(juris: AsylVfG 1992) ist nicht auf echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente begrenzt. (Rn.22) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Heiratsurkunde zur Registernummer … mit der Seriennummer … und die Tazkira mit der Seriennummer … herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Herausgabe von Unterlagen, welche er der Beklagten zur Durchführung seines Asylverfahrens ausgehändigt hatte. Randnummer 2 Am
nicht darauf an, ob es sich um echte Dokumente handele, oder nicht. Für ein etwaiges Einziehungsverfahren seien nach §§ 435, 436 StPO die Staatsanwaltschaft und die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, handele es sich bei den Dokumenten nicht um Fälschungen. Bezüglich der Heiratsurkunde nehme selbst das Bundesamt nicht an, dass diese gefälscht sei. Bezüglich der Tazkira könne Herr Rahim A..., der als Dolmetscher mit der afghanischen Botschaft zusammenarbeite, bestätigen, dass von dort aus mitgeteilt worden sei, die vorgelegte Tazkira sei in Afghanistan registriert. Randnummer 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Heiratsurkunde Nr. … und die ID-Karte (Tazkira) Nr. … herauszugeben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage abzuweisen Randnummer 13 und führt aus, die Dokumente seien einbehalten worden, da im Rahmen der PTU festgestellt worden sei, dass es sich um nichtamtliche Dokumente handele. Die Dokumentenprüfung sei in den §§ 15, 16 und 73
geregelt. Die Beklagte habe den Auftrag, die Identität asylantragstellender Personen durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sicherzustellen. Dabei seien die Antragsteller verpflichtet, alle Dokumente, die einer Identitätsklärung dienlich sein können, dem Bundesamt vorzulegen. Diese Dokumente seien nach § 21 Abs. 5
wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr benötigt werden. Voraussetzung dieses Herausgabeanspruchs sei aber, dass die Dokumente nicht gefälscht seien. Seien Dokumente aber gefälscht, lasse sich in einem Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG feststellen, dass die Beklagte diese nicht herausgeben dürfe. Dem Bundesamt sei es nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht gestattet, gefälschte Dokumente wieder in den Rechtsverkehr und somit in Umlauf zu bringen. Die Beklagte nehme hierdurch ihre Aufgabe als Teil der behördlichen Sicherheitsarchitektur in Deutschland wahr. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage, über die die Kammer aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten in den Schriftsätzen vom
8. Vgl. zu § 65 Abs. 1
auch Funke-Kaiser, GK AsylVfG 135 Januar 2022, § 65 Rn. 30; BeckOK AuslR/Neundorf, 33. Ed. 1.7.2021,
5; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020,
10), schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Denn der Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Behörde ist nur dann erforderlich, wenn ein bewilligender Verwaltungsakt rechtliche Voraussetzung für den nachfolgenden Realakt der Herausgabe ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Rechtspflicht zur (positiven) Entscheidung über die Herausgabe durch Verwaltungsakt ist im
nicht angelegt. Einer vorherigen Entscheidung durch Verwaltungsakt bedarf es auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten. Denn §113 Abs. 4 VwGO erfasst gerade Konstellationen wie die vorliegende. Nach dieser Norm ist, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. Als besondere Ausprägung der Stufenklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
hat. Nach dieser Norm sind die nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5
in Verwahrung genommenen Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Die Vorschrift ist – anders als die Spezialvorschrift des § 65
– auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anwendbar (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 15 E 2848/12 –, juris Rn. 6). Randnummer 21 Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Heiratsurkunde zur Registernummer 15/37 mit der Seriennummer … und der Tazkira mit der Seriennummer … handelt es sich um „Unterlagen“ i.S.d. § 21 Abs. 5
, die das Bundesamt nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5
in Verwahrung genommenen hatte, nachdem diese dem Bundesamt durch die Ausländerbehörde übersandt worden waren. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die PTU des Bundesamtes ergeben hat, jedenfalls die vom Kläger ausgehändigte Tazkira sei unecht. Denn eine Einschränkung des Aushändigungsanspruchs auf echte Urkunden ergibt sich aus § 21 Abs. 5
nicht. Randnummer 22 Der Begriff der „Unterlagen“ in § 21 Abs. 5
stellt unter Beachtung der in dieser Norm in Bezug genommene Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 5
einen Oberbegriff dar, der „alle erforderlichen Urkunden“ und „sonstige Unterlagen“ erfasst, die im Besitz des Ausländers waren und die Anforderungen des § 15 Abs. 3
erfüllen. Umfasst sind - neben den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 ausdrücklich genannten Urkunden und Unterlagen - solche Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind (vgl. den Auffangtatbestand in § 15 Abs. 3 Nr. 5
). Nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 5
geregelt ist, ob der Herausgabeanspruch des § 21 Abs. 5
sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht des § 15
ausgehändigten Urkunden und Unterlagen bezieht. Das ist indes der Fall. Randnummer 23 Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 21 Abs. 5
nicht zwischen echten und unechten Urkunden. Zieht man im Wege der systematischen Auslegung der Regelung des § 21 Abs. 5
den § 15 Abs. 2 Nr. 5
