dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab 1. November 2015 streitig. Randnummer 2 Der am ... 1967 geborene Kläger absolvierte
Abschluss der zehnten Schulklasse von 1984 bis 1986 eine Lehre als Baufacharbeiter und von 1996 bis 1998 als Baugeräteführer. Zuletzt war er von März bis Juli 2013 als Baufacharbeiter beschäftigt. Er bezog anschließend Krankengeld und Arbeitslosengeld und seither Grundsicherungsleistungen. Randnummer 3
dem Rehabilitationsentlassungsbericht der T. Fachklinik vom
Untersuchung des Klägers am 13. Januar 2016 erstatten. Dieser gab an, wegen Schmerzen könne er keine Wegstrecken mehr zurücklegen. Auto fahre er nur kurze Strecken. Die Gutachterin beschrieb einen guten Allgemein- und Kräftezustand mit sehr gut ausgeprägter Muskulatur der Extremitäten und im Brustbereich, ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel und ein flüssiges Be- und Entkleiden im freien Stand. Die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich und die Muskelkraft vollständig erhalten. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei eingeschränkt beweglich; in allen anderen Abschnitten sei die Wirbelsäule ohne Schmerzangabe frei beweglich. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Es bestehe eine verminderte Sensibilität des gesamten linken Beins. Die Gutachterin diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit der LWS bei Verschleiß und fortbestehender Schmerzsymptomatik sowie eine Minderbelastbarkeit bei Schulter-Arm-Syndrom. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Stehen, Gehen und Sitzen 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Zu vermeiden seien häufiges Hocken, Arbeiten in Rumpfvorneige sowie über Kopf, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit stetiger Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft sowie mit stets einseitiger Arbeitshaltung ohne Möglichkeit zum Ausgleich.
Einleitung einer suffizienten Schmerztherapie sei der Kläger in der Lage, mindestens 500 m in jeweils 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen. Als Baufacharbeiter könne er nicht mehr arbeiten. Randnummer 7 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
das Gutachten vom 24. Juli 2019
dessen Untersuchung am selben Tag erstattet. Der Kläger hat angegeben, er könne weniger als eine halbe Stunde zu Fuß gehen. Er benutze seit Jahren Unterarmgehstützen außer Haus und im Garten. Die Gutachterin hat den Kläger als beschwerdefixiert beschrieben. Das Gangbild sei an zwei Unterarmstützen sicher und flüssig, ohne Unterarmgehstützen hinke er nicht. Hinweise auf ein neurologisches Defizit lägen nicht vor. Die Gutachterin hat folgende Diagnosen gestellt: Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links bei beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS besonders im Segment L 2/3, Synovialitis rechts bei Koxarthrose rechts mehr als links, rezidivierende belastungsabhängige Gonalgie bei retropatellar führender Valgusgonarthrose rechts mehr als links, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, knöchern konsolidierte, osteosynthetisch versorgte Sprunggelenkfraktur links. Die Intensität der durch die Rückenschmerzen verursachten Störungen und die starke Beeinträchtigung der Gehfähigkeit überstiegen das erwartbare Ausmaß der Untersuchungsbefunde deutlich. Es bestünden Aggravationstendenzen und ein demonstratives Verhalten. So habe der Kläger die ihm runtergefallenen Tabletten demonstrativ nicht aufgehoben, obwohl ihm dies anhand der Messwerte gut hätte gelingen müssen. Auch die Nutzung der Unterarmstützen sei eher nicht
vollziehbar. Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Mittelschwere Arbeiten seien wegen der Coxarthrose rechts mehr als links nunmehr auszuschließen. Er könne nur noch in geschlossenen Räumen arbeiten; Arbeiten im Akkord und mit besonderer Beanspruchung der Wirbelsäule und der Beine seien ausgeschlossen. Die Leistungsfähigkeit genüge einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen an das Sehen, Schreiben sowie die mnestischen und kognitiven Fähigkeiten. Vermehrte Arbeitspausen sei nicht erforderlich. Der Kläger könne viermal täglich 500 m zu Fuß zurücklegen. Er könne selbstständig ein Kraftfahrzeug führen. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
der Sprunggelenksfraktur links mit einem Lymphödem im linken Bein beschrieben. Der Kläger werde mit dem Auto vor die Praxis gefahren und laufe wenige Schritte ohne Stützen bei deutlichem Schonhinken. S. hat zusätzliche Schultergelenksbeschwerden rechts seit 2020 mitgeteilt. Aus den Befunden des linken Sprunggelenks ließe sich nicht die Notwendigkeit von Unterarmstützen ableiten. Randnummer 21 Sodann ist auf Antrag des Klägers
