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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 571/20 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zuge

Obsah (8)§ 11§ 40§ 48§ 144§ 39§ 12§ 1363§ 11b

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zugewinnausgleichszahlungen

Ehescheidung - keine bloße Vermögensumschichtung - Berücksichtigung als einmalige Einnahme Leitsatz 1. Eine

Antragstellung im laufenden Leistungsbezug zugeflossene Zahlung aus einem Zugewinnausgleich ist als einmalige Einnahme auf den Hilfebedarf

§ 11Abs 3 SGB II anzurechnen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Scheidung und/oder die Entscheidung über den Zugewinnausgleich durch das Familiengericht vor oder

Beginn des Leistungsbezuges erfolgt ist. (Rn.35)

  1. Der Anspruch auf Zugewinn stellt einen schuldrechtlichen Anspruch dar. In der Begleichung einer bereits vor Antragstellung bestehenden Forderung liegt keine bloße Vermögensumschichtung (Anschluss an die stdg Rspr d BSG, zB Urt vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 1, zur Gehaltsnachzahlung). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  2. September 2020, S 30 AS 3725/16, Urteil

gehend BSG, 28. April 2022, B 7/14 AS 361/21 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Mai und Juni 2015 streitig. Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin heiratete am

  1. Juli
  2. Die Eheleute lebten bis zum
  3. Juli 1993 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehe wurde durch das Urteil des Amtsgerichts (AG) Stendal vom
  4. April 1997 – Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Urteil vom
  5. Februar 1998 – geschieden. Das AG Stendal verurteilte den Ehemann der Klägerin mit Urteil vom
  6. April 2009 zur Zahlung eines (Rest-)Zugewinns von 6.462,01 € nebst Zinsen. Randnummer 3 Die Klägerin betrieb im Jahr 2014 und 2015 eine Werbeagentur und beantragte am
  7. Dezember 2014 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II ab Januar

  1. Sie gab dabei Kosten der Unterkunft und Heizung von 267 € an (193 € Grundmiete, 37 € Heizkosten und 37 € Betriebskosten). Zudem reichte sie eine Aufstellung zum voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ein. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom
  2. Januar 2015 vorläufige Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 i.H.v. 458,67 € monatlich. Er berücksichtigte dabei ein anrechenbares Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit i.H.v. 207,33 €. Eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen feststünden. Randnummer 4 Am
  3. Mai 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie im April 2015 von ihrem geschiedenen Ehemann über 4.000 € aufgrund des Zugewinnausgleichs überwiesen bekommen habe. Der Beklagte stellte die laufende Zahlung ab Juni 2015 ein. Am
  4. Mai 2015 reichte die Klägerin den Schriftverkehr zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Zugewinnausgleichs ein. Aufgrund einer Aufrechnung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierin eine verbliebene Forderung von 4.568,02 € auf. Dieser Betrag war ausweislich eines Kontoauszugs am
  5. April 2015 an die Klägerin gezahlt worden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  6. Juli 2015 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Mai 2015 i.H.v. 458,67 € vollständig auf und machte unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 4 SGB II (in der Fassung bis zum
  7. Juli 2016) eine Erstattung von 329,87 € geltend. Die Klägerin habe eine Restforderung aus dem Zugewinnausgleich i.H.v. 4.568,02 € im April 2015 erhalten. Dieser Zahlungseingang sei als einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Anrechnung erfolge ab Mai 2015 anteilig für sechs Monate und führe dazu, dass die Hilfebedürftigkeit entfalle. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Mit weiterem Bescheid vom
  8. Juli 2015 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab
  9. Mai 2015 vollständig auf. Randnummer 6 Mit Widerspruch vom
  10. August 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  11. Juli
  12. Der Zugewinnausgleich sei kein Einkommen, sondern als Vermögen anrechnungsfrei. Es werde lediglich der unterschiedliche Wertzuwachs der Vermögensbestände der Ehegatten bis zur Scheidung ausgeglichen. Am
  13. August 2015 erhob die Klägerin zudem Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom
  14. Juli 2015 und verwies auf die bisherigen Ausführungen. Randnummer 7 Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
  15. November 2015 zurück, der am
  16. Oktober 2016 zugestellt wurde. Die Klägerin sei ab Mai 2015 nicht mehr hilfebedürftig gewesen. Dem Gesamtbedarf i.H.v. monatlich 666 € stünden das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit und das einmalige Einkommen aus dem Zugewinnausgleich entgegen. Letzteres sei aufgrund des Zuflusses im April 2015 ab Mai 2015 mit einem bereinigten Teilbetrag von monatlich 731,33 € anzurechnen. Der Leistungsanspruch sei daher ab Mai 2015 endgültig

