Obsah (9)
§ 5§ 6§ 20§ 16§ 13§ 7§ 171§ 13b§ 52Abwasserbeseitigungsbeitrag: Heilung eines Beitragsbescheids nach Ablauf der Festsetzungshöchstfrist Leitsatz 1. Die rückwirkenden Änderung einer für sich genommen wirksamen Maßstabsregelung zu Lasten
§ 5Abs.
3 SBS 2019 0,59 Euro/m 2 Nutzungsfläche. Beitragspflichtig ist
§ 6Abs.
1 Satz 1 SBS 2019, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Beitragspflicht entsteht nach § 7 Nr. 1 SBS 2019 in den Fällen des § 3 Abs. 1, sobald das Grundstück an eine zentrale öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 2 angeschlossen werden kann, frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. Für Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sieht § 11 Abs. 1 bis 4 SBS 2019 Billigkeitsregelungen vor.
§ 20Satz 1 SBS 2019 tritt die Satzung rückwirkend zum 26.
Juli 2015 in Kraft. Randnummer 17 Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen bestehen - mit Ausnahme der Rückwirkungsanordnung in § 20 Satz 1 SBS 2019 - keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat insofern keine substantiierten Rügen erhoben und greifbare Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 18 Die in § 20 Satz 1 SBS 2019 angeordnete Rückwirkung des In-Kraft-Tretens zum 26. Juli 2015 ist indes unwirksam, da insoweit ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 des Grundgesetzes, GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vorliegt. Randnummer 19 Zwar ist der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, zulässig, wenn eine nichtige Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird. Insoweit ist es ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte möglich, einen Satzungsmangel - wie hier etwa einen gegen das Gebot der Erhebung kostendeckender Beiträge verstoßenden zu geringen Beitragssatz - durch den rückwirkenden Erlass zu ändern. Das gilt jedoch nur hinsichtlich solcher Satzungsmängel, die behoben werden müssen. Dagegen darf der Satzungsgeber die Ersetzung einer nichtigen Bestimmung durch eine gültige nicht zum Anlass nehmen, auch solche Regelungen zu Ungunsten der Abgabenpflichtigen zu ändern, die als solche rechtmäßig sind. Denn mit der rückwirkenden nachteiligen Änderung rechtmäßiger Bestimmungen brauchen die Abgabenpflichtigen auch dann nicht zu rechnen, wenn andere Regelungen derselben Satzung nichtig sind. Höherbelastungen infolge rückwirkender Änderung rechtmäßiger Bestimmungen sind für sie nicht vorhersehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. April 1989 - 8 C 83.87 - Juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - Juris Rn. 11). Randnummer 20 Hier liegt eine rückwirkende Änderung des Beitragsmaßstabs einer für sich genommen unbedenklichen Regelung zu Lasten der Abgabepflichtigen vor. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe
- b)SBS 2019 gilt als beitragsrelevante Grundstücksfläche bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 35 m dazu verläuft. Bei einer darüber hinausreichenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung gilt als Grundstücksfläche diejenige zwischen der jeweiligen Straßengrenze und der hinter der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie. Dagegen sah § 4 Abs. 4 Nr. 4 SBS 2015 vor, dass als beitragspflichtige Fläche für teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke die Fläche zwischen der Straße und einer Linie gilt, die zwischen den aus Sicht der Straßenführung letzten Gebäuden (Hinterkante) der näheren Umgebung gezogen wird. Insoweit ersetzt die SBS 2019 rückwirkend eine für sich genommen wirksame Maßstabsregelung der SBS 2015 zu Lasten Abgabepflichtiger. Durch die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe
- b)SBS 2019 werden nämlich auch diejenigen Abgabepflichtigen mit einer beitragsrelevanten Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m herangezogen, deren Grundstück weder selbst so tief bebaut ist noch in der näheren Umgebung Gebäude in einer solchen Tiefe vorhanden sind, sondern die Umgebungsbebauung näher an der Straße gelegen ist. Für diese Abgabepflichtigen erhöht sich damit im Vergleich zu der nach der SBS 2015 gegebenen Satzungslage die beitragsrelevante Grundstücksfläche, womit wiederum eine höhere Abgabenlast verbunden ist. Randnummer 21 Dies hat die Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung in Bezug auf diese Maßstabsregelung zur Folge, was die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung in Bezug auf die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags insgesamt nach sich zieht. In entsprechender Anwendung von § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt die Nichtigkeit einer Teilregelung zur Nichtigkeit der Regelung insgesamt, wenn entweder eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts nicht verbliebe oder nicht hinreichend sicher ein hypothetischer Wille des Normgebers zur Aufrechterhaltung der Norm(
- en)im Übrigen angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Juris Rn. 13). Randnummer 22 Hier mangelte es bei einer Beschränkung der Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung auf § 4 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe
- b)SBS 2019 an einer mit höherrangigem Recht vereinbaren sinnvollen Restregelung. Denn der Beitragsmaßstab ohne eine Regelung für teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke ist unvollständig. Fehlt aber eine erforderliche Maßstabsregelung und ist der Maßstab deshalb unvollständig, mangelt es der Satzung an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (Urteil der Kammer vom 03. Dezember 2018 - 4 A 318/17 HAL - Juris Rn. 36 ). Randnummer 23 Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung in § 20 SBS 2019 hinsichtlich der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags lässt hingegen insoweit die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt, weil eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung verbleibt und anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne Rückwirkungsanordnung erlassen hätte. Ist die Rückwirkungsanordnung unwirksam, ist die SBS 2019
§ 16Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) i.V.m. § 8 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) am Tag nach ihrer Veröffentlichung, mithin am
- Juni 2019, in Kraft getreten. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags für das Grundstück der Klägerin liegen vor. Zum einen bestand für ihr Grundstück bereits vor dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am
- Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Denn in der Schulze-Delitzsch-Straße verlief - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben - bereits zu diesem Zeitpunkt ein zentraler Schmutzwassersammler mit Anschluss an ein Klärwerk, an den das zum damaligen Zeitpunkt noch aus den heutigen Flurstücken 88/1 und 88/2 bestehende Buchgrundstück angeschlossen war. Zum anderen ist das Grundstück der Klägerin baulich genutzt und besitzt aufgrund des mit einer Grunddienstbarkeit gesicherten Leitungsrechts zu Lasten des Flurstücks 88/2 eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die nunmehr vom Beklagten betriebene öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Randnummer 25 Der Beklagte hat den Beitrag auch der Höhe nach zutreffend unter Zugrundelegung der Regelungen der SBS 2019 festgesetzt. Randnummer 26 Der Beitragsanspruch ist zudem nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
§ 13Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO) erlöschen kommunale Abgabenansprüche wie der streitgegenständliche Beitragsanspruch u.a. durch den Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung. Dementsprechend ist
§ 13Abs.
