Asylrecht (Syrien) Leitsatz 1. Es spricht vieles dafür, dass der Unzulässigkeitstatbestand nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Fortbestand des Schutzstatus in den anderen Mitgliedstaat voraussetzt, auch wenn der Wortlaut ("gewährt hat") dies nicht vorschreibt und sich dann - anders als im Fall des Nichtigkeitsgrades nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - auch nicht entnehmen lässt, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nur dann erfolgen kann, wenn sich die Rücknahmebereitschaft des Mitgliedstaates im jeweiligen Einzelfall feststellen lässt. 2. Jedoch beseitigt jedenfalls der freiwillig erklärte Verzicht auf den Schutzstatus in den anderen Mitgliedstaat die Unzulässigkeit nicht. Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheidtenors aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu 1/4. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die am 1. Januar 1957 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie ist mit dem von ihr mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigten B. seit dem Jahr 1984 verheiratet und Mutter des im Jahr 2000 geborenen Ali . Beiden ist durch Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Juni 2016 jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Nach eigenem Vortrag besuchte die Klägerin in Syrien die Schule bis zur 5. Klasse war dann Hausfrau. Randnummer 2 Syrien verließ sie nach eigenen Angaben am 10. April 2018 und reiste mit einem von den tschechischen Behörden im Libanon ausgestellten und vom 1. bis 25. April 2018 gültigen Kurzaufenthaltsvisum über die Türkei nach Tschechien ein, wo ihr am 11. Juni 2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Am 28. Dezember 2018 reiste sie mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie mit ihrem Ehemann zunächst die für dessen damaligen Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde aufsuchte. Randnummer 3 Am 19. Juni 2019 stellte die Klägerin beim Bundesamt in Halberstadt einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG iVm. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 8 Juli 2019 gab die Klägerin an, das Visum habe ihr ihre in Tschechien lebende Tochter besorgt, die mit einem Mann verheiratet sei, der dort unbefristeten Aufenthalt habe. Bei dieser habe sie während ihres etwa einjährigen Aufenthalts in Tschechien gelebt und von den Behörden finanzielle Unterstützung erhalten. Sie selbst habe dort Asyl beantragt und sei auch umfassend zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Dann aber habe ihr Ehemann die Familienzusammenführung beantragt und sie habe kein Asyl mehr dort gewollt, weil sie mit ihm habe zusammenleben wollen. Sie habe für Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten und kurz vor dessen Ablauf Asyl beantragt. Hier hielten sich auch noch zwei ihrer Söhne auf, von denen einer noch minderjährig sei. Randnummer 4 Das Bundesamt richtete daraufhin ein Informationsersuchen an die Tschechische Republik mit der Bitte um Mitteilung, ob die Klägerin, die erklärt habe, dass ihr Dokumente ausgestellt worden seien, die sie den tschechischen Behörden zurückgereicht habe, um im Gegenzug ihren syrischen Reisepass wiederzubekommen, in Tschechien weiterhin als international Schutzberechtigte angesehen werde, und ob sie noch immer berechtigt sei, in die Tschechische Republik einzureisen und sich dort niederzulassen. Die tschechischen Behörden teilten dem Bundesamt unter Bezugnahme auf die Anfrage mit Schreiben vom 12. August 2019 mit, dass die Klägerin dort bekannt sei. Es könne bestätigt werden, dass sie dort am 17. April 2018 internationalen Schutz beantragt und am 11. Juni 2018 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen habe; am 14. Mai 2019 habe sie darauf verzichtet. Die Klägerin sei nicht Inhaberin internationalen Schutzes in der Tschechischen Republik und habe keine Berechtigung in diese einzureisen. Randnummer 5 Am 14. August 2019 richtete die Bundesrepublik sodann ein Wiederaufnahmegesuch bezüglich der Klägerin an die tschechischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 18 § 1 Buchst. d der Dublin-Verordnung, woraufhin diese am 16. August 2019 das Antwortschreiben vom 12. August 2019 erneut übermittelten. Das Bundesamt bemängelte dies mit Schreiben vom gleichen Tag und erklärte, dass der Antwort auf das Ersuchen bis zum 28. August 2019 entgegengesehen werden. Mit weiterem Schreiben vom 27. August 2019 lehnten die tschechischen Behörden das Gesuch mit der Begründung ab, dass ein Antrag nicht als noch in Bearbeitung befindlich oder abgelehnt angesehen werden könne, wenn die Entscheidung, Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz zu gewähren, getroffen worden sei. Deshalb fielen Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aus dem Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, weil es keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme/Wiederaufnahme-Verpflichtung nach Art. 18 gebe. Dies zugrunde gelegt, werde mitgeteilt, dass die Tschechische Republik sich innerhalb des Sinns und Zwecks der Dublin III-Verordnung nicht für verantwortlich erachte. Randnummer 6 Die hiergegen gerichtete Remonstration des Bundesamtes mit Schreiben vom 28. August 2019 „im Dublinverfahren gem. Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin-Verordnung“ wurde von der Tschechischen Republik mit weiterem Schreiben vom 11. September 2019 zurückgewiesen. Randnummer 7 Der Bearbeiter beim Bundesamt wandte sich daraufhin per E-Mail an die Bundespolizei, ob die Möglichkeit bestehe, bei den zuständigen tschechischen Polizeibehörden die Wiederaufnahmebereitschaft der Tschechischen Republik in Erfahrung zu bringen. Die tschechischen Kollegen hätten ein Ersuchen der der Dublin-VO abgelehnt und zuvor mitgeteilt, dass die Klägerin dort nicht mehr als schutzberechtigt angesehen werde und auch kein Recht habe, in die Tschechische Republik einzureisen. Andererseits „sieht es in der Ablehnung des Übernahmeersuchens so aus, als könnte es sich um einen sog. Drittstaatenfall handeln“. In einem Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde vom 25. September 2019 heißt es weiter, die Klägerin habe nach Auskunft der tschechischen Behörden internationalen Schutz erhalten, aber nachträglich darauf verzichtet. Die tschechische Antwort werde dahingehend ausgelegt, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei, die Klägerin jedoch im Rahme bilateraler Abkommen überstellt werden könne (sog. Drittstaatenfall). Die Ausländerbehörde werde daher ersucht die Modalitäten der Überstellung in eigner Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundespolizei zu klären. Die Entscheidung ergehe im nationalen Verfahren. Randnummer 8 Dieser antwortete mit E-Mail vom 16. September 2019, er sei für Einzelfälle nicht zuständig, es liege möglicherweise ein Fall des deutsch-tschechischen Rückübernahmeabkommens vor, wenn die Person unerlaubt aus Tschechien in die Bundesrepublik eingereist sei und bestimmte Fristen – seines Erachtens vier Monate – nicht überschritten seien; die Zurückschiebung oder Abschiebung wäre dann ohne Beteiligung des Bundesamtes unmittelbar durch die Ausländerbehörde zu veranlassen und die Zustimmung der tschechischen Behörden sowie die Überstellungsmodalitäten über eines der gemeinsamen Zentren abzuklären. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 20. November 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte diese auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3 Satz 1). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr die Abschiebung in die Tschechische Republik oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Satz 2 und 3), wobei sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Klägerin bereits internationalen Schutz gewährt habe; die tschechische Republik sei um Wiederaufnahme der Klägerin ersucht worden und habe mitgeteilt, dass sie am 11. Juni 2018 als Berechtigte internationalen Schutzes anerkannt worden sei. Aufgrund seiner Unzulässigkeit werde der Asylantrag materiell nicht geprüft. Abschiebungsverbote lägen, auch aufgrund der familiären Bindungen der Klägerin in Tschechien, nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen gewesen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, die beiden in der Bundesrepublik lebenden Söhne der Klägerin seien bereits volljährig. Hinsichtlich ihres Vortrages, sie wolle mit ihrem in Deutschland lebenden Ehemann zusammenleben, sei anzumerken, dass es der Klägerin zumutbar sei, die zur Wiederherstellung der Familieneinheit notwendigen Schritte unter Inkaufnahme einer vorübergehenden Trennung vom ihrem Mann von der Tschechischen Republik aus zu unternehmen. Dies sei nach ihrem eigenen Vortrag bereits in der Vergangenheit bis zur Erteilung der Erlaubnis zum Familiennachzug im Jahr 2018 der Fall gewesen. Zudem könne sie einer längeren Trennung durch eine freiwillige Ausreise in die tschechische Republik entgegenwirken. Randnummer 10 Die Klägerin hat daraufhin am 27. November 2019 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Der Bescheid ist der Klägerin ausweislich des auf dem Umschlag angebrachten Vermerks des Postzustellers am 29. November 2019 – mithin zwei Tage nach Klageerhebung – förmlich zugestellt worden. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahren modifizierte die Beklagte die Ausreisefrist dahingehend, dass die Klägerin die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen habe. Randnummer 11 Die seinerzeit für die Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts zuständige 7. Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes durch Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 7 B 310/19 HAL – abgelehnt. Randnummer 12 Mit formlosem Bescheid vom 21. April 2020 setzte das Bundesamt unter dem Vorbehalt des Widerrufs den Vollzug der in dem streitbefangenen Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung befristet aus, wobei die Aussetzung im Fall der Abweisung der vorliegenden Klage drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für das insoweit gegebene Rechtsmittel und anderenfalls mit dem unanfechtbaren Abschluss des Gerichtsverfahrens enden soll. Randnummer 13 Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Klage auf ihr Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt Bezug und trägt ergänzend vor: Randnummer 14 Ihr Aufenthaltsziel sei nicht Tschechien gewesen. Sie habe dort aber nach ihrer Flucht aus Syrien nach Beirut einreisen können, weil ihr dort lebende Tochter eine Bürgschaftserklärung für sie abgegeben sowie eine größere Summe hinterlegt habe und dann mit dem Visum zu ihr gekommen sei, da das Familienzusammenführungsverfahren nach Deutschland über die Botschaften sehr lange dauere. Daher habe sie nach der Einreise auch einen Asylantrag stellen müssen, weil ihre Tochter sonst das Geld nicht wiederbekommen hätte. Als ihr Mann erfahren habe, dass dem von ihm gestellten Antrag stattgegeben worden sei, und sie darüber informiert habe, habe sie sich bereits in Tschechien befunden. Sie sei dann mit Hilfe eines Anwalts zu den tschechischen Behörden gegangen und habe dort erklärt, dass sie auf ihren Asylantrag verzichte. Sie habe Papiere unterschreiben und alle Unterlagen, die sie von dort bekommen habe, z.B. einen Pass und die Krankenversicherungskarte, zurückgeben müssen. Dann habe sie eine Busfahrkarte gekauft und sei nach Deutschland gefahren. Bei der Einreise habe sie nur über das abgelaufene Visum für Tschechien und eine Art vorläufigen Ausweis verfügt, den sie von den tschechischen Behörden bekommen habe und der für Monat gültig gewesen sei. Sie sei aber an der Grenze nicht kontrolliert worden. In Deutschland sei sie mehrfach persönlich bei der Ausländerbehörde gewesen und habe immer für sechs Monate ein Aufenthaltspapier bekommen. Einen Asylantrag habe sie seinerzeit nicht gestellt; erst im Juni 2019. Ihr Mann habe im April 2021 nochmals einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber bislang keine Antwort darauf bekommen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 mit Ausnahme der Entscheidung zu Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Tschechischen Republik bestehen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste der Kammer zu Tschechien Bezug genommen, die Gegenstand der der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Kammer kann durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Die Angabe des Zustellungstages auf dem Umschlag ist ersichtlich unzutreffend. Denn der Bevollmächtigte hat diesen bei der Klageerhebung zu Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – 2 Tage vor dem angegebenen Zustellungszeitpunkt – am 27. November 2019 in Kopie zu den Akten gereicht. Randnummer 22 Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 23 Im Übrigen erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2019 in dem angegriffenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit auch nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Randnummer 24 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend objektiv erfüllt, da die Klägerin im Mitgliedstaat Tschechien am 11. Juni 2018 als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden ist. Randnummer 25 Einem solchen Ausländer ist im Falle der Weiterwanderung in das Bundesgebiet internationaler Schutz grundsätzlich nicht ein zweites Mal zuzuerkennen. Die neuerliche Prüfung und Gewährung internationalen Schutzes im Falle eines Begehrens um Schutz vor Verfolgung oder vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen anderen Staat ist in diesem Fall nach der vorgenannten Regelung grundsätzlich ausgeschlossen und der Schutzberechtigte in einer solchen Konstellation regelmäßig auf die Schutzgewährung durch den zuerkennenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 -, zit. nach juris Rdn. 13 ff.). Randnummer 26
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