VO LSA soll der Erholungsurlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden.
VO LSA verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist.
VO LSA indes verfällt Erholungsurlaub nicht, soweit er wegen Erkrankung bis zum Ablauf der Verfallfrist nach § 7 Abs. 2 UrlVO LSA nicht genommen werden konnte. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Der Kläger war aufgrund einer Erkrankung im Zeitraum ab April 2018 gehindert, seinen Resturlaub aus dem Jahr 2017 anzutreten. Indes sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 UrlVO LSA vor, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf weiterer 6 Monate verfällt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist angetreten wurde. Eine weitere Verlängerung der Verfallfrist sieht das Gesetz auch bei fortdauernder Erkrankung nicht vor. Randnummer 12 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich auf die Verfallfrist nicht berufen, weil sie den Kläger nicht vor Ablauf der Frist aufgefordert habe, seinen Jahresurlaub zu nehmen und ihn nicht darüber belehrt habe, dass der Urlaub, sofern er ihn nicht rechtzeitig in Anspruch nehme, am Ende des Übertragungszeitraums verfallen wird. Die dahingehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vergleiche EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 –, Rn. 45, juris) ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten über den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs aufzuklären und ihn aufzufordern, den Urlaub zu nehmen, kann den damit verfolgten nützlichen Zweck, den Beamten anzuhalten, zur Erhaltung seiner Gesundheit und zur dauerhaften Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit Erholungsurlaub zu nehmen, dann nicht erreichen, wenn der Beamte – wie hier – durchgehend dienstunfähig erkrankt ist und aus diesem Grunde daran gehindert gewesen ist, den Erholungsurlaub anzutreten. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 14 Beschluss Randnummer 15 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000 € festgesetzt. Randnummer 16 Gründe Randnummer 17 Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.