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SG Halle (Saale) 22. Kammer S 22 SO 39/20 Urteil Schwerbehindertenrecht - Kraftfahrzeughilfe - Geltung der neuen Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 - Üb

Obsah (14)§§ 53§ 124§ 39§ 5§ 1§ 99§ 113§§ 77§ 83§ 2§ 114§ 136§ 138§§ 139

Schwerbehindertenrecht - Kraftfahrzeughilfe - Geltung der neuen Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 - Übergangszeit - Erledigung von Anträgen zur bisherigen Eingliederungshilfe - Erforderlichkeit der Ste

§§ 53, 54 SGB XII ab 1.

Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten. Der Leistungsanspruch muss nunmehr auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden, daher handelt es sich um eine neue Sozialleistung. Soweit die Rechtsänderung im Widerspruchsverfahren erfolgt und kein Hinweis der Widerspruchsbehörde erfolgt, ist ein Antrag

neuem Recht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu ersetzen. (Rn.30)

  1. Ständig im Sinne § 114 Nr 1 SGB IX bedeutet nicht 24/7, vielmehr ist regelmäßig und in zeitlich nicht vorhersehbarem Umfang ausreichend. (Rn.50) Orientierungssatz
  2. Es besteht

dem Recht der neuen Eingliederungshilfe ein Anspruch auf behinderungsrechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, um einen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wohnenden Menschen an den Wochenenden und in den Ferien zur Familie und wieder zurück zu transportieren, soweit eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist. (Rn.47)

  1. Dabei bestimmen nicht die Vorstellungen des Eingliederungshilfeträgers oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (vgl BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R = SozR 4-1500 § 55 Nr 20). (Rn.48)
  2. Auch ein Verweis auf Fahrdienste ist gerade an Wochenenden und in den Ferien nicht zielführend, da diese zum einen umfänglich organisiert werden müssen und zum anderen in der Kapazität beschränkt sind. (Rn.49) Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom
  3. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 2020 verurteilt, der Klägerin die Kosten des behindertengerechten Umbaus des KfZ in Höhe von 6.376,60 € zu erstatten. Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der KfZ-Hilfe für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 6.370,60 € als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Randnummer 2 Die am … 1998 geborene Klägerin leidet an dem Lennox-Gastaut-Syndrom. Sie kann weder laufen noch sitzen und bewegt sich im Rollstuhl fort. Es liegt auch eine geistige Behinderung vor. Für sie ist ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H, RF und B festgestellt worden (1221 VA). Die Pflegekasse stufte die Klägerin in den Pflegegrad 5 ein und erbringt Leistungen für den Pflegegrad 5 (1149 VA). Die Klägerin lebt wochentags in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe in S. und wird dort jeden Freitagnachmittag von ihrer Mutter abgeholt und Sonntagnachmittag wieder zurückgebracht. Für den Transport der Klägerin und des Rollstuhls ist ein KfZ erforderlich. Randnummer 3 Der … bewilligte im Namen des Beklagten mit Bescheid vom
  5. April 2017 (1092 VA) in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  6. Oktober 2017 (1097 VA),
  7. Juni 2018 (1107 VA) für den Zeitraum Januar 2017 bis August 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Weiterhin bezieht die Klägerin Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, für den Monat Juli 2020 860,46 € und Leistungen zur Mobilität für eine Heimfahrt im Monat. Randnummer 4 Am
  8. Mai 2019 beantragte die Mutter der Klägerin Leistungen für den behinderten gerechten Umbau eines KfZ: Sie habe vor einigen Monaten angefangen, bei Stiftungen Geld für die Anschaffung eines KfZ zu sammeln. Bei der Recherche habe sie feststellt, dass ein Antrag auf Hilfen für den behindertengerechten Umbau des KfZ gestellt werden könne, daher bitte sie um Unterstützung. Auf Anforderung des … erklärte die Mutter, sie hole die Klägerin jedes Wochenende aus der Einrichtung ab. Sie gingen im Park spazieren und führen bei gutem Wetter in den Tierpark oder Zoo, im Sommer zum See oder an den Strand, besuchten Freunde und Verwandte oder gingen shoppen oder zum Arzt. Auch wenn sie Urlaub oder einen Tag frei habe, hole sie die Klägerin ab. Das alles sei nur möglich, wenn ein Auto angeschafft werden könne. Randnummer 5 Der … lehnte die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom
  9. Juni 2019 ab, da die begehrte Leistung nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, weil die Klägerin keiner Tätigkeit