§ 40Abs.

2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) in der Fassung bis 31. Juli 2016 (im Weiteren: a.F.) auf 0,00 € festzusetzen. Die Erstattung betrage daher 458,67 € für Mai 2015, da für Juni 2015 keine Auszahlungen mehr erfolgt sei. Die Reduzierung der Erstattung auf 329,87 €

§ 40Abs.

4 SGB II sei rechtswidrig, allerdings verbleibe es zu Gunsten der Klägerin bei diesem Betrag. Randnummer 8 Am 24. November 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Sie hat weiterhin darauf abgestellt, dass der Zugewinnausgleich nicht als Einkommen

§ 11Abs.

3 SGB II zu berücksichtigen sei. Daher habe sich keine Änderung der Verhältnisse

§ 48Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ergeben, die zu einer Minderung des Anspruchs geführt haben könnte. Der Zugewinnausgleich sei als Vermögen zu qualifizieren, welches bereits zuvor im Vermögen der Ehegatten vorhanden gewesen sei. Letztlich handele es sich um angespartes Vermögen. Zudem sei der Anspruch auf den Zugewinnausgleich bereits mit dem Urteilsausspruch vom

  1. April 2009 und damit vor erstmaliger Antragstellung fällig geworden. Der Beklagte hat an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Randnummer 9 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  2. September 2020 abgewiesen. Der Beklagte habe zutreffend im Rahmen der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch die Bewilligung für die Monate Mai und Juni 2015

§ 40Abs.

2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB III aufgehoben. Der Zugewinnausgleichsbetrag sei als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Anspruch der Klägerin auf den Zugewinnausgleich bereits mit dem Urteil des AG Stendal im Jahr 2009 entstanden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Zufluss erst im April 2015 erfolgt sei. Es handele sich nicht um angespartes Vermögen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Schadenersatz bei einem beschädigten Vermögensgegenstand sei auf den Zugewinnausgleich nicht übertragbar. Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen das ihr am

  1. Oktober 2020 zugestellte Urteil am
  2. November 2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen und diese vertieft: Der Anrechnung als Einkommen stehe entgegen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch im Jahr 2009 und damit vor Antragstellung entstanden sei. Es handele sich daher um eine Umschichtung bereits vorhandenen Vermögens. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom
  3. September 2020 die Bescheide des Beklagten vom
  4. Juli 2015 über die Aufhebung der Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2015 sowie die Erstattung der Leistungen

dem SGB II für nämlichen Zeitraum in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsentscheidungen des Beklagten vom

  1. November 2015 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und hält das Urteil des SG für zutreffend. Randnummer 16 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Urteil des OLG Naumburg vom
  2. Februar 1998 (3 UF 58/97) sowie die Urteile des AG Stendal vom
  3. April 1997 (5 F 398/94) und vom
  4. April 2009 (5 F 198/01 GÜ) vorgelegt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe
  5. Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch statthaft, da sich die Klägerin gegen die endgültige Festsetzung für die Monate Mai und Juni 2015 auf 0,00 € wendet und Leistungsansprüche ohne Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs als einmaliges Einkommen (zumindest) in Höhe der vorläufigen Bewilligung von jeweils 458,67 € geltend macht. Damit wird der Beschwerdewert von 750 €

§ 144Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten. Randnummer 19 Einer Entscheidung des Senats stand das Nichterscheinen der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung am

  1. Oktober 2021 nicht entgegen. Sie ist mit der Ladung vom
  2. September 2021 darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am
  3. Oktober 2021 fernmündlich mitgeteilt, dass sie wegen einer Autopanne den Termin nicht wahrnehmen könne. Einen Verlegungsantrag hat sie nicht gestellt.
  4. Randnummer 20 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 21 Die Bescheide des Beklagten vom
  5. und
  6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dies hat das SG zurecht festgestellt. Randnummer 22 Die endgültige Festsetzung und Erstattung richtet sich vorliegend

§ 40Abs.

