von der Hochschule gebildeten Leistungsstufen vergeben werden. (Rn.70) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
der in § 5 Abs. 1 der Leistungsbezügeordnung der Beklagten vom
dem der Dekan des Fachbereichs am
Maßgabe des § 3“ LeistBO 2012 ab dem
folgenden Bitte des Präsidenten der Beklagten vom 17. Januar 2018 um
reichung von Unterlagen zur Stützung des Antrags trat der Kläger mit Schreiben vom
der Leistungsstufe
wuchsförderung während der vorangegangenen Jahre weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die es rechtfertigten, ihm besondere Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 700 € zu bewilligen. Randnummer 7 Der Kläger hat am
Prüfung durch den Dekan formell korrekt eingereicht sei. Auf etwaige Formfehler habe ihn das Präsidium hinweisen und spätestens bis zum 30. November 2012 eine Entscheidung treffen müssen, wobei es ohnehin nicht - über die besoldungsgesetzlichen Anforderungen hinausgehend - besondere Leistungen kumulativ in allen relevanten Bereichen von Forschung, Lehre etc. hätte fordern dürfen. Randnummer 9 Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungsbezügen
der Stufe 2 habe der Kläger erfüllt. Auch ohne weitere Darlegung sei offenkundig gewesen, dass der Kläger durch die Einwerbung des kooperativen Forschungskollegs (…) mit dem Ziel, qualifizierte Forscher an Fachhochschulen zu einer strukturierten Promotion zu führen, und einem finanziellen Volumen von über eine Million Euro als Leuchtturmprojekt in der bundesweiten Forschungslandschaft mit spezifischem Fachhochschulbezug besondere Leistungen
Stufe 2 in der Forschung und
wuchsförderung erbracht habe. Ebenso habe das Präsidium Kenntnis von den überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers auf dem Gebiet der Lehre gehabt, da der Kläger maßgeblich daran mitgewirkt habe, den dualen Bachelorstudiengang Solartechnik sowie ein funktionierendes Laborpraktikum zu konzipieren und aufzubauen. Das neue Labor sei unter Beteiligung des Präsidiums öffentlichkeitswirksam eingeweiht worden. Auch die Leistungen des Klägers in der Weiterbildung, insbesondere in Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Forschungskolloquiums und der Durchführung von Schulungen für Anlagenbediener, seien als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde das Profil des Fachbereichs durch die Forschung in der Photovoltaik und die entsprechenden Leistungen des Klägers einschließlich mehrerer besonders erfolgreicher Promotionsbetreuungen
haltig mitgeprägt. Im Zeitraum von 2013 bis 2019, also
Stellung des Erstantrags, habe der Kläger weiterhin kontinuierlich Forschungsmittel in einem Umfang eingeworben, mit dem er im Fachbereich an erster, unter den mehr als 100 Professoren der Beklagten an dritter Stelle liege. Zudem habe er mittlerweile unter anderem federführend den englischsprachigen Masterstudiengang Photovoltaics Engineering Science mit mehr als 100 Bewerbungen aus aller Welt pro Semester aufgebaut; er sei Studienfachberater für diesen Studiengang und führe per Videotelefonie die Bewerbungsgespräche durch. Abgesehen von seit 2012 stattfindenden Schulbesuchen habe er für die Landesschülerakademie 2018 ein Lehrmodul zur Photovoltaik entwickelt sowie vier anspruchsvolle Schülerversuche betreut. Allein aufgrund der Einwerbung des Forschungskollegs (…) sei es für den Kenner der Fachhochschullandschaft offensichtlich, dass die Bedingungen der Stufe 2 erfüllt seien. Hinzu komme, dass neben einer Reihe weiterer Drittmittelprojekte inzwischen ein Fortsetzungsprojekt (…) ll eingeworben worden sei. Dies belege die Qualität der im Vorgängerprojekt geleisteten Arbeit. Randnummer 10 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger auf seine Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge der Stufe 2
, 5 der Leistungsbezügeordnung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Randnummer 12 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom
wuchsförderung bedürfe. Randnummer 17 Problematisch sei, dass der Landesverordnungsgeber die ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumten Rechtssetzungsbefugnisse in § 8 Satz 1 HLeistBVO LSA an die Hochschulen weiterdelegiert habe. § 35 LBesG LSA ermächtige das zuständige Ministerium nämlich lediglich zum Erlass von Bestimmungen über das Verfahren, die Zuständigkeit, die Voraussetzungen sowie die Kriterien für die Gewährung von Leistungsbezügen, nicht aber zu einer Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnis an die Hochschulen durch den Verordnungsgeber. Zumindest habe der Verordnungsgeber weder an die Beklagte delegiert, festzulegen, in welchen Tätigkeitsfeldern es besondere Leistungen eines Professors geben könne, noch pauschale Festlegungen zur Höhe besonderer Leistungsbezüge zu treffen. Eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen, wonach in Lehre, Forschung, Weiterbildung und
wuchsförderung besondere Leistungen gegeben sein müssten, sei wegen der Vorgabe in § 28 Abs. 1 Nr. 2 LBesG LSA auch nicht delegationsfähig. Randnummer 18 Selbst unter der Annahme, die Hochschulen seien berechtigt, das Verfahren für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge selbst zu regeln, dürften hierdurch die gesetzlichen Maßstäbe jedenfalls nicht verändert werden. Vor diesem Hintergrund seien die Leistungsbezügeordnungen der Beklagten in ihrer jeweiligen Fassung - insbesondere auch die für den Antrag des Klägers vom
Maßgabe ihrer Leistungsbezügeordnung, sondern allein unter Zugrundelegung der von § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 35 LBesG LSA in Verbindung mit §§ 2 , 4 HLeistBVO LSA normierten Kriterien für jeden konkreten Einzelfall zu treffen. Randnummer 19 Um zu beurteilen, ob ein Professor besondere Leistungen erbracht habe, müsse die Hochschule zunächst bestimmen, was konkret als besondere Leistung anzusehen sei. Im Fall des Klägers habe die Beklagte daher zu beantworten, ob dessen Leistungen im Vergleich zu den Leistungen der anderen Professoren herausragten. Festzustellen sei, welche Leistungen bei der Beklagten den Durchschnitt bildeten, wobei sich dieser wiederum durch Abstellen auf das arithmetische Mittel oder den Median ermitteln lasse. Dabei sei der Leistungsdurchschnitt für jedes einzelne Tätigkeitsfeld unter Einbeziehung seiner Besonderheiten zu bewerten. So dürfe die Beklagte etwa im Hinblick auf Forschungstätigkeiten nicht ausblenden, dass die Forschungsfördermitteleinwerbung in einigen Fachbereichen einfacher möglich sei als in anderen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es
der gesetzgeberischen Wertung zwar keinen Rechtsanspruch auf Leistungsbezüge gebe, der Gesetzgeber jedoch gleichwohl davon ausgegangen sei, Professoren würden nur in Ausnahmefällen ausschließlich das Grundgehalt beziehen. Überdies habe die Beklagte zur Ermittlung des Leistungsdurchschnitts im jeweiligen Tätigkeitsfeld auf einer ersten Stufe „harte Kriterien“ wie zum Beispiel Evaluationsergebnisse im Tätigkeitsfeld Lehre oder die Zahl betreuter Promotionen im Tätigkeitsfeld
wuchsförderung heranzuziehen. Ferner seien „weiche Kriterien“ einzubeziehen; so könne im Tätigkeitsfeld Forschung nicht allein die Zahl der Publikationen von Bedeutung sein, sondern seien darüber hinaus auch allgemeine Qualitätskriterien wissenschaftlicher Publikationen wie Referenzen, Rezensionen, Bewertungen der Aufmerksamkeit, die eine Publikation finde, zu betrachten. Das so für den Kläger ermittelte Ergebnis müsse die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung auf einer zweiten Stufe ins Verhältnis zu den Leistungen der Professoren zu setzen, denen sie im streitbefangenen Zeitraum besondere Leistungsbezüge gewährt habe. Randnummer 20 Was die Höhe der Leistungsbezüge betreffe, scheide die von der Beklagten vorgesehene Vergabe
festgelegten Stufen aus. Ein solches Vorgehen sei zum einen mit dem Gebot der Einzelfallentscheidung nicht vereinbar. Zum anderen bleibe selbst der Betrag der höchsten Stufe
