rechtlichen Gehörs durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung; Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig; Abschiebungsschutz für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte Leitsatz 1. Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs 1 VwGO begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S.
G i.V.m. § 138 VwGO. (Rn.4)
Verwaltungsgerichts Halle -
Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen
geltend gemachten Verfahrensmangels in Form einer Verletzung
rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen
G entsprechend dargelegt. Randnummer 3 a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör entscheidungserheblich verletzt, indem es unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO offen gelassen habe, ob und in welchem Umfang die bulgarische Flüchtlings- und Grenzschutzbehörde die Praxis übe, aus dem EU-Ausland zurückgeführten Schutzberechtigten - soweit sie über den Gültigkeitszeitraum ihrer Ausweisdokumente hinaus abwesend gewesen seien - wegen der Abwesenheit den zuerkannten Status wieder abzuerkennen. Zwar stelle nicht jede unterlassene Aufklärung in der Sache eine Gehörsverletzung dar. Es sei jedoch allgemein anerkannt, dass eine unterlassene Sachaufklärung dann eine Gehörsverletzung darstelle, wenn sich dem jeweiligen Gericht die Bedeutung der fraglichen Tatsache dergestalt habe aufdrängen müssen, dass die unterlassene Aufklärung von Amts wegen einem unbegründet abgelehnten Beweisantrag gleichstehe. Ein solcher Fall liege vor. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten angesichts der im AIDA-Bericht 2020 beschriebenen veränderten bulgarischen Rechtslage aufgegeben, eine Stellungnahme Bulgariens über den derzeitigen Status der Klägerin einzuholen. Daraufhin habe die Beklagte eine Antwort der bulgarischen Flüchtlingsbehörde SAR vorgelegt. Danach sei der Klägerin durch Entscheidung vom 27. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden; im Übrigen sei die Grenzpolizei-Oberdirektion CDBP für die Klägerin zuständig. Hierzu habe die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Parallelfall beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und der dort geführten Korrespondenz erklärt, dass Auskünfte der bulgarischen Behörden nicht in eine bestimmte Richtung ausgelegt werden könnten, solange die Beklagte von den bulgarischen Behörden keine alle Zweifel beseitigende Bestätigung eingeholt habe. Daher habe es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, zu diesem Punkt weitere Sachaufklärung zu betreiben. Es habe die Frage nach dem Schutzstatus nicht dahinstehen lassen können, zumal sich das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen in einen Widerspruch begeben habe. Es drücke aus, dass der Klägerin - selbst dann, wenn ihr als Rückkehrerin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gedroht habe - auch dann keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen werde, wenn ihr Status inzwischen wieder aberkannt worden sei. Dies begründe das Verwaltungsgericht mit den Rechten, die den Schutzberechtigten zustünden. Hierbei verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich Schutzberechtigte, denen der Status aberkannt worden sei, nicht mehr auf die Rechte berufen könnten, die sich aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergäben, weil die hierfür wesentliche Voraussetzung - bestehender internationaler Schutzstatus - nicht gegeben sei. Das bedeute, dass Schutzberechtigten nach der Statusaberkennung in Bulgarien Arbeits- und Wohnungsmarkt, Gesundheitsvorsorge oder sonstige staatliche Leistungen nicht wie einem Bulgaren offen stünden. Da der Zugang zum Arbeitsmarkt Voraussetzung für die Sicherung von Lebensunterhalt und Unterkunft sei, bedeute der Ausschluss vom Arbeitsmarkt ein Leben in Not, Elend und Obdachlosigkeit. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verpflichtung der EMRK-Vertragsstaaten nach Art. 3 EMRK bedingungslos sei, selbst wenn seiner Auffassung zu folgen wäre, Sekundärmigration sei als Verzicht auf Schutz insgesamt auszulegen. Da niemand in eine Verletzung dieses Rechts einwilligen könne, sei die Bundesrepublik auch dann verpflichtet, Schutzberechtigte vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Ausland zu schützen, wenn ihnen dort unterstellt werde, sie hätten sich
ihnen zustehenden Schutzes entledigt. Randnummer 4 Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S.