2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Dies verfügte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom

  1. November
  2. Er hatte Leistungen mit Bescheid vom
  3. Januar 2015 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 i.H.v. 458,67 € monatlich vorläufig bewilligt. Dies beruhte auf dem noch nicht feststehenden Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin. Aufgrund des Zuflusses des Zugewinnausgleichs im April 2015 entfiel der Hilfebedarf ab Mai
  4. Der Beklagte nahm jedoch keine Änderung der vorläufigen Bewilligung für die Zukunft

§ 48Abs.

1 Satz 1 SGB X vor.

Ablauf des Bewilligungszeitraums war daher die endgültige Festsetzung zumindest für die beiden hier streitigen Monate zutreffend. Für diese stand fest, dass kein Leistungsanspruch mehr gegeben war, ohne dass es auf das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit angekommen wäre (vgl. auch BSG, Urteil vom

  1. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, juris, Rn. 21). Randnummer 23 Die abschließende Einkommensberechnung und die endgültige Festsetzung für die verbliebenen Monate Januar bis April 2015 erfolgte erst mit Bescheid vom
  2. Juni
  3. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. a) Randnummer 24 Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen bestehen nicht. Der Beklagte hatte die Klägerin zwar vor Erlass der Bescheide vom
  4. und
  5. Juli 2015 nicht angehört. Allerdings ist vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch

zunächst vorläufiger Bewilligung eine Anhörung nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R juris, Rn. 17). Es liegt durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen

dem SGB II keine Rechtsposition vor, in die der Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können. Randnummer 25 Die fehlerhafte Angabe der Rechtsgrundlage in den Ausgangsbescheiden (Aufhebung und Erstattung statt endgültiger Festsetzung und Erstattung) berührt die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht.

der Rechtsprechung des BSG wird mit einem bloßen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zwar nicht abschließend über die Leistungsbewilligung entschieden (BSG, Urteil vom

  1. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, juris, Rn. 25 ff.). Vorliegend hielt jedoch der Beklagte in den Ausgangsbescheiden und klarstellend im Widerspruchsbescheid fest, dass für die streitigen Monate kein Leistungsanspruch mehr bestehe. Insoweit liegt eine endgültige Festsetzung auf 0,00 € vor. Im Übrigen handelt es sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage um ein Begründungselement und ein Austausch ist bei identischem Sachverhalt möglich, wenn sich der Wesensgehalt des Bescheides nicht ändert (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R, juris, Rn. 15; Urteil vom
  3. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R juris, Rn. 16). Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der weder ein subjektives Tatbestandselement zu prüfen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bzw. endgültige Festsetzung) noch Ermessen auszuüben war (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III bzw. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 und 3 SGB III). Der Beklagte bezog sich sowohl in ursprünglichen Bescheiden als auch im Widerspruchsbescheid auf die geänderte Einkommenssituation durch den Zufluss des Zugewinnausgleichs. b) Randnummer 26

der Verweisungsnorm des § 40 SGB II sind für das Verfahren

dem SGB II u.a. die Vorschriften des § 328 SGB III über die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar (Abs. 2 Nr. 1 a.F.). Hiernach kann über die Erbringung von Geldleistungen u.a. dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Im Hinblick auf die endgültige Leistungsbewilligung gilt sodann zunächst: „Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist“ (§ 328 Abs. 2 SGB III). Weiter ist bestimmt: „Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten“ (§ 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III). Randnummer 27 Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung im Ausgangsbescheid vom 7. Januar 2015 ist nicht zu prüfen. Dieser ist bestandskräftig geworden. Zudem hat sich durch die endgültige Festsetzung die vorläufige Bewilligung

§ 39Abs.