der Bezügeordnung der Beklagten deutlich hinter dem vom Gesetzgeber bei der Einführung der W-Besoldung durch die Professorenbesoldungsreform im Jahr 2002 intendierten Betrag variabler Gehaltsbestandteile von Professoren zurück. Randnummer 21 Schließlich habe die Beklagte im bisherigen Verfahren die Darlegungsanforderungen an den Kläger überspannt. Einer Vorlage von
weisen zu den Leistungen des Klägers in allen Tätigkeitsfeldern bedürfe es schon deshalb nicht, weil es nicht maßgeblich auf ein kumulatives Erfüllen der Tätigkeitsfelder ankomme. Im Übrigen müsse ein Professor bei der Beantragung besonderer Leistungsbezüge keine Informationen kundtun, die der Hochschule ohnehin bekannt seien oder bekannt sein müssten. Soweit ein Professor danach erforderliche Informationen nicht dargelegt oder
weise nicht erbracht habe, sei er von der Hochschule vorab auf den Mangel hinzuweisen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie dem Kläger vorhalte, er habe das Verfahren nicht eingehalten, obwohl sie selbst gegen die von ihr vorgesehene Verfahrensweise verstoßen habe, wonach das Präsidium jeweils bis zum
Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden - mit fristgerecht am 30. März 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Sie macht unter anderem geltend: Randnummer 25 Der Kläger könne keine Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Die Entscheidung über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge sei eine höchsteigene Aufgabe der Hochschulorgane. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Landesverordnungsgeber Befugnisse zur normativen Regelung der Leistungsbezüge an die Hochschulen weiter delegiert habe. Die Umsetzung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen sei der Hochschulleitung übertragen, deren Bewertungskompetenz im Lichte der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG eine einschränkende gerichtliche Vorfestlegung nicht zulasse. Aufgrund dieses Freiraums der Hochschulgremien und -organe seien die Verwaltungsgerichte auf eine ex-post-Kontrolle beschränkt. Die Formulierung verbindlicher gerichtlicher Vorgaben scheide daher aus. Randnummer 26 Jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2020 komme ein Anspruch nicht in Betracht. Eine abschließende Bewertung der Leistungen des Klägers sei bislang nicht erfolgt und könne auch nicht
geholt werden, soweit der vorgesehene Betrachtungszeitraum von drei bis fünf Jahren beendet sei. Eine fiktive rückwirkende Betrachtung über einen länger als fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum sei mangels Belastbarkeit unzulässig. Könne die zurückblickende Bewertung danach aktuell (im Jahr 2022) maximal bis zum Jahr 2017 zurückreichen und solle der Betrachtungszeitraum eine Zeitspanne von mindestens drei Jahren umfassen, könne sich eine Pflicht zur Bescheidung des Klägers allenfalls auf die Jahre 2021 und 2020 beziehen. Dann verbleibe ein Betrachtungszeitraum von drei bzw. vier Jahren, ohne dass insgesamt mehr als fünf Jahre zurückgeblickt werde. Für die Jahre 2012 bis 2019 sei der Antrag auf Gewährung der Leistungsbezüge nicht mehr zu bescheiden, sondern könne der Kläger lediglich noch Amtshaftungsansprüche verfolgen. Randnummer 27 Besoldungsrechtliche Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 seien zudem verjährt. Die Untätigkeit der Beklagten habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht verhindert. Die Verjährung werde bereits durch das Bestehen eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ausgelöst, für das es genüge, dass die beteiligten Rechtssubjekte und der rechtserhebliche Sachverhalt feststünden. Schon bei Vorliegen einer konkreten, hinreichend verdichteten Rechtsbeziehung sei eine Verjährung möglich. Im Streitfall sei durch den Antrag des Klägers im Jahr 2012 ein besonderes Verfahrensrechtsverhältnis entstanden. Auch eine hinreichend verdichtete materielle Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagter habe spätestens Ende 2012 vorgelegen, da über die Eckpunkte des Rechtsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt Klarheit geherrscht habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erfüllt gewesen. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB sei nicht eingetreten. Maßnahmen zur Durchsetzung des behaupteten Anspruchs habe der Kläger einstweilen nicht ergriffen, insbesondere - bis 2019 - keine Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 28 Auch in der Sache sei ein Anspruch des Klägers auf besondere Leistungsbezüge abzulehnen. Dass der Kläger die dazu erforderlichen Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder
wuchsförderung erbracht habe, sei nicht feststellbar. Der Kläger habe solche besonderen Leistungen entgegen den von der Beklagten aufgestellten Verfahrensanforderungen schon nicht dargelegt. Soweit er sich in seinen Schreiben vom
Antragstellung beginnen - keine besonderen Leistungsbezüge zu. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, die Beklagte müsse es ausreichen lassen, wenn ein Professor besondere Leistungen in nur einem Tätigkeitsbereich aufzuweisen habe. Randnummer 29 Auch in den Schreiben vom
geholt. Erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 habe er seinen Antrag erneuert und nunmehr ergänzende Ausführungen gemacht. Jedoch könnten Leistungen, die vor 2012 lägen, bei einem Betrachtungszeitraum von maximal fünf Jahren im Jahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit sich der Kläger weitergehend darauf berufen habe, dass er seit 2012 weitere Drittmittel eingeworben, weitere Schülerveranstaltungen durchgeführt und einen Doktoranden bei einer Projekteinwerbung unterstützt habe, sei dieser Vortrag zu unkonkret, um daraus überdurchschnittliche Leistungen abzuleiten. So fehle es bereits an der unerlässlichen Angabe von Daten bzw. Zeiträumen. Ohne genaue Bezifferung, Vorlage von Unterlagen und nähere Erläuterungen seien die Hinweise des Klägers zur Darlegung besonderer Leistungen nicht im Ansatz ausreichend. Eine Substantiierung sei ihm ohne Weiteres zumutbar. Der Beklagten seien die relevanten Informationen dagegen nicht oder nur schwer anderweitig, etwa durch eigene
forschungen, zugänglich. Mit Schreiben vom 19. März 2018 habe der Kläger die ihm obliegende Mitwirkung indes abgelehnt. Randnummer 30 Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen könne der Kläger nicht schon deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil er die mit der Beklagten geschlossene Zielvereinbarung erfüllt habe. Eine Zielvereinbarung mit der Hochschule beschreibe lediglich die von einem Professor erwartete Tätigkeit; ihre Erfüllung werde als Regelfall angesehen. Randnummer 31 Die Bemessung besonderer Leistungen anhand vorab festgelegter Zahlen sei im Lichte der Wissenschaftsfreiheit nicht sachgerecht. Es sei durchaus denkbar, dass eine Fülle von Veröffentlichungen nur geringen wissenschaftlichen Wert habe, ein einzelner Beitrag allerdings große Beachtung erlange. Im Fachbereich Design sei die Einwerbung eines hohen Drittmittelbetrags „besonders“, in anderen Bereichen gehöre sie zum Standard. Die Leistungen des Klägers seien sowohl
zahlenmäßiger Auswertung als auch
sonstigen Kriterien so weit von einer Überdurchschnittlichkeit entfernt, dass für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge
keiner Betrachtungsweise Raum bestehe. Randnummer 32 Besondere Leistungen des Klägers in der Lehre ergäben sich nicht aus seinen gewichtigen Anteilen an der Einführung des Bachelorstudiengangs Solartechnik. Es sei nicht gelungen, den Studiengang langfristig zu etablieren. Da die ministeriell vorgegebenen Zielzahlen von mindestens 15 Immatrikulationen pro Studienjahr regelmäßig unterschritten worden seien, habe der Senat der Beklagten beschlossen, den Studiengang im Jahr 2015 einzustellen. Dass der Kläger Praktikumsbeauftragter und Mitglied im Studienausschuss gewesen sei, spreche für sich genommen zudem nicht für einen wesentlichen Beitrag. Diese Tätigkeiten gehörten zu den grundlegenden Aufgaben eines Professors im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung. Auch der neue Masterstudiengang Photovoltaics Engineering Science verlaufe bezogen auf die Anfängerzahlen nicht erfolgreich. Für dieses Studium hätten sich im Jahr 2016 sechs, 2017 29, 2018 17, 2019 15, 2020 16 und 2021 elf Studierende immatrikuliert, was sich im Vergleich mit anderen, neu angebotenen Masterstudiengängen als schlechtes Ergebnis darstelle. Der vom Kläger verantwortete Studiengang weise überdies die höchste Abbrecherquote an der Hochschule auf. Randnummer 33 Die im Bereich der Weiterbildung und