G i.V.m. § 138 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Sachverhalts zugleich eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen. Für die Darlegung eines solchen Ausnahmefalls ist es allerdings erforderlich, substantiiert darzulegen, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt
Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 11 ZB 19.30219 - juris Rn. 3). Randnummer 6 Ausgehend vom Rechtsstandpunkt
Verwaltungsgerichts war die Aufklärung, ob der Schutzstatus der Klägerin durch ihre Ausreise aus Bulgarien erloschen war, nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Schutzstatus der Klägerin erloschen sei, nicht entscheidungserheblich sei, weil im vorliegenden Fall nur über Abschiebungsverbote zu entscheiden sei und die Frage
Schutzstatus die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren betreffe. Außerdem ist es davon ausgegangen, dass die Argumentation der Klägerin, sie habe ihren Schutzstatus verloren, nicht durchgreife. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Schutzstatus aufgrund der in Art. 16 und 19 der Qualifikationsrichtlinie abschließend benannten Gründe nicht mehr innehabe, weil der in Bulgarien gewährte Schutzstatus unbefristet sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine vermeintliche Praxis der bulgarischen Asylbehörden stützen, nach der anerkannten Schutzberechtigten der Schutzstatus über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus entzogen werde. Hierbei hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung
Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 7. Mai 2021 - 2 K 879/18 - juris) angeschlossen, nach der die nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet
Schutz gewährenden Mitgliedsstaats als freiwilliger Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu bewerten sei, der ebenso behandelt werde wie der Fortbestand
Schutzes. Randnummer 7 Soweit die Klägerin diese Erwägungen für fehlerhaft hält, wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung
Verwaltungsgerichts und macht damit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.
GO geltend, die im Asylverfahrensrecht keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen (vgl. Beschluss
Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 8 ). Sollte die Klägerin mit ihrer Annahme, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Erwägungen „in einen Widerspruch zu sich selbst“ begeben, zum Ausdruck gebracht haben, dass die ihres Erachtens falsche rechtliche und tatsächliche Würdigung
Verwaltungsgerichts zugleich einen zulassungsbegründenden Verfahrensfehler darstelle, entspricht dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 ZB 21.31463 - juris Rn. 18). Einen Verfahrensfehler in diesem Sinne hat die Klägerin mit ihren Erwägungen nicht zulassungsbegründend aufgezeigt. Mit der Aussage, das mögliche Erlöschen
in Bulgarien gewährten Schutzes sei „keine Frage der hier einzig zur Überprüfung stehenden Frage von Abschiebungsverboten“, gibt das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass ein etwaiger Verlust
Schutzstatus nach seiner Auffassung keine entscheidungserheblichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG habe. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe dabei verkannt - und insoweit widersprüchlich argumentiert -, dass ihr im Falle der Aberkennung
Schutzstatus keine Arbeits- und Wohnmöglichkeiten sowie Sozialleistungen offen stünden, ihr
halb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe und ein Verzicht auf den durch Art. 3 EMRK gewährten Schutz nicht möglich sei, macht sie eine fehlerhafte rechtliche und tatsächliche Bewertung durch
Verwaltungsgericht geltend, zeigt aber keinen gravierenden Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze oder Denkgesätze auf. Randnummer 8 b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Vortrag übergangen habe. Sie trägt hierzu vor: Das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen, dass sie schwanger sei, im Jahr 2019 eine Totgeburt gehabt habe und besonderer Versorgung bedürfe,
halb mangels einer Möglichkeit der Kinderbetreuung nicht arbeiten könne und von Sozialleistungen ausgeschlossen sei, nicht zur Kenntnis genommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass notwendige Kinderbetreuung ein Armutsrisiko sei. Das Verwaltungsgericht widerspreche sich auch in diesem Punkt. Einerseits solle es einer Person alleine möglich sein, durch Vollzeitarbeit den Lebensunterhalt einer einzigen Person zu erwirtschaften, andererseits lege das Verwaltungsgericht einer Mutter nahe, durch Teilzeitarbeit den Lebensunterhalt zweier Personen zu erwirtschaften. Es lege aber nicht dar, wieso alleinstehende Mütter so viel verdienen könnten, dass ihre geringere Arbeitsleistung zu einem höheren Einkommen führen würde. Randnummer 9 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
halb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung
Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt
Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (OVG NRW, Beschluss vom
vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 294/21 HAL) Bezug genommen, in dem es ausführlich auf die von der Klägerin angesprochenen Fragen eingegangen ist (Seite 8 bis 13 der Beschlussabschrift), insbesondere auf die Frage der notwendigen Kinderbetreuung (S. 12 unten der Beschlussabschrift). Soweit die Klägerin sich gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen wendet, macht sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.