2 SGB X auf sonstige Weise erledigt (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R, juris, Rn. 15). Randnummer 28 Die endgültige Festsetzung auf 0,00 € für Mai und Juni 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat durch den Zufluss des Zugewinnausgleichs i.H.v. 4.568,02 € im April 2015 Einkommen erzielt, das

§ 11Abs.

1 und Abs. 3 SGB II auf den Leistungsanspruch ab Mai 2015 anzurechnen war und diesen entfallen ließ. Es handelt sich nicht lediglich um Vermögen bzw. eine Vermögensumschichtung, die aufgrund der Freibeträge

§ 12SGB II anrechnungsfrei bleiben könnte.

aa) Randnummer 29 Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist

der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles, was jemand

Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen im Sinne von § 12 SGB II ist das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl. nur BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R, juris Rn. 18 m.w.N.). Dabei ist das Schicksal einer bereits bestehenden Forderung nicht entscheidend. Denn

Auffassung des BSG stellt das Gesetz im Fall der Erfüllung einer Geldforderung allein auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen in Geld als Einkommen ab. Dies gelte auch, wenn Einnahmen aus bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung). Nicht entscheidend sei, dass die Forderung (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate) zum Vermögen des Leistungsberechtigten gehört. Es entstehe keine Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R, juris, Rn. 13). Ebenso wenig komme es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, juris, Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld II bei einem durchgehenden Leistungsbezug. Randnummer 30

diesen Maßstäben war der tatsächliche Zufluss der (Rest-)zahlung des Zugewinnausgleichs i.H.v. 4.568,02 € am

  1. April 2015 (und damit im Leistungsbezug) als Einkommen anzurechnen. Es kommt weder darauf an, dass aufgrund des Urteils des AG Stendal vom
  2. April 2009 bereits vor dem Leistungsbezug eine Forderung gegenüber dem geschiedenen Ehemann bestand, noch dass diese fällig gewesen ist. Vielmehr erfolgte die erstmalige Wertstellung im Sinne eines bereiten Mittels im April 2015, so dass die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen konnte. Es handelt sich auch nicht um bereits erlangte Einkünfte, aus denen Vermögen angespart worden wäre (wie z.B. bei Bankguthaben), so dass diese auch bei einer Auszahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom
  3. August 2011 - B 14 AS 186/10 R, juris, Rn. 13). bb) Randnummer 31 Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen Zugewinnausgleichszahlungen keine Umschichtung innerhalb des Vermögens des ausgleichsberechtigten Ehegatten dar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. Juni 2019 - L 7 AS 1391/17, juris, Rn. 24). Insoweit sind die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, die vorliegend für die Zeit bis zum
  5. Juli 1993 (Änderung des Güterstandes durch notariellen Vertrag) anzuwenden waren, bei der Wertung zu beachten. Der Güterstand des Zugewinnausgleichs ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen während der Ehe nicht partizipieren. Vielmehr findet bei Beendigung des Güterstandes ein Ausgleich statt, indem im Fall der Scheidung dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§§ 1372, 1378 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch, keine dingliche Beteiligung (Koch in Münchner Kommentar zum BGB,
  6. Aufl. 2019, § 1363 BGB, Rn. 6).

§ 1363Abs.

2 Satz 1 BGB wird zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten begründet. Die Ausgleichsforderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, entsteht erst mit der Beendigung des Güterstandes (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB). Von der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB abgesehen, kann sich vor der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichforderung zu verfügen (Bundesgerichtshof, Urteil vom

