Anspruch auf Bewilligung von Heimarbeit für Schwerbehinderte; alternierende Telearbeit Leitsatz 1. Ein Anspruch auf Bewilligung von Heimarbeit kann nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein hergeleitet werden. Diese Regelungen begründen nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten. (Rn.22) 2. Dem Dienstherrn ist die Bewilligung von Heimarbeit gemäß § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (juris: SGB 9) nicht zumutbar, wenn die Einrichtung eines Tele(heim)arbeitsplatzes zu schwerwiegenden Äquivalenzstörungen führen würde. (Rn.35) 3. Die Bewilligung von Heimarbeit scheitert an der Grenze des § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (juris: SGB 9), wenn die Einrichtung eines Tele(heim)arbeitsplatzes im Widerspruch zu den beamtenrechtlichen Vorschriften steht. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die einen Grad der Behinderung von 40 aufweist und schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, begehrt die Bewilligung von Heimarbeit. Randnummer 2 Sie ist seit dem 01. September 2018 auf dem nach Besoldungsgruppe A 7 bis A 8 bewerteten Dienstposten einer Mitarbeiterin im Bereich Kraftfahrzeugsteuer im Sachgebiet B – Abgabenerhebung – des Hauptzollamtes A-Stadt eingesetzt. Randnummer 3 Am 17. September 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit auf Grundlage der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (DV-Telearbeit Zoll). Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens holte die Beklagte eine Stellungnahme bei der Leiterin des Sachgebietes Abgabenerhebung darüber ein, ob die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen zur Verrichtung von Telearbeit erfüllt. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf den Vermerk vom 09. September 2019 Bezug genommen. Randnummer 4 Unter dem 12. Februar 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Heimarbeit auf Grundlage der Rahmeninklusionsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung (RIV). Sie führte aus, als die ihr im Rahmen der Heimarbeit zu erledigenden Tätigkeiten schlage sie zunächst die Erfassung von SEPA-Mandaten sowie die Bearbeitung von Post-Rückläufern aus dem Bereich der Kraftfahrzeugsteuer vor. Diese Tätigkeiten habe sie im September 2018 und auch schon im früheren Zeiten (Beginn ihrer Wiedereingliederung im November/Dezember 2017 sowie bei der aushilfsweisen Erfassung von SEPA-Mandaten im Sachgebiet Prüfungsdienst) ausgeübt. Im weiteren Zeitverlauf sei sie gerne bereit, andere Tätigkeiten aus dem Bereich der Kraftfahrzeugsteuer zu übernehmen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 09. September 2020 lehnte die Beklagten den Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, unverzichtbare persönliche Voraussetzung für die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach § 2 DV-Telearbeit Zoll seien eine selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise sowie gute IT Kenntnisse, die ein selbstständiges Arbeiten mit Standard Anwendung erlauben. Mit Vermerk vom 09. September 2019 habe die Leiterin des Sachgebiets Abgabenerhebung im Rahmen ihrer dienstlichen Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Telearbeit die persönliche und fachliche Eignung der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Juni 2018 beurteilt. In dieser Beurteilung sei – bezogen auf einen siebenmonatigen Betrachtungszeitraum – festgestellt worden, dass die Klägerin die zuvor genannten persönlichen Teilnahmevoraussetzungen für die Telearbeit umfassend nicht erfülle. Insofern sei vorgetragen worden, dass der Klägerin ein überschaubarer Arbeitsbereich übertragen gewesen sei, der nur geringe Fachkenntnisse erfordere. Bei vorzunehmenden Eintragung in eine mit Excel geführte Bestandsliste sei die Klägerin überfordert gewesen und hätte sogar hilflos gewirkt, wenn in der Liste die Filterfunktion aktiv gewesen sei. Es sei häufiger zu Fehl- oder Doppelerfassung gekommen, weswegen die Klägerin auch mehrfach schriftlich auf die korrekte Datenerfassung hingewiesen worden sei. Eine selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise sei für den oben angegebenen Zeitraum nicht gegeben. Die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung habe einer ständigen Kontrolle und Überwachung bedurft, um Fehlererfassung zu erkennen und zu beheben. Diese fachliche Beurteilung spreche der Klägerin die für die Ausübung von Tele- und Heimarbeit essenziell wichtigen Eigenschaften der selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitsweise sowie die erforderlichen guten IT Kenntnisse trotz Einarbeitung und mehrfacher Anleitung in einem Zeitraum von sieben Monaten ab. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse im Sachgebiet Abgabenerhebung im Zeitraum von Dezember 2017 bis Juni 2018 erscheint es unwahrscheinlich, dass die Klägerin sich bei der Ausübung anderer einfacher statusgerechter Tätigkeiten eine selbstständige Arbeitsweise aneignen könne, die im Ergebnis auch einen Umfang erreicht, der die Bewilligung von Tele- und Heimarbeit zulasse. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit anwaltlichen Schriftsatz vom 06. Oktober 2020, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, Widerspruch, den die Klägerin mit anwaltlichen Schriftsatz vom 09. Oktober 2020 begründete. Sie führte aus, auf der Grundlage des Vermerkes vom 09. September 2019 könne eine Einschätzung der persönlichen Voraussetzung für die Ausübung von Tele- oder Heimarbeit nicht gestützt werden. Die Leiterin sei nicht geeignet gewesen, die vorgenommene Einschätzung vorzunehmen. Zum einen sei sie in dem Beurteilungszeitraum von Dezember 2017 bis Juni 2018 selbst nicht beim Hauptzollamt beschäftigt gewesen und zum anderen kenne die Leiterin sie nicht persönlich. Im Übrigen sei der Beurteilungszeitraum fehlerhaft gewählt. Für den Zeitraum vom 17. Oktober 2017 bis 05. Januar 2018 sei ihr durch die Beklagte eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell bewilligt worden. Somit sei der Zeitraum bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Der übrige Beurteilungszeitraum sei durch Urlaubs- und Krankentage der unterbrochen gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Fehltage habe sie lediglich 44 Arbeitstage ihre Tätigkeit auf den Dienstposten ausgeübt. Dieser Zeitraum der geleisteten Arbeit sei keine zuverlässige Grundlage für die vorgenommene Einschätzung zum Vorliegen der persönlichen Teilnahmevoraussetzungen. Es sei noch nicht einmal möglich gewesen, für diesen Zeitraum eine Beurteilung nach der geltenden Beurteilungsrichtlinie zu erstellen. Gemäß Ziff. 4 Tiret 5 der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom (BRZV) sei ein Mindestbeurteilungszeitraum von drei Monaten vorgeschrieben. Wenn bereits eine Regelbeurteilung für den Regelbeurteilungszeitraum nicht erstellt werden könne, wird dies erst recht für die hier vorgenommene Einschätzung zum Vorliegen der persönlichen Teilnahmevoraussetzungen gelten. Des Weiteren sei die Einarbeitung der Klägerin in das neue Arbeitsgebiet völlig unzureichend gewesen. Insbesondere sei vorausgesetzt worden, dass die Klägerin verbrauchersteuerliche Fachbegriffe kenne. Eine Einweisung an Beispielen oder Mustervorgängen sei nicht erfolgt. In den ersten Tagen der Einarbeitung haben sich Rückfragen zu den Vorgängen ergeben. Diese Nachfragen habe nur die Fachgebietsleiterin selbst beantworten können, weil sie die Systematik hierfür vorgebe. Die Fachgebietsleiterin sei allerdings in der Phase der Einarbeitung drei Wochen lang nicht anwesend gewesen, sodass Nachfragen nicht zu klären gewesen seien. Sofern im streitbefangenen Bescheid ausgeführt werde, dass „die erbrachte Arbeitsleistung einer ständigen Kontrolle und Überwachung bedurft hätte“ stelle sich die Frage, wer diese bei ihren Tätigkeiten praktisch durchgeführt haben solle. Der erhobene Vorwurf fehlender IT Kenntnisse sei nicht haltbar, weil sie bei vorangegangenen Tätigkeiten besonders wegen guter IT-Fähigkeiten in bestimmten Bereichen eingesetzt worden sei. Randnummer 7 Am 17. Februar 2021 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, über ihren erhobenen Widerspruch sei noch nicht entschieden worden. Sie habe der Beklagten mit Schreiben vom 03. Februar 2021 zur Entscheidung bis zum 15. Februar 2021 aufgefordert. Mit Schreiben vom 08. Februar 2021 