GO geltend, die - wie ausgeführt - im Asylverfahrensrecht keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen. Soweit die Klägerin im Übrigen meint, das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, legt sie nicht dar, auf welche Ausführungen sie sich bezieht. Die angebliche Aussage
Verwaltungsgerichts, dass das durch Vollzeitarbeit erzielbare Einkommen nur ausreiche, um den Lebensunterhalt „einer einzigen Person zu decken, lässt sich dem Urteil, auch soweit es auf den Beschluss vom
G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung
Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne
G dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss
Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10 ). Randnummer 13 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. Randnummer 14 a) Die Klägerin will geklärt wissen, Randnummer 15 „ob alleine die Tatsache, dass Begünstigte internationalen Schutzes innerhalb der EU binnen-migrieren, für die Annahme ausreicht, die Betroffenen würden insgesamt sowohl auf internationalen Schutz als auch auf nationale Abschiebungsverbote verzichten“. Randnummer 16
VG Bremen (Urteil vom 7. Mai 2021 - 2 K 879/18 - juris) zu Eigen gemacht, in dem ausgeführt wird, dass „in der nicht erzwungenen Ausreise aus dem Gebiet
ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaates [...] der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken [sei], der ebenso behandelt [werde] wie der Fortbestand
Schutzes“. Von einem freiwilligen Verzicht auf den Schutzstatus ist das Verwaltungsgericht Bremen aufgrund der freiwilligen und nicht erzwungenen Ausreise aus dem Mitgliedstaat ausgegangen. Dabei hat das Verwaltungsgericht Bremen angenommen, dass ein Zwang zur Ausreise und damit deren Unfreiwilligkeit anzunehmen sei, wenn der Kläger in Bulgarien zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund erheblicher systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt wäre. In der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Annahme einer freiwilligen Ausreise zudem auf einzelfallbezogene Umstände gestützt, indem es ausgeführt hat, „in der Gesamtschau der Asylverfahren der Klägerin und deren Vorbringen“ sei die Kammer von einer freiwilligen Ausreise überzeugt, weil die Klägerin in Bulgarien „keine Bindung habe und die Landessprache nicht beherrsche“. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht ist also nicht davon ausgegangen, dass „alleine“ die Binnenmigration als Verzicht auf den gewährten Schutz anzusehen sei. Es hat vielmehr angenommen, dass es sich um eine „freiwillige“ Ausreise handeln müsse und bei der Beurteilung der Freiwilligkeit individuelle Umstände zu würdigen seien. Ferner hat es mit der Bezugnahme auf die Entscheidung
Verwaltungsgerichts Bremen (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass die Annahme einer freiwilligen Ausreise ausscheide, wenn der Betroffene bei einem Verbleib in dem Mitgliedstaat erheblicher systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt wäre. Randnummer 18 Soweit die Klägerin ausführt, das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil „auf die Anwendung
Rechtssatzes, dass bereits das Ziel
Gemeinsamen Europäischen Asyls-Systems - GEAS -, Sekundär-(EU-Binnen)Migration zu verhindern, den bloßen Realakt der Sekundärmigration selbst zu einer ausdrücklichen Willenserklärung mache, auf jedwede Form internationalen Schutzes zu verzichten“, gibt sie die Entscheidung falsch wieder. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil
Verwaltungsgerichts Bremen wird ausgeführt, dass dem Ziel
gemeinsamen Europäischen Asylsystems und dem Gesetzeszweck, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, nur die Auslegung
G gerecht werde, dass der freiwillige Verzicht
Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln sei wie der Fortbestand
Schutzes. Der Gesetzeszweck würde - so das Verwaltungsgericht Bremen - verfehlt, wenn ein Asylantragsteller es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen könne, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern. Das Verwaltungsgericht Bremen und - dieser Entscheidung folgend - das erstinstanzliche Urteil gehen also davon aus, dass der freiwillige Verzicht auf den Schutzstatus dazu führe, dass der Betroffene so zu behandeln sei wie der Fortbestand
Schutzes. Nirgends ist davon die Rede, dass bereits der „bloße Realakt der Sekundärmigration“ als ausdrücklicher Verzicht auf den Schutzstatus zu bewerten sei. Randnummer 19 Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das gesamte Regelwerk
