dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Randnummer 3 Am 14. August 2014 verordneten die Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. E. das Richten von Medikamenten
einem Medikamentenplan (Wochenbox) für den Zeitraum vom
einem Medikamentenplan für den anschließenden Zeitraum bis
ihren Feststellungen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wohne. Man sei verpflichtet, im Einzelfall einen Leistungsanspruch anhand des Heimvertrages zu prüfen. Mit weiterem Schreiben vom
3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vor. Ferner sei der Heimvertrag ab
der Beiladung dem Kläger für Behandlungspflege im Zeitraum vom
3a Satz 6 SGB V als genehmigt gelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die durch den ersten Antrag ausgelöste Dreiwochen-Frist habe am
dieser Frist erstellt worden. Die Anfechtungsklage sei dagegen abzuweisen, da die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig seien. Der Kläger sei nicht leistungsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V seien nicht erfüllt, da das Richten der Medikamente durch den Träger der beigeladenen Einrichtung vorgenommen werden müsse. Ob die durch den Heimvertrag geschuldete Leistung durch das in der Einrichtung beschäftigte Personal erbracht werden könne, müsse nicht geklärt werden. Hierzu habe
den üblichen Grundsätzen des Vertragsrechts die Einrichtung einzustehen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Randnummer 15 Gegen das Urteil hat die Beklagte noch im selben Monat Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, mangels einer Abrechnung des Beigeladenen zu 2) mit ihr fehle der Klage ein Rechtsschutzbedürfnis.
den Maßgaben aus § 35 Abs. 2 des Rahmenvertrages könne sich der Beigeladene zu 2) dem nicht durch eine Rechnungsstellung gegenüber dem Kläger entziehen. Die Voraussetzungen einer Genehmigungsfiktion lägen nicht vor. Die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege in Form des Richtens der Medikamente seien hier zum Zeitpunkt des Eingangs der Verordnung bei der Beklagten am
Im Übrigen sei auch keine Beschaffungsmaßnahme des Klägers zur Leistungserbringung ersichtlich oder vorgetragen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
der neusten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
1 bis 3 SGB V voraus (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris).
4 SGB V sind Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann (Alt. 1) oder Grund besteht, davon abzusehen (Alt. 2). Ist eine der vorgenannten Alternativen erfüllt, wandelt sich der die häusliche Krankenpflege betreffende Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Auch der Kostenübernahmeanspruch
3 Satz 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Randnummer 30
1 Satz 1 SGB V haben Versicherte (nur) Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
1 Satz 2 Nr. 4 SGB V u.a. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.
2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege).
2 Satz 8 SGB V erhalten Versicherte in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a SGB XI
Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.
3 SGB V besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur dann, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann.
6 SGB V legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien
SGB V fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen
1 und 2 SGB V auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Randnummer 34 Das BSG hat den Anspruch auf Behandlungssicherungspflege mangels ausdrücklicher Definition des Tatbestandsmerkmals „geeigneter Ort“ in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V wiederholt und unter Berücksichtigung des gesetzeskonformen untergesetzlichen Regelwerks der Richtlinie des GBA über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL, hier in der Neufassung vom 17.9.2009, BAnz Nr. 21a vom 9.2.2010, Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der Version vom 7.10.2014, veröffentlicht im BAnz AT 06.10.2014 B2) dahin konkretisiert, dass der Anspruch zunächst an allen geeigneten Orten besteht, an denen sich der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält, wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Einschränkungen in Bezug auf den Aufenthaltsort ergeben sich u. a. für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen nur dann, wenn
den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht (wie z.B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen, vgl. auch § 1 Abs. 6 HKP-RL). Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Randnummer 35 Auch Einrichtungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können grundsätzlich geeignete Orte für die Erbringung von häuslicher Krankenpflege
SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung sein, wenn der Versicherte im Einzelfall keinen Anspruch auf die Erbringung der Maßnahme durch die Einrichtung hat (BSG, a.a.O.) Solche Einrichtungen sind
den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 75 SGB XII ff a.F. bis 31.12.2019 zum Vertragsrecht der Einrichtungen) grundsätzlich nur soweit zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Im Rahmen der von der Einrichtung geschuldeten Pflege hat diese grundsätzlich nur einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen, für die es keiner besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinischer Fertigkeiten bedarf und die daher regelmäßig von dem in der Einrichtung beschäftigten Personal, wie von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen, ohne Weiteres ausgeführt werden können. Zur Abgrenzung ist insoweit auch § 37 Abs. 3 SGB V heranzuziehen, demnach der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ausgeschlossen ist, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Das bedeutet zwar nicht, dass das Personal in den Einrichtungen damit in jeder Hinsicht pflegebereiten Haushaltsangehörigen i. S. des § 37 Abs. 3 SGB V gleichgestellt wird. § 37 Abs. 2 SGB V enthält aber auch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, die ohne medizinische Vorkenntnisse von Laien erbracht werden können. Dies ist in der hier betroffenen Einrichtung der Fall. Solche Leistungen des Richtens der Medikamente werden bereits von der Pauschale
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den vertraglichen Regelungen ist die Beigeladene zu 2) verpflichtet, solche Leistungen selbst zu erbringen. Randnummer 37 In dem abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag wird in § 1 zunächst auf vorvertragliche Informationen
WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen) hingewiesen und sodann ausgeführt, die Wohneinrichtung (der Beigeladene zu 2) habe mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 76 ff SGB XII eine Leistungsvereinbarung mit Leistungsbeschreibung „in der jeweils gültigen Fassung“, eine Vergütungs- sowie eine Prüfungsvereinbarung abgeschlossen. Der Landesrahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII ist ausdrücklich Vertragsgrundlage. Randnummer 38 In § 4 wird ausgeführt, das für Leistungen berechnete Entgelt richte sich
dem sachlich zuständigen Sozialhilfeträger
3 SGB XII i.V.m. § 76 ff SGB XII. Randnummer 39 In dem Vertrag ist schließlich ausdrücklich festgehalten, dass es sich um ein Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen mit wesentlichen geistigen und mehrfachen Behinderungen (Leistungstyp 5A) handelt. Randnummer 40
den Maßstäben des BSG (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris; auch § 1 Abs. 6 Satz 2 HKP-RL) ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme
ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat. Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen dort, wo diese vom Personal der Einrichtung erbracht werden können und müssen. Muss die Einrichtung kein medizinisch ausgebildetes Personal vorhalten, sind regelmäßig nur einfachste Maßnahmen der Krankenpflege von der Einrichtung selbst zu erfüllen. Leistungspflichten, die nur von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal erfüllt werden könnten, scheiden dann regelmäßig aus. Ist die Einrichtung hingegen
ihrem Aufgabenprofil auf eine besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sächlich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungspflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie die Aufgabe im Hinblick auf die Zielgruppe der Einrichtung nicht erreicht werden kann (vgl. BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Randnummer 41 Das BSG zählt zu den einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege, die auch von Laien ohne medizinische Vorkenntnisse erbracht werden können, beispielhaft regelmäßig „die Gabe von Tabletten
ärztlicher Anweisung“ (BSG, 7.5.2020, B 3 KR 4/19 R, juris). Weitergehende medizinische Behandlungspflege ordnet das BSG der Einrichtung hingegen nur dann zu, wenn sich die Erbringung aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt (BSG a.a.O.). Randnummer 42 Auch die verordnete Medikamentengabe laut Medikamentenplan stellt hier eine allereinfachste medizinische Behandlungsmaßnahme dar. Für das Herrichten und Verabreichen von Tabletten
