu lassen. Auch habe sie bei der Berechnung des Erschwernisumlagesatzes
den Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie auf die Zuordnung von Grundstücken
dem Nutzartenkatalog abstellen dürfen. Anderenfalls entstünde durch die Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes ein (noch) höherer Verwaltungsaufwand, der im Vergleich zu einer etwaigen Reduzierung des Erschwernisumlagesatzes völlig außer Verhältnis stünde. Der bei der Umlageerhebung entstehende Verwaltungsaufwand wirke sich naturgemäß auch auf die Verwaltungskosten aus, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ebenfalls Bestandteil des Umlagebescheids seien. Es sei daher im Interesse der Umlageschuldner, die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Dies gelte insbesondere, weil die Verwaltungskosten bei der Erhebung betragsmäßig relativ geringer Abgaben wie der hier in Frage stehenden Umlage einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtumlage ausmachten, der die Flächen- und Erschwernisumlage - wie hier - häufig sogar übersteige. Soweit sich aus dem von der Beklagten angewandten Prozedere eine gewisse Ungleichbehandlung ergeben könne, weil die hiernach ermittelten erschwernisumlagepflichtigen Grundstücke eventuell einen etwas höheren Erschwernisumlagesatz zahlten, als dies bei einer Verteilung auf auch gemischt genutzte Grundstücke der Fall gewesen wäre, sei dies mithin hinzunehmen, zumal auch das Verwaltungsgericht ausweislich der Wortwahl in der Urteilsbegründung („realistische Wahrscheinlichkeit“, „aller Voraussicht
“) nicht ernsthaft davon ausgehe, dass ihre Vorgehensweise unter Überschreitung einer Quantitätsgrenze zu einer nennenswerten Mehrbelastung der Erschwernisumlageschuldner führe. Auf die Rechtsprechung des vierten Senats des Oberverwaltungsgerichts zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen in Altanschließerfällen könne sich das Verwaltungsgericht hier ebenfalls nicht beziehen. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsprechung zum Anschlussbeitragsrecht auf die Umlage von Verbandsbeiträgen
WG LSA überhaupt übertragen werden könne, habe sie die bei der Erschwernisumlage heranzuziehenden Grundstücke nicht methodisch falsch ermittelt. Randnummer 30 Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch nicht etwa aus anderen Gründen richtig. Soweit die Kläger mit ihrer Klage allgemein formelle Bedenken gegen die Umlagesatzung der Beklagten geäußert hätten, seien diese vom Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe der Stadtrat der Beklagten die hier maßgebliche Umlagesatzung
Beschlussempfehlung der Ortschaftsräte, dem Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Forsten und Abwasserangelegenheiten sowie dem Hauptausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am
folgende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020, das offenbar davon ausgehe, dass in den Flächenbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auch die Erstattungsbeiträge
WG LSA als „Bestandteil des Gesamtaufwandes" einzubeziehen seien, stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 56a WG LSA und zum Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20). In diesem Urteil (Rn. 71 ff.) betone das Landesverfassungsgericht, dass sich die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer
dem tatsächlich angefallenen und den einzelnen Grundstücken im Niederschlagseinzugsgebiet eines Gewässersystems zurechenbaren Aufwand für die Gewässerunterhaltung bestimme und dies nicht nur für den Anteil der Umlage gelte, der aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch den zuständigen Unterhaltungsverband errechnet sei, sondern auch für den Anteil der Umlage, der die Grundstückseigentümer an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land beteilige. Für die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, wirke sich dieser Anteil im Ergebnis nicht aus. Denn er werde durch die Heranziehung der Eigentümer der Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern und aus denen sich die Erstattung an das Land gemäß § 56a WG-LSA mit dem gleichen Betrag je Flächeneinheit errechne, in voller Höhe