GEAS statuiere keine Ermächtigung, nach der Schutzsuchende dafür sanktioniert werden könnten, dass sie sich über eine von ihnen als nachteilig empfundene Zuständigkeitsregelung hinwegsetzten, so dass sich die Statusaberkennung als Sanktion für durchgeführte Sekundärmigration verbiete, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem hiervon abweichenden Standpunkt ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass sich allein aus der Sekundärmigration als solcher die hier fraglichen negativen Rechtsfolgen ergeben. Randnummer 20 Auch in den weiteren Erwägungen, in denen die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geltend macht, dass der internationale Schutz „nur im Falle eines eindeutigen Verzichts“ erlösche, geht die Klägerin von der - fehlerhaften - Annahme aus, das Verwaltungsgericht sehe bereits „den Realakt der Sekundärmigration“ als Verzicht auf internationalen Schutz an. Soweit die Klägerin ausführt: „Wenn die Auslegung
Realakts der Sekundärmigration aber als Erklärung, auf Schutz zu verzichten, ausgelegt werden soll, müssen dazu sämtliche Umstände
Einzelfalls herangezogen werden“, weicht ihr Maßstab nicht von demjenigen
Verwaltungsgerichts ab. Denn auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nur bei einer freiwilligen Ausreise auf einen Verzicht auf den Schutzstatus geschlossen werden könne, wobei es für die Annahme der Freiwilligkeit auf konkrete Umstände
Einzelfalls Bezug genommen hat. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht
halb von einem von Art. 45 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU abweichenden Maßstab ausgegangen ist, weil in seinen Ausführungen nur von „freiwilligem“ aber nicht von „eindeutigem“ Verzicht die Rede ist. Mit der Formulierung „freiwillig“ drückt das Verwaltungsgericht nicht aus, dass es auch „nicht eindeutige“, also mehrdeutige, unklare, missverständliche oder vage Erklärungen als freiwilligen Verzicht auf den Schutzstatus bewertet. Auch die Erwägung der Klägerin, dass der Betroffene im Fall der Sekundärmigration mit seinem weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zum Ausdruck gebracht habe, dass er noch immer internationalen Schutzes bedürfe, ist nicht zielführend, weil es sich bei der weiteren Antragstellung um einen Umstand handelt, der zeitlich der (freiwilligen) Ausreise nachfolgt und
halb für die Auslegung der möglichen Verzichtserklärung nicht maßgeblich ist. Randnummer 21
halb nicht auf, weil aus der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die (freiwillige) Ausreise aus dem Schutz gewährenden Staat über den Verzicht auf den gewährten Schutzstatus hinaus einen Verzicht auf nationale Abschiebungsverbote begründen soll. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - die Frage, ob der von Bulgarien gewährte Schutz durch die Ausreise aus Bulgarien erloschen sei, nicht als „Frage der hier einzig zur Überprüfung stehenden Frage von Abschiebungsverboten“ angesehen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht (maßgeblich) mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe auf nationale Abschiebungsverbote verzichtet. Randnummer 22
Bundesverwaltungsgerichts steht einem Asylanspruch die anderweitige Verfolgungssicherheit dann entgegen, wenn ein Asylbewerber auf den anderweitigen Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa durch nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet
ihm Schutz gewährenden Staates (BVerwG, Urteil vom
VG Bremen, a.a.O.). Randnummer 24 Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung anders beantwortet wird als vom Verwaltungsgericht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (VG Potsdam, Urteil vom
VG München nicht veröffentlicht (vgl. hierzu Beschuss
Senats vom
Verwaltungsgerichts beantwortet wurde. Die Klägerin hat auch nicht dargestellt, welcher konkrete Sachverhalt und welches (Zulassungs-)Vorbringen den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegen hat. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht München (a.a.O.) hat sich mit der Frage, ob die Ausreise aus Bulgarien als (freiwilliger) Verzicht auf den Schutzstatus auszulegen ist, nicht befasst. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einer anderen - veröffentlichten - Entscheidung (Urteil vom 11. Januar 2022 - 12 K 2418/20.A - juris) lediglich eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Auffassung zu der Frage vertreten, ob anerkannt Schutzberechtigten im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht Potsdam eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung vertreten hat. Denn auch aus der erstinstanzlichen Entscheidung geht - wie ausgeführt - hervor, dass eine freiwillige Ausreise, die zum Verlust
Schutzstatus führen könnte, nicht vorliegen soll, wenn die betroffene Person in dem betreffenden Staat der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.