1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Die Satzung kann nach § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Randnummer 27 Danach ist die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin
§ 7Nr.
1 SBS 2019 mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2019 am
- Juni 2019 entstanden. Die vierjährige Festsetzungsfrist war daher weder bei Erlass des Bescheids vom
- September 2013 noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom
- Dezember 2020 abgelaufen. Randnummer 28 Der Einwand der Klägerin, der angegriffene Bescheid habe nicht auf eine nachträglich in Kraft getretene Satzung gestützt werden können, greift nicht durch. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt (OVG LSA, Urteil vom
- September 2020 - 4 L 96/18 - Juris Rn. 63 ). Randnummer 29 Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Zwar erfordert das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom
- März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Juris). Randnummer 30 Dieser Verpflichtung ist der Landesgesetzgeber durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am
- Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, nachgekommen. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung trägt. Das gilt auch hinsichtlich der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten entsprechenden Geltung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG-LSA angeordneten Weise. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA ist auf kommunale Abgaben u.a. § 171 Abs. 3a AO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Satz 3 an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten.
§ 171Abs.
3a Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt ist.
§ 171Abs.
3a Satz 2 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. Randnummer 31 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Fällen, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen wurde und hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist,
§ 13bSatz 2, § 13 Abs.
1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt ist und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers ("Verböserung") nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA möglich ist. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen. Zwar bleibt der Beitragsschuldner damit über die Höhe der Beitragspflicht über den in § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG-LSA bestimmten Zeitpunkt hinaus zunächst im Unklaren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Unklarheit insoweit der Beitragsschuldner durch die Einlegung des Rechtsmittels zu verantworten hat. Gegen Untätigkeit oder die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchs kann sich der Beitragsschuldner mit der Untätigkeitsklage wehren (§ 75 VwGO). Damit hat es der Beitragsschuldner selbst in der Hand, sich in zumutbarer Zeit Gewissheit über die Höhe der Beitragsschuld zu verschaffen. Eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit der Beitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs-)Entscheidung gegeben (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom
- September 2020 - 4 L 202/19 - Juris Rn. 14 ff.). Randnummer 32 Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO sind erfüllt. Bei dem Beitragsbescheid des Abwasserzweckverbands Südharz vom
- September 2013 handelt es sich um einen Abgabenbescheid im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO, der mit einem Widerspruch angefochten und über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dementsprechend ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen und der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt ( § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG-LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO). Der angefochtene Beitragsbescheid konnte daher auch zu Ungunsten des Beitragsschuldners geändert werden, wie dies im Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2020 erfolgt ist. Randnummer 33 Dem steht auch nicht entgegen, dass die SBS 2019 erst nach Ablauf der Frist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA in Kraft getreten und die sachliche Beitragspflicht nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieser Frist entstanden ist (vgl. Urteil vom
- Dezember 2018 - 9 A 301/17 - Juris Rn. 30 und Urteil vom
- März 2019 - 8 A 25/18 - Juris Rn. 48 ), folgt dem die Kammer nicht. Durch den Verweis in § 13b Satz 2 KAG auf u.a. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO hat der Gesetzgeber vielmehr deutlich gemacht, dass im Falle der Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungshöchstfrist erlassenen Bescheids bis zu dessen Bestandskraft Rechtsmängel beseitigt werden können und ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig werden kann (offenlassend OVG LSA, Urteil vom
- September 2022 - 4 L 25/22 - Juris Rn. 61 , Urteil vom
- Mai 2022 - 4 K 127/21 - Juris Rn. 35 und Urteil vom
- September 2020 - 4 L 96/18 - Juris Rn. 67 ). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 35 Die Berufung ist
den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der von den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage zuzulassen, ob den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieser Frist entstanden ist. Randnummer 36 Beschluss Randnummer 37 Der Streitwert wird
§ 52Abs.
3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 847,46 Euro festgesetzt.