gehe. Fahrten zu Ärzten dienten nicht der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und seien durch die Krankenkasse zu finanzieren. Die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft werde durch die Einrichtung abgedeckt. Bestandteil der Leistung für die Einrichtung sei auch die Freizeitgestaltung. Randnummer 6 Kosten für die Fahrten vom Wohnheim

Hause können im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Dazu gehörten jedoch Leistungen für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes, nicht jedoch der behindertengerechte Umbau eines eigenen Fahrzeugs. Randnummer 7 Dagegen richtete sich der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2019 erhobene Widerspruch, den er dahin begründete, das vorhandene Fahrzeug sei 13 Jahre alt und verschlissen, daher sei eine Neuanschaffung erforderlich. Die Klägerin sei zur sozialen Teilhabe auf einen PKW angewiesen, da ein Krankenfahrzeug ihr nicht zur Verfügung stehe. Auch würden die Kosten für ein Taxi oder Mietauto nur einmal im Monat berücksichtigt. Die Fahrt

Hause diene der sozialen Teilhabe durch den Kontakt mit der Mutter und dem 10jährigen Bruder. Behindertengerechte Taxis oder Mietautos stünden an den Wochenenden nicht ausreichend zur Verfügung und würden ca. 200 € kosten. Der behindertengerechte Umbau des Fahrzeugs sei unabdingbar, um Kontakte im Verwandten- und Freundeskreis zu halten. Die Oma lebe in … und werde regelmäßig besucht. Das Fahrzeug sei erforderlich, um die Klägerin zu Freizeitaktivitäten zu befördern, wie zB in das Freibad … . Randnummer 8 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 als unbegründet zurück, da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen habe. Der Ausgangs-Bescheid sei auf der Grundlage des bis Dezember 2019 geltenden Rechts ergangen. Auch

neuem Recht (§§ 76, 83 SGB IX) bestehe kein Anspruch. Randnummer 9 Die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft werde bereits durch die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe für die Unterbringung in der stationären Einrichtung gewährt. Der Bedarf sei im erforderlichen Maß gedeckt. Die Kosten für die Fahrten zur Mutter könnten im Rahmen der Gewährung der stationären Leistungen erbracht werden, worauf bereits im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei. Randnummer 10 Die Mutter der Klägerin holte am 23. April 2020 einen Kostenvoranschlag über einen Betrag von 6.783 € ein und ließ den behindertengerechten Umbau

folgend vornehmen. Die Rechnung vom

  1. Juli 2020 der … GmbH über einen Betrag von 6.376,60 €, weist einen VW Caddy Bausatz zum Preis von 3.695 €, Montagekosten von 1.390 € und Kosten für die DEKRA-Abnahme von 130 € aus. Zur Finanzierung des Betrages nahm die Mutter der Klägerin einen Kredit auf. Randnummer 11 Gegen den Widerspruchsbescheid vom
  2. April 2020 richtet sich die am
  3. Mai 2020 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage, die dahin begründet wird, dass die Mutter die Klägerin jedes Wochenende aus der Einrichtung abhole und zuhause betreue. Die Leistungen für Familienheimfahrten umfassten nur eine Heimfahrt im Monat, dagegen sei der behindertengerechte Umbau des KfZ zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig, die Klägerin sei „ständig“ auf das KfZ angewiesen, wobei dies nicht bedeute, dass das KfZ 24 Stunden täglich genutzt werden müsse. Die Klägerin benötige das KfZ regelmäßig an den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, Randnummer 13 den Bescheid des Beklagten vom
  4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des behindertengerechten Umbaus des KfZ in Höhe von 6.376,60 € an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er stützt sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei nicht „ständig“ auf das Fahrzeug angewiesen. Sie nutze es nur am Wochenende und im Urlaub. Randnummer 17 Das Gericht hat am
  6. Dezember 2020 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Randnummer 18 Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Gericht konnte hier

§ 124Abs.