Ch ausgesetzt wäre. Randnummer 26 b) Auch die grundsätzliche Bedeutung der weiteren (Tatsachen-)Frage, Randnummer 27 „ob anzunehmen ist, dass auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen) Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt“, Randnummer 28 hat die Klägerin nicht zulassungsbegründend dargelegt. Randnummer 29
Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung vertreten wird, beruft sie sich auf die bereits zur ersten für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart, Arnsberg, Lüneburg, München und B-Stadt. Auch nach der JAWO-Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -) hätten die Verwaltungsgerichte die aufgeworfene Frage abweichend beurteilt. Dieser Zustand bestehe sogar beim Verwaltungsgericht Halle,
sen
Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2020 (soweit ersichtlich) nicht veröffentlicht. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, ob die von der Klägerin aufgeworfene Frage tatsächlich abweichend von der Auffassung
Verwaltungsgerichts beantwortet wurde. Die Klägerin hat auch hier nicht dargestellt, welcher konkrete Sachverhalt und welches (Zulassungs-)Vorbringen den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegen hat. Randnummer 31 Der (veröffentlichte) Beschluss
Verwaltungsgerichts München geht nicht davon aus, dass allen Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien Nachteile der von der Klägerin beschriebenen Art drohen. Das Verwaltungsgericht München führt aus (Rn. 21), dass die Rechtsprechung zur Frage, ob aus der Situation für nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine beachtlich wahrscheinliche Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK abzuleiten wären, uneinheitlich sei. Es sei allerdings mittlerweile ungeachtet
Umstandes, dass es stets einer Einzelfallprüfung bedürfe, eine Tendenz dahin erkennbar, dass überwiegend zumindest bei gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen (männlichen Geschlechts) die vorliegenden Erkenntnisse die Bejahung einer beachtlich wahrscheinlichen Verletzung der genannten Rechte nicht rechtfertigen sollen, wobei das Gericht mehrere obergerichtliche Entscheidungen zitiert. Das Verwaltungsgericht München hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nach Bulgarien stattgegeben, weil es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Situation für nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte - im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutz - zu klären (VG München a.a.O. Rn. 19). Randnummer 32 Mit der Berufung auf den - unveröffentlichten - Beschluss
Verwaltungsgerichts Halle vom 3. Mai 2021 hat die Klägerin nicht belegt, dass es am Verwaltungsgericht Halle eine uneinheitliche Rechtsprechung zu der von ihr aufgeworfenen Frage gibt. Wie sich aus der Abkürzung „B.“ vor dem Datum und dem Aktenzeichen ergibt, handelt es sich um einen Beschluss in einem Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig nur eine summarische Prüfung erfolgt. Randnummer 33 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK führt, jedenfalls seit dem von der Klägerin zitierten „JAWO-Urteil“
Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17) - soweit ersichtlich - einheitlich in der Weise beantwortet, dass die Frage nicht generell (auch bei arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten) zu bejahen ist, sondern die Beurteilung von den individuellen Umständen
Einzelfalls abhängt (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom
vorläufigen Rechtsschutzes die von der Klägerin aufgeworfene Tatsachenfrage nicht abschließend beantwortet hat, nicht geeignet, einen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren aufzuwerfen. Randnummer 35
Verwaltungsgerichts abweichende Tatsacheneinschätzung ergebe, beruft sie sich auf das 2020er Update
AIDA-Länderberichts für Bulgarien vom Februar 2021. Darin werde erstmals dargestellt, dass durch Rechtsänderungen eine missbräuchliche Praxis der Flüchtlingsagentur State Agency for Refugees (SAR) legalisiert werden sollte, so dass durch die gesetzlichen Grundlagen nunmehr ein weiterer Aberkennungsgrund eingeführt worden sei, nämlich die Nicht-Beantragung neuer Ausweisdokumente nach deren Auslaufen oder Abhandenkommen. Diese - bislang unberücksichtigten - Erkenntnisse legten es nahe, dass jedem zurückkehrenden Begünstigten internationalen Schutzes bereits
