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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 413/19 Urteil Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbegriff - Nutzun

Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbegriff - Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken trotz Sanierungsarbeiten - teilweise Nutzung einer weiteren Wohnung Leitsatz Eine während Sanierungsarbeiten genutzte Wohnung fällt unter den weiteren Begriff der Unterkunft iSv § 22 Abs 1 SGB II, wenn sie Schutz vor Witterung und Privatsphäre bietet. Unterkunftskosten sind grundsätzlich auch dann für eine (vorrangig genutzte) Unterkunft anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte zugleich auch eine weitere Wohnung zum Abstellen von persönlichen Dingen und zum Aufenthalt nutzen kann. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)

  1. Kammer,
  2. Mai 2019, S 28 AS 1776/15, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  3. Mai 2019 wird aufgehoben. Der Bescheid vom
  4. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  5. Dezember 2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. April 2015, der Bescheid vom
  7. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  8. Oktober 2015, der Bescheid vom
  9. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  10. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  11. Januar 2017, der Bescheid vom
  12. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  13. Januar 2017 und der Bescheid vom
  14. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  15. Dezember 2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  16. März 2017 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom
  17. November 2014 bis
  18. Oktober 2015 und vom
  19. Dezember 2015 bis
  20. Mai 2017 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 320 € zu zahlen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., ab
  21. Juni 2022 bewilligt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Streitig ist insbesondere, ob ihm Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2015 und von Dezember 2015 bis Mai 2017 zustehen. Randnummer 2 Der am 1963 geborene Kläger erzielte im streitigen Zeitraum Einkommen i.H.v. 100 € monatlich. Randnummer 3 Zum
  22. April 2014 schloss er mit der Zeugin W. einen Mietvertrag über eine 50 m 2 große Wohnung im Erdgeschoss der K.- Straße in L. ab. Ausweislich der Wohnungsbeschreibung wurde die Wohnung renoviert übergeben. Die Nettokaltmiete sollte 217 € betragen. Hinzu kamen Nebenkosten wie Grundsteuer in Höhe von monatlich 28 €, Versicherungen (Gebäude- und Haftpflichtversicherung) in Höhe von monatlich 9 €, Energiekosten (Treppen-, Hauslicht und Heizungspumpe) von monatlich 6 €, Kabelfernsehen in Höhe von monatlich 2 € sowie Kosten für die Öl-Heizung, Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 58 € (Gesamtnebenkosten 103 €, Gesamtmiete 320 €). Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral elektrisch. Ausweislich der Meldebescheinigung der Stadt L. bezog der Kläger die Wohnung am
  23. April
  24. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  25. Juni 2014 wies der Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) den Kläger darauf hin, seine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft überstiegen den nach der Verwaltungsrichtlinie des Beklagten vom
  26. Juni 2013 ausgewiesenen Angemessenheitswert für den Wohnungsmarkt II um 43,66 €. Er forderte den Kläger zur Kostensenkung bis zum
  27. November 2014 auf. Danach werde er nur noch die angemessenen Aufwendungen übernehmen. Randnummer 5 Am
  28. August 2014 versuchte der Beklagte bei K., welcher ebenfalls angab, in der K-Straße zu wohnen, einen Hausbesuch durchzuführen. Herr K. wurde nicht angetroffen. Die Mitarbeiter des Beklagten vermerkten, das Erdgeschoss und das
  29. Obergeschoss befänden sich in Sanierung und seien nicht bewohnt. Am
  30. September 2014 führte der Beklagte erneut einen Hausbesuch durch. Ausweislich des Außendienstberichts vom
  31. Oktober 2014 habe Herr K. gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten angegeben, die Wohnung im
  32. Obergeschoss werde vom Kläger und Frau P. bewohnt. Die Möbel, Einrichtungsgegenstände und persönlichen Unterlagen in der Wohnung im
  33. Obergeschoss gehörten dem Kläger und Frau P.. In der Wohnung befänden sich auch persönliche Unterlagen von F. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  34. Oktober 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei bekannt geworden, in dessen Wohnung wohnten weitere Personen, und forderte ihn zur Äußerung zum Sachverhalt auf. Daraufhin teilte der Kläger am
  35. November 2014 mit, Frau P. und Herr F. wohnten nicht in seinem Haushalt. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. In einem persönlichen Gespräch am
  36. November 2014 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit, er bewohne die im Mietvertrag benannte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses K-Straße in L. Er führe dort Umbaumaßnahmen durch. Seine persönlichen Sachen befänden sich in der Wohnung im
  37. Obergeschoss. Bad und Fernseher befänden sich weiterhin in seiner Wohnung im Erdgeschoss. Die Mahlzeiten nehme er in der Wohnung im
