Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Kartellsenat,
(2020)sowie ab April 2022 kaufmännische Betriebsführung und ab 2023 Wasserversorgung. Randnummer 63 Zunächst ist zu prüfen, inwieweit die einzelnen Bereiche Fremdumsätze betreffen oder der Beklagten zuzurechnende Umsätze. Randnummer 64 Der Beklagten zuzurechnende (inhouse-freundliche) Umsätze verlangen u. a., dass die BSG von der Beklagten mit den zugrunde liegenden Aufgaben betraut wurde. Randnummer 65 Nachdem vormals verlangt wurde, dass die Tätigkeit durch eine Vergabeentscheidung veranlasst wurde, kommt es darauf nunmehr nicht mehr an. Es reicht aus, dass der öffentliche Auftraggeber die Tätigkeiten der von ihm kontrollierten juristischen Person in anderer Weise veranlasst hat. Allerdings reicht hierfür nicht jede Form der Veranlassung aus. Es bedarf mithin eines spezifischen Konnex zwischen der Tätigkeit im Allgemeininteresse bzw. der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und einer originär dem Gemeinwohl verpflichteten Instanz. Dabei muss es sich nicht um solche Tätigkeiten handeln, die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind. Es bedarf eines besonderen Akts der Betrauung. Die Zuordnung der Aufgabe zu dem betreffenden Unternehmen muss aktiv durch einen erkennbaren und inhaltlich insoweit eindeutig festgelegten Akt erfolgen, der zumindest zeitgleich mit der Vergabe des öffentlichen Auftrags an das Unternehmen ergeht. Die bloße Eröffnung eines Betätigungsfeldes für ein von einem öffentlichen Auftraggeber kontrolliertes Unternehmen durch dessen Gesellschaftszweck reicht nicht aus (vgl. Ziekow/Völlink-Ziekow, Vergaberecht,
- Auflage, § 108 GWB Rdn. 32 ff m. w. N.). Randnummer 66 Zudem muss das Betätigungsfeld von einem Wettbewerb ausgenommen sein. Randnummer 67 Das vorangestellt gilt für die einzelnen Betätigungsfelder folgendes: Randnummer 68
- Bäderbetrieb Randnummer 69 Zweifellos liegt der Betrieb der Schwimmbäder im Allgemeininteresse. Angesichts der Tatsache, dass der Stadtrat am 24.10.2012 die Gründung einer „Bädergesellschaft B.-W. mbH" beschlossen hat, an die die Bäder verpachtet werden sollten, sowie des nachfolgend geschlossenen Pachtvertrages und des Ergebnisabführungsvertrages, geht die Kammer davon aus, dass dem Erfordernis des Betrauens genügt ist. Dass die Beklagte damit womöglich vor allem steuerliche Interessen verfolgte, steht der Annahme des „Betrauens" nicht entgegen. Randnummer 70 Das die beiden Bäder keinem Wettbewerb ausgesetzt sein und nur durch "Einheimische" genutzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist gerichtsbekannt, dass insbesondere über ein solches verfügt und Freizeitbäder nicht nur dem Schwimmen, sondern auch dem Erleben dienen. Der Besuch eines Erlebnisbades hat daher eher einen Ausflugscharakter, weshalb auch größere Entfernungen in Kauf genommen werden. Hier hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass es m Umkreis von ca. 30 km zahlreiche Schwimmbäder und Erlebnisbäder gibt, was einen Wettbewerb indiziert. Randnummer 71 Das H
- D. Bad verfügt zudem über eine Saunalandschaft. Der Nutzer, der beabsichtigt, mehrere Stunden in einer Sauna (und ggfls. auch im Bad) zu verbringen, wird Wert darauf legen, dass das Ambiente stimmt und hierfür auch längere Fahrtzeiten in Kauf nehmen als jemand, der lediglich ein paar Bahnen schwimmen will. Auch insoweit ist daher von einem Wettbewerb auszugehen. Randnummer 72 Soweit es das Schul- und Vereinsschwimmen angeht, geht die Kammer allerdings nicht von inhouse-feindlichen Umsätzen aus. Denn in diesen Bereichen dürfte es sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge handeln, da das Schwimmenlernen im Rahmen des Schulsportes eine Rolle spielt und das Vereinsschwimmen der Gesundheitsvorsorge dient. Dass im Rahmen dessen auch Umsätze durch Nichtgemeindemitglieder erzielt werden, soll zu Gunsten der Beklagten vernachlässigt werden. Randnummer 73