2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 20 Streitgegenstand ist zuletzt die Erstattung der für den behindertengerechten Umbau des KfZ aufgewandten Kosten,

dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen abgelehnt hatte (Bescheid vom

  1. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. April 2020) und die Klägerseite danach den Umbau hat tatsächlich durchführen lassen. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Randnummer 22 Der streitige Bescheid vom
  3. Juni 2019 hat sich

§ 39Abs.

2 Sozialgesetz buch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hat sich zwar mit Ablauf des

  1. Dezember 2019 erledigt. Randnummer 23 Der Beklagte war bis
  2. Dezember 2019 als Träger der Sozialhilfe tätig und ist seit Januar 2020 als Träger der Eingliederungshilfe

dem SGB IX für die Entscheidung über Anträge auf KfZ-Beihilfen zuständig. Randnummer 24 Es ist jedoch davon auszugehen ist, dass eine Funktionsnachfolge unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge und Entscheidungen nicht gegeben ist. Das BSG (Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn 18) führt dazu aus: Randnummer 25 „Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 1.1.2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31.12.2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung nur mit Blick auf das Vertragsrecht für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 getroffen (vgl § 139 SGB XII idF des Art 12 Nr 1b des BTHG). Randnummer 26 Die Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 SGB IX nF zum 1.1.2020 bestätigt den strikten Systemwechsel; denn ein Antrag wird - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII - auch erforderlich, wenn die begehrten Leistungen der Sache

bis zum 31.12.2019 bezogen worden sind (dazu auch BT-Drucks 18/9522 S 282). Randnummer 27 Lediglich wegen der örtlichen Zuständigkeit des für die Eingliederungshilfe zuständig werdenden Trägers knüpft § 98 Abs 5 Satz 2 SGB IX nF (eingefügt mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe -Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 [BGBl I 2135]; dazu BT-Drucks 19/14868 S 23) an die Regelungen über die Leistungserbringung

dem SGB XII bis 31.12.2019 an, bestätigt aber gleichzeitig, dass eine Funktionsnachfolge nicht beabsichtigt war.“ Randnummer 28 Damit kann mit dem Inkrafttreten des BTHG die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe

§§ 53, 54 SGB XII ab 1.

Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten, (vgl auch SG Frankfurt hat am 15.03.2021 -S 20 SO 32/17, zitiert

juris). Randnummer 29 Die Klägerin hat jedoch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch auf Gewährung der streitigen Leistung. Randnummer 30 Aus der Rechtsänderung und der sich daraus ergebende Folge der Erledigung des bisherigen Antrags folgte eine Spontanberatungspflicht der Beklagten. Diese hätte darauf hinweisen müssen, dass ein Antrag

neuem Recht gestellt werden muss und der Leistungsanspruch nur auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden kann, da es sich um eine neue Sozialleistung handelt. Randnummer 31 Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem

teil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene

teil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279 mit zahlreichen weiteren

weisen). Randnummer 32 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Randnummer 33 Die Beratungspflicht ergab sich aus der besonderen gesetzlichen Situation, wobei die Beklagte sehr wohl erkannt hat, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht mehr gelten und daher im Widerspruchsbescheid darauf verweisen hat, dass auch

neuem Recht kein Anspruch gegeben ist. Randnummer 34 Der

teil, der der Klägerin dadurch entstanden ist besteht darin, dass „kein Antrag

neuem Recht“ vorliegt, was ohne weiteres über einen durch Behördenhandeln fingierten „neuen Antrag“ überwunden werden kann, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin auf einen Hinweis der Beklagten einen neuen Antrag gestellt hätte, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Aufträge zum Umbau des Fahrzeugs noch nicht erteilt und der Bedarf mithin noch nicht gedeckt war. Randnummer 35 Die mangelnde Beratung war kausal für den hier eingetretenen