  38. Obergeschoss ein. Der Beklagte teilte dem Kläger in dem Gespräch mit, er halte die Wohnung im Erdgeschoss nicht für bewohnbar und werde deshalb auch keine KdUH gewähren. Der Kläger wies den Beklagten an, in diesem Fall die Miete künftig aus der Regelleistung an seine Vermieterin zu überweisen, da er sonst Wohnungsverlust befürchte. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  39. November 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  40. November 2014 bis zum
  41. April 2015 in Höhe von monatlich 391 € ohne KdUH. Gemäß den vorliegenden Unterlagen sei die vom Kläger angemietete Wohnung im Erdgeschoss des Hauses K-Straße in L. nicht bewohnbar. Daher werde die Miete für diese Wohnung nicht übernommen. Anordnungsgemäß werde der Betrag von 320 € aus dem Regelbedarf des Klägers an die Vermieterin überwiesen. Mit Änderungsbescheid vom
  42. Dezember 2014 erfolgte die Regelbedarfsanpassung zum
  43. Januar
  44. Randnummer 8 Gegen beide Bescheide erhob der Kläger unter dem
  45. Dezember 2014 Widerspruch. Randnummer 9 In einem persönlichen Gespräch am
  46. März 2015 teilte der Kläger mit, seine Wohnung wäre bei Bezug in tadellosem Zustand gewesen. Gleichwohl habe er sich diese nach seinem Geschmack herrichten wollen. Aus diesem Grund halte er sich lediglich besuchsweise bei Herrn K. im
  47. Obergeschoss auf. Einen Hausbesuch lehne er ab. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  48. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: Da der Kläger den Zutritt zu seiner Wohnung nicht gewähre und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Erdgeschoss nicht durch andere Beweismittel im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden könne, trage dieser die objektive Beweislast der Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Anspruchsvoraussetzung. Inwieweit KdUH für eine tatsächlich bewohnte Unterkunft (möglicherweise im
  49. Obergeschoss) entstanden seien, sei weder dem Vortrag des Klägers noch den Unterlagen zu entnehmen. KdUH könnten damit nicht gewährt werden. Randnummer 11 Dagegen hat der Kläger am
  50. Mai 2015 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben ( S 28 AS 1776/15 ): Der Beklagte habe bei dem unangemeldeten Hausbesuch vom
  51. August 2014 Hausfriedensbruch begangen und rechtswidrig Fotos gefertigt. Seine Unterkunft im Erdgeschoss habe sich zwar zu diesem Zeitpunkt in der Sanierung befunden. Gleichzeitig sei sie jedoch bewohnbar gewesen und werde von ihm auch bewohnt. Dort habe er seinen Lebensmittepunkt. Der Begriff der „Unterkunft“ sei im Sinne des Gesetzes weiter auszulegen als der Begriff der „Wohnung“. Wasser- und Stromversorgung seien erfolgt und Mülltonnen geleert worden. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  52. April 2015 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  53. Mai bis zum
  54. Oktober 2015 in Höhe von monatlich 399 € ohne KdUH gewährt. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  55. Oktober 2015 zurückgewiesen. Randnummer 13 Hiergegen hat der Kläger am
  56. November 2015 Klage vor dem SG erhoben (S 28 AS 3967/15). Randnummer 14 Mit Bescheid vom
  57. Dezember 2015 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  58. Dezember 2015 bis zum
  59. Mai 2016 in Höhe von monatlich 399 € ohne KdUH gewährt. Mit Änderungsbescheid vom
  60. Dezember 2015 ist die Regelbedarfsanpassung zum
  61. Januar 2016 erfolgt. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  62. Januar 2017 zurückgewiesen. Randnummer 15 Hiergegen hat der Kläger am
  63. Februar 2017 Klage vor dem SG erhoben (S 28 AS 442/17). Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  64. Juni 2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  65. Juni bis zum
  66. November 2016 in Höhe von monatlich 404 € ohne KdUH gewährt. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  67. Januar 2017 zurückgewiesen. Randnummer 17 Hiergegen hat der Kläger am
  68. Februar 2017 Klage vor dem SG erhoben (S 28 AS 443/17). Randnummer 18 Am
  69. Juni 2016 haben sich der Kläger und die Zeugin W. geeinigt, die Miete als Inklusivmiete ohne das Erfordernis einer Betriebskostenabrechnung auszugestalten. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
  70. November 2016 hat die Zeugin W. gegenüber dem SG im Verfahren S 28 AS 1776/15 mitgeteilt, der Kläger habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt Mietmängel angezeigt. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
  71. November 2016 hat der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  72. Dezember 2016 bis zum
  73. Mai 2017 in Höhe von monatlich 404 € ohne KdUH gewährt. Mit Änderungsbescheid vom
  74. Dezember 2016 ist die Regelbedarfsanpassung zum
  75. Januar 2017 erfolgt. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  76. März 2017 zurückgewiesen. Randnummer 21 Dagegen hat der Kläger am
  77. Mai 2017 Klage vor dem SG erhoben (S 28 AS 1441/17). Randnummer 22 Am
  78. Februar 2017 hat das SG in den Verfahren S 28 AS 1776/15 und S 28 AS 3967/15 einen Erörterungstermin durchgeführt. Bezüglich des Vortrags des Klägers zur Wohnsituation wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 23 Am
  79. September 2017 haben der Kläger und die Zeugin Wegener einen Mietvertrag über die 50 m 2 große Wohnung im
  80. Obergeschoss der K-Straße in L. abgeschlossen. Die BKM beträgt 267 €. Randnummer 24 Mit Beschluss vom