aufgefangen. Im hier angefochtenen Urteil habe das Verwaltungsgericht daher zu Recht entschieden, dass die hier maßgebende Flächenumlage auf die Höhe der Kosten aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu deckeln sei. Hiergegen verstoße die sich aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 ergebende Ermittlung des Flächenbeitrags, indem dort Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern, in den Aufwand für Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern mit eingerechnet werde. Der gleiche Ermittlungsfehler liege auch bei der Bestimmung des Erschwernisbeitrags vor. Zudem seien dabei zu Unrecht die Grundstücke außer Acht gelassen worden, die teilweise nicht der Grundsteuer A unterliegen. Insoweit sei zu beachten, dass mit der „Verdichtung" der Grundstücke eine Erschwernis einhergehen könne, die mindestens 10 % des Gesamtaufwandes erfordere; diese Verdichtung betreffe aber auch die Grundstücke, die teilweise nicht der Grundsteuer A unterliegen und insoweit versiegelt seien. Randnummer 36 Der angefochtene Bescheid dürfte aber auch aus einem weiteren Grund insgesamt rechtswidrig sein. Die Beklagte habe mit dem Abwasserverband H-Stadt „D.“ eine Zweckvereinbarung" abgeschlossen. Gegenstand dieser Zweckvereinbarung sei die Erstellung der Abgabenbescheide, deren Versendung an Abgabenschuldner sowie Inkasso für die Beklagte. Solche „Dienstleistungen" gehörten
der Verbandssatzung des Zweckverbandes jedoch nicht zu den Aufgaben des Zweckverbandes. Der Zweckverband handele somit ultra vires, und dieses Handeln außerhalb des eigenen Wirkungskreises mache die Zweckvereinbarung rechtsunwirksam. Auch sei der Zweckverband nicht in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, was
VfG LSA i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Zweckvereinbarung führe. Der Privilegierungstatbestand
1 Nr. 2 RDG sei nicht einschlägig, da die Inkassotätigkeit nicht im Rahmen des eigenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des Zweckverbands, sondern außerhalb erfolge. Die Zweckvereinbarung verstoße daher auch gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Randnummer 37 Hinzu kämen eigene Berechnungsfehler der Beklagten. Im ersten Umlagejahr 2014 habe sie einen Mindestbeitrag von 6,70 € für alle Grundstücke erhoben, auch bei Grundstücken mit einer Fläche von weniger als einem Hektar. Im Umlagejahr 2015 habe die Beklagte dann eine Bagatellgrenze von 3,50 € eingeführt. Wie alle Eigentümer von Grundstücken, die unter diese Bagatellgrenze gefallen seien, hätten auch sie einen Bescheid über 0,00 € erhalten. Die Mehreinnahmen aus 2014 durch den Mindestbeitrag von 6,70 € seien den Eigentümern der Grundstücke, die unter diese Bagatellgrenze gefallen seien, bis heute nicht erstattet. Dieser Fehler wirke bis heute fort und betreffe auch die die hier angefochtenen Bescheide. Randnummer 38 Aus einer Aufstellung der im Stadtanzeiger der Beklagten erfolgten Veröffentlichungen zu sog. Handkrautungen an den Gewässern zweiter Ordnung in der Gemarkung A-Stadt ergebe sich, dass der Beigeladene seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nur sehr spärlich
gekommen sei. Zwei von ihm bezeichnete unbekannte und weitere bekannte Gewässer zweiter Ordnung habe der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt gepflegt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der vom Beigeladenen für das Jahr 2017 festgesetzte Flächenbeitrag sowie der Erschwernisbeitrag nicht dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Ein weiteres bekanntes Gewässer, das seit 2017 durch einen Gewässerpaten unterhalten werde, sei auch nicht mehr im Unterhaltungsplan enthalten. Randnummer 39 Der Beigeladene stellt keinen Antrag Randnummer 40 und macht u.a. geltend: Er nehme die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entsprechend seine Aufgaben
Er habe in erster Linie für einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers im gesamten Verbandsgebiet Sorge zu tragen, und dabei den Fluss des Gewässers im Naturraum zu erhalten. Er müsse die wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dabei sei ein sorgsamer Umgang mit den Beiträgen geboten.
