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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 108/22 Urteil Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzl

Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des § 256a Abs 4 SGB 6 Leitsatz Die von § 256 Abs 3 S 1 SGB VI abweichende Bewertung der Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet in § 256a Abs 4 SGB VI mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost) gegenüber 1,0 Entgeltpunkten verstößt nicht gegen das GG, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Insoweit ist auf die Gesetzesbegründung zum RÜG zu § 256a Abs 4 SGB VI zu verweisen, wonach eine Übertragung von im alten Bundesgebiet aufgrund tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das Beitrittsgebiet mangels entsprechender Regelungen nicht angezeigt gewesen sei. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. April 2022, S 6 R 11/22, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. April 2022 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Bewertung der vom Kläger vom
  3. November 1980 bis zum
  4. April 1982 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) umstritten. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte dem am ... 1957 geborenen Kläger ab dem
  5. Juni 2021 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Bescheid vom
  6. Mai 2021). Dabei berücksichtigte sie die Pflichtbeitragszeiten für den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Wehrdienst ausgehend von 0,75 Entgeltpunkten für jedes volle Kalenderjahr anteilig für den Zeitraum vom
  7. November 1980 bis zum
  8. April
  9. Randnummer 3 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch verfolgte der Kläger die Bewertung der Grundwehrdienstzeit bei der Nationalen Volksarmee (NVA) mit 1,0 Entgeltpunkten pro Jahr entsprechend der Bewertung für denselben Zeitraum des Wehrdienstes im Gebiet der „alten Bundesrepublik“ zumindest bis zum
  10. Dezember
  11. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Bewertung der Zeit des Grundwehrdienstes im Beitrittsgebiet mit einem Entgeltpunkt bestehe nicht. Im Beitrittsgebiet seien für die Zeiten des Grundwehrdienstes von der NVA bzw. vom Staat keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden. Die Zeit des Grundwehrdienstes sei nach den Regelungen im Beitrittsgebiet eine versicherungspflichtige Tätigkeit in der Sozialversicherung der DDR gewesen, wobei die Beitragszahlung zur Sozialversicherung während dieser Zeit geruht habe. Um gleichwohl Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes im Beitrittsgebiet in die Rentenberechnung nach gesamtdeutschen Recht einfließen lassen zu können, sei in § 256a Abs. 4 SGB VI normiert worden, dass im Beitrittsgebiet bis zum
  13. Dezember 1981 zurückgelegte Grundwehrdienstzeiten mit 0,75 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr zu bewerten seien. Für vom
  14. Mai 1961 bis zum
  15. Dezember 1981 in den alten Bundesländern zurückgelegte Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes seien tatsächlich Beiträge vom Bund eingezahlt worden, weshalb diese Zeiten eine Bewertung mit einem Entgeltpunkt erhielten. Die hiervon abweichende Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI sei vom Gesetzgeber mit der tatsächlich fehlenden Beitragszahlung im Beitrittsgebiet begründet worden. Ab dem
  16. Januar 1982 seien Grundwehrdienstzeiten sowohl im alten Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet mit 0,75 Entgeltpunkten bzw. 0,75 Entgeltpunkten (Ost) pro Jahr zu bewerten. Dem vom Kläger gestellten Ruhensantrag sei nicht zu entsprechen gewesen, da die getroffene Entscheidung auf den einschlägigen und bisher nicht vor einem Obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union angefochtenen gesetzlichen Normen beruhe. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
  17. Januar 2022 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Der Rentenbescheid der Beklagten unter Anwendung der Vorschrift des § 256a Abs. 4 SGB VI sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Ein in seiner Person liegender Grund für die vorgenommene unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung von Grundwehrdienstseiten zwischen dem Gebiet der „alten Bundesrepublik“ und dem Beitrittsgebiet sei für die Zeit bis einschließlich
  18. Dezember 1981 nicht ersichtlich. Es möge zutreffend sein, dass derzeit noch kein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe anhängig bzw. zum Abschluss gebracht worden sei, es sei jedoch auf die anhängigen Verfahren vor dem sächsischen Landessozialgericht (LSG) unter den Aktenzeichen L 4 R 453/20; L 5 R 496/20; L 10 R 707/20 und L 10 R 14/21 zu verweisen. Randnummer 6 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das LSG Sachsen mit den Urteilen vom
  19. November 2021 in dem Verfahren L 5 R 150/21 und vom
  20. November 2021 in dem Verfahren L 5 R 150/21 jeweils zugunsten des jeweiligen Rentenversicherungsträgers entschieden habe. Ein Ruhen des Verfahrens sei daher weiterhin nicht angezeigt. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  21. April 2022 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  22. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Dezember 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung die Grundwehrdienstzeiten des Klägers mit den zutreffenden Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt und bewertet. Nach § 256a Abs. 4 SGB VI seien für Zeiten vor dem
  24. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet hätten, für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da vorliegend für die unterschiedliche Bewertung des Grundwehrdienstes in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet ein sachlicher Grund gegeben sei. Denn im Beitrittsgebiet seien während des Wehrdienstes keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden, während in den alten Bundesländern eine Abgabe von Beiträgen an die jeweiligen Rentenversicherungsträger erfolgt sei. Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 256a SGB VI nicht vor dem BVerfG anhängig sei, liege auch kein Grund für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vor. Randnummer 8 Der Kläger hat gegen den ihm am
  25. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am