ärztlicher Anweisung ist keine medizinische Fachkunde erforderlich. Ein solches Richten erbringt ein geistig gesunder Versicherter selbst bzw. bei eigener Unfähigkeit und Zusammenleben im eigenen Haushalt mit einem erwachsenen Haushaltsangehörigen kann die Hilfeleistung durch den Haushaltsangehörigen erfolgen. Hierfür bedarf der Beigeladene zu 2) keines medizinischen Personals. Es obliegt der Organisationshoheit der Beigeladenen zu 2), die Betreuungszeiten so zu regeln, dass auch die Hilfestellung bei der Medikamentengabe - ggf. im Zusammenhang mit anderen Hilfeleistungen - geleistet werden kann. Im Übrigen hat sie - ohne dass es noch darauf ankäme - offenbar solches Personal, da sie die Erbringung solcher Leistungen gegenüber dem Kläger abgerechnet hat. Randnummer 43 Schließlich wird in dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag vom 15. Juli 2014 ausgeführt: „Es werden folgende Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbracht: Randnummer 44 Medikamentengabe Randnummer 45 Hilfe bei Bagatellverletzungen.“ Randnummer 46 Zwar ist hier nur die Medikamentengabe erwähnt. Die Gabe des Medikaments hängt jedoch untrennbar mit dem Richten zusammen. Zwingend ist ein Richten der Medikamente nicht; es erfolgt letztlich nur aus Gründen der Bequemlichkeit und der Übersichtlichkeit. Es ist zudem objektiv nicht erforderlich, sofern nur ein Medikament gegeben werden muss. Der Beigeladene zu 2) hat sich ausdrücklich zu solchen Leistungen der „medizinischen Behandlungspflege“ inklusive der Behandlung von Bagatellverletzungen verpflichtet. Randnummer 47 c) Zudem besteht kein Freistellungsanspruch, da der Beigeladene zu 2) keinen Anspruch gegen den Kläger hat. Der Anspruch
3 SGB V setzt
Wortlaut und Sinn der Vorschrift voraus, dass der Versicherte einem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist. Wenn jedoch kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entstanden ist, steht dem Versicherten kein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch zu (BSG,
3 SGB V bietet keine Handhabe, die Leistungspflicht der Krankenkasse losgelöst von einer tatsächlichen Kostenbelastung allein im Interesse des Leistungserbringers abstrakt klären zu lassen und diesem damit einen eigenen Prozess zu ersparen (BSG, 18. Juli 2006, B 1 KR 24/05 R, BSGE 97, 6-16, SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, Rn. 24). Randnummer 51 Eine trotzdem mit dem Versicherten getroffene Honorarvereinbarung über die Kassenleistung ist regelmäßig nichtig: Sie weicht zum
teil des Versicherten vom Prinzip kostenfreier Sach- und Dienstleistungsgewährung ab (§ 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch; BSG,
Fristablauf fingierte Genehmigung eines Antrags auf Leistungen hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes. Durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion wird das durch den Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zwar nicht abgeschlossen. Die Krankenkasse ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, über den gestellten Antrag zu entscheiden und damit das laufende Verwaltungsverfahren abzuschließen (BSG,
3a SGB V ist, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung gutgläubig ist. Dies ändert sich nicht mehr rückwirkend durch die Abweisung einer auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützten Anfechtungsklage. Randnummer 54 Gutgläubigkeit konnte hier aber nicht vorliegen. Wie oben ausgeführt (siehe dazu oben 1c) kam auch
dem Vortrag des Klägers keine Selbstbeschaffung in Betracht, da er selbst nie zahlungspflichtig sein konnte. Dieser Umstand erklärt auch zwangslos, warum kein schriftlicher Vertrag vorliegt, die Rechnung erst über zwei Jahre
Leistungserbringung erstellt wurde und anschließend gestundet wurde. Randnummer 55 Zudem kommt auch im Kontext des § 13 Abs. 3a SGB V keine Freistellung in Betracht, wenn offenbar kein Zahlungsanspruch besteht (siehe dazu oben 1c). Randnummer 56 3. Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus § 6 Abs. 6 HKP-RL ableiten. Danach hat die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vertragsärztlich verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung
2 SGB V zu tragen, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Randnummer 57 Diesen Anspruch macht der Kläger aber nicht geltend, sondern einen Anspruch auf Freistellung von Kosten, die ihm der Beigeladene zu 2) in Rechnung gestellt hat. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte schließt im Gegenteil einen Anspruch des Beigeladenen zu 2) gegen die Beklagte aus. Randnummer 58 Zudem steht dieser Anspruch dem Pflegedienst, d.h. dem Beigeladenen zu 2) zu (vgl. BSG, 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R, BSGE 121, 119-129, SozR 4-§ 37 Nr. 14, Rn. 14). Eine Abtretung dieses Anspruchs hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet; dies ist auch mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht vereinbar. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.