SGG das schmerzmedizinische Gutachten der Fachärztin für Anästhesiologie, spezielle Schmerztherapie F. vom 15. Juni 2021
Untersuchung des Klägers am 9. April 2021 eingeholt worden. Der Kläger hat angegeben, sich wegen der chronischen Dauerschmerzen in seiner Wohnung meistens sitzend oder liegend aufzuhalten. Er verlasse das Haus nur zu unausweichlichen Gelegenheiten und fahre nur einmal die Woche mit dem Auto einkaufen. Das Gangbild ohne Gehhilfe hat die Gutachterin als unauffällig beschreiben. Es bestehe eine im Wesentlichen uneingeschränkte passive und mit etwas mehr Einschränkungen auch aktive Beweglichkeit des Skelettapparats. Die Muskelkraft der Extremitäten sei vollständig erhalten. Reflexe und Sensibilität seien ungestört. Die chronische eigenständige Schmerzkrankheit müsse nicht zwangsläufig mit apparativen oder klinischen Untersuchungsbefunden korrelieren. Die Gutachterin hat folgende Diagnosen genannt: Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, nicht radikulär ausstrahlender lumbosakraler Rückenschmerz bei degenerativen WS-Veränderungen L3-L5, Muskeldysfunktion: mehrere Lokalisationen, Belastungsschmerz bei Gonarthrose beider Kniegelenke. Aus schmerztherapeutischer Sicht könne der Kläger jegliche dauerhafte, auf Wiederholung und Regelmäßigkeit ausgelegte körperliche Arbeit über 60 Minuten nicht bewältigen. Ausgeschlossen seien Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, in Wechselschicht,
tarbeit, Arbeit in Zwangshaltung und mit überwiegend einseitigen Körperhaltungen, mit Hilfsmitteln zur Höhenarbeit, mit schweren technischen Geräten, bei Kälte, Nässe, Temperaturschwankungen, Hitze, Zugluft, Lärm. Die Chronifizierungsprozesse beeinträchtigten die kognitive Leistungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit. Die geistige Leistungsfähigkeit sei
haltig und schwerwiegend reduziert. Ungelernte Tätigkeiten könnten nicht zuverlässig und dauerhaft durchgeführt werden. Die der Art
zumutbaren Tätigkeiten könne der Kläger seit mindestens 2015 nicht mehr 6 Stunden täglich ausüben. Er könne nur für kürzere Strecken ein Kfz führen und nicht ohne Anstrengung und ohne Pausen viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß in längstens 20 Minuten zurücklegen; Gehilfen würden die Beschwerden nicht lindern. Dringend geboten sei eine interdisziplinare multiprofessionelle Schmerztherapie. Zu Beginn könne eine multimodale stationäre Therapie erfolgen, die im Verlauf gegebenenfalls ambulant fortgesetzt werden müsse. Ziel sei zunächst eine bessere Schmerzkontrolle und allenfalls langfristig eine Schmerzfreiheit. Randnummer 22 Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2021 dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von fünf Wochen im Schmerztherapiezentrum RV Bad M. bewilligt. Sie hat mitgeteilt, dass der Kläger am 8. Mai 2022 in der Rehabilitationsklinik abgesagt habe. Randnummer 23
richterlichem Hinweis vom
1 SGG zulässig, soweit der Kläger Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab
1, Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, unter den Voraussetzungen einer sog. Arbeitsmarktrente (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
SGB I soll, wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Randnummer 35 Lehnt ein Versicherter jedoch eine ihm zumutbare Begutachtung oder Heilbehandlung ab, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht sich vom Vorliegen des Leistungsfalls der Erwerbsminderung durch Würdigung der bisher eingeholten Gutachten überzeugen kann (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014, B 3 P 7/13 R). b. Randnummer 36 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das tägliche Leistungsvermögen des Klägers seit November 2015 nicht
weislich auf unter 3 Stunden bzw. unter 6 Stunden gemindert. Denn der
weis im Sinne des erforderlichen Vollbeweises, also der vollen richterlichen Überzeugung, ist hier bisher nicht erbracht. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht
dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Randnummer 37 Anhand der bisherigen Beweisaufnahme ist nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seit November 2015 vorliegen. a.a. Randnummer 38 Bei dem Kläger liegen
