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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 618/21 NZB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung -

Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung - grundsätzliche Bedeutung - keine Verwaltungsaktqualität von Zahlungserinnerungen - geklärte Rechtsfrage - Streitgegenstand - Begrenzung und Festlegung durch den Antrag - keine Rüge einer darüber hinausgehenden Prüfungspflicht durch das Gericht Leitsatz

  1. Es ist rechtlich geklärt, dass Zahlungserinnerungen keine Verwaltungsaktqualität haben. (Rn.25)
  2. Soweit der Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung durch den Antrag festgelegt und begrenzt wird, kann man in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Rüge gehört werden, das Gericht hätte auch über den Streitgegenstand hinaus Prüfungen vornehmen müssen. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau
  3. Kammer,
  4. August 2021, S 7 AS 616/18, Urteil Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie sich im Zugunstenverfahren gegen eine Zahlungserinnerung der vormals beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA), vertreten durch die Agentur für Arbeit Recklinghausen und Bochum, wendet. Randnummer 2 Die im Jahr 1990 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Beklagte hatte die BA mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs gemäß § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II beauftragt. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  5. Oktober 2014 hob der Beklagte die Leistungen für die Monate August und September 2014 in Höhe von 247,30 € auf und forderte von der Klägerin die Erstattung dieses Betrags. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  6. Januar 2017 mahnte die BA die seit dem
  7. November 2014 fällige Forderung des Beklagten in Höhe von 252,30 € (einschließlich 5 € Mahngebühr) an und forderte die Klägerin zur Zahlung bis zum
  8. Januar 2017 auf. Sie wies darauf hin, vom Beklagten mit dem Forderungseinzug beauftragt worden zu sein. Bei Fragen zur Entstehung der Forderung solle sich die Klägerin an die in der Aufstellung genannte Dienststelle (Beklagter) wenden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  9. Juli 2017 erinnerte die BA die Klägerin an die ausstehende Forderung des Beklagten in Höhe von 252,30 € (einschließlich 5 € Mahngebühr) und forderte die Klägerin zur Zahlung bis zum
  10. Juli 2017 auf. Die Klägerin beglich die Forderung nicht. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  11. Januar 2018 erinnerte die BA die Klägerin erneut an die ausstehende Forderung des Beklagten in Höhe von 252,30 € (einschließlich 5 € Mahngebühr) und forderte die Klägerin zur Zahlung bis zum
  12. Januar 2018 auf. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  13. Januar 2018 (Eingang bei der BA am
  14. Januar 2018) beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin bei der BA die Überprüfung der Zahlungserinnerung vom
  15. Januar
  16. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  17. Februar 2018 wies die BA den Überprüfungsantrag als unbegründet zurück: Es seien sich keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Zahlungserinnerung zu Unrecht erfolgt sei. Auch sei der Antrag nicht begründet worden. Randnummer 9 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die BA mit Widerspruchsbescheid vom
  18. März 2018 zurück: Die Zahlungserinnerung habe lediglich der Information gedient und stelle keinen Verwaltungsakt dar, da keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen worden sei. Die Entscheidung über die Mahngebühr von 5 € stamme aus einem bestandskräftigen Bescheid vom
  19. Januar 2017, auf den sich der Überprüfungsantrag nicht beziehe. Randnummer 10 Dagegen hat die Klägerin unter dem
  20. April 2018 Klage vor dem SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, für sie sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihrem Überprüfungsantrag nicht entsprochen worden sei. Die Rückforderung des Beklagten sei rechtswidrig, weil Verjährung eingetreten sei und die Klägerin kein Verschulden an Berechnungsfehlern des Beklagten treffe. Sie habe alle Unterlagen rechtzeitig eingereicht. Auch die Mahngebühr in Höhe von 5 € hätte nicht erhoben werden dürfen. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  21. August 2021 hat das SG die Klage abgewiesen: Der ablehnende Überprüfungsbescheid sei zu Recht ergangen, da bereits kein Verwaltungsakt vorliege. Mit der Zahlungserinnerung seien Rechte der Klägerin weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt worden. Randnummer 12 Am Montag, dem
  22. November 2021, hat die Klägerin wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am
  23. Oktober 2021 zugestellten Urteil Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhoben und vorgetragen, die Mahngebühr von 5 € gehöre denknotwendig mit dem Bescheid der beklagten BA vom