teil und die Herstellung des begehrten Zustandes widerspricht nicht dem Gesetzeszweck. Es sollte die Stellung der Behinderten mit dem BTHG und den gesetzlichen Änderungen nicht verschlechtert, sondern gestärkt werden. Randnummer 36 Der Beklagte kann die Leistungen auch

neuem Recht erbringen, da er auch hiernach zuständiger Leistungsträger ist. Randnummer 37 Der Beklagte ist als Träger der Eingliederungshilfe für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen sachlich zuständig. Es handelt sich um eine Leistung der sozialen Teilhabe.

§ 5Nr.

5 SGB IX in der ab Januar 2018 geltenden Fassung gehören zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unter anderem die Leistungen zur sozialen Teilhabe. Rehabilitationsträger sind für diese Leistung die Träger der Eingliederungshilfe. Diese werden

Landesrecht bestimmt (§ 94 Abs. 1 SGB IX).

§ 1

AG SGB IX LSA ist Träger der Eingliederungshilfe das Land, das die Landkreise und kreisfreien Städte zur Wahrnehmung seiner Aufgaben heranzieht ( § 2 Abs. 1 AG SGB IX LSA). Der Beklagte ist auch örtlich zuständig, weil die Klägerin bereits vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). 3. Randnummer 38 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Antrag auf die Kostenerstattung

neuem Recht fingiert wird. Randnummer 39 a) Die Klägerin gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 99SGB IX erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die in § 53 Abs.

1 und 2 SGB XII und §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung genannt sind.

§ 53Abs. 1 Satz 1 SGB XII a

F erhalten wesentlich behinderte Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Klägerin ist wesentlich körperlich und geistig behindert. Randnummer 40 b) Die begehrte Leistung gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung). Besondere Aufgabe der Leistung zur sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu er leichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Randnummer 41

§ 113Abs.

1 Satz 1 SGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung werden Leistungen der sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht

den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden.

§ 113Abs.

2 Nr. 7 SGB IX gehören zu den Leistungen der sozialen Teilhabe unter anderem Leistungen zur Mobilität. Randnummer 42 c) Die Voraussetzungen für die konkrete Leistung liegen vor. Die Leistungen

§ 113Abs.

2 Nr. 1 bis 8 bestimmen sich

§§ 77bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt (§113 Abs.

3 SGB IX).

§ 83Abs.

1 SGB IX in der ab Januar 2018 geltenden Fassung umfassen die Leistungen zur Mobilität

  1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und
  2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

§ 83Abs.

2 Satz 1SGB IX erhalten Leistungen

Absatz 1 Leistungsberechtigte

§ 2

, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist. Randnummer 43 Leistungen

Abs. 1 Nr. 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das KfZ für sie führt und Leistungen

Abs. 1 Nr. 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

§ 83Abs.

3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX umfassen die Leistungen

Absatz 1 Nr. 2 unter anderem Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung. Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Randnummer 44

§ 114

SGB IX gilt bei den Leistungen

§ 113Abs.

2 Nr. 7 § 83 mit der Maßgabe, dass die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind (Nr. 1) und abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfeverordnung nicht maßgebend sind (Nr. 2). Randnummer 45 Leistungen der Eingliederungshilfe sind

rangig zu anderen Sozialleistungen (§ 91 Abs. 1 BGB IX). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist

Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen (§ 92 BGB IX).

§ 136Abs.

1 BGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung ist bei den Leistungen

diesem Teil ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen der antragstellenden Person die Beträge

Absatz 2 übersteigt.

§ 138Abs.

1 Nr. 8 BGB IX in der ab Januar 2020 geltenden Fassung ist ein Beitrag nicht aufzubringen bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt

dem Zweiten oder Zwölften Buch. Vermögen ist

§§ 139, 140 BGB IX einzusetzen.