- Sonstige Umsätze (Verkauf Badeartikel pp) Randnummer 74 Hierbei handelt es sich unstreitig um Fremdumsätze. Randnummer 75
- Verlustausgleich Schwimmbadbetrieb Randnummer 76 Soweit die Beklagte mittelbar über die SWBW die Verluste aus dem Bäderbetrieb ausgleicht, handelt es sich nicht um von der BSG erzielte Umsätze. Umsatz ist der Wert verkaufter Waren und Dienstleistungen. Der Verlustausgleich ist lediglich eine Einnahme und daher nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 77
- Straßenbeleuchtung, Marktwesen und Wasserversorgung Randnummer 78 Mit diesen Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen, ist unstreitig die BSG von der Beklagten betraut worden. Die Umsätze sind daher der Beklagten als inhouse-freundlich zuzurechnen. Randnummer 79
- Kaufmännische Betriebsführung für den AZV Randnummer 80 Diese Tätigkeit wird die BSG für einen Dritten, der nicht von der Beklagten kontrolliert wird, ab dem 1.4.2022 ausführen. Angesichts der Tatsache, dass unstreitig der Wechsel von der Klägerin zur BSG bereits seit drei Jahren und mithin schon vor der Vergabe der streitigen Trinkwasserkonzession geplant worden war, sind auch diese Umsätze zu berücksichtigen. Randnummer 81 Das vorangestellt, ergibt sich für die nicht der Beklagten zuzurechnenden Umsätze (ohne Verlustausgleich) bei Berücksichtigung des Schul- und Vereinsschwimmens als inhousefreundliche Umsätze unter Zugrundelegung der von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Zahlen folgende Berechnung: Randnummer 82 Jahr Gesamtumsätze Anteil Fremdumsatz Prozentsatz 2018 895 895 100% Randnummer 83 (hier ist von den Parteien keine Differenzierung bei den Badkosten vorgenommen worden) Randnummer 84 2019 949 797 84% 2020 1.513 501 33% 2021 1.516 475 31 % 2022 keine Angabe der Parteien 2023 4.540 1.494 33%. Randnummer 85 Daraus folgt, dass, egal, welcher Prozentsatz der noch zulässigen Fremdumsätze angenommen wird und egal, auf welche Zeiträume abgestellt wird, der für eine zulässige Inhouse-Vergabe maximal zulässige Fremdumsatz überschritten war. Randnummer 86 Die Klägerin ist mit der Geltendmachung ihrer Rechte nicht gem. § 135 Abs. 2 GWB ausgeschlossen. Wie bereits oben ausgeführt, ist § 135 GWB gem. § 149 Nr. 9 GWB nicht anwendbar. Randnummer 87 Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber keine § 135 GWB entsprechenden Fristen für die Vergabe u. a. von Trinkwasserkonzessionen vorgesehen hat, rechtfertigt nicht die analoge Anwendung, zumal keine entsprechende Interessenlage vorliegt. Insoweit ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 149 GWB u. a. die Trinkwasserkonzessionen aus den strengen Vergaberegelungen herausgenommen und damit den öffentlichen Auftraggebern weitergehende Freiheiten eingeräumt hat. Dadurch sind sie z. B. von den Informations- und Wartepflichten des § 134 GWB, aber auch von einer Überprüfung durch die Vergabekammern befreit. Im Umkehrschluss erscheint es nachvollziehbar, die Überprüfung des Handelns der öffentlichen Hand nicht den rigiden Fristen des § 135 GWB zu unterwerfen. Randnummer 88 Die Klägerin ist mit ihrem Anspruch auch nicht wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ausgeschlossen. Randnummer 89 Die Beklagte beruft sich insoweit auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.3.2020, 2 U 1/18 (Kart). Dort ist ausgeführt: Randnummer 90 „Die Ausübung eines Rechts ist im Einzelfall gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben unzulässig, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflicht zur Last fällt. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs. Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger aber verwehrt, wenn er erheblich gegen eigene Pflichten verstoßen hat, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen." Randnummer 91 Eine solche Pflichtverletzung hat das OLG Düsseldorf im zu entscheidenden Fall darin gesehen, dass die dortige Klägerin erst fast 1 14 Jahre nach Vertragsschluss durch die erhobene Klage zum Ausdruck gebracht hat, den Vertragsschluss nicht zu akzeptieren. Durch die Teilnahme eines Bieters an der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags entstehe ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts- und Schutzpflichten, das den Bieter während des Vergabeverfahrens zur Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Auftraggeber verpflichte. Das beinhalte die Pflicht, bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung etwaige Rechtsverstöße innerhalb angemessener Zeit geltend zu machen, insbesondere erkannte oder erkennbare Rechtsverstöße zeitnah zu rügen. Auch nach Beendigung des Verfahrens durch Zuschlagerteilung sei der unterlegene Bieter aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Beschleunigung und Rechtssicherheit verpflichtet, die Nichtigkeit des Vertragsschlusses zeitnah geltend zu machen. Diese Pflicht lasse sich aus dem in § 135 Abs. 2 S. 1 GWB und Art. 2 f Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2007/66/EG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken herleiten. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei von seinem Grundgedanken auf das nicht dem GWB unterfallende Verfahren der Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG zu übertragen und begründe vergleichbare Bieterpflichten (a.a.O., Rdn. 36 ff). Randnummer 92 Dieser Rechtsgedanke ist nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Randnummer 93 Während im vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ein unterlegener Bieter „ewig" gewartet hat, bevor er die Vergabeentscheidung beanstandet hat, war die Klägerin im vorliegenden Fall kein Bieter. Es ist nicht ersichtlich, wodurch das besondere Vertrauensverhältnis entstanden sein sollte, das der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten besondere Rücksichten auferlegte. Soweit die Beklagte ein solches aus dem noch bestehenden Vertragsverhältnis herleiten will, muss sie sich ihre eigenen Pflichtverletzungen entgegenhalten lassen. Sie hat sich ausweislich der von den Parteien eingereichten Anlagen gegenüber der Klägerin, soweit es den bereits geschlossenen Vertrag mit der BSG betrifft, über Monate uneindeutig ausgedrückt und hat eine zweifelsfreie Mitteilung des Vertragsschlusses mit der BSG erkennbar vermieden. So hat sie noch mit Schreiben vom 15.9.2020, also nach Vertragsschluss, der Klägerin mitgeteilt, der Stadtrat habe am 13.5.2020 beschlossen, mit der BSG den Vertrag abzuschließen. Auch im Protokoll zur Anlaufberatung vom 2.11.2020 ist der Vertragsschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern wiederum nur vom Ratsbeschluss die Rede. Der Vertreter der Beklagten hat lediglich auf die Endschaftsbestimmungen verwiesen, die Anwendung finden, wenn es nach Vertragsende zu einer Vergabe an einen neuen Konzessionär kommen sollte, in Kenntnis der Tatsache, dass der Vertrag mit der BSG bereits vor Monaten geschlossen worden war. Allenfalls aufgrund der Aussage der BSG, „dass ab dem Jahr 2023 auf jeden Fall die BSG Wasser liefern wird", hätte die Klägerin erahnen können, dass der Vertrag längst geschlossen war. Den Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens kann derjenige, der sich selbst treuwidrig verhält, nicht zulässigerweise erheben. Randnummer 94 Zu Recht weist die Klägerin auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden kann und bei Gesetzesverstößen das in aller Regel nicht in Betracht kommt, da das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen Vereinbarung keinen Schutz verdient. Von einem derartigen Gesetzesverstoß geht die Kammer nach den oben stehenden Ausführungen aus. Randnummer 95 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Randnummer 96 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 16.11.2021 und 08.12.2021 und der Beklagten vom 30.11.2021 gaben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.