  81. September 2017 hat das SG die fünf Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 25 In der mündlichen Verhandlung vom
  82. Mai 2019 hat das SG die Zeugin W. und den Zeugen K. vernommen. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 26 Mit Urteil vom
  83. Mai 2019 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die von ihm angemietete Wohnung im Erdgeschoss der K-Straße in L. tatsächlich in dem notwendigen Maße zu Wohnzwecken nutze. Die Nutzung der Wohnung setze voraus, dass dort die Grundbedürfnisse des Wohnens, nämlich Schlafen, Essen, Körperpflege und Verwahrung persönlicher Gegenstände erfüllt werden könnten. Der Kläger habe die Wohnung im
  84. Obergeschoss für mehrere Jahre viel häufiger genutzt als die im Erdgeschoss. Nur für die im Erdgeschoss befindliche Wohnung habe er jedoch KdUH geltend gemacht. Randnummer 27 Gegen das ihm am
  85. Juni 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  86. Juli 2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, unter einer Unterkunft sei jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden des Wetters zu schützen und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände wie Kleidung, Hausrat und Möbel zu verwahren. In diesem Sinne habe der Kläger die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Das SG habe ihm nicht geglaubt, ohne dies im Urteil näher zu begründen. Randnummer 28 Im Erörterungstermin vom
  87. März 2022 hat der Kläger mitgeteilt, nach Abschluss des Mietvertrags für die Wohnung im
  88. Obergeschoss im September 2017 habe der Beklagte die KdUH des Klägers übernommen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  89. Mai 2019 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom
  90. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  91. Dezember 2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  92. April 2015, vom
  93. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  94. Oktober 2015, vom
  95. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  96. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  97. Januar 2017, vom
  98. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  99. Januar 2017 und vom
  100. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  101. Dezember 2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  102. März 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom
  103. November 2014 bis
  104. Oktober 2015 und vom
  105. Dezember 2015 bis
  106. Mai 2017 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 320 € zu zahlen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Zur Begründung verweist er auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Urteil. Der Kläger begehre die KdUH lediglich zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen und nicht zu Wohnzwecken. Randnummer 34 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 36 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Randnummer 37 Sie ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist zudem statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 € ist überschritten, denn es sind höhere Leistungen von insgesamt 9.600 € streitgegenständlich. Randnummer 38 Die Berufung ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtwidrig, als dem Kläger für den streitigen Zeitraum weitere Leistungen für KdUH in Höhe von monatlich 320 € zu gewähren sind. Insoweit beschweren sie den Kläger im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Randnummer 39 Streitgegenständlich sind der Bescheid des Beklagten vom
  107. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  108. Dezember 2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  109. April 2015 für den Zeitraum von November 2014 bis April 2015, der Bescheid vom
  110. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  111. Oktober 2015 für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2015, der Bescheid vom
  112. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  113. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  114. Januar 2017 für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2016, der Bescheid vom
  115. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  116. Januar 2017 für den Zeitraum von Juni bis November 2016 sowie der Bescheid vom
  117. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  118. Dezember 2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  119. März 2017 für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai
  120. Soweit der Bescheid vom
  121. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  122. Dezember 2016 noch vorläufige Leistungen bewilligt hat, gilt dieser mittlerweile nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgesetzt. Richtige Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Randnummer 40 Der Kläger hat mit seiner Klage von vornherein nur höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH begehrt und insoweit den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen begrenzt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  123. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 41 Der Kläger ist im streitigen Zeitraum Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das