halb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, weil Bulgarien ihn unionsrechtswidrig nicht mehr als Begünstigten internationalen Schutzes betrachte und somit auch nicht mehr an das Gebot der Inländergleichbehandlung der QRL gebunden sei. Das Verwaltungsgericht Stade habe im Zusammenhang mit diesen Fragen Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft
Auswärtigen Amtes. Dem AIDA-Bericht zufolge mache Bulgarien von dieser Möglichkeit der Aberkennung
Schutzstatus Gebrauch. Insgesamt seien von dieser Praxis über 4.000 Menschen betroffen gewesen, darunter im Jahr 2020 283 syrische Staatangehörige. Daraus ergebe sich, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde, wenn das Innenministerium (Ministry of Interior, MOI) Informationen durch die SAR erhalte, die darauf hinwiesen, dass Schutzberechtigte entweder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, ihren Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in einem dritten Staat hätten oder ihre bulgarischen Ausweisdokumente über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht erneuert hätten. Wenn ein Folgeverfahren unzulässig sei, weil keine neuen Gründe vorgebracht werden könnten, sei davon auszugehen, dass Bulgarien die Betroffenen ungeachtet
tatsächlichen Schutzbedarfs unzulässigerweise in das Herkunftsland abschiebe und so einer lebensbedrohlichen Lage aussetzen werde. Randnummer 36 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte bei längerer Abwesenheit und einem Aufenthalt in einem Drittstaat regelmäßig damit rechnen müssen, den Schutzstatus zu verlieren, ergeben sich aus der von der Klägerin angesprochenen Rechtsänderung nicht. Randnummer 37 Nach der von AIDA angesprochenen Neuregelung in Artikel 42 Abs. 5
bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) (vgl. hierzu AIDA, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, Februar 2020, S. 82) kann bei Schutzberechtigten, die keinen Antrag auf Ausstellung neuer Ausweispapiere gestellt haben, ein Verfahren zur Aberkennung oder Beendigung eines zuerkannten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer keine Beweise dafür liefert, dass er seine Pflicht aus objektiven Gründen nicht erfüllen konnte (vgl. die wörtliche Wiedergabe der Regelung in der Auskunft
Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 12. Mai 2021). Soweit AIDA (a.a.O.) ausführt, die SAR leite ein Widerrufsverfahren ein, wenn das MOI Informationen von der SAR erhalte, nach denen Schutzberechtigte entweder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, ihren Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in einem Drittstaat hätten oder ihre bulgarischen Ausweispapiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht erneuert hätten, wird eingeräumt, dass es in der Praxis keine systematische Überprüfung
Schutzstatus gebe. AIDA führt aus, dass mit der Neuregelung unter Verletzung nationalen und europäischen Rechts faktisch ein weiterer Grund für die Aberkennung
Schutzstatus geschaffen worden sei und listet - nach Herkunftsländern - auf, in wie vielen Fällen von der Regelung Gebrauch gemacht worden sei. Über die Hintergründe dieser Fälle enthält die Darstellung keine Angaben. Allein aus diesen Angaben lässt sich nicht folgern, dass die bulgarischen Behörden in den genannten Fällen und insbesondere in den Fällen eines längeren Aufenthalts in einem Drittstaat zwangsläufig oder regelmäßig ein Aberkennungsverfahren einleiten. Randnummer 38 Jedenfalls steht der Annahme einer solchen Praxis die Auskunft
Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 2021 entgegen, mit der die von der Klägerin angesprochene Beweisfrage
Verwaltungsgerichts Stade beantwortet wurde. Das Auswärtige Amt hat in dieser Auskunft darauf hingewiesen, dass die SAR auf Nachfrage
Auswärtigen Amtes der Darstellung im AIDA-Report entschieden entgegengetreten sei. Die genannte Darstellung sei ungenau und erwecke den Eindruck, es würden zusätzliche Gründe für die Beendigung
zuerkannten Schutzes über die Regelungen
europäischen Rechts und im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge von 1951 hinaus eingeführt. Es entstehe der Eindruck, dass das Fehlen von gültigen bulgarischen Ausweispapieren als ausdrücklicher Grund für die Beendigung
internationalen Schutzes angegeben sei, was nicht stimme. Die Gründe für die Beendigung