dem bisherigen Stand der Beweisaufnahme folgenden Gesundheitsstörungen vor, die seine Erwerbsfähigkeit beeinflussen: Randnummer 39 Minderbelastbarkeit der LWS bei Verschleiß und fortbestehender Schmerzsymptomatik sowie eine Minderbelastbarkeit bei Schulter-Arm-Syndrom. Randnummer 40 Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links bei beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS besonders im Segment L 2/3. Randnummer 41 Synovialitis rechts bei Koxarthrose rechts mehr als links. Randnummer 42 Rezidivierende belastungsabhängige Gonalgie bei retropatellar führender Valgusgonarthrose rechts mehr als links. Randnummer 43 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Randnummer 44 Knöchern konsolidierte, osteosynthetisch versorgte Sprunggelenkfraktur links. Randnummer 45 Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. b.b. Randnummer 46 Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger
den Gutachten der Frau K. vom
weisbar. Die Fraktur des linken Sprunggelenks im April 2018 erlaubte schon im Juni 2018 die volle Belastung des Fußes; spätestens im Juni 2019 war der Bruch vollständig konsolidiert. Neurologische Ausfälle, Sensibilitätsstörungen oder eine radikuläre Symptomatik ausgehend von der Wirbelsäule liegen weiterhin nicht vor. Es bestehen auch unverändert keine Kraftminderung in den oberen und unteren Extremitäten oder mehr als unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung des Skelettapparates. Randnummer 49 Die funktionalen Auswirkungen der Schmerzsymptomatik auf das sozialmedizinische körperliche Leistungsvermögen sind in den Gutachten der Frau K. vom
vom 15. Juni 2021 ist nicht geeignet, den streitigen Leistungsanspruch zu begründen. Ihre Schlussfolgerungen aus den gestellten Diagnosen sind nicht überzeugend. Zum einen hat die Sachverständige ein seit 2015 aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen, ohne sich mit den entgegenstehenden o.g. Gutachten und der abweichenden Einschätzung des behandelnden Orthopäden E. auseinanderzusetzen. Zum anderen sind die von ihr festgestellten Funktionseinschränkungen auf orthopädischem Gebiet nicht geeignet, ein aufgehobenes Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten anzunehmen. Bis auf leichte Beweglichkeitseinschränkungen sind die Befunderhebungen unauffällig gewesen. Auch das Gangbild - ohne Gehilfen - hat sich bei der Untersuchung durch F. als unauffällig erwiesen. Die von ihr angenommenen kognitiven Funktionseinschränkungen basieren nicht auf objektiven Testverfahren oder anderen Befunden. Die geschilderten psychischen Folgeerkrankungen betreffen nicht das Fachgebiet der Sachverständigen und sind von den behandelnden Ärzten auch nicht bestätigt worden. Insbesondere ist daraus keine
haltige und schwerwiegend eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit herzuleiten, wie F. meint. Anderenfalls müsste auch die Fähigkeit für das Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgehoben sein. Randnummer 51 Es ist somit
dem bisherigen Stand der Beweiserhebung nicht ersichtlich, dass der Kläger weniger als 6 Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten könnte. d.d. Randnummer 52 Der Kläger ist auch nicht
weislich wegeunfähig. Alle Gutachter haben ein im Wesentlichen unbeeinträchtigtes Gehvermögen bestätigt, auch F.. Für die Notwendigkeit der Benutzung von Unterarmstützen findet sich keine medizinische Begründung. Die behandelnde Orthopädin hat die medizinische Notwendigkeit von Unterarmstützen ausdrücklich verneint. Randnummer 53 Nicht
vollziehbar ist die Einschätzung von F., zum jetzigen Stand wäre die Wegstrecke von 500 m nicht ohne Anstrengung und ohne Pausen möglich. Der Kläger selbst hatte dort angegeben, eine Schmerzzunahme erfolge zum Beispiel „bei längerem Gehen“. Gegenüber Frau K. hat der Kläger geschildert, er könne nicht einmal eine halbe Stunde zu Fuß gehen. Von (mehreren) notwendigen Pausen hat er nichts berichtet. Angesichts der uneingeschränkten Beweglichkeit der unteren Extremitäten dürfte er knapp 2 km auch unterhalb einer halben Stunde zurücklegen dürfen. F. hat auch im Bereich der unteren Extremitäten auch keinerlei Diagnosen erhoben, die eine Einschränkung des Gehvermögens auch nur annähernd plausibel machten. Randnummer 54 Darüber hinaus könnte der Kläger zur Kompensation eines aufgehobenen Wegevermögens seinen Pkw benutzen. Er ist
eigenem Bekunden in der Lage, diesen für Fahrten von bis zu einer Stunde zu nutzen. e.e. Randnummer 55 Die Weigerung des Klägers, die angebotene schmerztherapeutische Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, führt im Rahmen der objektiven Beweislast zu keiner anderen Einschätzung. Ohne Abschlussbericht mit einer dort vorgesehenen Einschätzung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens lässt sich zugunsten des Klägers kein Leistungsfall der Erwerbsminderung feststellen. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 57 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.