wuchsförderung angeführten Leistungen des Klägers entsprächen üblichen Tätigkeiten, die von jedem Professor erwartet würden, oder seien jedenfalls nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Letzteres gelte insbesondere für die zwischen 2012 und 2021 abgeschlossenen drei Promotionsverfahren. Ebenso wenig seien besondere Leistungen in der Förderung von Existenzgründungen belegt. Randnummer 34 Im Hinblick auf die Forschungsleistungen des Klägers sei zu betonen, dass die Einwerbung des Vorhabens (...) nicht allein auf den Kläger, sondern auf einen gemeinsamen Antrag von sechs Professoren zurückgehe. Die dem Kläger zuzuordnende Projektsumme für Forschungstätigkeiten habe etwa 0,250 Mio. € in einem Projektzeitraum von drei Jahren betragen. Das sei zwar überdurchschnittlich. Angesichts dessen, dass im Fachbereich des Klägers besonders gute Chancen zur Einwerbung von Drittmitteln bestünden, seien seine Leistungen aber nicht als Spitzenleistungen zu würdigen. Mit der Drittmitteleinwerbung sei bloß ein Tätigkeitsbereich betroffen, in dem überdurchschnittliche Leistungen vorgetragen seien. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungsbezüge sei jedoch, dass die Leistungen in mindestens zwei Tätigkeitfeldern den Anforderungen der jeweiligen Stufe entsprächen und auch in den anderen Tätigkeitsfeldern Leistungen erbracht würden, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgingen. Randnummer 35 Erst recht könnten dem Kläger keine Leistungen
der Stufe 2 in Höhe von monatlich 700 € gewährt werden. Er berufe sich weitgehend auf Einzeltätigkeiten (Schülervorlesung, Unterstützung eines Doktoranden, Symposion), denen keine prägende Wirkung für das Fach oder den Fachbereich zukomme. Eine nationale oder internationale Reputation habe der Kläger in seinem Tätigkeitsfeld nicht zu erwerben vermocht. Dies drücke sich auch in der geringen Zahl seiner nur neun Publikationen im Zeitraum von 2009 bis 2021 aus. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
geholt werden, da die Beklagte
wie vor über die für eine
trägliche sachgerechte Entscheidung notwendigen Informationen verfüge. Das Unterlassen der Antragsbescheidung durch eine Behörde könne den Antragsteller nicht um seine Ansprüche bringen. Randnummer 41 Weder seien die Ansprüche des Klägers verjährt noch verwirkt. Mangels Ermessenausübung der Beklagten sei ein Vergütungsanspruch gegen sie noch gar nicht entstanden; auch habe der Antrag des Klägers vom 12. Mai 2012 den Verjährungslauf gehemmt. Randnummer 42 Die Antragstellung im Jahr 2012 sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe in dem in Abstimmung mit dem Dekan formulierten Antrag ausreichend dargelegt, worin aus seiner Sicht das Besondere seiner Leistung bestehe. Einen Hinweis darauf, dass eine noch weitergehende Begründung erforderlich wäre, habe ihm die Beklagte nicht erteilt. Randnummer 43
G LSA bedürfe es zur Gewährung der zusätzlichen Bezüge besonderer Leistungen lediglich in einem der aufgelisteten Aufgabenfelder. Der Beklagten sei es deshalb verwehrt, satzungsrechtlich unter Verschärfung der höherrangigen gesetzlichen Voraussetzungen besondere Leistungen in mehr als einem Aufgabenfeld zu verlangen. Es widerspreche auch der konzeptionellen Idee der Gewährung besonderer Leistungsbezüge, beispielsweisende herausragende Forscher, die in anderen Bereichen nichts Überdurchschnittliches leisteten, kategorisch von den Leistungsbezügen auszuschließen. Randnummer 44 Hinsichtlich der weiteren Schreiben des Klägers aus den Jahren 2017 und 2018 überspanne die Beklagte (gleichfalls) die Anforderungen an die Darlegung besonderer Leistungen.