internationalen Schutzes seien in Art. 17 Abs. 1 LAR abschließend aufgeführt. Sowohl bulgarische Staatsangehörige als auch Personen, denen der internationale Schutz zuerkannt worden sei, seien verpflichtet, einen Antrag auf Neuausstellung abgelaufener Dokumente jeweils unterschiedslos innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf
jeweiligen Dokuments zu stellen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Erneuerung von bereits abgelaufenen Ausweispapieren von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der humanitäre Status zuerkannt worden sei, sei jetzt ein Grund dafür, ein Verfahren zur Überprüfung
Sachverhaltes in Bezug auf den Bedarf bzw. den Wunsch
Ausländers, den ihm zuerkannten Schutz weiter in Anspruch zu nehmen, einzuleiten. Der neue Wortlaut
Asyl- und Flüchtlingsgesetzes ermögliche es in Übereinstimmung mit Art. 44 der Richtlinie 2013/32/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), eine Prüfung zur Aberkennung
internationalen Schutzes einer Person einzuleiten, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutrage träten, die darauf hindeuteten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung internationalen Schutzes bestünden. Der neue Wortlaut
Asyl- und Flüchtlingsgesetzes ermögliche es, im Falle eines eingeleiteten Verfahrens alle Tatsachen und Beweise angesichts der Überprüfung
bereits zuerkannten internationalen Schutzes zu analysieren und zu erörtern. Die Bestimmung
5 LAR sehe somit keine automatische Beendigung
internationalen Schutzes vor, sondern die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens, in dem das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen für die Beendigung
Schutzes gemäß Art. 17 Abs. 1 LAR detailliert zu überprüfen seien. Das entsprechende Verfahren sei nach Feststellung aller Tatsachen und Umstände mit der Ausstellung eines begründeten Verwaltungsaktes abzuschließen, der einer zweiinstanzlichen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Nach Auskunft
Auswärtigen Amtes ist ein Wiederaufleben
Schutzstatus nach rechtskräftiger Aberkennung gesetzlich nicht vorgesehen; jedoch ist ein ehemals anerkannt Schutzberechtigter im Fall seiner Rückkehr nach Bulgarien berechtigt, erneut die Feststellung seiner Schutzberechtigung zu beantragen. Randnummer 39 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Schutzberechtigte, die sich in einen Drittstaat begeben haben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Aufhebung
Schutzstatus zu rechnen haben. Es kommt hinzu, dass das Überprüfungsverfahren nach der plausiblen Darstellung der SAR, die in der Auskunft
Auswärtigen Amtes vom
gänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten nunmehr systematisch und flächendeckend eine extreme materielle Not droht“ (S. 11 der Beschlussabschrift). In diesem Zusammenhang beruft sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 22. September 2020 (- OVG 3 B 33.19 - juris) insbesondere auf Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und Gastronomie, wie etwa auf großen Märkten, in größeren Unternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen sowie in Callcentern für die arabische Sprache und in der herstellenden Industrie. Das Verwaltungsgericht ist also nicht davon ausgegangen, dass Schutzberechtigte regelmäßig auf Sozialleistungen angewiesen sind. Randnummer 42 Soweit die Klägerin vorträgt, aus dem AIDA-Länderbericht ergebe sich, dass es Schutzberechtigten wegen bürokratischer Hürden nahezu unmöglich sei, in Bulgarien eine legale Meldeadresse zu bekommen, die - verkürzt gesagt - Voraussetzung für alle Möglichkeiten der Teilhabe sei, wird damit nicht belegt, dass Schutzberechtigten aufgrund einer fehlenden Meldeanschrift der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Hiervon geht auch die Klägerin nicht aus, nach deren Darstellung es zutreffen möge, dass Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne Meldeanschrift erlaubt sei. Randnummer 43 Im Übrigen stellt die Klägerin die Annahme
Verwaltungsgerichts, dass es insbesondere in den in der Entscheidung
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O.) näher angegebenen Bereichen Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, nicht substantiiert in Frage. Auf die Auskunft
Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018, deren Tatsachengrundlage die Klägerin anzweifelt, hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht gestützt. Mit den Erkenntnismitteln, auf die sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stützt, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit die Klägerin auf besonders schlechte Umstände für Schutzberechtigte wie Sprachbarrieren, fehlende Anerkennung ausländischer Berufserfahrungen und mangelnde Integrationsbemühungen
bulgarischen Staates verweist, lässt sich hieraus nicht darauf schließen, dass der Arbeitsmarkt in Bulgarien - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht dargestellten relativ niedrigen Arbeitslosenquote - für Schutzberechtigte keinerlei Arbeitsmöglichkeiten - auch im geringqualifizierten Bereich - eröffnet und
halb alle Schutzberechtigten unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen in eine extreme Notlage geraten (vgl. hierzu auch OVG Bln-Bbg, a.a.O. Rn. 38). Randnummer 44
Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 19. April 2021, dass angesichts der näher dargestellten Mindest- und Durchschnittslöhne sowie der üblichen Lebenshaltungskosten - unter Einschluss der Unterkunftskosten - nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung
eigenen Existenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzierung einer Unterkunft ausreiche, setzt sich die Klägerin nicht näher auseinander. Der Umstand, dass sich das Anmieten einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt für Schutzberechtigte im Hinblick auf die hohe Eigentumsquote und das xenophobe Klima als schwierig erweist, belegt nicht, dass es erwerbstätigen Schutzberechtigten generell - unabhängig von den konkreten Umständen
Einzelfalls - nicht möglich ist, Wohnraum zu finden. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass nach der Auskunftslage keine Erkenntnisse über (verbreitete) Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigen vorliegen (vgl. das von der Klägerin zitierte Urteil
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
Eingangs der Schriftsätze bereits abgelaufenen Frist zur Begründung
Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 AsylG) noch zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist das Vorbringen nicht geeignet, die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu belegen: Randnummer 47 (a) Unerheblich für die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob „auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen) Begünstigten internationalen Schutzes“ Nachteile der beschriebenen Art drohen, ist es, ob davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und
gemeinsamen Kindes nach Bulgarien zurückkehren würde. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 (a.a.O. Rn. 28) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem (wohl unveröffentlichten) Beschluss mit dem Aktenzeichen 3 L 198/21.Z davon ausgehen bzw. ausgehen sollten, dass das erzielbare Einkommen in Bulgarien nicht zur Deckung
Lebensunterhalts und der Kosten einer Unterkunft ausreicht, wenn die Rückführung im Familienverbund erfolgt und weitere Familienmitglieder versorgt werden müssen, gibt diese Aussage zu der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Tatsachenfrage, die sich gerade nicht auf die Situation von Familien beschränkt, nichts her. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Klägerin nach Maßgabe dieser Entscheidungen ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen wäre. Randnummer 48 (b) Dementsprechend ist es für die von der Klägerin aufgeworfene Tatsachenfrage auch unerheblich, dass die Klägerin und ihr Ehemann inzwischen Eltern eines Kindes geworden sind, dem der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz abgeleitet von ihrer Tochter zuzuerkennen, als unstatthaft abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin keine zulassungsbegründenden Einwände erhoben. Die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie geltend macht, dass das erzielbare Einkommen für sich und ihre Familie deutlich unterhalb der Schwelle zur menschenunwürdigen Existenzsicherung liege, betreffen die konkrete Situation im Einzelfall und sind nicht geeignet zu belegen, dass „allen“ Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien Nachteile i.S.
GO, 83b AsylG. Randnummer 50 III. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die Bewilligungsreife, d.h. der Zeitpunkt nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom
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