dem Gewässerkataster unterhalte er ca. 900 Gewässer zweiter Ordnung mit einer Länge von 826 km, davon seien 748 km offen und 78 km verroht. Laut Jahresabschluss 2017 seien 600 km gekrautet worden, 394 km seien durch Sohlkrautung für den Wasserabfluss freigehalten worden. 27 km Gewässer seien grundgeräumt worden, in 26 Fällen seien Biberdämme abgesenkt worden. Hinzu kämen Arbeiten in der landschaftlichen Pflege der Gehölze, die Befestigung von Böschungen, das Reinigen/Instandsetzen von Rohrleitungen usw. Nicht zu unterhaltende Gewässerabschnitte würden geführt unter "beobachtende Unterhaltung"; hier sei eine intensive Unterhaltung, sei es aus naturschutzrechtlichen Gründen, aufgrund von Vereinbarungen mit Anliegern/Nutzern oder wegen der Lage des Gewässers im Waldgebiet, nicht notwendig. Diese Gewässerabschnitte würden durch die Mitglieder der Gewässerschaukommission kontrolliert und periodisch hinsichtlich der Unterhaltung neu bewertet. Gerade in Zeiten des Klimawandels wirkten beobachtende Unterhaltungsmaßnahmen wasserrückhaltend, was in manchen Regionen und in Absprache mit den entsprechenden Gremien durchaus gewünscht werde. Die jährlichen Unterhaltungsarbeiten fänden in der Regel einmal im Jahr im Herbst statt. Gewässer, die einen besonderen Status für die Wasserabführung besäßen, sowie Gewässer in Ortslagen würden zusätzlich im Frühjahr unterhalten. Alle Unterhaltungsmaßnahmen seien im Unterhaltungsplan des jeweiligen Haushaltsjahres festgelegt, der sich aus den in den Gewässerschauen festgelegten Maßnahmen ergebe. Bei der Gewässerschau würden mit der zuständigen Schaukommission, bestehend aus von der Verbandsversammlung gewählten Schaubeauftragten des jeweiligen Schaubezirks, aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden, der unteren Wasser- und Naturschutzbehörde, des Landesbetriebs für Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz, des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung forsten, und dem für die Unterhaltung verantwortlichen Unternehmen, Schwerpunkte der Schaubezirke angefahren. Alle aufgenommenen Maßnahmen würden in Gewässerschauprotokollen festgelegt und den Gremien des Verbandes vorgelegt. Weitere Maßnahmen könnten sich aus der jeweiligen Situation, z.B.
Starkregenereignissen, durch Vorortkontrollen des Verbandes bzw. bei der Ausführung von Unterhaltungsarbeiten ergeben. Bei den von den Klägern aufgeführten Gewässern sei es in den Jahren 2014 bis 2018 zu keiner Zeit zu Problemen, z.B. durch Überschwemmungen, aufgrund mangelhafter Unterhaltung der Gewässer gekommen. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Umlagebescheid zu Unrecht aufgehoben, soweit darin eine Umlage des Flächenbeitrags festgesetzt ist, und zu Recht aufgehoben, soweit darin eine Umlage des Erschwernisbeitrags festgesetzt ist. Randnummer 43 I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2 nicht in Bestandsraft erwachsen. Der am
Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Gebühren
dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Urteil des Senats vom
der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris Rn. 105 ff.) auf der Refinanzierungsebene durch § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVGLSA verpflichtet, die Umlage zu erheben. Selbst wenn eine Umlagepflicht nicht bestehen sollte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte seit dem Jahr 2014 anders als in den Vorjahren die Verbandsbeiträge umlegt. Eine vorherige "Abnahme zum Stand der Gewässerunterhaltung" können die Kläger nicht verlangen. Randnummer 47 a) Die Satzung lässt keine formellen Mängel erkennen, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie ist nicht wegen der Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften unwirksam. Randnummer 48 aa) Es liegen keine Verstöße gegen die Vorschriften über die Beteiligung der Ortschaftsräte vor.
