beigeordnet zu werden. Der Verteidiger führte aus, dass er im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederlege. Zudem bat der Verteidiger um die unverzügliche Weiterleitung des Antrages gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1
an das zuständige Amtsgericht. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen das BtMG anlässlich der Festnahme „aufgrund 230-er Haftbefehls“ am
lägen nicht vor. Weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ließen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen könne. Auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1
seien nicht gegeben. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
gegeben sei. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
i. V. m. § 311
zulässige sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist im Ergebnis begründet. Randnummer 9 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2
vor. Randnummer 10 Nach § 140 Abs. 2
liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Randnummer 11 Vorliegend ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, weil der Beschuldigte sich selbst nicht sinnvoll verteidigen kann. Randnummer 12 Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (BeckOK
/Krawczyk, 39. Ed. 1.1.2021,
39). Dabei ist § 140 Abs. 2
schon dann anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt,
, 64. Aufl., § 140 Rn. 30). Randnummer 13 Steht der Beschuldigte unter Betreuung und zählt zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden, ist insoweit stets von einer notwendigen Verteidigung auszugehen (LG Berlin StV 2020, 165; 2016, 487; KG BeckRS 2016, 04227; LG Leipzig BeckRS 2017, 128130; OLG Hamm 14.8.2003 – 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; BeckOK
/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021,
KoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014,
Randnummer 14 Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschuldigte durch den Beschluss des Amtsgerichts A. – Betreuungsgericht – vom 30. Juli 2015 (Az.: 19 XVII 121/15) unter Betreuung des Mitarbeiters des Betreuungsvereins S. e.V., Herrn S. B., steht, ist vorliegend von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2
auszugehen. Randnummer 15 In Anwendung des § 309 Abs. 2
hat die Kammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt J.F. als Pflichtverteidiger beigeordnet. III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1
analog.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.