weise zu seinen Leistungen in sämtlichen Tätigkeitsfeldern müsse der Kläger schon deswegen nicht vorlegen, weil es auf ein kumulatives „Erfüllen der Tätigkeitsfelder“ nicht ankomme. Ein Professor müsse, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben habe, bei Beantragung besonderer Leistungsbezüge auch keine Informationen nochmals kundtun, die der Hochschule bereits bekannt seien oder ihr bekannt sein müssten, wie dies namentlich bei der Höhe der Drittmitteleinwerbungen der Fall sei. Randnummer 45 Soweit die Beklagte dem Kläger die Erbringung besonderer Leistungen abspreche, habe sie es selbst versäumt, normative Maßstäbe für die Beurteilung festzulegen, ob und in welchem Grad die individuellen Leistungen eines Professors in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder
wuchsförderung als besonders bzw. erheblich über dem Durchschnitt liegend anzuerkennen seien. Die gleichwohl vorgetragene Einschätzung, die Leistungen des Klägers seien so weit von der Überdurchschnittlichkeit entfernt, dass ihm Leistungsbezüge
keiner Betrachtungsweise gewährt werden könnten, sei nicht
vollziehbar. Da sich nicht erschließe, wann aufgrund welcher Kriterien die Beklagte von besonderen Leistungen in der Lehre ausgehe, könne die Bewertung, die Leistungen des Klägers in der Lehre stellten keine besondere Leistung dar, nicht
vollzogen werden. Die Einstellung des dualen Bachelorstudiengangs Solartechnik sei durch den Einbruch der Absatzzahlen deutscher Photovoltaik-Firmen bedingt und nicht dem Kläger anzulasten. Anfänglich sei der Studiengang sehr erfolgreich gewesen. Dem Kläger müsse zugute gehalten werden, dass er sich mit der Konzeption und Einrichtung des internationalen Masterstudiengangs sofort und intensiv um die Etablierung eines Ersatzstudiengangs gekümmert habe. Dessen Limitierung auf 20 Studienanfänger pro Jahr ergebe sich aus der Anzahl der vorhandenen Laborplätze und den notwendigen wissenschaftlichen Kapazitäten zur Betreuung der Abschlussarbeiten. Die im Zeitraum von 2017 bis 2020 erreichten Anfängerzahlen hätten im Durchschnitt nahe an der Sollzahl gelegen, der Rückgang der Bewerbungen im Jahr 2021 sei der Corona-Krise geschuldet. Von dem von der Beklagten konstatierten „vergleichsweise schlechten Ergebnis“ könne daher nicht gesprochen werden. Dass Studiengänge, in denen keine Laborkapazitäten benötigt würden - wie in den Wirtschaftswissenschaften und in der Architektur -, für mehr Studierende konzipiert werden könnten als der Studiengang, in dem der Kläger tätig sei, liege auf der Hand. Es werde bestritten, dass der Studiengang des Klägers die höchste Abbrecherquote habe. Randnummer 46 Die erfolgreiche Betreuung von bisher drei Promotionen durch den Kläger sei ebenso wie die Durchschnittszahl von einer wissenschaftlichen Publikation pro Jahr eine für einen Fachhochschulprofessor überdurchschnittliche Leistung. An der Einwerbung und Durchführung des kooperativen Forschungskollegs (...), dem auch die Beklagte eine Leuchtturmwirkung bescheinigt habe, habe der Kläger als Sprecher sowie alleiniger Verfasser der Zwischen- und Abschlussberichte ungeachtet der Mitwirkung anderer Professoren ganz wesentlichen Anteil gehabt. Dass der Kläger in der Forschung Überdurchschnittliches leiste, werde weiter dadurch belegt, dass er seit Herbst 2021 Erstmitglied des in Sachsen-Anhalt neugegründeten, hochschulübergreifenden Promotionszentrums für Ingenieurwissenschaften und Informationstechnologien (IWIT) geworden sei. Damit gehöre er zu den neun forschungsstärksten Professoren dieses Bereichs an der Beklagten und zu den insoweit 19 forschungsstärksten Professoren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Sachsen-Anhalt. Hochschulweit zähle er zu den 23 v. H. forschungsstärksten Professoren, innerhalb des eigenen Fachbereichs zu den 25 v. H. forschungsstärksten Ingenieuren. Dass der Kläger dennoch nicht für besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 qualifiziert sein solle, sei nicht einsichtig. Allerdings seien die erst im Verwaltungsprozess vorgenommenen schriftsätzlichen Erwägungen der Beklagten zu den Leistungen des Klägers ohnehin nicht geeignet, eine erstmalige Ermessensausübung zu ersetzen. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage lediglich im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 20. Dezember 2018 zu entscheiden, stattgeben dürfen und die Klage im Übrigen abweisen müssen. Randnummer 49
diesen Maßstäben hat der Kläger das Recht, Ansprüche auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge aus dem Antrag vom
BVO LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 LeistBO 2012 zuständigen Präsidiums der Beklagten (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA ) über die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge einzufordern, liegt das Umstandsmoment. Dabei ist zum einen weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger Kenntnis von der seinen Antrag unterstützenden Stellungnahme des Dekans vom
teil darstellen, den Antrag des Klägers vom 12. Mai 2012 sachlich bescheiden zu müssen. Randnummer 53
der die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen infolgedessen eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten ist, grundsätzlich nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
G LSA im Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft widerrufen werden kann, ändert an diesem zeitlichen Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung nichts. Randnummer 56 cc) Formell-gesetzliche Grundlage für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA.