der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
folgenden Änderungssatzungen seien ohne vorherige Anhörung der Ortschaftsräte beschlossen worden. Zwar besteht
4 Nr. 2 KVG LSA ein Anhörungsrecht des Ortschaftsrats bei der Bestimmung und wesentlichen Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch Hauptsatzung. Es kann dahinstehen, ob bei Erlass der Hauptsatzung vom 3. Juli 2014 und den
folgenden Änderungssatzungen eine solche Anhörung erfolgte. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß zur Gesamtunwirksamkeit der Hauptsatzung und damit auch der hier anzuwendenden Bekanntmachungsregelung führen würde, wäre er wiederum gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA unbeachtlich geworden, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass er schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Hauptsatzung gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. Randnummer 50
Maßgabe des Haushaltsplans des Verbandes prognostizierten Beitrag zugrunde legen, wogegen die Umlageschuldner wiederum einwenden könnten, es handele sich um einen gegriffenen Umlagesatz, weil der konkrete Beitrag noch nicht verbindlich feststehe. Hingegen liefen die Gemeinden bei einer nur künftig wirkenden Anpassung während des Veranlagungszeitraums regelmäßig Gefahr, auf eine auskömmliche Umlage verzichten zu müssen. Das widerspräche erkennbar der Intention des Gesetzgebers, die Gemeinde mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig zu überbürden (vgl. OVG BBg, Beschluss vom
Absatz 2 tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass bei Nichtermittelbarkeit der Umlageschuldner
Absatz 1 und 2 ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen ist, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt.
Absatz 3 Satz 2 sind die Umlageschuldner dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden können. Absatz 4 regelt schließlich, dass mehrere Umlageschuldner Gesamtschuldner sind. Randnummer 55 cc) Nicht zu beanstanden sind auch die Regelungen in § 5 Abs. 1 US 2017 über das Entstehen der Schuld und den Erhebungszeitraum.
Satz 1 dieser Regelung entsteht die Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit.
der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 41 ) bemisst sich, wenn innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen übergeht, der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig
dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte; dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den
den maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften bestimmbar. Randnummer 56 dd) Der in § 7 Abs. 1 US 2017 festgelegte Umlagesatz von 6,60 €/ha für den Flächenbeitrag ist nicht zu beanstanden. Der Umlagesatz
2 US 2017 von 6,49 €/ha für den Erschwernisbeitrag hält dagegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Randnummer 57 α) Die Umlagesätze sind nicht bereits wegen einer fehlerhaften Erhebung des Gewässerunterhaltungsbeitrags durch den Bescheid des Beigeladenen vom
(1.) dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und (2.) dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 % des Gesamtbeitrags.
KVG LSA ist, soweit
diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Randnummer 60
der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Regelung des § 56a Abs. 1 WG LSA erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind.
2 WG LSA ergibt sich der Kostensatz für die Erstattung
Absatz 1 aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband
Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages
Satz 1 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages
Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind.
3 WG LSA werden die Kosten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem LHW spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz
Absatz 2 Satz 1 mit.
4 Satz 3 WG LSA gehören die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten. Randnummer 61
der Begründung zum Gesetzentwurf vom
dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
KVG LSA festgestellten Einwohner die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung berechnet. Es handelt sich mithin um die auf Höhe der Verbandsbeiträge gekappten Kosten für Gewässer erster Ordnung. Die hier ermittelten Kosten sind mit den vom LHW ermittelten Kosten (Übersendung im ersten Quartal) zu vergleichen. Soweit entgegen aller Annahmen ausnahmsweise die Kosten des LHW niedriger sind als die unter Schritt 2 ermittelten Kosten, ist Schritt 3 erneut mit den tatsächlichen (niedrigeren Kosten) durchzuführen. Randnummer 66 In einem dritten Schritt werden die Kosten aus Schritt 2 zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr aus Schritt 1 hinzugerechnet.