habe die Beklagte ihr lediglich mitgeteilt, dass die Sache zuständigkeitshalber an die Generalzolldirektion abgegeben worden sei. Von dort sei die Mitteilung erfolgt, dass die Entscheidung über den Widerspruch noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Gründe für die Dauer der Widerspruchsentscheidung seien nicht weiter benannt worden. Die Klage sei daher als Untätigkeitsklage zulässig. Randnummer 8 Während des laufenden gerichtlichen Verfahrens wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die persönlichen und sachlichen Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2 und 3 der DV-Telearbeit Zoll seien durch den Vorgesetzten festzustellen. Beim Hauptzollamt obliege diese Feststellung den jeweiligen Sachgebietsleitungen. Im Falle der Klägerin bei der damaligen Leiterin des Sachgebiets Abgabenerhebung. Hierfür sei es nicht notwendig gewesen, die zu beurteilende Person persönlich angeleitet oder beaufsichtigt zu haben. Aufgrund der Größe des Sachgebiets und des umfangreichen vielfältigen Aufgabenbereichs der Sachgebietsleiter sei dies auch nicht realisierbar. Im vorliegenden Fall habe die zuständige Fachgebietsleiterin über die für die Erstellung der Leistungseinschätzung notwendigen Angaben berichtet. Randnummer 9 Die Bewertung sei an keinen festen Zeitraum gebunden. Der in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich zu BRZV sei nicht zulässig. Die BRZV sei ein Beurteilungssystem welches bundesweit den Vergleich aller Bediensteten einer Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe ermögliche. Mit der Leistungseinschätzung Tele-/Heimarbeit werde einzelfallbezogen überprüft, ob die für die Bewilligung der Telearbeit notwendige persönliche Eignung vorliege. Rechtliche Grundlage der Leistungseinschätzung sei die DV-Telearbeit Zoll und nicht die BRZV. Die Fragestellung, ob eine Leistungseinschätzung zum Zwecke der Einschätzung der persönlichen Voraussetzung zum Ausüben von Tele-/Heimarbeit auch in Zeiten der Wiedereingliederung möglich sei, sei im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Anhand der in der Leistungseinschätzung aufgeführten beurteilten Aufgaben könne zweifelsfrei nachvollzogen werden, dass die Leistungseinschätzung nur Tätigkeiten des Fachgebietes B 2 und somit den Zeitraum außerhalb der Wiedereingliederung umfasse. Randnummer 10 Die Klägerin sei durch die Fachgebietsleiterin B 2 in alle zu verrichtenden Tätigkeiten persönlich eingewiesen worden. Neben der persönlichen Einweisung seien ihr für ihre Tätigkeit ein Muster (Tätigkeit: Versenden einer E-Mail) und eine handschriftliche Übersicht (Tätigkeit: Eintragung in eine Microsoft Excel-Tabelle) zur Verfügung gestellt worden. Die Einarbeitung sei bezüglich der Aufgaben der Erfassung von Entlastungsanträgen des Strom- und Energiesteuerrechts sowie von Erlaubnisanträgen des Verbrauchersteuerrechts in einer Eingangsliste sowie der Austragung von bearbeiteten Vorgängen aus der Eingangsliste dahingehend erfolgt, dass der Klägerin die einzelnen Spalten der Tabelle erklärt und verschiedene Anträge gemeinsam in der Tabelle erfasst worden seien. Ferner sei der Klägerin erläutert worden, dass neben Erlaubnissen ausschließlich Entlastungsanträge und keine Steueranmeldung zu erfassen seien. Dieser Unterschied sei anhand von Beispielen erklärt worden. Die Aufgaben der Klägerin habe lediglich darin bestanden, Antragsdaten in einer vorbereiteten Microsoft Excel-Tabelle zu erfassen. Dies sei auch ohne tiefgreifende Kenntnisse über die fachlichen Hintergründe der jeweiligen Anträge möglich gewesen, da die Daten sich unmittelbar aus den Antragsvordrucken ergeben. Mit Ausnahme eines einwöchigen Urlaubs sei die Fachgebietsleiterin durchweg persönlich oder telefonisch bzw. per E-Mail erreichbar gewesen. Zwischen den Fachgebieten B 1 und B 2 habe eine gegenseitige Vertretung bestanden, sodass selbst in der einwöchigen Abwesenheit der Fachgebietsleitern jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, Nachfragen zu klären. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, Nachfragen an Kollegen stellen. Randnummer 11 Die fehlerhaften Eintragungen in der Erfassungsliste seien der Klägerin zuzuordnen, weil diese bei ihrer Anwesenheit ausschließlich die Daten erfasst habe. In der Folge seien alle Einträge allein durch die Kenntnis der An- oder Abwesenheit der Klägerin ihr oder ihrer Vertretung zuzuordnen. Die Erfassungsfehler seien auch durch den Umstand auffällig geworden, dass regelmäßig Unternehmen nachgefragt haben, ob ihre Anträge eingegangen seien. Nur bei ordnungsgemäßer und richtiger Abfassung könne eine solche Nachfrage durch die Suchfunktionen in Microsoft Excel zutreffend beantwortet werden. Zudem seien Eintragungen grundsätzlich nicht zu erfassender Daten in die Erfassungsliste für die Fachgebietsleitung offensichtlich als Fehler erkennbar. Randnummer 12 Die Ausführungen der Klägerin, der erhobene Vorwurf fehlender IT Kenntnisse sei nicht haltbar, weil sie bei vorangegangenen Tätigkeiten besonders wegen guter IT-Fähigkeiten in bestimmten Bereichen eingesetzt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Ausweislich der Personalakte sei die Klägerin im Rahmen der Überleitung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit zur Zollverwaltung in das Sachgebiet E – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – umgesetzt worden. Dass sie aufgrund guter IT- und Statistikkenntnisse in Rahmen einer Geschäftsaushilfe im Sachgebiet Abgabenerhebung eingesetzt worden sei, können nicht nachvollzogen werden. Näherliegend sei der Grund innerhalb der Umstrukturierung der Zollverwaltung zu sehen. Aus der Personalakte lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin aus dienstlichen Gründen zur Geschäftsaushilfe vorübergehend umgesetzt worden sei. Randnummer 13 Hiergegen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt im gerichtlichen Verfahren vertiefend vor, ungewöhnlich sei, dass der von ihr gestellte Antrag auf Heimarbeit unter dem 12. Februar 2020 gestellt worden sei, die für die Entscheidung dieses Antrages berücksichtigte Leistungseinschätzung sei jedoch bereits mehrere Monate zuvor unter dem 09. September 2019 abgegeben worden. Offenkundig sei die Leistungseinschätzung nicht im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Antrag auf Heimarbeit erfolgt. Zudem stütze sich ihre Leistungseinschätzung einzig und allein auf die Stellungnahme der Fachgebietsleiterin von Frau Müller. Die Eignung der Fachgebietsleiter werde ebenfalls in Zweifel gezogen. Sie habe bereits damals mit mehreren Mitarbeitern Probleme gehabt. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09. September 2020 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 21. April 2021 zu verurteilen, ihr antragsgemäß Heimarbeit zu bewilligen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides und trägt vertiefend vor, es sei zutreffend, dass im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Heimarbeit vom 12. Februar 2020 die Einschätzung der Sachgebietsleiterin vom 09. September 2019 berücksichtigt worden sei, die aufgrund des Antrages auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit vom 17. September 2018 erstellt worden sei. Dies sei allerdings zulässig und vorliegend auch geboten. Heimarbeit nach Ziff. 1.4.1 RIV stelle keine zusätzliche Form der Arbeitsplatzorganisation dar, sondern solle – soweit es rechtlich und dienstlich vertretbar sei – die Anwendung der bestehenden Regelung zur Telearbeit zugunsten von Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten flexibilisieren. Telearbeit sei nach der DV-Telearbeit Zoll nur bis zu 2/3 der wöchentlichen Arbeitszeit bewilligungsfähig. So sei z.B. der Umfang der Arbeitstage am Heimarbeitsplatz auf Grundlage der RIV erweiterbar. Die zwingenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Telearbeit bleiben hiervon jedoch unberührt. Insbesondere seien die Bewilligungsvoraussetzungen von Heimarbeit, besonders die unverzichtbaren Kriterien der alternierenden Telearbeit „persönliche Eignung“ und „dienstliche Zumutbarkeit“ weiterhin zu berücksichtigen. Daher müsse für die Entscheidung über den Antrag auf Heimarbeit keine erneute Leistungseinschätzung der Vorgesetzten eingeholt werden, zumal die Klägerin seit der Stellung des Antrages auf Telearbeit nicht mehr im Dienst gewesen sei. Eine weitere