  124. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Soweit die Leistungen ab Dezember 2016 im Hinblick auf eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers lediglich vorläufig bewilligt wurden, ist eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers bislang nicht festgestellt worden. Zweifel daran ergeben sich nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung und im Erörterungstermin auch nicht für den Senat. Der Kläger verfügt weder über bedarfsdeckendes Einkommen noch über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes anrechenbares Vermögen. Randnummer 42 Der Kläger hat im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Randnummer 43 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Randnummer 44 Die vom Kläger angegebene Wohnung im Erdgeschoss unterfällt im streitigen Zeitraum trotz der Sanierungsarbeiten grundsätzlich dem Begriff der Unterkunft nach § 22 SGB II. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den Begriff der Wohnung verwendet, sondern den bereits seinem Wortsinn nach weiteren Begriff der Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Begriff der Unterkunft jede bauliche Anlage oder Teile davon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom
  125. Dezember 2008, B 4 AS 1/08 R, juris Rn. 14). Eine solche dient im allgemeinen Sprachgebrauch dem „Unterkommen“, setzt also lediglich ein „Dach über dem Kopf“ voraus (Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II,
  126. Auflage 2021, § 22 Rn. 39). Das Vorhandensein von Bad und Küche ist nicht zwingend erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  127. Januar 2015, L 1 AS 5292/14 ER-B, juris Rn. 24). Aus den Umständen des Einzelfalls und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung des Senats die überwiegende Nutzung der vom Kläger angegebenen Unterkunft im Erdgeschoss zu Wohnzwecken auch während der Sanierungsphase. Randnummer 45 Die Zeugin W. hat glaubhaft mitgeteilt, dass der Kläger ab dem Frühjahr 2014 die Wohnung im Erdgeschoss angemietet und auch vorrangig zu Wohnzwecken genutzt hat. Sie hat angegeben, ihn 2015 in der Wohnung angetroffen zu haben, und bestätigt, dass er sich dort aufgehalten hat und sich dort auch seine persönlichen Dinge (wie Fernseher, Klamotten usw.) befunden haben. Dass der Zustand der Wohnung nach Beginn der Sanierungsarbeiten durch den Kläger einer Baustelle glich und nach Aussage der Zeugin „nicht sehr schön“ war, schadet der Annahme einer Unterkunft im o.g. Sinne nicht. Denn die Wohnung hat den Kläger unstreitig vor Witterung geschützt und ihm Privatsphäre geboten. Dass der Kläger daneben auch die Wohnung im
  128. Obergeschoss zum Abstellen von persönlichen Dingen und zum Aufenthalt nutzen konnte, schadet nach Auffassung des Senats der Übernahme der Kosten nicht. Unterkunftskosten sind grundsätzlich auch dann für eine Unterkunft anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte mehrere Unterkünfte nutzen kann. Es sind dann die Unterkunftskosten für die vorrangig zu Wohnzwecken genutzte Wohnung - hier also für die Wohnung im Erdgeschoss - zu gewähren (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
  129. November 2018, L 16 AS 346/15, juris Rn. 43). Randnummer 46 Der Senat sieht keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Insbesondere bedurfte es keiner Zeugenvernehmung des Herrn K., da dieser bereits vor dem SG als Zeuge vernommen worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er ebenfalls bestätigt, dass der Kläger bis zu dessen Auszug in der Wohnung im Erdgeschoss gewohnt hat. Auch nach seinen Angaben hat der Kläger die Wohnung im
  130. Obergeschoss lediglich zum Essen und Duschen aufgesucht. Dies schadet aus den genannten Gründen der Annahme einer Unterkunft im Erdgeschoss nicht. Randnummer 47 Unstreitig sind auch im gesamten streitigen Zeitraum die monatlichen Unterkunftskosten von 320 € vom Kläger an die Vermieterin gezahlt worden. Der Beklagte hat hierzu die Zahlung der fälligen Miete auf Aufforderung des Klägers jeweils aus dessen Regelsatz an die Zeugin Wegener angewiesen. Randnummer 48 Die Unterkunftskosten von monatlich 320 € sind auch angemessen im Sinne des § 22 SGB II. Hierbei bedurfte es keiner Überprüfung der Verwaltungsrichtlinie des Beklagten zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II im Burgenlandkreis im Hinblick auf die Schlüssigkeit des zugrundeliegenden Konzepts. Denn auch bei Unterstellung der Schlüssigkeit des Konzepts mit Berücksichtigung der Werte des Beklagten nach der Neuberechnung (Bericht Januar 2020) und unter Beachtung der Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 Satz 1 SGB II sind die tatsächlichen KdUH angemessen. Aus dem Korrekturbericht Januar 2020 ergibt sich für den Vergleichsraum Umland Weißenfels, in dem die Stadt L. liegt, für einen 1-Personen-Haushalt eine angemessene BKM von 268 €. Hinzukommen angemessene Heizkosten nach Heizspiegel von 95,42 € (Wert Heizspiegel 2014 für Öl bei einer Gebäudefläche bis 250 m 2 ) bis 67,92 € (Wert Heizspiegel 2016 für Öl bei einer Gebäudefläche bis 250 m 2 ). Damit sind insgesamt KdUH von mindestens 335,92 € angemessen. Die tatsächliche Gesamtmiete von 320,00 € unterschreitet diesen Wert. II. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. III. Randnummer 51 Dem Kläger war ab Eingang seines Antrags am
  131. Juni 2022 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung hatte aus den genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor.

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