Abzug der vom Unterhaltungsverband eingenommenen Mehrkosten und anderen Einnahmen werden nun bezogen auf diese beitragsfähigen Gesamtkosten der Flächenbeitrag und der einwohnerbezogene Beitrag errechnet. Für den Flächenbeitrag sind die Flächen, die sowohl in Gewässer erster Ordnung (ausgenommen Bundeswasserstraßen) als auch in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Einwohner; es sind die auf diesen Flächen
Randnummer 67 Bei dieser Berechnungsmethode ist nicht zu beanstanden, dass der Anteil der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
den Beitragssätzen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im noch laufenden Jahr berechnet wird, während der Anteil der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr kalkuliert werden. Wie die Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert haben, können die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erst in die Kalkulation für das Folgejahr einfließen, da sie erst im Folgejahr
Rechnungsstellung durch den LHW, der sie mit den tatsächlich angefallenen Kosten verglichen hat, an das Land zu leisten sind und damit kassenwirksam werden. Randnummer 68
träglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe
vertretbar sind. Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag wird berechnet, indem die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden (zum Ganzen: Urteil des vom
der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Abzug gebracht, sodann weitere Einnahmen in Höhe von 107.630 € (50 € Rückzahlung von Überzahlungen, 1.000 € vermischte Einnahmen, Stundungs- und Verzugszinsen, Mahngebühren, 800 € Einnahmen aus privater Mitbenutzung Dienst-Kfz, 3.780 € Zinsen aus dem Inland, Zinsen, 6.000 € sonstige Zuweisungen von Ländern [5.000 € anteilige Kosten Stammpersonal und 1.000 € anteilige sächliche Verwaltungskosten] und 96.000 € Entnahmen aus Rücklagen) und Einnahmen von Mehrkosten
Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 787.261 €. Von dem oben genannten Kostenbetrag von 787.261 € hat der Beigeladene zu Recht einen weiteren Betrag in Höhe von 102.006,18 € für die Erstattung der Kosten an den LHW für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung in Abzug gebracht, da diese für die Kalkulation der Gewässer zweiter Ordnung nicht relevant sind. Daraus ergibt sich ein Haushaltsvolumen für die Gewässer zweiter Ordnung in Höhe von 685.254,81 €. Randnummer 71 Aus dem Haushaltsplan 2017 gehen die wesentlichen Kostenpositionen hervor; die Berechnung ist
vollziehbar. Im Übrigen entspricht es nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Kalkulationen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 84, m.w.N.). Insbesondere ist der Mehrkostenansatz von 40.000 € plausibel, da die Mehrkosten
WG LSA im Jahr 2015 sich laut Haushaltsplan (tatsächlich) auf 40.509,87 € beliefen. Die Kläger haben auch keine (substantiierten) Einwände gegen die Höhe der Mehrkosten erhoben. Soweit sie gerügt haben, für das Haushaltsjahr 2014 seien Mehreinnahmen in Höhe von 13.411,78 € erzielt worden, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass dieser Überschuss bereits bei der Umlage für das Jahr 2015 verrechnet worden sei, so dass der Flächenbeitrag bei der Umlage von 6,16 €/ha auf 5,35 €/ha habe gesenkt werden können. Selbst wenn eine solche Verrechnung nicht erfolgt sein sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes für das Jahr 2015 und nicht für das hier in Rede stehende Jahr 2017 betreffen. Randnummer 72 Von dem maßgeblichen Haushaltsvolumen von 685.254,81 € ist sodann das Volumen für den Flächenbeitrag einerseits und den Erschwernisbeitrag andererseits
dem Verhältnis von nicht versiegelter zu versiegelter Fläche zu bestimmen. Denn