  26. April 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Der streitgegenständliche Rentenbescheid der Beklagten basiere auf der Regelung des § 256 Abs. 3 S. 1 SGB VI, welche aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei. Inzwischen sei ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) zu dem Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen mit dem Aktenzeichen L 5 R 456/20 anhängig, sodass er nach wie vor nicht nachvollziehen könne, weshalb einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt werde. Randnummer 9 Der Kläger, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat nicht erschienen und nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  27. April 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  28. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Dezember 2021 zu verurteilen, ihm unter Bewertung seiner Grundwehrdienstzeiten vom
  30. November 1980 bis zum
  31. Dezember 1981 mit einem Entgeltpunkt pro Kalenderjahr eine höhere Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Randnummer 11 Die Beklagte, die zum Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß, Randnummer 12 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  32. April 2021 zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Randnummer 14 Mit gerichtlichem Schreiben vom
  33. Mai 2022 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete. Zudem sind ihm der Beschluss des Senats vom
  34. Januar 2022 in dem Rechtsstreit L 3 R 208/21 und der die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisende Beschluss des BSG vom
  35. April 2022 (B 5 R 29/22 B) übersandt worden. Ferner ist er darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, sofern er das Rechtsmittel aufrechterhalte, die Berufung dem Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG zu übertragen. Randnummer 15 Der Kläger hat hierzu am
  36. Juni 2022 mitgeteilt, er nehme die Berufung nicht zurück. Nach wie vor sei das gegen die Entscheidung des LSG Sachsen L 5 R 456/20 geführte Verfahren B 5 R 24/22 (gemeint: B 5 R 24/22 B) beim BSG anhängig. Randnummer 16 Daraufhin sind der Beschluss des BSG vom
  37. Mai 2022 in dem Verfahren B 5 R 24/22 B und das Urteil des LSG Sachsen vom
  38. November 2021 in dem Verfahren L 5 R 456/20 beigezogen und den Beteiligten übersandt worden. Randnummer 17 Mit dem Beschluss des Senats vom
  39. Juli 2022 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden. Nach der Ladung zum Verhandlungstermin hat der Kläger am
  40. August 2022 mitgeteilt, aus persönlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung am
  41. August 2022 teilnehmen zu können. Er habe die übersandten Entscheidungen zur Kenntnis genommen, halte diese jedoch nach wie vor nicht für akzeptabel. Die Ungleichbehandlung stelle eine Herabwürdigung der Wehrdienstleistenden im Beitrittsgebiet dar, die unter sehr viel schwierigeren Bedingungen ihren Wehrdienst absolviert hätten. Das Argument der fehlenden Versicherungsbeiträge könne man nicht gelten lassen, da in keiner Hinsicht die Möglichkeit der Vorsorge für die Wehrdienstleistenden im Beitrittsgebiet bestanden habe. Differenzierungen, die dem Gesetzgeber eigentlich verboten seien, könnten auch nicht von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften für Recht erkannt werden. Da augenscheinlich eine Klärung durch das BVerfG angestrebt werde, halte er an seinem Antrag zum Ruhen des Verfahrens fest. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat durfte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am
  42. Juli 2022 zugegangenen Ladung hingewiesen worden. Randnummer 20 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 21 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom
  43. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Dezember 2021 nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihm steht ein Anspruch auf Bewilligung einer höheren Altersrente nicht zu. Insbesondere die verfolgte Bewertung der vom Kläger vom
  45. November 1980 bis zum
  46. April 1982 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes mit 1,0 Entgeltpunkten gemäß § 256 Abs. 3 S. 1
  47. Alt SGB VI kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst ist. Da er seinen Wehrdienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, richtet sich die Bewertung seiner Wehrdienstzeiten nach der insoweit spezialgesetzlichen Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI, wonach für Zeiten vor dem
  48. Januar 1992 für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen sind. Randnummer 22 Die von § 256 Abs. 3 S. 1 SGB VI abweichende Bewertung der Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet in § 256a Abs. 4 SGB VI verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als der Kläger meint, sind dem Gesetzgeber Differenzierungen nicht verboten. Vielmehr ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  49. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris, Orientierungssatz 1a.). Hier besteht die Ausgangslage für eine sachgerechte Differenzierung darin, dass im Beitrittsgebiet der Wehrsold nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlag und der Dienst lediglich rentenrechtlich einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichstand (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2b der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung [Rentenverordnung] vom
  50. November 1979, GBL I Nr. 38 S. 401). Demgegenüber wurden in der Bundesrepublik für Wehrpflichtige Versicherungsbeiträge vom Bund bezahlt, wobei zum
  51. Januar 1982 das zu berücksichtigende Bruttoarbeitsentgelt auf 75 % des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten und ab dem
  52. Januar 1983 auf 70 % abgesenkt wurde. An diese Unterschiede hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vorschrift des § 256 Abs. 4 SGB VI angeknüpft. Insoweit ist auf die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zu § 256a Abs. 4 SGB VI zu verweisen, wonach eine Übertragung von im alten Bundesgebiet aufgrund tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das Beitrittsgebiet mangels entsprechender Regelungen nicht angezeigt gewesen sei (vgl. für das Vorstehende Diel in jurisPK-SGB VI,
  53. Aufl. 2021, § 256a SGB VI RdNr. 214 m.w.N.). Damit hat der Gesetzgeber trotz gänzlich fehlender Rentenbeitragszahlung im Beitrittsgebiet gleichwohl überhaupt Entgeltpunkte für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Wehrdienstzeiten berücksichtigt. Eine Benachteiligung der Wehrdienstleistenden im Beitrittsgebiet liegt deshalb keinesfalls vor. Randnummer 23 Von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 256a SGB VI gehen weder die Landesobergerichte noch das BSG aus. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf - wie oben dargelegt - gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.