  24. Januar 2017 zusammen, so dass insoweit auch eine Überprüfung stattzufinden habe. Nach ihrer Ansicht liege in Bezug auf die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung vor. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  25. Dezember 2021 hat der Beklagte mitgeteilt, er führe das Verfahren nunmehr selbst fort und mache sich die Widerspruchsentscheidung der BA zu eigen. Die Übertragung der Aufgabe „Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren im Bereich Inkasso SGB II“ auf die BA sei am
  26. Dezember 2021 beendet, so dass ab dem
  27. Januar 2022 die gesetzliche Regelung nach § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II einschlägig sei und der Beklagte diese Aufgabe selbst wahrnehme. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 15 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  28. August 2021 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der BA ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. II. Randnummer 19 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewahrt. Die gegen das am
  29. Oktober 2021 zugestellte Urteil am Montag, den
  30. November 2021, eingelegte Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 1, 3 SGG fristgerecht. Randnummer 20 Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist (hierzu unter 1.), hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom
  31. August 2021 zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (hierzu unter 2.) vorliegt.
  32. Randnummer 21 Ohne Zulassung ist die Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 € übersteigt. Die hier streitige Zahlungsaufforderung über insgesamt 252,30 € überschreitet nicht den Wert von 750 €. Randnummer 22 Da die Klage auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft.
  33. Randnummer 23 Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Randnummer 24 a) Der Entscheidung in der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,
  34. Auflage 2020, § 144 Rn. 28). Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich geklärt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  35. Dezember 2014, L 1 KR 318/14 NZB, juris). Ungeklärte Rechtsfragen sind weder von den Beteiligten aufgeworfen noch aus dem Inhalt der Verfahrensakten für den Senat ersichtlich. Randnummer 25 Dass Zahlungserinnerungen keine Verwaltungsaktqualität in Bezug auf die Hauptforderung haben, ist bereits rechtlich geklärt (vgl. Engelmann in Schütze, Kommentar zum SGB X,
  36. Auflage 2020, § 52 Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  37. Juni 2020, L 8 AL 3185/19, juris Rn. 35 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom
  38. Januar 2021, L 7 AS 726/20 B ER, juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  39. November 2020, L 14 AL 4/20, juris Rn. 38). Randnummer 26 b) Das SG weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab (Divergenz). Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Randnummer 27 Das SG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer höhergerichtlichen Entscheidung abweicht. Randnummer 28 c) Schließlich hat die Klägerin keinen beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens, deren Inhalt zwingend zu beachten ist. Insofern kann die Beschwerde nicht auf einen sachlichen bzw. inhaltlichen Mangel der Entscheidung, sondern nur auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg dorthin gestützt werden. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (zum Vorstehenden vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 32 f.). Randnummer 29 Soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des der Zahlungserinnerung zugrundeliegenden bestandkräftigen Erstattungsbescheids rügt, kann es sich allenfalls um einen möglichen Rechtsfehler im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und nicht des Gerichts auf dem Weg zum Urteil handeln. Randnummer 30 Auch der Vortrag, die mit der Erstattungsforderung im Zusammenhang stehende Mahnung einschließlich Mahngebühr hätte im Rahmen des Überprüfungsantrags geprüft werden müssen, betrifft lediglich das Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich lediglich die Überprüfung der Zahlungserinnerung vom
  40. Januar 2018 beantragt. Randnummer 31 Soweit man das Vorbringen der Klägerin dahingehend als Rüge auslegt, dies hätte im Gerichtsverfahren geprüft werden müssen, so hat die Klägerin selbst den Streitgegenstand durch ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung festgelegt und begrenzt. Randnummer 32 Weitere Verfahrensrügen lassen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
  41. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 34 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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