3 Satz 2 Halbsatz 1 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder "unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet" mindestens 10 v. H. des Gesamtbeitrags. Der Beigeladene hat für sein Verbandsgebiet eine Bodenfläche, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, von 96.662,1649 ha, einen Versiegelungsgrad von 12,96 % und eine Einwohnerzahl von 110.390 errechnet. Gegen diese Ansätze bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 73 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene die Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, falsch bestimmt hat, bestehen nicht. Der Einwand der Kläger, (schon) in der Gemarkung A-Stadt seien zwei Gewässer zweiter Ordnung (unbekanntes Gewässer „Am Goldenen R.“ und unbekanntes Gewässer „Graben vom K. zum Hu 4“) nicht erfasst, vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der vom Beigeladenen zugrunde gelegten Gesamtfläche zu begründen. Soweit Flächen in diese (möglichen) Gewässer zweiter Ordnung entwässern, könnte sich die fehlende Erfassung dieser Gewässer nur dann auf die Berechnung der Gesamtfläche auswirken, wenn der Beigeladene davon ausgegangen wäre, dass diese Flächen auch nicht in andere Gewässer zweiter Ordnung, sondern in Gewässer erster Ordnung entwässern. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Der Beigeladene hat als Anlage zum Schriftsatz vom 9. August 2022 die Flächen in der Gemarkung A-Stadt, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, gelb dargestellt. Davon sind die Flächen im Bereich „Graben vom K. zum Hu 4“ nicht umfasst. Der „Graben von K. zum Hu 4“ westlich der Ortslage A-Stadt mündet in den Bi-Graben (Hu 4), der als Gewässer zweiter Ordnung erfasst ist. Auch in Bezug auf die Flächen im Bereich des „Gewässers“ „Goldener R.“ nordwestlich der Ortslage A-Stadt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene sie zu den Flächen gezählt hat, die in Gewässer erster Ordnung entwässern. Randnummer 74 In der vom Beigeladenen eingereichten Übersicht (Beiakte B), sind ferner die einzelnen Gemeinden mit den auf sie jeweils entfallenden Flächen enthalten. Auch der vom Beigeladenen zugrunde gelegte Versiegelungsgrad von 12,96 % erscheint realistisch und wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Ausgehend von einer nicht versiegelten Fläche von 87,04 % und einer versiegelten Fläche von 12.96 % entfällt auf den Flächenbeitrag ein Volumen von 596.445,79 € und auf den Erschwernisbeitrag ein Volumen von 88.809,02 €. Der
der Bodenfläche zu bestimmende Flächenbeitrag beträgt damit - gerundet - 6,17 €/ha, der
der Einwohnerzahl zu bestimmende Erschwernisbeitrag - gerundet – 0,80 €/EW. Randnummer 75
der plausiblen Erläuterung der Beklagten und des Beigeladenen erfolgt ein solcher Abzug, weil der Beigeladene diese Kosten vom Land erstattet erhält und sie im Haushaltsplan als Einnahmen verbucht werden. Abzüglich dieser Kosten ergibt sich ein Gesamtvolumen von 782.360,99 €. Randnummer 77 Die für die Berechnung des Flächenbetrags einerseits und des Erschwernisbeitrags andererseits zugrunde zu legende Volumina sind wiederum
dem Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet von 12,96 % zu bestimmen. Dies ergibt für den Flächenbeitrag ein Kostenvolumen von 680.967,01 € und für den Einwohnerbeitrag ein Volumen von 101.393,99 €. Ausgehend von einer Gesamtfläche, die in Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern, von - gerundet - 103.196,70 ha ergibt dies den vom Beigeladenen festgesetzten Flächenbeitrag von - gerundet - 6,60 €/ha. Ausgehend von einer Gesamteinwohnerzahl auf den Flächen, die in Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern, von 188.327 EW ergibt sich der vom Beigeladenen festgesetzte Erschwernisbeitrag von - gerundet - 0,54 €/EW. Gegen die einzelnen Berechnungsfaktoren haben die Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben. Da sie plausibel erscheinen, sieht der Senat auch keinen Anlass für eine weitergehende Überprüfung. Insbesondere erscheint plausibel, dass die im Schritt 3 zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 188.327 nicht der Summe der in den Schritten 1 und 2 angegebenen Zahl der Einwohner von 110,390 EW und 75.833 EW entspricht. Denn für die Berechnung des Erschwernisbeitrages für das Jahr 2017 ist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA i.V.m. § 158 KVG LSA die Einwohnerzahl des 31. Dezember 2015 maßgeblich, während für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs, der sich
den Beiträgen für das Jahr 2016 richtet, die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2014 maßgeblich ist.
den vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen über die Einwohnerzahlen in den zu seinem Verbandsgebiet gehörenden Gemeinden stieg die Einwohnerzahl der Beklagten von 75.833 am
dem gesetzgeberischen Willen durch die Kostenerstattung an das Land die Höhe der Beitrags- und Umlagesätze nicht erhöhen dürfen, die Herangehensweise des Beigeladenen aber dazu führen könne, dass es zu einer "Verschiebung" zwischen Flächen- und Erschwernisbeitrag kommt. Zwar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es durch die Deckelung der Kostenhöhe auf die im Unterhaltungsverband gültige Beitragshöhe nicht zu einer „Beitragserhöhung“ im Unterhaltungsverband kommt (vgl. LT-Drs. 6/1423, S. 85). Dies bedeutet aber nicht, dass damit eine solche „Verschiebung“ ausgeschlossen ist (so nunmehr auch VG Magdeburg, Urteil vom
gekommen, insbesondere habe er zwei ihm unbekannte Gewässer und weitere ihm bekannte Gewässer zu keinem Zeitpunkt gepflegt, so dass ihnen keine (adäquaten) Vorteile aus der Tätigkeit des Beigeladenen erwüchsen. Randnummer 81 Zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages hat das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
teilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als
teil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (vgl. § 102 Abs.1 und 2 WG LSA a.F.). Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass "jedes Grundstück … schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.). Randnummer 83 Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist.“ Randnummer 84 Als „weit“ kann diese Beschreibung eines „Vorteils“ im Sinne der einfachgesetzlichen Tatbestände in zweierlei Hinsicht gelten: Zum einen legt sie den Vorteil nicht auf eine wirtschaftliche Verbesserung fest, sondern schließt auch die Entlastung um eine nicht notwendig wirtschaftlich definierte, sondern auch nur normativ zugerechnete Verantwortlichkeit ein; zum anderen setzt sie nicht bei einem Zusammenhang zwischen dem konkreten Entwässerungsbedarf des einzelnen Grundstücks und der Gewässerunterhaltung eines an dessen Entwässerung konkret beteiligten Gewässerabschnitts an, sondern bei der bloßen Belegenheit des Grundstücks in einem Gebiet, das bei der Bildung der Unterhaltungsverbände gemäß § 54 Abs. 2 WG LSA
geohydrologischen Gesichtspunkten einem Gewässersystem zugeordnet worden ist und für das der Gesetzgeber eine gemeinsame solidarische Finanzierungsverantwortlichkeit definiert und in einer Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung abbildet. Der so bestimmte „Vorteil“ muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen. Daher verblasst ihr Beitragscharakter hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion, die insoweit nur beschränkt am Äquivalenzprinzip gemessen werden kann und im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeineren Sinn unterliegt (zum Ganzen: LVG LSA, Beschluss vom 24. August 2021, a.a.O., Rn. 60, m.w.N.). Randnummer 85 Gemessen daran ist die Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags auch für das Gebiet der Beklagten, insbesondere für die Flächen in der Gemarkung A-Stadt, und seine Umlage auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzer der dort gelegenen Grundstücke nicht deshalb ungerechtfertigt, weil der Beigeladene bei einzelnen Gewässern Unterhaltungsmaßnahmen nicht oder nicht regelmäßig durchführt haben mag. Es genügt, dass sich die Grundstücke der Kläger im Niederschlagsgebiet eines oder mehrerer Gewässer befinden, für die eine Unterhaltungspflicht des Beigeladenen besteht. Im Übrigen hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar dargelegt, dass es in erster Linie seine Aufgabe ist, für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss in seinem Verbandsgebiet zu sorgen, und der sich daraus ergebende Unterhaltungsbedarf der einzelnen Gewässer je
ihrer naturräumlichen Lage unterschiedlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Gewässersystem im Verbandsgebiet derart unzureichend unterhalten wird, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss nicht mehr gewährleistet ist, sind nicht ersichtlich. Randnummer 86 β) Auch der von der Beklagten auf der Grundlage des Beitragsbescheides des Beigeladenen vom 2. März 2017 bestimmten Umlagesatz für den Flächenbeitrag lässt keinen Fehler erkennen. Dagegen hält der Umlagesatz für den Erschwernisbeitrag einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Randnummer 87
1 Satz 2 WG LSA sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke
Satz 1 (also solche, die nicht im Eigentum der (Verbands-)Gemeinde stehen) und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke
Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung
Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
dem Verhältnis der Fläche.
