Maßgabe der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (GBl II S. 121) beruhte nicht nur auf Beiträgen des Versicherten, sondern auch auf den Beiträgen der volkseigenen Betriebe, so dass Leistungen hieraus als Rentenleistungen bei der Ruhensregelung im Falle des Zusammentreffens einer Mindestversorgung mit einer Rente zu berücksichtigen sind. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der … geborene Kläger begehrt die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge wegen der Anrechnung von Rentenzahlungen. Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses arbeitete der Kläger (u.a.) von 1973-1979 als E-Lokführer im VEB Braunkohlenkombinat Bitterfeld. Von 1992 bis Ende März 2012 war der Kläger im Beamtenverhältnis, zuletzt im Range eines Polizeioberkommissars, beschäftigt. Randnummer 2 Am
VG (a. F.) vor, stellte den Ruhensbetrag in Höhe von 191,50 Euro fest und setzte den Zahlbetrag auf 1.457,47 Euro fest. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
der gesetzlichen Regelung bleibe bei einer Anrechnung der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Habe der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst gezahlt, werde
VG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe und die Beiträge freiwillig zum Zwecke der Eigenversorgung entrichtet worden seien. Bei der vom Kläger angesprochenen FZR handele es sich um eine zusätzliche Versicherung auf freiwilliger Grundlage zur Ergänzung der gesetzlichen Altersrente. Der FZR hätten
der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) alle Sozialversicherten beitreten können, deren Einkommen die Grenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 Mark monatlich oder 7.200 Mark im Kalenderjahr überstiegen habe. Der Beitrag habe für den Versicherten 10 v. H. des 600 Mark übersteigenden Monatseinkommens betragen, der Betrieb habe weitere 10 v. H. gezahlt. Daher sei die Hälfte der Beiträge von dem Arbeitgeber getragen worden, so dass die FZR auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
VfG scheitere schon daran, dass ein Bescheid gleichen Inhalts sofort wieder erlassen werden müsse. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG seien nicht erfüllt, da der Bescheid rechtmäßig sei. Randnummer 10 Mit der am
träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (
frage mit dem Schreiben mitgeteilt worden, dass „die Zahlung der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (…) nur durch den Versicherten“ erfolgt sei. Dieses Schreiben stellt indes kein Beweismittel dar, sondern ist lediglich Ergebnis einer letztlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung. So räumt denn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit dem weiteren Schreiben vom 06. Mai 2019 auf die
frage des Beklagten ein, dass die Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung entgegen der Mitteilung vom
dem jeweiligen beitragspflichtigen Verdienst i. H. v. 7.091,- M, 7.200,- M und 7.200,- M richteten und das die freiwillige Zusatzrentenversicherung
dem maßgeblichen Verdienst i. H. v. 2.078,- M, 3.911,- M und 5.740,- M zu bemessen seien. Das fügt sich ein in die für diese Jahre geltenden gesetzlichen Regelungen der ehemaligen DDR zur Sozialversicherung.
1 der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (FZR-VO) vom 10.02.1971 (GBl. II, S. 121) konnten alle sozialpflichtversicherten Werktätigen, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M monatlich bzw. 7.200,- M jährlich übersteigt, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten.
1 FZR-VO wurde der Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf 10 % des 600 DM monatlich bzw. 7.200 DM jährlich übersteigenden Einkommens bestimmt.
2 FZR-VO waren die Betriebe verpflichtet, für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter, die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sind, als Betriebsanteil den gleichen Beitrag i. H. v. 10 % wie die Werktätigen zu zahlen. Diese Wertung findet auch eine Stütze in dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Sozialversicherungsnachweis, der belegt, dass der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst für die Sozialversicherung im Jahr 1975 7.091 M und für die freiwillige Zusatzrentenversicherung 2.078 M betragen hat. Für das Jahr 1976 ist der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst für die Sozialversicherung mit 7.200 M und für die freiwillige Zusatzrentenversicherung mit 3.911 M und für das Jahr 1977 mit 7.200 bzw. 5.740 M belegt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den im Sozialversicherungsnachweis aufgeführten Beträgen nicht um Einzahlungen, die der Kläger getätigt hätte, sondern um den jeweiligen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst, anhand dessen die Beiträge bemessen wurden. Da auch die freiwillige Zusatzversicherung nicht allein auf den Beiträgen des Klägers, sondern auch auf den gleich hohen Beitragsleistungen des volkseigenen Betriebes beruhte (§ 5 Abs. 2 FZR-VO), sind auch diese Leistungen als Renten i. S. d. § 14 Abs. 5 BeamtVG a. F. (nunmehr § 20 Abs. 4 BeamtVG LSA) anzurechnen. Randnummer 21 Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung, wird ihm damit keine erdiente Renten- oder Versorgungsleistung genommen. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht
VG LSA die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Die
Dienstjahren bemessene Versorgung des Klägers erreichte die Mindestversorgung nicht. Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass dem Beamten aus Gründen der Fürsorge jedenfalls eine Mindestversorgung i. H. v. 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (oder, wenn dies günstiger ist, 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr A 4 LBesO) zustehen soll. Wird aber neben dieser Mindestversorgung, die eine über der erdienten Versorgung liegende Unterstützung bewirkt, eine Rente gezahlt, so soll die Versorgung in dem Umfang ruhen, wie mit der erdienten Versorgung und den Rentenzahlungen die Mindestversorgung überschritten wird. Wenn die Mindestversorgung unabhängig von der erdienten Versorgung einen Mindeststandard sichert, so ist es nur recht und billig, wenn die Differenz zwischen erdienter Versorgung und Mindestversorgung in dem Umfang abgeschmolzen wird, in dem der Beamte für die Mindestversorgung auf Rentenleistungen zurückgreifen kann. Randnummer 22 Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Randnummer 23 2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne
den §§ 48, 49 VwVfG. Er kann nicht geltend machen, der Beklagte müsse auf seinen Antrag erneut entscheiden, ob der Bescheid vom 03. August 2017 zurückgenommen werden soll.
VfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf diese Regelung kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 03. August 2017 nicht stützen, weil der Bescheid mit der Ruhensanordnung rechtmäßig gewesen ist. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass
VG Versorgungsbezüge neben einer Rente nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gewährt werden. Die Höchstgrenze hat der Beklagte im Bescheid vom 03. August 2017 mit 2.708,98 € bemessen. Versorgungsbezüge stellte er
Anwendung des § 55 BeamtVG a. F. in Höhe von 1.648,97 € ein. Rentenleistungen berücksichtigte er auf der Grundlage der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See mit 896,24 €. Eine Kürzung nahm er mangels Überschreiten der Höchstgrenze nicht vor.
VG (a. F.; nunmehr § 20 Abs. 5 BeamtVG LSA) indes ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung, wenn beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente
Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt übersteigt. Ausgehend von einer Mindestversorgung i. H. v. 1.618,29 € und einer erdienten Versorgung i. H. v. 1.426,79 € ermittelte die Beklagte einen Ruhensbetrag i. H. v. 191,50 €. Soweit der Kläger geltend macht, bei der Bemessung der Ruhensregelung seien zu Unrecht seine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung angerechnet worden, greift der Einwand aus den oben genannten Gründen nicht durch. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung unzutreffend sein könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 25 Beschluss Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Randnummer 27 Gründe Randnummer 28 Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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