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LG Magdeburg 5. Große Strafkammer 25 Qs 53/22, 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22) Beschluss Notwendige Verteidigung bei Betreuung des Beschuldigten § 140 A

Notwendige Verteidigung bei Betreuung des Beschuldigten Orientierungssatz Von einer notwendigen Verteidigung ist auszugehen, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betre

beigeordnet zu werden. Der Verteidiger führte aus, dass er im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederlege. Zudem bat der Verteidiger um die unverzügliche Weiterleitung des Antrages gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1

an das zuständige Amtsgericht. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen das BtMG anlässlich der Festnahme „aufgrund 230-er Haftbefehls“ am

  1. Mai 2022 in dem Verfahren 2 Ls 130 Js 3620/22 handele. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  2. Juni 2022, dem Beschuldigten zugestellt am
  3. Juni 2022, wies das Amtsgericht M. den Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten am
  4. Mai 2022 in Blankenburg 0,7 g Marihuana sowie 3,2 g Methamphetamin aufgefunden worden seien. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2

lägen nicht vor. Weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ließen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen könne. Auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1

seien nicht gegeben. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2022, beim Amtsgericht M. eingegangen am selben Tage, legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
  2. Juni 2022 ein, welche er mit separatem Schriftsatz vom
  3. Juni 2022 begründete. Der Verteidiger führte aus, dass der Beschuldigte unter amtlicher Betreuung stehe, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2

gegeben sei. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2022 übersandte der Verteidiger der Kammer den Beschluss des Amtsgerichts A. – Betreuungsgericht – vom
  2. Juli 2015 (Az.: 19 XVII 121/15), durch den der Beschuldigte unter Betreuung des Mitarbeiters des Betreuungsvereins S. e.V., Herrn S. B., gestellt wurde. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst danach auch die Vertretung in Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Randnummer 7 Mit gerichtlichem Schreiben vom
  3. Juli 2022 teilte das Amtsgericht A.– Betreuungsgericht – der Kammer mit, dass die Betreuung des Beschuldigten nach wie vor bestehe und ab
  4. Juli 2022 für die nächsten sieben Jahre verlängert werde. II. Randnummer 8 Die nach § 142 Abs. 7 Satz 1

i. V. m. § 311

zulässige sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist im Ergebnis begründet. Randnummer 9 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2

vor. Randnummer 10 Nach § 140 Abs. 2

liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Randnummer 11 Vorliegend ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, weil der Beschuldigte sich selbst nicht sinnvoll verteidigen kann. Randnummer 12 Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (BeckOK

/Krawczyk, 39. Ed. 1.1.2021,

§ 140Rn.

39). Dabei ist § 140 Abs. 2

schon dann anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt,

, 64. Aufl., § 140 Rn. 30). Randnummer 13 Steht der Beschuldigte unter Betreuung und zählt zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden, ist insoweit stets von einer notwendigen Verteidigung auszugehen (LG Berlin StV 2020, 165; 2016, 487; KG BeckRS 2016, 04227; LG Leipzig BeckRS 2017, 128130; OLG Hamm 14.8.2003 – 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; BeckOK

/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021,

§ 140Rn. 45; Mü

KoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014,

§ 140Rn.49).

Randnummer 14 Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschuldigte durch den Beschluss des Amtsgerichts A. – Betreuungsgericht – vom 30. Juli 2015 (Az.: 19 XVII 121/15) unter Betreuung des Mitarbeiters des Betreuungsvereins S. e.V., Herrn S. B., steht, ist vorliegend von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2

auszugehen. Randnummer 15 In Anwendung des § 309 Abs. 2

hat die Kammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt J.F. als Pflichtverteidiger beigeordnet. III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1

analog.

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