G LSA werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben als besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung,
wuchsförderung oder Krankenversorgung.
G LSA können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung,
wuchsförderung oder Krankenversorgung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, besondere Leistungsbezüge gewährt werden.Sie können als Prämie oder als monatliche Zulage für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden ( § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA ). Eine erneute Gewährung ist zulässig ( § 30 Abs. 1 Satz 3 LBesG LSA ). Im diesem Fall können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden ( § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG LSA ). Randnummer 57
G LSA erlässt das für Hochschulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen. Eine ähnliche Verordnungsermächtigung für „Vorschriften über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ war vor dem 1. April 2011 bereits in § 18 Abs. 1 LBesG LSA a.F. normiert. Von ihr wurde durch Erlass der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 21. Januar 2005 Gebrauch gemacht. Diese zwischenzeitlich mehrfach geänderte Verordnung regelt nunmehr
BVO LSA („Geltungsbereich“) „gemäß § 35 des Landesbesoldungsgesetzes die Zuständigkeit, das Verfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie deren Ruhegehaltfähigkeit und Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen“. Randnummer 58 Gemäß § 2 Nr. 2 HLeistBVO LSA können zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
wuchsförderung ( § 4 HLeistBVO LSA ) vergeben werden. § 4 Abs. 1 HLeistBVO LSA bestimmt, dass für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
wuchsförderung besondere Leistungsbezüge gewährt werden können (Satz 1), dass sie erheblich über dem Durchschnitt liegen und über mehrere Jahre erbracht werden müssen (Satz 2), dass die Bewertung der besonderen Leistungen in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen soll (Satz 3), und dass über die Gewährung die Hochschulleitung entscheidet (Satz 4). Für die einzelnen Bereiche (Forschung, Lehre etc.) werden in § 4 Abs. 2 bis 6 HLeistBVO LSA exemplarisch („insbesondere“) spezifische Sachverhalte und Gesichtspunkte aufgeführt, anhand deren Bewertung besondere Leistungen festgestellt werden können.
BVO LSA können die besonderen Leistungsbezüge als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgelegt werden (Satz 1), wobei eine erneute Vergabe zulässig ist (Satz 2). Randnummer 59
BVO LSA regeln die Hochschulen in einer Ordnung das Nähere zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen und legen die Kriterien zur Bewertung der individuellen Leistung unter Berücksichtigung des jeweiligen Profils der Hochschule und ihrer Entwicklungsziele fest. Die Ordnung bedarf
BVO LSA der Genehmigung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, die im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu erteilen ist. Auf diese verordnungsrechtliche Grundlage ist die Leistungsbezügeordnung der Beklagten vom 18. Dezember 2013/9. Juli 2014 (LeistBO 2014) gestützt, die für den streitgegenständlichen Anspruchszeitraum Geltung beansprucht. Die
folgeordnung vom 18. März/22. Juli 2020 (LeistBO 2020) misst sich keine Rückwirkung bei (vgl. § 11 Abs. 1, 2 und 4 LeistBO 2020). Randnummer 60
folgesatzung der Beklagten (vgl. § 6 LeistBO 2012, § 6 LeistBO 2020) kommt es
den zeitlichen Geltungsbereichen dieser Leistungsbezügeordnungen nicht an. Randnummer 62 ff) Materiell-rechtlich erfordert die Gewährung besonderer Leistungsbezüge durch die Beklagte neben der Eingruppierung der Professorin oder des Professors in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 die Erbringung besonderer Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder
wuchsförderung ( § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA , § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA , § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 LeistBO 2014). Die Leistungen müssen erheblich über dem Durchschnitt liegen und - verordnungs- und satzungsrechtlich zwingend - über mehrere Jahre erbracht werden, wobei der Betrachtungszeitraum drei bis fünf Jahren betragen soll ( § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA , § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 HLeistBVO LSA , § 4 Abs. 1 Satz 2 LeistBO 2014). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der Bezüge liegt beim Präsidium der Beklagten ( § 4 Abs. 1 Satz 4 HLeistBVO LSA , § 70 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA; s. auch § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LeistBO 2014). Randnummer 63 Ob und in welchem Maß der Kläger, der
der Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA besoldet wird, durch seine Tätigkeit als Hochschulprofessor bei der Beklagten in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder
wuchsförderung „besondere Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschriften erbracht hat, entzieht sich der Feststellung des Senats. Randnummer 64 Der Hochschule ist für die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen, erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen sowie der diesen Begriff näher erläuternden und konkretisierenden Leistungsdefinitionen (etwa „deutlich über die Erfüllung der Dienstpflichten hinausgehende Leistungen“, „das Profil des Faches/Fachbereichs als Forschungs- und/oder Lehrinstitution
haltig prägende Leistungen“) ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang
vollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amts und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
BVO LSA eine Ordnung (Satzung) oder Richtlinien für das Verfahren und die Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen erlassen, so ist sie (aufgrund des Gleichheitssatzes) an diese Bestimmungen hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe gebunden; das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob jene Regelungen eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom
holung oder Auswechslung zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46). Die von der Beklagten
Klageerhebung angestellten Erwägungen sollen den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum indes nicht ergänzend, sondern außerhalb des Erlasses eines abschließenden Bescheids erstmals ausfüllen. Randnummer 67 Entgegen dem Beklagtenvorbringen scheitert die gebotene Bewertung der vor dem 1. Januar 2019 erbrachten Leistungen des Klägers nicht daran, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 HLeistBVO LSA eine regelmäßige („soll“) Bewertungsperiode von drei bis fünf Jahren vorsieht. Eine zeitliche Grenze für eine - wie im vorliegenden Fall - von der Hochschule
zuholende Rückschau wird damit nicht gesetzt. Für die Annahme, es sei dem Präsidium der Beklagten wegen Zeitablaufs im Jahr 2022 tatsächlich nicht mehr möglich, die Leistungen des Klägers etwa aus dem Jahr 2016 sachgerecht zu bewerten, gibt es keinen Anhalt. Randnummer 68 gg) Auf der Rechtsfolgenseite besteht
der einfachrechtlichen Ausformung kein Anspruch auf die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird.
dem eindeutigen Wortlaut sowohl von § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA als auch von § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA und § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 LeistBO 2014 ist die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, etwa auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom
von ihr gebildeten Leistungsstufen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 1 LeistBO 2014; s. hierzu SächsOVG, Beschluss vom
G LSA die Leistungsbezüge grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 30 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA ist jedoch weder eine strikte Plafondierung
oben noch eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). Auf Verordnungsebene finden sich daneben keine Regelungen zur Bestimmung der Höhe von besonderen Leistungsbezügen (vgl. § 4 HLeistBVO LSA; zur Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen s. demgegenüber § 5 HLeistBVO LSA ). Die Hochschule kann den ihr hiermit eröffneten weiten Ermessensspielraum durch Satzung dahingehend generalisieren, dass sie für die besonderen Leistungsbezüge, die sie als laufende monatliche Zahlungen gewährt,
von ihr definierten Leistungsstufen gestaffelte Beträge festlegt. Der Grundsatz individueller Leistungshonorierung schließt eine solche Typisierung, die der Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität dient, nicht aus. Auch wenn im Verfahren der Gewährung besonderer Leistungsbezüge die individuellen Leistungen einer Professorin oder eines Professors
den jeweiligen Bewertungskriterien (vgl. § 4 Abs. 2 bis 6 HLeistBVO LSA , § 4 Abs. 2 bis 5 LeistBO 2014) konkret zu würdigen sind, bedeutet dies nicht, dass den naturgemäß unterschiedlichen „besonderen“ Leistungen zwingend unterschiedlich hohe Leistungsbezüge entsprechen müssten. Die Bildung von Leistungsgruppen
einem Stufenmodell läuft dem Anliegen, die individuellen Leistungen durch die Zahlung von Beträgen zu honorieren, die zu der Besonderheit der Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen, und zugleich einen Anreiz zu geben, solche Leistungen auch in der Zukunft zu erbringen, grundsätzlich nicht zuwider. Da § 5 Abs. 1 LeistBO 2014 - wie erwähnt - die Gewährung besonderer Leistungsbezüge als monatliche Zulagen überdies nur „in der Regel“ in einer der „folgenden Stufen“ (Stufe 1: 300 €, Stufe 2: 700 €) vorsieht und demnach jedenfalls in Ausnahmekonstellationen Raum für abweichende Festlegungen der monatlichen Zahlungsbeträge lässt, ist auch für die hier maßgebliche Satzungslage nicht erkennbar, dass sie das Ermessen der Beklagten in einer zu weitgehenden, zweckwidrigen Weise einschränkt. Randnummer 71
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.