heran, welcher die ursprüngliche Aushändigungspflicht des Ausländers betrifft, lässt sich feststellen, dass dieser auch die Pflicht zur Aushändigung unechter Urkunden umfasst. Zwar liegt es im Ausgangspunkt nahe, dass nur echte Urkunden dazu geeignet, sind, die Identität und Staatszugehörigkeit eines Asylantragstellers (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1
) zu belegen und vorrangig echte Urkunden für das Asylverfahren von Bedeutung sind. Weil die Echtheit von Urkunden im Zeitpunkt der Aushändigung durch den Asylantragsteller an die Behörde aber nicht stets verlässlich feststellbar ist, ist es für die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens notwendig, die Aushändigungspflicht auf alle im Besitz des Ausländers befindlichen Urkunden zu erstrecken. Denn die in § 15
normierte Mitwirkungspflicht des Ausländers soll gerade eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt sicherstellen. Im Gesetz findet sich demgegenüber keine Grundlage für die Annahme, dass die nach § 15 Abs. 2 Nr. 5
bestehende Aushändigungs- und Überlassungspflicht des Ausländers sachlich weiter reichen sollte, als sein nach Abschluss des Asylverfahrens bestehender Aushändigungsanspruch. Gegen eine dahingehende Annahme spricht vielmehr, dass § 21 Abs. 5
den § 15 Abs. 2 Nr. 5
ohne weitere Einschränkung in Bezug nimmt. Randnummer 24 Gegen ein Verständnis, welches die Herausgabe von unechten Urkunden aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5
ausschließt, spricht weiterhin der Umstand, dass das
- anders als etwa die Strafprozessordnung - keinerlei Verfahrensregelungen vorsieht, wie das Bundesamt mit unechten Urkunden umzugehen hat. Auf welcher normativen Grundlage das Bundesamt die verwahrten Dokumente „in der Sammlung der PTU des BAMF“ aufbewahrt, anstatt sie nach Beendigung des Asylverfahrens herauszugeben und nach welchen Kriterien die Unterlagen von andere Behörden „zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von dort abgefordert werden“ können, ist nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass auch der - hier ursprünglich beim Ausländer bestehende - Besitz an unechten Urkunden jedenfalls dem Grunde nach dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. zur Stellung des Besitzes als vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 96. EL November 2021, GG Art. 14 Rn. 323) und der Gesetzgeber die Dauer der Überlassungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 5
allein an die (fortbestehende) Benötigung der Unterlagen für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen geknüpft hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ausländer der Besitz an seinen Unterlagen dauerhaft entzogen werden sollte. Randnummer 25 Auch aus dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 5
ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass die Aushändigung von Unterlagen, die es aufgrund eigener Prüfung für unechte Urkunden hält, dazu führen kann, dass diese im Rechtsverkehr weiter genutzt werden. Dieses Ergebnis kann das Bundesamt aber ohne weiteres dadurch vermeiden, dass es den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden durch eine Strafanzeige zur Kenntnis gibt, wobei den Strafverfolgungsbehörden ihrerseits kraft Gesetzes die Befugnis eingeräumt ist, tatbezogenen Gegenständen nach § 94 Abs. 1 StPO sicherzustellen oder zu Beschlagnahme bzw. die Beschlagnahme zur Unbrauchbarmachung nach § 111b StPO anzuordnen (vgl. zur tatbestandlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 StGB durch die Vorlage gefälschter Personenstandsdokumente im Asylverfahren etwa AG Nienburg, Urteil vom
. Vielmehr ist sie in diesem Punkt unergiebig. Denn der Herausgabeanspruch ist erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Begründung zu seiner Reichweite eingefügt worden (vgl. zur Ursprungsfassung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT Drucks 12/2062 vom 12. Februar 1992, S. 9). Randnummer 27 Dem gefundenen Ergebnis steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht ein Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1
entgegen. Gemäß dieser Norm ist dem Ausländer nach Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Auch aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich - anders als die Beklagte annimmt - nicht, dass der Herausgabeanspruch allein mit Blick auf echte Urkunden besteht. Zwar wird man bei Anwendung dieser Norm annehmen können, dass der Pass oder Passersatz zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens ggf. noch „benötigt“ i.S.v. § 65 Abs. 1
wird, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen (vgl. BeckOK AuslR/Neundorf, 33. Ed. 1.7.2021,
3), so dass die tatbestandlichen Anforderungen dieser Norm bei Anhaltspunkten auf eine Fälschung regelmäßig nicht erfüllt sein werden. Denn gerade die Kenntnis vom zutreffenden Herkunftsstaates ist grundlegend für die anzustellende Rückkehrprognose und ggf. auch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylantragstellers. Dass die Behörde im Falle konkreter Indizien, dass der Pass oder Passersatz nachträglich manipuliert worden ist, diesen zu Untersuchungszwecken weiter einbehalten kann (vgl. Marx,
,
führt letztlich auch nicht der von der Beklagten vorgebrachte Verweis auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. Weder der aus dieser Regelung abgeleitete Vorrang noch der der Vorbehalt des Gesetzes stehen dem gefundenen Auslegungsergebnis entgegen. Randnummer 29 Art. 20 Abs. 3 GG bindet u.a. die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Aus der Bindung von Exekutive an das Gesetz folgt der Vorrang des Gesetzes. Danach haben parlamentarische Gesetze gegenüber allen anderen, nicht in der Form eines Parlamentsgesetzes erlassenen staatlichen Rechtsnormen, Vorrang (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick,
. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.