Randnummer 46 Die Klägerin bezieht Leistungen

dem SGB XII und verfügt im Übrigen nicht über Vermögen. Randnummer 47 Es handelt sich hier um eine Leistung zur Mobilität. Die behindertengerechte Zusatzausstattung (allein diese ist hier streitig, da das KfZ aus eigenen Mitteln angeschafft wurde) für das KfZ erleichtert es der Klägerin, mobil zu sein. Da sie die Einrichtung nicht selbständig verlassen kann, ist sie darauf angewiesen, gefahren zu werden. Der Rollstuhl kann nur mit der Zusatzausstattung transportiert werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar. Die Klägerin kann weder sitzen, noch sich sonst fortbewegen, so dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für sie nicht zumutbar ist. Durch den Einsatz der Mutter ist gewährleistet, dass ein Dritter das KfZ für sie führt. Randnummer 48 Auch sind die Leistungen des Beklagten für Besuche im konkreten Fall nicht ausreichend, da sie nur eine Heimfahrt im Monat umfassen.

der Rechtsprechung des BSG sind Wege, die mit dem Kfz zurückgelegt werden sollen, nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Personen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können. Das ist nicht der Fall, da auch gleichaltrige „Kinder“, die nicht über ein Fahrzeug verfügen, auf Transporte der Eltern zurückgreifen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur in einem zeitlich wenig attraktiven Umfang zur Verfügung stehen. Weiterhin bestimmen in einem solchen Fall auch nicht die Vorstellungen des Beklagten oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 BO 2/16 R - Rnr. 23), sondern es ist der Entscheidung der Familie vorbehalten, wie oft die Klägerin Zeit bei ihrer Mutter verbringen will. Mit einer Familienheimfahrt im Monat lässt sich der Transport der Klägerin jedes Wochenende, an Feiertagen und in den Ferien in keiner Weise bewerkstelligen, die Frequenz der Besuche ist jedoch auch nicht völlig inadäquat. Randnummer 49 Auch ein Verweis auf Fahrdienste ist gerade an Wochenenden und in den Ferien nicht zielführend, da diese zum einen umfänglich organisiert werden müssen und zum anderen in der Kapazität beschränkt sind. Randnummer 50 Die Klägerin ist mithin nicht nur vorübergehend, sondern „ständig“ auf die Nutzung des KfZ angewiesen. Das Fahrzeug wird hier für das alltägliche Leben der Familie gebraucht, was insbesondere für die Ferien gilt und die Wochenenden. Dabei bedeutet „ständig“ nicht nur zeitlich häufig, sondern insbesondere „regelmäßig“ und „nicht unbedingt vorhersehbar“, da niemand ein KfZ „ständig“ im Sinne von „24/7“ benötigt. Ein Behinderter, der das KfZ für den Weg zur Arbeit braucht, braucht es am Wochenende und im Urlaub nicht für diese Zwecke. Das Abgrenzungsmerkmal dient der Abgrenzung zu „nur gelegentlichem Gebrauch“, der eher durch die Inanspruchnahme von Fahrdiensten abgedeckt werden kann. Randnummer 51 d) Andere Sozialleistungsträger erbringen diese Leistung im konkreten Fall nicht. Randnummer 52 Zwar könnte die Klägerin für Fahrten zu Ärzten Leistungen

dem SGB V in Anspruch nehmen. Diese Fahrten bilden jedoch in keiner Weise den Schwerpunkt des Einsatzes des KfZ, sondern einen Randbereich der allgemeinen Mobilität, so dass die Klägerin darauf nicht ausschließlich zu verweisen ist. Randnummer 53 e) Die Klägerin ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten auch hilfebedürftig. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten an (BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - Rnr. 25). Sie selbst verfügte im Juli 2020 lediglich über Einkünfte aus Sozialleistungen, so dass ein Beitrag von ihr selbst nicht aufzubringen ist, ebensowenig verfügte sie

Aktenlage über Vermögen. Die Mutter der Klägerin lebte nicht mit ihr in einem Haushalt, so dass auch von der Mutter kein Beitrag aus dem Einkommen oder Vermögen aufzubringen ist. Randnummer 54 Danach sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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