1 Satz 3 WG LSA dürfen aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen. Von letzterer Möglichkeit hat die Beklagte in der Umlagesatzung keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 88 i. Ausgehend von dem im Bescheid des Beigeladenen vom
grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 6/1423) ist insoweit unergiebig, weil die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA in seiner Gesetz gewordenen Fassung auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt vom
StG (a.F.) wird regelmäßig als Grundsteuer A und die Grundsteuer
StG (a.F.) als Grundsteuer B bezeichnet. Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, sind demnach diejenigen Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen oder die
den §§ 3 ff. GrStG (a.F.) von der Grundsteuer befreit sind. Randnummer 95 Eine Bestimmung der Flächen, die im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA nicht der Grundsteuer A unterliegen,
der von der Beklagten herangezogenen Handlungsempfehlung des MULE und dem darin bezeichneten Nutzungsartenkatalog wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Randnummer 96
diesem Katalog unterliegen die Nutzungsarten Landwirtschaft, Moor, Heide, Gehölz, Unland/vegetationsfreie Fläche, Wald und Sumpf der Grundsteuer A. Bei Grünflächen, stehenden Gewässern und Wasserläufen sind weitere Kriterien heranzuziehen. Alle anderen Nutzungsarten unterliegen danach nicht der Grundsteuer A.
den mit Schriftsatz vom 4. März 2022 weiter eingereichten Unterlagen eines beim MULE offenbar durchgeführten Workshops sollten die Flächen mit den jeweiligen Nutzungsarten anhand der vom Statistischen Landesamt erhobenen Daten bestimmt werden; die Unterlage enthält allerdings den handschriftlichen Vermerk, dass diese Daten meist veraltet und daher nicht rechtssicher seien und die Daten von "ALKIS" (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) besser geeignet seien. Weiter heißt es in diesem Vermerk: "Die Daten der Finanzverwaltung reichen nicht. Abgleich mit Flächen der Finanzverwaltung". Das Ministerium geht mithin davon aus, dass die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, (zunächst) unabhängig von den Daten der Finanzverwaltung von den Gemeinden anhand dieses Nutzungsartenkataloges selbständig zu ermitteln sind. Randnummer 97 Eine Ermittlung der maßgeblichen Flächen anhand dieses Nutzungsartenkatalogs kommt nicht in Betracht, weil sich diese Methode zu weit von den gesetzlichen Regelungen über die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den dazu gehörenden Flächen entfernt. Randnummer 98 § 2 Nr. 1 GrStG a.F. nimmt insbesondere Bezug auf § 33 BewG.
G gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
G gehören zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
G umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Gemäß § 34 Abs. 2 BewG umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Randnummer 99 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: Randnummer 100
Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter: Randnummer 106
G gehören zum Abbauland die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). Gemäß § 44 Abs. 1 BewG gehören zum Geringstland die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die
dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
G gehören zum Unland die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
G umfasst der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
G sind in den Betrieb auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
G ist ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. Gemäß § 34 Abs. 6 BewG sind in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
G bildet einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter. Gemäß § 34 Abs. 7 BewG bilden einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Stückländereien; Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.
G gehören zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere
den bewertungsrechtlichen Maßstäben, sondern offenbar danach vor, ob mit einer im Liegenschaftskataster aufgeführten Nutzungsart (typischerweise) eine Flächenversiegelung verbunden ist. Dies mag zwar der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Erschwernisbeitrag auf solche Grundstücke umzulegen, die aufgrund von Flächenversiegelungen die Unterhaltung von Gewässern erschwert. Eine solche Einstufung der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen
bestimmten Nutzungsarten, die eine zielgenauere Belastung nur der versiegelten Grundstücksflächen mit dem Erschwernisbeitrag bewirkt als die Anknüpfung an den grundsteuerrechtlichen Regelungen und Bescheiden,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.