  1. Juli 2013 - Randnummer 32 XII ZB 143/12 juris, Rn. 19 ff.). Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Randnummer 33 Die Scheidung erfolgte ausweislich des Urteils des AG Stendal vom
  2. April 1997 und der Berufungsentscheidung des OLG Naumburg vom
  3. Februar 1998 bereits vor Inkrafttreten des SGB II zum
  4. Januar
  5. Auch die Entscheidung des AG Stendal über den Zugewinn (Urteil vom
  6. April 2009) lag vor der erstmaligen Antragstellung. Gleichwohl stellte die teilweise Auszahlung des Zugewinnausgleichs im April 2015 keine bloße Vermögensumschichtung dar. Eine solche Surrogation eines Vermögensgegenstandes ohne wertmäßigen Zuwachs hat das BSG neben der oben genannten Fallgruppe der Auszahlung angesparter Beträge nur bei Schadenersatzansprüchen für bereits vor Antragstellung vorhandene beschädigte Vermögensgegenstände angenommen (BSG, Urteil vom
  7. August 2018 - B 14 AS 20/17 R, juris, Rn. 16). Hier sei lediglich der Zustand wiederhergestellt worden, der bereits vor Antragstellung bestanden habe. Dagegen wurden insbesondere mangels einer zweckgerichteten „Ansparung“ etwa

gezahltes Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R),

gezahltes Krankengeld (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R),

gezahltes Übergangsgeld (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R) oder eine Einkommensteuererstattung (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R) als Einkommen qualifiziert. Dabei kam es gerade nicht darauf an, ob die Ansprüche auf Auszahlung bereits vor Antragstellung entstanden waren und damit eine Forderung als Vermögensgegenstand vorlag. Randnummer 34 Insoweit handelt es sich um eine Einschränkung des Grundsatzes, dass eine Substitution von Vermögensgegenständen nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne (vgl. umfassend Hegelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, Stand 12/2019, § 11 SGB II, Rn. 204 ff., m.w.N.). Bis auf die genannten Ausnahmen sind daher Zahlungen auf Forderungen als Einkommen zu qualifizieren, wenn der tatsächliche Zufluss

erstmaliger Antragstellung erfolgt ist. Dies ist ohne weiteres auch auf Zugewinnausgleichszahlungen bzw. Pflichtteilszahlungen im Erbrecht zu übertragen (Hegelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Mai 2019 - L 13 AS 202/18, juris, Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  2. Mai 2015 - L 4 AS 168/15 NZB , juris, Rn. 18 ff.). c) Randnummer 35 Da sich die Ausgleichszahlung in einer einmaligen Zuwendung des (Rest-)Betrages aus dem Urteil des AG Stendal vom
  3. April 2019 (vgl. Aufstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
  4. September 2021) erschöpfte, richtet sich die konkrete Anrechnung

§ 11Abs.

3 SGB II. Danach sind einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sofern jedoch für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Randnummer 36 Da zum Zeitpunkt des Zuflusses am 27. April 2015 die Leistungen für April 2015 bereits ausgezahlt worden waren, erfolgte die Anrechnung ab Mai 2015 mit einem Teilbetrag von 1/6 zutreffend. Unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 €

§ 11bAbs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) jeweils in der Fassung bis 31. Juli 2016 ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 731,34 €. Weitere Absetzungspositionen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so dass weder der Grund- noch Erwerbstätigenfreibetrag

§ 11bAbs.

2 und 3 SGB II abzuziehen waren. Randnummer 37 Der anzurechnende Monatsbetrag überstieg den Bedarf der Klägerin von 666 €, bestehend aus dem Regelbedarf von 399 € und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 267 €, so dass kein Leistungsanspruch verblieb. d) Randnummer 38 Die Erstattung richtet sich

§ 40Abs.

2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III. Eine Zahlung war für Juni 2015 auf Grund der vorläufigen Zahlungseinstellung

§ 40Abs.

2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III nicht mehr erfolgt. Für Mai 2015 hatte der Beklagte 458,67 € gezahlt und hiervon lediglich 329,87 € unter Berücksichtigung der Regelung in § 40 Abs. 4 SGB II in der Fassung bis 31. Juli 2016 zur Erstattung gestellt. Diese Reduzierung hätte nicht vorgenommen werden müssen, da keine vollständige Aufhebung

§ 48Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern eine endgültige Festsetzung auf 0,00 € vorlag. Gründe für eine noch geringere Erstattung sind nicht ersichtlich, so dass die Entscheidung des Beklagten nicht zugunsten der Klägerin abzuändern war. 3. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Randnummer 40 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage und unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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