Leistungseinschätzung sei daher auch nur auf den Zeitraum zu erstrecken, in dem die Klägerin dienstlich anwesend gewesen sei. Zudem sei die Heimarbeit auch bereits nach § 2 Abs. 2 Punkt 2 DV-Telearbeit Zoll nicht bewilligungsfähig. Hiernach sollen die Beschäftigten die Tätigkeit, die sie auf ihren Dienstposten in Telearbeit ausführen wollen, seit mindestens sechs Kalendermonaten wahrgenommen haben. Da die Klägerin lediglich an 12 Tagen auf dem maßgeblichen Dienstposten im Fachgebiet B 4 tätig gewesen sei, habe sie diese Voraussetzung nicht erfüllt. Diese Voraussetzung könne zwar nach § 2 Abs. 2 Punkt 2 DV-Telearbeit Zoll auch durch die Ausübung einer unmittelbar vorausgegangenen gleichartigen Tätigkeit erfüllt werden. Eine solche sei jedoch nicht in den Aushilfstätigkeiten im Fachgebiet B 4 zu sehen. Zwar habe die Klägerin mehrmals die Eingabe von SEPA-Mandaten und die Bearbeitung von Post-Rückläufern für dieses Fachgebiet übernommen. Dies seien jedoch einfachste Tätigkeiten die keinerlei besondere IT- oder Fachkenntnisse erfordern. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist als – auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 09. September 2020 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 16. Februar 2021 sowie auf die Bewilligung von Heimarbeit durch eine an die Klägerin als Amtswalterin adressierte, mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt ergehende dienstliche Anordnung gerichtete – kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Heimarbeit weder aus der Rechtsgrundlage Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der DV-Telearbeit Zoll (1.), noch aus der Rechtsgrundlage § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit der RIV (2.) zu. Deshalb ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09. September 2020 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 16. Februar 2021 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Heim(tele)arbeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit DV-Telearbeit Zoll. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DV-Telearbeit Zoll wird Telearbeit im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten für alle Laufbahn- und Entgeltgruppen angeboten. Gemäß § 2 Abs. 1 DV-Telearbeit Zoll sind in erster Linie für die Heimarbeit Beschäftigte mit einer besonderen familiären oder persönlichen Situation, z.B. Betreuung mindestens eines minderjährigen Kindes, Pflege/Betreuung naher Angehöriger oder eigene Schwerbehinderung, zu berücksichtigen. Diese Regelungen begründen keinen individuellen Rechtsanspruch auf Heim(tele)arbeit. Es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten, der sich aus dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der DV-Telearbeit Zoll ergibt. Die DV-Telearbeit Zoll begründet als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfaltet erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Die gerichtliche Überprüfung hat sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO allein darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der DV-Telearbeit Zoll im Einzelfall der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Randnummer 23 Diesen Grundsätzen folgend ist die Ermessensausübung der Beklagten, soweit das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser regelt: Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein zweckwidriger Ermessensgebrauch im Sinne von § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO liegt dann vor, wenn die Wahl einer der Möglichkeiten, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegt, angreifbar ist. Dieser Verstoß wird noch einmal unterteilt, je nachdem, ob die behördliche Entscheidung auf unzureichenden (Ermessensdefizit) oder sachwidrigen Erwägungen (Ermessensfehlgebrauch) beruht (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 81). Randnummer 24 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte ihre Ermessensausübung gemäß § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO am Zweck der Ermächtigung orientiert, da kein Ermessensdefizit (a)) und kein Ermessensfehlgebrauch (b)) vorliegt. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.